Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2015.00077




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Fischer

Urteil vom 2. Februar 2016

in Sachen


Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft

c/o Allianz Lebensversicherungs-Gesellschaft, P LH RD

Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen

Klägerin


Zustelladresse: Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-

Gesellschaft

P LH RD

Postfach, 8010 Zürich


gegen


X.___ AG

Beklagte







Nach Einsicht in

    die Eingabe vom 27. November 2015 (Urk. 1), mit der die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ AG erhob:

„1.    Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 24‘331.95 nebst Zins zu 4.0 % seit 01.01.2015 zuzüglich CHF 2‘000.00 vertraglich geschuldete Umtriebsentschädigung zu zahlen.

 2.    Es sei der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___ aufzuheben.

 2.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“;

    unter Hinweis darauf, dass die Beklagte innerhalb der mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 (Urk. 3) angesetzten Frist keine Klageantwort erstattet hat, so dass androhungsgemäss Verzicht darauf anzunehmen ist;

    in Erwägung, dass

gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet,

die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),

    die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführte, die – ihr mit Anschlussvertrag vom 9. Oktober beziehungsweise 7. November 2013 (Urk. 2/6) ab dem 1. Oktober 2013 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossene – Beklagte schulde ihr (unter Berücksichtigung des ihr im Juli 2014 gutgeschriebenen Zuschusses des Sicherheitsfonds BVG in Höhe von Fr. 149.15 [Urk. 2/15]) für fällige Vorsorgebeiträge für das Jahr 2014 und darauf bis 31. Dezember 2014 aufgelaufene Zinsen sowie Mahngebühren von Fr. 100.-- (vgl. Urk. 2/17 f.) noch einen Betrag von Fr. 24'331.95 (Urk. 2/15-19) zuzüglich Zins zu 4 % seit 1. Januar 2015; überdies habe sie ihr für das Betreibungsbegehren eine Vergütung von Fr. 500.-- (Urk. 2/19) und für das gerichtliche Verfahren eine solche von Fr. 1‘500.-- zu erstatten (Urk. 1 S. 2 ff.),

    die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/20) - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,

    die eingeklagte Beitragsforderung im Betrag von Fr. 23‘329.85 (Fr. 23‘479.-- [Urk. 2/16] - Fr. 149.15 [Zuschuss Sicherheitsfonds, Urk. 2/15]) durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Beitragsabrechnung für das Jahr 2014 (Urk. 2/16) und den Kontoauszug per 31. Dezember 2014 (Urk. 2/15) sowie den Zahlungsbefehl vom 1. Juni 2015 (Urk. 2/20) hinzuweisen ist,

    namentlich keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,

die von der Klägerin erhobenen Kosten von Fr. 100.-- für die Mahnung (Urk. 2/17) bzw. Fr. 500.-- für das Betreibungsbegehren (Urk. 2/19) in Ziffer 4.1 bzw. 4.3 des Kostenreglements (Urk. 2/10) ihre Stütze finden,

die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlage in Ziffer 9.1 des Anschlussvertrags (Urk. 2/6) und Ziffer 3 Abs. 3 der Bestimmungen für das Prämienkonto (Urk. 2/9) sowie in Art. 104 f. des Obligationenrechts (OR) haben, wobei jedoch betreffend die in der eingeklagten Forderung von Fr. 24'331.95 enthaltenen (per 31. Dezember 2014 kapitalisierten) Verzugszinsen im Betrag von Fr. 902.10 (Urk. 1 S. 9, Urk. 2/15) das in Art. 105 Abs. 2 OR statuierte Zinseszinsverbot zu beachten ist und auf die Mahngebühr von Fr. 100.-- mangels entsprechender reglementarischer Grundlage kein Verzugszins geschuldet ist,

    die Höhe der geforderten Zinsen von 4 % (Urk. 1 S. 2; vgl. auch Urk. 2/15), die dem vom Stiftungsrat der Klägerin festgelegten (vgl. Ziffer 9.1 des Anschlussvertrags, Urk. 2/6) Zinssatz für Debitoren seit 1. Januar 2014 entspricht (vgl. Urk. 2/15), nicht zu beanstanden ist, da sich die Beklagte spätestens seit 1. Januar 2015 in Verzug befindet und Art. 104 Abs. 1 OR vorsieht, dass der Schuldner, der mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist, Verzugszinsen zu (maximal) 5 % für das Jahr zu bezahlen hat,

die von der Klägerin – unter Berufung auf Ziffer 4 ihres Kostenreglements (Urk. 2/10) - geltend gemachte Umtriebsentschädigung für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Klage im Betrag von Fr. 1‘500.-- (Urk. 1 S. 2) nicht zugesprochen werden kann, da die entsprechende reglementarische Bestimmung Art. 73 Abs. 2 BVG zuwiderläuft, wonach Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten in der Regel (vorbehältlich mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung; BGE 118 V 316; vgl. BGE 126 V 150 E. 4b) kostenlos und überdies praxisgemäss zugunsten der hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Vorsorgeeinrichtungen – egal, ob anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten – grundsätzlich entschädigungsfrei sind (BGE 128 V 323),

zudem sowohl die Voraussetzungen als auch die Bemessung der einer obsiegenden Partei zustehenden Parteientschädigung letztlich dem kantonalen Prozessrecht überlassen sind (vgl. § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]), womit für die reglementarische Statuierung pauschaler, vom prozessualen Gebaren und Verfahrensausgang unabhängiger Entschädigungspauschalen zulasten von Arbeitgebern (oder Versicherten) kein Raum bleibt,

    die Beklagte demnach in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 23‘329.85 (Fr. 24‘331.95 – Fr. 902.10 – Fr. 100.--) nebst Zins zu% seit 1. Januar 2015 sowie Fr. 1502.10 (Fr. 902.10 + Fr. 100.-- + Fr. 500.--) zu bezahlen,

im Weiteren der in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamts Z.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 1. Juni 2015; Urk. 2/20) in diesem Umfang aufzuheben ist,

in der weiteren Erwägung, dass

das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in der Höhe von Fr. 1‘000.-- aufzuerlegen sind,

nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Klägerin eine angemessene, zufolge lediglich teilweisen Obsiegens indessen reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen;



erkennt das Gericht:

1.    In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 23‘329.85 zuzüglich Zins zu 4 % seit 1. Januar 2015 sowie Fr. 1‘502.10 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamts Z.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 1. Juni 2015) in diesem Umfang aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft

- X.___ AG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFischer