Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2015.00075




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Fischer

Urteil vom 8. März 2017

in Sachen


X.___


Kläger


vertreten durch Rechtsanwältin Nathalie Tuor

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

Rechtsdienst

Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich

Beklagte


vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar

Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte

Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich





Sachverhalt:

1.

1.1

1.1.1    Der 1958 geborene X.___ war vom 1. September 2000 bis 30. Juni beziehungsweise 31. August 2001 als Aufseher/Betreuer beim Y.___ angestellt und damit bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (nachfolgend: BVK) berufsvorsorgeversichert (Urk. 13/6, Urk. 13/50, Urk. 1 S. 3, Urk. 7 S. 3). Am 30. Oktober 2000 erlitt er einen Auffahrunfall (vgl. etwa Urk. 13/8 S. 9), aufgrund dessen Folgen ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 19. Juli 2002 (Urk. 13/29, Urk. 13/23) mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 eine auf einem Invaliditätsgrad von 69 % basierende ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zusprach. Diese wurde in der Folge im Rahmen von Amtes wegen initiierter Revisionsverfahren mit Mitteilungen vom 19. September 2003 (Invaliditätsgrad von 92 %; Urk. 13/43) beziehungsweise – unter Auferlegung einer Schadenminderungspflicht in Form einer antidepressiven Behandlung als Rückfallprophylaxe (Urk. 13/57) – vom 24. Oktober 2006 (Invaliditätsgrad von 73 %; Urk. 13/58) bestätigt.

1.1.2    In der Folge beschied die BVK dem Versicherten – unter Hinweis einerseits auf die Renten(revisions)entscheide der IV-Stelle und andererseits auf die bisherigen und künftigen Geldleistungen seines Unfallversicherers – am 22. Mai 2007, dass er ab 1. Oktober 2001 Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 73 % beruhende Invalidenrente habe, welche zufolge Überentschädigung gekürzt werde (Urk. 2/5).

1.2

1.2.1    Nachdem der Versicherte per 1. Juni 2007 eine Stelle als Fahrer Personentransport auf Abruf (im Pensum von zirka 30 %) angetreten hatte (Urk. 13/62, Urk. 13/66, Urk. 13/69), teilte ihm die IV-Stelle anlässlich eines weiteren Revisionsverfahrens am 27. Januar 2009 mit, dass zur Überprüfung seines Leistungsanspruchs eine medizinische Abklärung erforderlich sei und die Ärzte des Z.___ mit dieser Aufgabe betraut würden (Urk. 13/76), woran sie mit Zwischenverfügung vom 11. September 2009 (Urk. 13/80) festhielt. In der Folge verweigerte der Versicherte seine Teilnahme an der auf den 17. September 2009 terminierten Begutachtung (vgl. Urk. 13/82) und erhob am 14. Oktober 2009 am hiesigen Gericht im Prozess Nummer IV.2009.00997 Beschwerde (Urk. 13/86) gegen die Zwischenverfügung vom 11. September 2009 (Urk. 13/80). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2009 (Urk. 13/92) stellte die IV-Stelle die Rentenzahlungen wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht per sofort ein, auferlegte dem Versicherten die vom Z.___ für die unentschuldigt versäumten Termine in Rechnung gestellten Kosten und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung. Mit Urteil vom 16. Februar 2010 (Urk. 13/104) wies das hiesige Gericht die Beschwerde betreffend Begutachtung durch die Ärzte des Z.___ ab, soweit es darauf eintrat. Auf die hiegegen erhobene Beschwerde (Urk. 13/105 S. 2 ff.) trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_304/2010 vom 12. Mai 2010 (Urk. 13/106) nicht ein. Die vom Versicherten zwischenzeitlich am 14. Januar 2010 im Prozess Nr. IV.2010.00042 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 2. Dezember 2009 (Urk. 13/92) erhobene Beschwerde (Urk. 13/99 S. 3 ff.) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. November 2010 (Urk. 13/112) betreffend die Kostenauflage gut; im Übrigen wies es sie ab. In der Folge wurde der Versicherte im November 2011 von den Ärzten des Z.___ polydisziplinär untersucht (vgl. Expertise vom 2. Mai 2012, Urk. 13/135). In Bestätigung ihres Vorbescheids vom 11. Juli 2012 (Urk. 13/140) verfügte die IV-Stelle daraufhin am 17. Dezember 2012 die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 19. Juli 2002 und die Einstellung der Rente per Ende Januar 2013 (Urk. 13/151). Die hiegegen am 31. Januar 2013 im Prozess Nummer IV.2013.00105 vom Versicherten erhobene Beschwerde (Urk. 13/155 S. 3 ff.) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 31. Oktober 2013 (Urk. 13/169) ab. Diesen Entscheid hob das Bundesgericht – in Gutheissung der vom Versicherten erhobenen Beschwerde (Urk. 13/173 S. 2 ff.) – mit Urteil 9C_33/2014 vom 26. März 2014 (Urk. 13/177) auf. Die IV-Stelle verfügte daraufhin am 4. Juni 2014 die weitere Ausrichtung der ganzen Rente ab 11. Januar 2011 (Urk. 13/189 ff., Urk. 13/182). Am 13. November 2014 forderte sie den Versicherten – unter Hinweis einerseits auf die gemäss dem Gutachten des Z.___ vom 2. Mai 2012 (Urk. 13/135) bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sowie andererseits auf seine Mitwirkungspflicht und die möglichen Folgen von deren Verletzung – dazu auf, bis 17. Dezember 2014 die für die Aufnahme eines Belastbarkeitstrainings erforderlichen Massnahmen zu treffen (Urk. 13/208).

1.2.2    Zwischenzeitlich hatte die BVK dem Versicherten – unter Berufung auf die Wiederwägungsverfügung der IV vom 17. Dezember 2012 (Urk. 13/151) – am 28. Januar 2013 mitgeteilt, dass sie ihre Rente per 28. Februar 2013 ebenfalls aufheben werde (Urk. 2/8). Auf seine Einsprache (Urk. 2/10) hin hielt sie am 28. Juli 2014 an der Rentenaufhebung per Ende Februar 2013 fest (Urk. 2/14).


2.    Am 24. November 2015 liess X.___ mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die BVK erheben (Urk. 1 S. 2):

„Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger über den 28.2.2013 hinaus eine ganze Invalidenrente sowie eine ganze Invalidenkinderrente für seinen Sohn A.___, geb. 19.3.1994, (bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs) gemäss beklagtischen Statuten und BVG zu entrichten, nebst Zins zu 5 % p.a. auf den ausstehenden Leistungen ab jeweiligem Fälligkeitstag, frühestens ab Datum der Klageerhebung.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“

    Die Beklagte schloss am 14. Januar 2016 auf – entschädigungspflichtige – Abweisung der Klage (vgl. Klageantwort, Urk. 7). Nachdem mit Verfügung vom 20. Januar 2016 (Urk. 10) die Akten der IV (Urk. 13/1-230) beigezogen worden waren, hielten die Parteien replicando (Urk. 17) und duplicando (Urk. 21) an ihren Rechtsbegehren fest; letzteres wurde dem Kläger am 21. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 22).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).

1.2    Eine rechtskräftig zugesprochene Rente der Invalidenversicherung kann im Rahmen eines Revisionsverfahrens oder einer Wiedererwägung der entsprechenden Verfügung aufgehoben werden. Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen).

1.3

1.3.1    Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge haben Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (Art. 23 Abs. 1 BVG). Mit Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge steht es den Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen von Art. 6 und Art. 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) frei, den Invaliditätsbegriff und/oder das versicherte Risiko abweichend von Art. 23 BVG zu definieren. Während sie im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge jedenfalls die Mindestvorschrift des Art. 23 BVG zu beachten haben (Art. 6 BVG), gilt diese Bestimmung einschliesslich der hierzu ergangenen Rechtsprechung im überobligatorischen Bereich nur, soweit die Reglemente oder Statuten bezüglich des massgebenden Invaliditätsbegriffs oder versicherten Risikos nichts Abweichendes vorsehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_213/2011 vom 2. November 2011 E. 4.1 mit Hinweisen).

1.3.2    Nach § 19 Abs. 1 der Statuten der BVK, Version 2002 (nachfolgend: Statuten; Urk. 8/2), haben versicherte Personen, welche vor Vollendung des 63. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind, Anspruch auf eine Invalidenrente. Sie wird längstens für zwei Jahre ausgerichtet. Für über 50-jährige Personen entfällt die zweijährige Befristung, die Rente wird jedoch längstens bis zum 63. Altersjahr ausgerichtet.

1.3.3    Nach dem Auslaufen der Rente wegen Berufsinvalidität haben versicherte Personen gemäss § 21 der Statuten Anspruch auf eine Rente, wenn volle oder teilweise Erwerbsinvalidität besteht (Abs. 1). Eine versicherte Person gilt als erwerbsinvalid, wenn sie infolge Krankheit oder Unfall ihre bisherige oder eine andere, ihrem Wissen und Können entsprechende und zumutbare Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, oder wenn sie aufgrund eines Entscheides der eidgenössischen IV-Kommission invalid erklärt wurde (Abs. 2).


2.

2.1    Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, der Widerruf der Rente sei aufgrund der Verwirkung des Anspruchs auf eine Berichtigung zehn Jahre nach der Rentenzusprache nichtig (Urk. 1 S. 9 f., Urk. 17 S. 8). Die Rentenaufhebung sei auch deshalb zu Unrecht erfolgt, weil die Beklagte betreffend die Höhe des Invaliditätsgrads und die Entstehung des Rentenanspruchsgemäss ihrem Reglement auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge – an die Feststellungen der zuständigen Organe der IV gebunden sei. So sei sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen worden, und die ursprüngliche Rentenzusprache durch die IV sei gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_33/2014 vom 26. März 2014 nicht zweifellos unrichtig gewesen (Urk. 1 S. 6 ff. und S. 10 f., Urk. 17 S. 4 ff. und S. 9 ff.). Zudem stimme der Erwerbsinvaliditätsbegriff nach § 21 Abs. 2 der Statuten – anders als der Berufsinvaliditätsbegriff nach § 19 Abs. 1 der Statuten – mit dem invalidenversicherungsrechtlichen Invaliditätsbegriff überein (Urk. 17 S. 11). Das Gutachten des Z.___ vom 2. Mai 2012 (Urk. 13/135) sei folglich (auch) für den weiteren berufsvorsorgerechtlichen Leistungsanspruch nicht von Belang (Urk. 17 S. 6). Selbst wenn man den Rentenentscheid der IV als nicht verbindlich für die Beklagte betrachte, sei aufgrund des Vertrauensgrundsatzes und des Willkürverbots davon auszugehen, dass ein Widerruf von Leistungen der beruflichen Vorsorge nur im Falle der – vorliegend zu verneinenden – zweifellosen Unrichtigkeit der Leistungszusprache zulässig sei (Urk. 1 S. 11, Urk. 17 S. 8). Die Beklagte habe ihm – dem Kläger – daher (vorbehältlich einer Überentschädigung) auch über den 1. März 2013 hinaus auf einem Invaliditätsgrad von 73 % basierende Invalidenleistungen auszurichten (Urk. 1 S. 11 f.).

2.2    Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Kläger sei gemäss dem – beweistauglichen – Gutachten des Z.___ vom 2. Mai 2012 (Urk. 13/135), abgesehen von einer vorübergehend während drei bis sechs Monaten bestandenen Arbeitsunfähigkeit – stets voll arbeitsfähig und folglich nie invalid gewesen (Urk. 7 S. 6, Urk. 21 S. 3). Vorsorgeeinrichtungen könnten, soweit sie nicht an die Beurteilung der IV-Organe gebunden seien, jederzeit (auch wenn die im Invalidenversicherungsrecht erforderlichen Voraussetzungen für eine Revision respektive für eine Wiedererwägung nicht erfüllt seien) auf ihren Leistungsentscheid zurückkommen, wenn sie aufgrund eines neuen Gutachtens zu einer besseren Erkenntnis gelangt seien und den ursprünglichen Leistungsentscheid nicht als unabänderlich bezeichnet hätten. Der Invaliditätsbegriff gemäss Statuten sei weiter gefasst als derjenige von Art. 23 BVG beziehungsweise Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG. Da dem Rentenentscheid der IV damit keine Bindungswirkung zukomme und dem Kläger auch keine dauerhaften unabänderlichen Leistungen zugesichert worden seien, verstosse die Renteneinstellung per 28. Februar 2013 weder gegen den Vertrauensgrundsatz noch gegen das Willkürverbot (Urk. 7 S. 6 ff., Urk. 21 S. 3 ff.). Entgegen den einschlägigen Ausführungen des Klägers stehe auch die schon über zehnjährige Laufzeit der Rente deren – ex nunc erfolgten – Aufhebung nicht entgegen (Urk. 7 S. 7 f., Urk. 21 S. 5).


3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rentenaufhebung per 28. Februar 2013. Da diese nicht rückwirkend, sondern ex nunc et pro futuro erfolgte, braucht auf die Ausführungen des Klägers betreffend Verjährung von Rückforderungsansprüchen (Urk. 1 S. 11 f., Urk. 17 S. 12) jedenfalls nicht eingegangen zu werden.

3.2    Dass die Renteneinstellung schon aus zeitlichen Gründen unzulässig sei, wie dies der Kläger – unter Berufung auf § 60 Abs. 1 der Statuten, gemäss dem der Anspruch auf eine Berichtigung des Versicherungsverhältnisses nach zehn Jahren verwirkt – geltend machte (Urk. 1 S. 9, Urk. 17 S. 8), ist unzutreffend, geht es doch vorliegend um die Anspruchsberechtigung auch über den 28. Februar 2013 hinaus und nicht lediglich um die Korrektur eines offenkundigen Fehlers.

3.3

3.3.1    Der Gesundheitszustand des Klägers hat sich seit der Rentenzusprache – unbestrittenermassen – nicht wesentlich verbessert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_33/2014 vom 26. März 2014 E. 4.2 (Urk. 13/177), weshalb eine revisionsweise Rentenaufhebung ausser Betracht fällt.

3.3.2    Aus dem Gutachten des Z.___ vom 2. Mai 2012 geht indes hervor, dass der Kläger in der angestammten Tätigkeit als Betreuer und Aufseher eines B.___ nach dem Auffahrunfall vom 30. Oktober 2000 während lediglich drei bis sechs Monaten arbeitsunfähig war (Urk. 13/135 S. 86). Die für einen Anspruch auf eine Invalidenrente der IV erforderliche einjährige Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der im Zeitpunkt der Rentenzusprache (und noch bis 31. Dezember 2007) in Kraft gestandenen Fassung war damit gar nie erfüllt. Dass die IV-Stelle die Rente dennoch weiter ausrichtet, ist nicht mit einem persistierenden invalidisierenden Gesundheitsschaden, sondern mit dem Fehlen eines Rückkommenstitels zu erklären, kann die ursprüngliche Rentenzusprache gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_33/2014 vom 26. März 2014 E. 4.1 (Urk. 13/177) doch – aus damaliger Sicht – nicht als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne qualifiziert werden. Eine Einstellung beziehungsweise Herabsetzung der Rentenleistungen ist der IV-Stelle indes zumindest in Zukunft nicht gänzlich verwehrt, kann sie doch allenfalls im Rahmen der zwischenzeitlich initiierten Eingliederungsmassnahmen (vgl. Urk. 13/180, Urk. 13/203, Urk. 207 ff.) – entsprechend dem expliziten diesbezüglichen Hinweis in E. 4.2 des fraglichen Bundesgerichtsentscheids – nach Massgabe von Art. 8a in Verbindung mit Art. 7 bis 7b IVG noch auf die laufende Rente zurückkommen.

3.3.3    Dass die Beklagte – aufgrund einer Bindung an die von der IV-Stelle getroffenen Feststellungen (vgl. E. 1.1) – trotz Fehlens eines invalidisierenden Gesundheitsschadens zur Weiterausrichtung ihrer Rente verpflichtet sei, wie dies der Kläger geltend machte (Urk. 1 S. 6 ff., Urk. 17 S. 9 ff.), ist unzutreffend. So unterscheiden die Statuten der Beklagten zwischen Erwerbs- (§§ 21 f.) und Berufsinvalidität (§§ 19 f.). Während für diese eine blosse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit genügt, wird bei jener auch auf jede andere, dem (bisherigen) "Wissen und Können entsprechende und zumutbare Erwerbstätigkeit" (und nicht auf jede andere Erwerbsmöglichkeit auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt [vgl. Art. 7 Abs. 1 ATSG]) verwiesen; alternativ ist der Entscheid der "eidgenössischen IV-Kommission" und damit die gesetzliche Vorgabe nach IVG (in Verbindung mit dem ATSG) massgeblich. Damit steht fest, dass der Begriff der "Erwerbsinvalidität" von § 21 Abs. 2 BVK-Statuten weiter gefasst ist als der Invaliditätsbegriff von Art. 23 BVG respektive von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG (Urteile des Bundesgerichts 9C_2013/2011 E. 4.4.1, 9C_341/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.1 und 9C_538/2014 vom 23. September 2014 E. 4.2, je mit Hinweisen). Der (weitere) Anspruch des Klägers auf eine Invalidenrente der Beklagten ist daher frei zu beurteilen. Dass die Beklagte bei der Rentenzusprache auf den Rentenentscheid der IV abstellte, obwohl sie nicht daran gebunden war, ändert – entgegen den einschlägigen Vorbringen des Klägers (Urk. 1 S. 6 f.) – daran nichts.

3.3.4    Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge sind grundsätzlich anzupassen, wenn sie den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen objektiv nicht oder nicht mehr entsprechen (BGE 141 V 127 E. 5.2 mit Hinweis). Eine auf dem Entscheid der Invalidenversicherung beruhende Invalidenrente aus (obligatorischer) beruflicher Vorsorge ist unter den Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG revisionsweise anzupassen. Diese Regelung schliesst indessen weitere Möglichkeiten der Aufhebung einer Rente aus beruflicher Vorsorge nicht aus. Insbesondere im Bereich der überobligatorischen Vorsorge und dort, wo die Vorsorgeeinrichtung den Rentenentscheid ohne Bindung an jenen der Invalidenversicherung getroffen hat, kann aus der bisherigen Ausrichtung einer Rente welche weder mittels Verfügung zugesprochen noch gerichtlich überprüft wurde nicht auf einen Anspruch für die Zukunft geschlossen werden in dem Sinn, dass die Einstellung der Zahlungen lediglich nach einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen zulässig wäre. Eine versicherte Person hat nur so lange Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge, als die Voraussetzungen für ihre Ausrichtung erfüllt sind. Sowohl bei der obligatorischen Vorsorge, bei der die Änderung oder Aufhebung einer Rente den gleichen materiellen Voraussetzungen unterstellt ist wie die Revision oder Wiedererwägung einer Rente der Invalidenversicherung, als auch in der weitergehenden Vorsorge muss der Leistungsanspruch grundsätzlich angepasst werden, wenn er den gegenwärtigen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen objektiv nicht oder nicht mehr entspricht. Auch wenn eine Vorsorgeeinrichtung sich grundsätzlich an die Entscheidungen der Invalidenversicherung hält, ist es aus Gründen der Gleichbehandlung der Versicherten rechtens, wenn sie ihre Leistungen anpasst, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass diese aufgrund von offensichtlich unhaltbaren Kriterien gewährt worden sind. Ebenso wenig wie eine Vorsorgeeinrichtung an einen Entscheid der Invalidenversicherung gebunden ist, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, besteht eine Bindungswirkung, wenn sie die offensichtliche Fehlerhaftigkeit des Entscheides, auf welchen sie sich abgestützt hatte, erst nachträglich erkennt. Dabei hat sich die Vorsorgeeinrichtung bei ihrem Entscheid an die verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) zu halten (BGE 141 V 405 E. 3.6 mit Hinweisen).

    

    Bei der Rente der Beklagten handelt es sich – wie dargelegt – um eine Leistung aus weitergehender Vorsorge. Da die bisherige Ausrichtung der Rente noch nie Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung bildete und ihre Zusprache auch nicht auf einer Verfügung im Rechtssinne (wie sie von einer – auch öffentlichrechtlichen – Vorsorgeeinrichtung gar nicht erlassen werden könnte [vgl. BGE 115 V 224]), sondern auf dem Schreiben der Beklagten vom 22. Mai 2007 (Urk. 2/5) beruht, ist eine Anpassung des Leistungsanspruchs grundsätzlich möglich. Anders als im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge und des Invalidenversicherungsrechts ist hiezu (beim Fehlen eines Revisionsgrundes) nicht erforderlich, dass die ursprüngliche Leistungszusprache – aus damaliger Sicht – zweifellos unrichtig war (Urk. 1 S. 10), sondern es genügt, wenn die Ausrichtung der Rente den gegenwärtigen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen objektiv nicht oder nicht mehr entspricht. Eine derartige Leistungsaufhebung verstösst schon deshalb nicht gegen den Vertrauensschutz, weil der ursprüngliche Leistungsentscheid der Beklagten ([formlose] Mitteilung vom 22. Mai 2007, Urk. 2/5) gar keinen solchen begründete, und es liegt – entgegen den entsprechenden Ausführungen des Klägers (Urk. 1 S. 11) – auch keine Willkür vor, wenn eine Vorsorgeeinrichtung von der früheren Anerkennung eines Rentenanspruchs in (gerichtlich zu überprüfender) besserer Erkenntnis der Sach- oder Rechtslage Abstand nimmt und in der Folge keine Leistungen mehr ausrichtet (Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2009 vom 2. Februar 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).

3.4    Gestützt auf das Gutachten des Z.___ vom 2. Mai 2012 (Urk. 13/135), dessen Beweistauglichkeit sowohl vom hiesigen Gericht (vgl. Urteil vom 31. Oktober 2013 im Prozess Nummer IV.2013.00105 E. 5.2 [Urk. 13/169 S. 6 f.]) als auch – zumindest implizit – vom Bundesgericht (vgl. Urteil 9C_33/2014 vom 26. März 2014 E. 4.2 [Urk. 13/177 S. 6]) anerkannt und vom Kläger gar nicht in Frage gestellt wurde (Urk. 1, Urk. 17), ist davon auszugehen, dass dieser schon wenige Monate nach dem Unfall vom 30. Oktober 2000 als Gefängnisaufseher wieder voll arbeitsfähig war und dies in der Folge – jedenfalls noch bis zum Zeitpunkt der Begutachtung – auch blieb (vgl. Urk. 13/135 S. 85 ff.). Dass die Beklagte nach besserer Erkenntnis der medizinischen Sachlage von der früheren Anerkennung des Rentenanspruchs Abstand nahm und die Rente am 28. Januar 2013 per 28. Februar 2013 aufhob (Urk. 2/8), ist daher nicht zu beanstanden. Anzumerken ist, dass eine allfällige seit der Begutachtung durch die Ärzte des Z.___ im November 2011 eingetretene und in der Folge invalidisierende Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 13/219, Urk. 13/221 S. 3, Urk. 13/228, Urk. 13/230) insofern nicht von Relevanz wäre, als sie jedenfalls in keinem für einen Leistungsanspruch gegenüber der Beklagten (auch) erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang zur während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses kurzzeitig bestandenen Arbeitsunfähigkeit stünde (vgl. hiezu BGE 130 V 270 E. 4.1).

3.5    Die Klage ist demnach abzuweisen.


4.    Der obsiegenden Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beklagtenwird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Nathalie Tuor

- Rechtsanwältin Marta Mozar

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFischer