Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2015.00080




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 27. März 2017

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber

HFS Rechtsanwälte

Bundesplatz 6, Postfach 4315, 6304 Zug


gegen


Migros-Pensionskasse

Wiesenstrasse 15, Postfach, 8952 Schlieren

Beklagte


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber

Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte

Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1967, absolvierte nach der Primar- und Sekundarschule eine Lehre zum kaufmännischen Angestellten mit Fähigkeitsausweis (Urk. 14/1, 4). Von 1988 bis 2003 war er wegen seiner Angst vor Versagen, Blossstellung und Kritik mit teilweise zwanghafter Symptomatik bei einem Psychologen in Behandlungen (Urk. 14/30, Urk. 14/58). Beruflich war er nach dem Lehrabschluss als Sachbearbeiter für eine Bank, als kaufmännischer Angestellter im Möbelgeschäft seines Vaters, als Kurier im Kanton Y.___ sowie als kaufmännischer Angestellter und Sachbearbeiter für verschiedene Unternehmen und Gemeindebehörden tätig. Diese Arbeitsstellen hatte er jeweils nur kurzzeitig inne (vgl. Urk. 14/13-15, Urk. 14/29, Urk. 14/38-39). Dazwischen bezog er Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 14/13-15). Ab 7. November 2001 arbeitete er bei der Genossenschaft Z.___ (nachfolgend: Z.___) als Sachbearbeiter Finanzen und war in dieser Eigenschaft bei der Migros-Pensionskasse berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/2, Urk. 14/38). Das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ endete am 31. März 2004 (Urk. 14/38). Daraufhin meldete sich X.___ bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Y.___ zur öffentlichen Arbeitsvermittlung an. Die Arbeitslosenkasse richtete ihm während der Rahmenfrist vom 1. April 2004 bis 31. März 2006 - erstmals am 8. April 2004 - Taggelder der Arbeitslosenversicherung aus (vgl. Urk. 2/3).

1.2    Am 27. Februar 2008 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ unter Hinweis auf ein seit seiner Jugend bestehendes psychisches Leiden bei der IV-Stelle Y.___ zum Leistungsbezug an (Urk. 14/1 ff.). Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen sprach sie ihm mit Wirkung ab 1. Januar 2007 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 23. Dezember 2009, Urk. 14/122 ff.). In der Folge teilte sie ihm am 1. März 2016 mit, dass er weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe (Urk. 14/163).

1.3    X.___ wandte sich mit Schreiben vom 21. September 2010 an die Migros-Pensionskasse und bat um Abklärung seines Rentenanspruches (vgl. Urk. 9 S. 5). Die Migros-Pensionskasse zog die IV-Akten bei (Urk. 14/130). Hernach lehnte sie mit Schreiben vom 25. Februar 2011 ihre Leistungspflicht ab und trat unter Hinweis auf eine vom Versicherten begangene Anzeigepflichtverletzung vom überobligatorischen Vorsorgevertrag zurück (Urk. 2/7).


2.    Mit Eingabe vom 27. November 2015 erhob X.___ Klage gegen die Migros-Pensionskasse und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen aus dem Vorsorgeverhältnis (AHV-Nr.: 756.1328.4310.59, Partner-Nr.: 015/0000) zu erbringen, zuzüglich Zins zu 5 % seit mittlerem Verfall (Urk. 1 S. 2). Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 29. März 2016 Abweisung der Klage (Urk. 9 S. 2).

    Nachdem das hiesige Gericht die IV-Akten in Sachen des Klägers (Urk. 14/1164) beigezogen hatte, wurde mit Verfügung vom 19. April 2016 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 15). Der Kläger reichte innert angesetzter Frist keine Replik ein, was der Beklagten mit Verfügung vom 26. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt worden war.

    Der Kläger war von 7. November 2001 bis 31. März 2004 bei der Z.___ als Sachbearbeiter Finanzen tätig und in dieser Eigenschaft bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/2, Urk. 2/8, Urk. 14/38). Das angerufene Gericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Klage damit örtlich und sachlich zuständig.


2.    

2.1    Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

2.2    Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). Massgebend ist die erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, welche mindestens 20 % betragen muss (Urteil des Bundesgerichts 9C_58/2015 vom 11. August 2015 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 / 9C_110/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

2.3    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

2.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 73 Abs. 2 BVG) und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt  was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


3.    

3.1    Der Kläger bringt im Wesentlichen vor, die IV-Stelle Y.___ habe mit Vergung vom 23. Dezember 2009 ausgeführt, dass er seit April 2004 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei, und den Beginn der einjährigen Wartezeit auf den 1. April 2004 festgelegt (Urk. 1 S. 3, 12). Die Arbeitsunhigkeit, welche später zur Invalidität geführt habe, sei während der Nachdeckungszeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ per 31. März 2004 eingetreten, was zur Leistungspflicht der Beklagten führe (Urk. 1 S. 4, 13). Der Einwand der Beklagten, wonach die Arbeitsunfähigkeit nach der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung eingetreten sei, womit die Stiftung Auffangeinrichtung BVG Invalidenleistungen erbringen müsste, sei unzutreffend (Urk. 1 S. 4). Bezüglich Beginn der Versicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG sei nämlich der Bezug des Taggelds der Arbeitslosenversicherung massgebend, welches er erstmals am 8. April 2004 erhalten habe (Urk. 1 S. 3, 12-13). Sodann habe die Beklagte zusätzlich zu den obligatorischen Leistungen aus der beruflichen Vorsorge auch ihre reglementarischen Leistungen zu erbringen, weil sie nicht wegen einer Anzeigepflichtverletzung des Klägers vom überobligatorischen Vorsorgevertrag habe zurücktreten dürfen. Zum einen könne ihm materiell gar keine Anzeigepflichtverletzung vorgeworfen werden (Urk. 1 S. 9-12). Zum anderen sei die sechsmonatige Rücktrittsfrist gemäss dem Reglement der Beklagten ungewöhnlich und deshalb nicht anzuwenden (Urk. 1 S. 6-8). Die seiner Meinung nach massgebende vierwöchige Rücktrittsfrist gemäss aArt6 VVG sei von der Beklagten aber nicht eingehalten worden (Urk. 1 S. 8).

3.2    Die Beklagte macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass sie keine Leistungspflicht treffe, da eine mindestens 20%ige invalidisierende Arbeitsunfähigkeit erst nach Ende des Vorsorgeverhältnisses eingetreten sei (Urk. 9 S. 5, 9, 13). Weil sich der Kläger bei der Eidg. Invalidenversicherung verspätet zum Leistungsbezug angemeldet habe, bestehe für sie bezüglich Beginn der Arbeitsunfähigkeit keine Bindungswirkung an die Verfügung der IVStelle Y.___ vom 23. Dezember 2009 und sie könne diese Frage frei prüfen. Hierbei sei zu beachten, dass der Kläger bei der Z.___ durchwegs vollzeitlich gearbeitet habe. Leistungseinschränkungen seien keine festgestellt worden und er sei nur an vereinzelten Tagen krank gewesen. Alsdann habe der Kläger während zwei Jahren Arbeitslosentaggelder bezogen. Eine fehlende Vermittlungsfähigkeit in dieser Zeit sei nicht belegt und vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden (Urk. 9 S. 6). Zwar habe der Kläger vor seiner Anstellung bei der Z.___ seine Arbeitsstellen häufig gewechselt. Es sei ihm jedoch gelungen, bei der Z.___ Fuss zu fassen. Erst einige Zeit später seien durch die belastende Situation der Arbeitslosigkeit und der Aussteuerung durch die Arbeitslosenversicherung die Probleme wieder hoch gekommen, was dann, als der Kläger nicht nur durch die Beziehung zum RAV, sondern auch durch das Sozialamt belastet gewesen sei, wieder zu Therapien und schliesslich zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe (Urk. 9 S. 7). Weshalb trotz voller Arbeitsfähigkeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ just zwischen 1. und 8. April 2004 eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit eingetreten sein soll, sei nicht nachvollziehbar (Urk. 9 S. 8). Zu berücksichtigen sei schliesslich, dass, falls dennoch eine Leistungspflicht der Beklagten bejaht werden sollte, infolge Anzeigepflichtverletzung und Vertragsrücktritt lediglich die Leistungen nach BVG geschuldet seien (Urk. 9 S. 5, 9-13).


4.    

4.1    

4.1.1    In den Akten lassen sich folgende entscheidrelevante medizinische Unterlagen finden:

4.1.2    Med. pract. A.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 27. Juni 2008 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F 33.11) bei zwanghaft-ängstlichen Persönlichkeitszügen sowie chronische Rückenschmerzen bei Skoliose und Kyphose sowie arthritischer Veränderung der Wirbelsäule an. Er attestierte dem Kläger in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter von 12. Juli bis 11. August 2007 sowie ab 12. Januar 2008 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 14/25) und hielt weiter fest, dass der Kläger in einer leidensangepassten Tätigkeit (keine Grossraumbüros, wenig bis keine Teamarbeit, kein Zeitdruck, klar strukturierte Tätigkeit, keine rückenbelastende Tätigkeit) eine Arbeitsfähigkeit von 80 % erreichen könnte (Urk. 14/27, Urk. 14/31).

4.1.3    B.___, dipl. Psychologe / Psychotherapeut, bei welchem sich der Kläger von Februar 1988 bis Dezember 2003 in psychotherapeutischer Behandlung befand, schrieb in seinem Bericht vom 12. März 2009, dass der Kläger bei Beendigung der Psychotherapie im Jahr 2003 in persönlicher Hinsicht entscheidende Fortschritte gemacht habe. Seine Kontaktängste hätten sich auf ein erträgliches Mass gemindert und er sei damals auch fähig gewesen, ein eigenständiges, von seiner Herkunftsfamilie unabhängiges Leben zu führen. Vor allem in beruflicher Hinsicht hätten persönlichkeitsbedingte Einschränkungen bestanden. Die Tendenz, in gruppendynamischer Hinsicht phobisch zu reagieren, sei auch in diesem Zeitpunkt nicht gänzlich verschwunden gewesen und habe ihm beispielsweise eine freie Wahl bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle erschwert (Urk. 14/61).

4.1.4    Der behandelnde Psychotherapeut, lic. phil. C.___, teilte Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) Zentralschweiz, am 20. Juli 2009 mit, dass der Kläger die diversen Versuche seitens der involvierten Behörden, ihn beruflich abzuklären, als massiv kränkend erlebt habe. Aufgrund des jahrzehntelangen Verlaufs sei der Kläger beruflich nicht mehr integrierbar (Urk. 14/85).

4.1.5    Nach seiner Untersuchung des Klägers vom 24. März 2009 diagnostizierte RAD-Arzt Dr. D.___ im Untersuchungsbericht vom 23. Juli 2009 eine chronisch depressive Erkrankung (ICD-10: F33.1) gegenwärtig mittlerer Ausprägung auf dem Hintergrund einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6). Er hielt dazu fest, bereits die schulische und berufliche Entwicklung, inklusive der frühen Ausmusterung aus dem Militärdienst, sei mit ihrem unsteten, überwiegend desintegrierten Verlauf Ausdruck einer frühen psychischen Gestörtheit und Beziehungsunfähigkeit in sämtlichen Lebensbereichen gewesen. Damit rechtfertige sich die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung. Die depressive Störung sei Folge der Persönlichkeitsstörung (Urk. 14/89). Aus psychiatrischer Sicht sei seit Jahren eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit anzunehmen (Urk. 14/90, Urk. 14/92).

4.1.6    Dr.  E.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Gutachten vom 12. Oktober 2009 (Urk. 14/98-108) aus, dass der Kläger an einer Angststörung mit generalisierter Angst (ICD-10: F41.1) sowie agora- und sozialphobischen Anteilen (ICD-10: F40.1/F40.0) und an einer Zwangsstörung mit Zwangsgedanken und Zwangshandlungen gemischt (ICD-10: F42.2) auf der Grundlage einer gemischten Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen und paranoiden Anteilen (ICD-10: F61) leide. Es liege ein gemischtes, schweres und in der Jugendzeit beginnendes psychisches Krankheitsbild vor. Sämtliche Therapie hätten bisher lediglich zur Stabilisierung des Klägers, nicht aber zu einer wesentlichen Symptomverbesserung beigetragen. Im betroffenen Zustand, der vom Kläger und seinen Therapeuten als stabil beurteilt werde, sei der Kläger aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig. Der zeitliche Eintritt der Arbeitsunfähigkeit sei rückwirkend schwer auf ein genaues Datum festzulegen. Mit dem Verlust des letzten Arbeitsplatzes und dem Gang zum RAV sei beim Kläger eine zunehmende psychische Dekompensation eingetreten. Er habe sich weder mit dem RAV arrangieren können, noch habe er wieder eine Stelle auf dem freien Arbeitsmarkt gefunden. Rückblickend sei vorzuschlagen, den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf das Ende der letzten Arbeitsstelle festzulegen (Urk. 14/105). Nach dem Verlust der letzten Anstellung sei der Kläger unter dem subjektiven Druck des RAV zunehmend psychisch dekompensiert. Dabei habe er seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit verloren, ohne sie seither wieder zu erlangen (Urk. 14/106).


5.

5.1    Vorab ist festzuhalten, dass eine Bindungswirkung an die Verfügung der IVStelle Y.___ vom 23. Dezember 2009 (Urk. 14/122 ff.) entfällt, da eine sog. verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Eidg. Invalidenversicherung vorlag (vgl. Urk. 14/125 sowie E. 2.3 vorstehend). Der Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit (E. 2.2 vorstehend) kann daher vorliegend frei geprüft werden.

5.2    Unter Hinweis auf das in SVR 2011 BVG Nr. 30 publizierte Urteil des Bundesgerichts 9C_793/2010 vom 21. März 2011 macht der Kläger geltend, dass - für die Risiken Tod und Invalidität - erst ab Beginn des Arbeitslosentaggeldbezugs am 8. April 2004 ein Vorsorgeverhältnis zur Stiftung Auffangeinrichtung BVG bestanden habe (Urk. 1 S. 12 f.). Weil gemäss den Feststellungen der IV-Stelle Y.___ die relevante Arbeitsunfähigkeit bereits zuvor, nämlich ab 1. April 2004, bestanden habe, sei die Beklagte leistungspflichtig (Urk. 1 S. 3, 12). Wohl hat das Bundesgericht erwogen, dass der Beginn der obligatorischen Versicherung für die Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG auf den konkreten entschädigungsberechtigten Tag fällt (SVR 2011 BVG Nr. 30 S. 166 E. 4), was vorliegend eine Vorsorgeversicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG erst aufgrund des Taggeldbezugs ab 8. April 2004 bedeuten würde (Urk. 2/3). Wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist, ist der Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses zur Beklagten (inkl. Nachdeckungsfrist) jedoch nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt.

5.2    Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass während des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Z.___ von der Arbeitgeberin keine Leistungseinschränkungen festgestellt worden sind (vgl. Urk. 9 S. 6). Im Personaldossier des Klägers bei der Z.___ fanden sich keine entsprechenden Aufzeichnungen (Urk. 10/6). Während der Dauer dieses Arbeitsverhältnisses vom 7. November 2001 bis 31. März 2004 sind insgesamt 33 Absenzen wegen Krankheit verzeichnet, wobei der Kläger im Jahr 2004 im Januar drei Tage und im Februar und März jeweils einen Tag krankheitsbedingt fehlte (Urk. 10/6). Sodann sind weder für die Zeitdauer dieses Arbeitsverhältnisses noch für den Zeitraum vom 1. bis 7. April 2004 echtzeitliche Arztberichte vorhanden. Auch dem Bericht des Psychologen B.___ vom 12. März 2009 (Urk. 14/58 ff.), bei welchem sich der Kläger bis Ende 2003 in Psychotherapie befand, kann nichts hinsichtlich einer eigentlichen Arbeitsunfähigkeit des Klägers entnommen werden. Vielmehr ist dort die Rede davon, dass der Kläger im Verlauf der Psychotherapie Vorschritte erzielt habe (Urk. 14/61). Der Psychiater med. pract. A.___, zu welchem sich der Kläger später in Behandlung begeben hatte, attestierte ihm erst ab 12. Juli 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 14/25). Auch wenn die psychische Gesundheit des Klägers bereits vor und während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten angeschlagen gewesen sein mag, so liegen doch keine echtzeitlichen Zeugnisse vor, welche für eine relevante Arbeitsunfähigkeit des Klägers von 20 % in psychischer Hinsicht bereits während des Vorsorgeverhältnisses (inkl. Nachdeckungsfrist) sprechen würden. Es kommt hinzu, dass gestützt auf das Gutachten von Dr. E.___ vom 12. Oktober 2009 - welches die Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 2.4 vorstehend) erfüllt - sogar davon auszugehen wäre, dass der Kläger seine Arbeitsfähigkeit erst während des Bezugs der Arbeitslosentaggelder verloren hat, weil er unter dem subjektiven Druck des RAV zunehmend psychisch dekompensierte (Urk. 14/106). Zwar ist es generell und insbesondere bei psychischen Störungen schwierig, die Arbeitsfähigkeit rückwirkend zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_427/2011 vom 15. September 2011 E. 4.2.4 mit Hinweisen), doch erweist sich die Einschätzung von Dr. E.___ als schlüssig und plausibel. So hielt Dr. E.___ fest, dass der Kläger die zweimonatlich stattfindenden und obligatorischen Kontakte mit dem Sozialamt als reine Schikane und Bedrohung empfunden habe (Urk. 14/102). Vergleichbar waren auch die Angaben des behandelnden Psychotherapeuten C.___ vom 20. Juli 2009 (Urk. 14/85). Zudem hat der Kläger zuvor am 24. März 2009 gegenüber RADArzt Dr. D.___ angegeben, durch die Auseinandersetzungen mit den Behörden in den letzten Jahren verbunden mit der finanziellen Knappheit sehr belastet zu sein. Er fühle sich zum Teil schikanös behandelt. Es habe sich regelrecht eine Aversion gegen „das ganze Zeugs“ entwickelt. Die Androhung von „Zwangsmassnahmen“ hätte ihm den letzten Halt genommen, quasi den Rest gegeben. In den letzten Jahren fühle er sich zunehmend verloren und alleine in der Welt, bereits die Bewältigung des Alltags sei eine „Herkulesaufgabe“ für ihn, er halte sich für psychisch nicht mehr belastbar (Urk. 14/88, vgl. dazu auch den Bericht der Berufsberaterin der IV-Stelle Y.___ vom 4. Dezember 2008, wonach sich der Kläger von der Sozialarbeiterin des Sozialdienstes Y.___ unter Druck gesetzt und schikaniert fühle [Urk. 14/41] und mit den verschiedenen Beschäftigungsmassnahmen seitens des RAV und des Sozialdienstes schlechte Erfahrungen gemacht habe [Urk. 14/42]).

    Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass gemäss F.___, Dr. der Chiropraktik, das chronisch rezidivierende lumbo- und zervikovertebrale Syndrom seit Dezember 2007 besteht und gemäss seinem undatierten Bericht an die IV-Stelle Y.___ (Versanddatum: 27. November 2008) den Kläger in seiner angestammten Tätigkeit als kaufmännischen Angestellten nicht einschränkt (Urk. 14/45, 48, 50). Sodann erhob die RAD-Ärztin bei der körperlichen Untersuchung des Klägers vom 26. März 2009 keinen Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/79). Bezüglich Nacken- und Rückenbeschwerden besteht daher mangels relevanter Arbeitsunfähigkeit keine Leistungspflicht der Beklagten.

5.3    Die Beweislosigkeit hinsichtlich des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten (inkl. Nachdeckungsfrist) wirkt sich zulasten des Klägers aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. Urteil des Bundesgerichts B 35/00 vom 22. Februar 2002 E. 5b mit weiteren Hinweisen).

    Die Beklagte trifft keine Leistungspflicht. Bei diesem Ergebnis muss nicht geprüft werden, ob die Beklagte zu Recht wegen der geltend gemachten Anzeigepflichtverletzung vom überobligatorischen Vorsorgevertrag zurückgetreten ist.


6.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage.


7.    Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beklagtenwird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber

- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher