Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
BV.2015.00082
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 25. August 2017
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Freizügigkeitsstiftung der Y.___
c/o Y.___
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg Zondler
Wenger & Vieli AG
Dufourstrasse 56, Postfach 1285, 8034 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1943, war über seine Arbeitgeberin, die Z.___, bei der Rentenanstalt (heute: Swiss Life AG) berufsvorsorgeversichert. Am 22. November 2005 überwies diese - auf entsprechendes Gesuch hin (Urk. 2/3) - sein Guthaben in der Höhe von Fr. 199‘291.35 auf ein auf seinen Namen lautendes Freizügigkeitskonto bei der Freizügigkeitsstiftung der Y.___, welche ihm den Eingang der Vorsorgegelder - unter Beilage ihres Reglements - mit Schreiben vom 24. November 2005 anzeigte (Urk. 12/2).
1.2 Mit Schreiben vom 2. Dezember 2005 ersuchte A.___, Mitarbeiter des Patronato INCA (Instituto Nazionale Confederale di Assistenza), die Freizügigkeitsstiftung der Y.___ im Namen von X.___ und unter Hinweis darauf, dass dieser am 1. März 2006 das 63. Altersjahr erreichen werde, um Auflösung des Freizügigkeitskontos Nr. B.___ und Überweisung des Guthabens auf das Konto C.___, lautend auf I.N.C.A. 8005 Zürich, bei der D.___ (Urk. 2/4). Mit dem Gesuch reichte er eine Vollmacht vom 2. Dezember 2005, unterschrieben mit X.___ (Urk. 2/5), einen entsprechenden Zahlungsauftrag vom nämlichen Datum (Urk. 2/5), eine Wohnsitzbestätigung der Gemeinde Untersiggenthal (Urk. 12/4) sowie Kopien der Niederlassungsbewilligung von X.___ und seiner Ehefrau (Urk. 12/5) ein. Die Freizügigkeitsstiftung der Y.___ überwies am 8. Dezember 2005 das gesamte Freizügigkeitskapital von X.___ in der Höhe von Fr. 199‘379.95 weisungsgemäss auf das angegebene Konto bei der D.___ (Urk. 2/7, 12/6). Beim angegebenen Bankkonto handelte es sich indessen nicht um ein Konto des Patronato INCA, sondern um ein privates Konto von A.___. Dieser leitete X.___ das Freizügigkeitskapital nicht weiter.
1.3 X.___ bezog (mindestens) ab Dezember 2005 Taggelder von der OEFFENTL ARBEITSLOSENKASSE DES KANTONS AARGAU, POSTFACH, 5001 AARAU (Urk. 18/5). Ab Januar 2008 erhielt er für weitere drei Monate „Arbeitslosengelder“. Diese wurden aber nicht mehr von der Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau entrichtet, sondern von A.___. Die Überweisungen erfolgten unter dem Absender „I.N.C.A. INHABER A.___“ und der Mitteilung (des Auftraggebers): „INDENNIZO DISOCCUPAZIONE REF. E.___ PERCETTORE F.___ X.___“, insgesamt im Betrag von Fr. 12‘025.-- (Januar 2008: 5‘275.--, Februar 2008: Fr. 3‘375.--, März/April 2008: 3‘375.--). Von April 2008 bis April 2009 erhielt X.___ von A.___ sodann „Rentenzahlungen“. Die Überweisungen erfolgten bis Juni 2008 unter dem Absender „I.N.C.A. INHABER A.___, G.___“ und danach unter dem Absender „I.N.C.A. INHABER A.___, H.___“ und enthielten die Mitteilung „RENDITA MENSILE DI 2. PILASTRO PREVIDENZA SWISS LIFE (CONTRATO F.___) REF: E.___ (X.___)“ (Urk. 18/5). Insgesamt waren es 13 Raten à Fr. 878.--, im Gesamtbetrag mithin Fr. 11‘414.--. A.___ brauchte das auf sein Konto überwiesene Kapital aber nicht nur für die Zahlungen an X.___, sondern - ebenso wie zahlreiche weitere Vorsorgeguthaben anderer Versicherter, die er sich auf ähnliche Weise hat auszahlen lassen - in betrügerischer Weise für eigene Zwecke. Unter anderem hatte er sich auch das Vorsorgeguthaben der Ehefrau von X.___ auszahlen lassen, ihr jedoch Beträge überwiesen, die im Total leicht über dem ausbezahlten Guthaben lagen (Urk. 12/8 S. 72). Er war schliesslich nicht mehr in der Lage, weitere Zahlungen an die Versicherten zu leisten, er flog auf und es wurde gegen ihn ein Strafverfahren wegen Betrug, Veruntreuung und Urkundenfälschung geführt.
1.4 Am 27. August 2009 wandte sich X.___ an die Freizügigkeitsstiftung der Y.___ und bat um Auskünfte über sein Freizügigkeitsguthaben (Urk. 2/17). Mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 ersuchte er sie – unter Hinweis darauf, dass sein Freizügigkeitskapital auf das Konto einer unberechtigten Person überwiesen worden sei – um Überweisung des Betrags von 199‘379.95 zuzüglich Zins (Urk. 12/11), was die Freizügigkeitsstiftung der Y.___ aber ablehnte (vgl. Urk. 1 S. 9).
2. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 liess X.___ Klage gegen die Freizügigkeitsstiftung der Y.___ erheben und beantragen, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihm seinen Leistungsanspruch in der Höhe von Fr. 199‘379.95 auszurichten, zuzüglich Verzugszins ab 8. Dezember 2005 in der Höhe von 5 % (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht liess er um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen (Urk. 1 S. 2), welches Gesuch er jedoch am 1. Februar 2016 wieder zurückziehen liess (Urk. 9). Die Beklagte schloss am 15. April 2016 auf Abweisung der Klage (Urk. 11 S. 2). Im Rahmen des zweiten und dritten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 17, 24, 29, 34).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im Streit stehen Altersleistungen aus einer Freizügigkeitspolice. Diese darf gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ausbezahlt werden.
1.2 Uneinigkeit besteht in der Frage, ob die Beklagte das Alterskapital des Klägers in der Höhe von Fr. 199‘379.95 gestützt auf das Begehren vom 2. Dezember 2005, in welchem A.___ sich beziehungsweise das Patronato INCA als zur Entgegennahme von Geldern berechtigten Stellvertreter des Klägers bezeichnet hatte, mit befreiender Wirkung auf das angegebene Konto ausbezahlt hat oder ob sie dem Kläger gegenüber leistungspflichtig geblieben ist.
2.
2.1 Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen zuzuordnen ist (BGE 132 V 149 E. 5 mit Hinweisen; 130 V 103 E. 3.3; 116 V 218 E. 2; vgl. auch BGE 119 V 283 E. 2a).
2.2 Die Vorsorgeeinrichtung ist auf Grund der vertraglichen Vereinbarung, die zur Errichtung des Vorsorgeverhältnisses geführt hat, gehalten, dem oder den bei Eintritt eines Vorsorgefalles Leistungsberechtigten die Geldleistungen gemäss den einschlägigen Gesetzesvorschriften und Vertrags- respektive Reglementsbedingungen auszuzahlen. Mit anderen Worten hat die Schuldnerin dem Gläubiger zu leisten. Leistet sie einem unberechtigten Dritten, hat sie grundsätzlich nicht erfüllt, und zwar auch dann, wenn sie in gutem Glauben leistet (Bundesgerichtsurteil 9C_137/2012 vom 5. April 2012 E. 4.3; Bundesgerichtsurteil 4A_536/2008 vom 10. Februar 2009 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 132 III 449 E. 2, 112 II 450 E. 3a, 111 II 263 E. 1, 108 II 314 E. 2).
2.3 Rechtsgeschäfte oder rechtsgeschäftsähnliche Handlungen können, soweit deren Gegenstand nicht höchstpersönlicher Natur ist, grundsätzlich von einem Stellvertreter ausgeübt werden (Art. 32 ff. OR; Bundesgerichtsurteil 4A_107/2010 vom 3. Mai 2010 E. 2.3 mit Hinweisen). Jedes einer Vertretung zugängliche und rechtserhebliche Verhalten kann vom Gläubiger auch im Nachhinein genehmigt werden (Art. 38 Abs. 1 OR; Bundesgerichtsurteil 4A_107/2010 vom 3. Mai 2010 E. 2.3). Die Genehmigung ist an keine Form gebunden und kann insbesondere auch konkludent erfolgen (Art. 39 Abs. 1 OR). Inhaltlich muss sie sich auf das Geschäft beziehen, wie es vom vollmachtlosen Stellvertreter abgeschlossen worden ist. Stillschweigen kann dabei nur dann als Genehmigung ausgelegt werden, wenn ein Widerspruch möglich und zumutbar war. Voraussetzung ist, dass der Geschäftspartner in guten Treuen davon ausgehen konnte, der Vertretene werde bei fehlendem Einverständnis widersprechen, und dessen Stillschweigen daher nach Treu und Glauben als Zustimmung auffassen durfte. Die Genehmigung hat zur Folge, dass das Rechtsgeschäft zwischen dem Vertretenen und dem Dritten in gleicher Weise abgeschlossen wird, wie es der Vertreter abgeschlossen hat (Bundesgerichtsurteil 9C_376/2014 vom 13. März 2015 E. 7.2 mit Hinweisen).
2.4 Gemäss Art. 74 Abs. 1 OR wird der Ort der Erfüllung durch den ausdrücklichen oder aus den Umständen zu schliessenden Willen der Parteien bestimmt und laut Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR sind, soweit nichts anders vereinbart wurde, Geldschulden an dem Ort zu zahlen, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat. Dies bedeutet, dass die Festlegung der Zahlstelle für eine Geldschuld Gegenstand einer vertraglichen (Neben)Abrede darstellt, wobei dem Gläubiger in der Regel (Erfüllungsort in der Schweiz) die Bezeichnung eines Kontos bei einem der schweizerischen Bankenaufsicht unterstellten Geldinstitut freisteht. Die Wahl der Zahlstelle ist auch kein höchstpersönliches Recht, sie kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und vorbehältlich anderslautender vertraglicher Vereinbarungen auch von einem Stellvertreter vorgenommen beziehungsweise vom Gläubiger im Nachhinein genehmigt werden.
3.
3.1 Zur Begründung seiner Klage bringt der Kläger im Wesentlichen vor, die Beklagte habe die Freizügigkeitsleistung gestützt auf eine gefälschte Vollmacht und einen gefälschten Auftrag auf ein Konto von A.___, mithin auf das Konto eines unberechtigten Dritten, überwiesen (Urk. 1 S. 7, 9 f., Urk. 17 S. 8). Dabei habe die Beklagte grundlegende Sorgfaltspflichten verletzt (Urk. 1 S. 11 ff.). Da sie sich mit dieser Zahlung nicht von ihrer Leistungspflicht befreit habe, schulde sie ihm die Freizügigkeitsleistung weiterhin (Urk. 1 S. 10). Soweit die Beklagte argumentiere, dass er durch die Annahme der von A.___ überwiesenen Beträge zumindest nachträglich die Überweisung seines Guthabens auf dessen Privatkonto bewilligt habe, sei ihr entgegenzuhalten, dass eine gefälschte Unterschrift nicht genehmigungsfähig sei. Die Genehmigung eines schwebend unwirksamen Geschäftes setze voraus, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit kenne, die zu genehmigende Vollmacht genehmigungsfähig sei und der Dritte sein Verhalten zur Kenntnis habe nehmen können. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, insbesondere habe er keine Kenntnis vom Rechtsgeschäft gehabt, dem die Genehmigung gelte (Urk. 17 S. 16 ff., Urk. 29 S. 8).
3.2 Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Unterschriften des Klägers auf der Vollmacht und auf dem Zahlungsauftrag gefälscht worden seien (Urk. 11 S. 9 f.). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von A.___ im Strafverfahren sei davon auszugehen, dass der Kläger diese blanko unterschrieben habe (Urk. 11 S. 9 f., Urk. 24 S. 6 f.). Eine Sorgfaltspflichtverletzung habe sie nicht begangen (Urk. 11 S. 18 ff., Urk. 24 S. 9). Zu beachten sei überdies, dass der Kläger nach der Überweisung der Vorsorgegelder ab April 2008 über ein Jahr „Rentenzahlungen“ entgegen genommen habe. Der Kläger habe diesbezüglich selber ausgeführt, dass ihm A.___ einen mit ihm abgemachten Betrag monatlich überwiesen habe (Urk. 11 S. 15 f.). Auch hinsichtlich der ab Januar 2008 ausgerichteten Arbeitslosengelder hätte er erkennen müssen, dass diese von A.___ stammten (Urk. 24 S. 4 u. 13). Sodann habe der Kläger in den Jahren 2006 bis und mit 2008 keinerlei Steuerzahlungen geleistet. Diese seien von A.___ übernommen worden (Urk. 24 S. 3 u. 17 f.). Durch die Entgegennahme der Zahlungen und die Annahme der Bezahlung der Steuerschulden habe er die Auszahlung seines Vorsorgeguthabens von der Beklagten an A.___ auf jeden Fall nachträglich genehmigt, sofern nicht davon auszugehen sei, dass er selber den Auftrag zur Überweisung seines Vorsorgeguthabens auf das Konto von A.___ unterschrieben habe (Urk. 11 S. 15 ff., Urk. 24 S. 21 ff.).
4.
4.1 In tatbeständlicher Hinsicht steht nach Lage der Akten fest, dass die Beklagte das dem Kläger zustehende Alterskapital gestützt auf die Angaben A.___, welcher sich beziehungsweise das INCA als zur Entgegennahme von Geldern berechtigter Stellvertreter des Klägers bezeichnet hatte, auf ein auf I.N.C.A. lautendes Bankkonto überwiesen (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2) und damit die vermeintliche Offerte des Klägers zur Erfüllung angenommen hat.
4.2 Wenn - was nachstehend zu prüfen sein wird - der Kläger die von A.___ in seinem Namen verlangte Zahlung auf ein Konto, dessen Inhaber A.___ war, im Sinne von Art. 38 Abs. 1 OR nachträglich genehmigt hat, kann er sich nicht mehr auf einen - gegebenenfalls - im Zeitpunkt der Erfüllung bestandenen Legitimationsmangel berufen, sondern hat er diesen mit der nachträglichen Genehmigung geheilt.
5.
5.1 Aufgrund der Akten und der Sachverhaltsvorbringen der Parteien ist erstellt, dass A.___ dem Kläger von Januar 2008 bis April 2009 monatlich Zahlungen geleistet hatte. Die Zahlungen für die ersten drei Monate liefen unter dem Titel „Arbeitslosenentschädigung“ („indennizzo disoccupazione“). Die reguläre Arbeitslosenentschädigung war im Auftrag der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau überwiesen worden, und so aus dem Kontoauszug ersichtlich (vgl. Urk. 18/5 vorne Sachverhalt E. 1.3). Die ab Januar 2008 ausgerichteten „Arbeitslosentaggelder“ erfolgten unter dem Namen von A.___ („I.N.C.A. INHABER A.___). Dies konnte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit auch dem Kläger nicht entgangen sein. Darauf, dass etwas nicht stimmen konnte, wies auch die Höhe der im Januar 2008 ausgerichteten Entschädigung hin. Der Betrag von Fr. 5‘275.-- war ausserordentlich und mit den bisherigen Entschädigungen, die zwischen Fr. 3‘000.-- und Fr. 3‘500.-- variierten und in der Regel um die Fr. 3‘300.-- betrugen (vgl. Urk. 18/5), nicht in Einklang zu bringen.
5.2 Ab April 2008 leistete A.___ monatlich „Rentenzahlungen aus der beruflichen Vorsorge“ von Fr. 878.--. Die Kontoauszüge weisen als Vergütender zunächst „I.N.C.A. INHABER A.___, G.___“ und ab Juli 2008 „I.N.C.A. INHABER A.___, H.___“ aus (Urk. 18/5). Da die Gutschriftsanzeigen nicht bei den Akten liegen respektive nicht mehr erhältlich sind, ist unklar, welche (weiteren) Angaben A.___ im Zusammenhang mit den monatlichen Überweisungen machte. Die Person des Zahlenden wird dabei jedoch stets angegeben. Für den Kläger war aus den Kontoauszügen und den einzelnen Anzeigen folglich ersichtlich, dass er Rentenzahlungen von einem Konto erhielt, dessen Inhaber A.___ war. Selbst wenn er diese Überweisungen für Rentenzahlungen der Beklagten gehalten haben sollte, musste er aufgrund der blossen Nennung des ihm wohlbekannten Namens „A.___“ im Zusammenhang mit den Zahlungen erkennen, dass A.___ seine Hände im Spiel hatte. Die Erwähnung von „A.___“ in den Transaktionsinformationen der eigenen Bank über ein Bankgeschäft, welches nach eigener Vorstellung direkt zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Leistungsempfänger hätte abgewickelt werden müssen (für einen Umweg über das INCA gab es keinen Grund), war ein auch für Geschäftsunkundige klares Indiz dafür, dass die genannte Person in den Geschäftsvorgang involviert sein musste. Die Behauptung des Klägers, er habe die Bedeutung des Wortes „Inhaber“ nicht verstanden (Urk. 17 S. 14), erscheint wenig überzeugend, nachdem er sich seit über 40 Jahre in der Schweiz aufhält. Niemand kann aus seiner Rechtsunkenntnis Vorteile ableiten (BGE 126 V 308 E. 2b). Ebensowenig kann der Kläger aus der Unkenntnis des Wortes „Inhaber“, sofern seine Behauptung tatsächlich zutrifft, einen Vorteil ableiten. Dies gilt umso mehr, als er sich diesbezüglich an seine Tochter hätte wenden können, die über eine kaufmännische Ausbildung verfügt, im Finanzsektor arbeitet und ihm bereits - wie sich aus den Akten ergibt - in einer anderen Finanzangelegenheit unterstützend zur Seite gestanden war (Urk. 29 S. 10).
5.3 Auch wenn der Kläger die Tragweite der Transaktionsinformationen seiner Bank nicht vollständig erfasst haben sollte, hatte er nur schon wegen der Nennung von A.___ hinreichend Grund zur Annahme, dass der geschäftsgewandte A.___ sich in die Sache eingemischt hatte. Indem sich der Kläger nicht weiter darum kümmerte und über ein Jahr “Rentenzahlungen“ entgegen nahm, gab er zu erkennen, dass es für ihn nicht relevant war, dass er eine Altersrente von der Beklagten erhielt, sondern lediglich, dass er eine Altersrente aus dem von ihm angesparten Vorsorgeguthaben erhielt. Wer dieses Kapital verwaltete und daraus die monatlichen Rentenbetreffnisse ausrichtete, interessierte den Kläger offensichtlich nicht. Andernfalls hätte er sich bei der eigenen Bank, bei A.___ oder der Beklagten danach erkundigen können und müssen, was die Nennung "A.___" auf den Auszügen seiner Bank zu bedeuten hat. Indem er dies unterliess, nahm er billigend in Kauf, dass das an A.___ ausbezahlte Kapital diesem (teilweise) anvertraut blieb. Dies zeigt sich auch darin, dass er nach eigenen Angaben mit A.___ den Betrag, welcher ihm ausbezahlt werden sollte, vereinbart hatte (Urk. 2/17).
5.4 Die Kapitalauszahlung wurde von der Beklagten am 13. Dezember 2006 der Eidgenössischen Steuerverwaltung gemeldet (Urk. 18/2). Diese erliess am 1. Dezember 2006 die Steuerveranlagung für die Kapitalleistung (Urk. 18/4). Nach Darstellung des Klägers fälschte A.___ am 23. Januar 2006 die Vollmacht zu Handen der Steuerbehörden. Deshalb habe A.___ und nicht der Kläger die Steuerveranlagung für die Kapitalleistung erhalten, da diese von der Steuerbehörde direkt an die Adresse des Patronato INCA zugestellt worden sei (Urk. 17 S. 12). Dass die Vollmacht vom 23. Januar 2006 (Urk. 18/3) gefälscht wurde, wird von der Beklagten bestritten (Urk. 24 S. 16). Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Aus den Akten ergibt sich und ist soweit unbestritten, dass der Kläger in den Jahren 2006 bis 2008 keine Steuerzahlungen geleistet hatte. Diese wurden von A.___ übernommen (Urk. 3/5, Urk. 19 S. 13, Urk. 24 S. 17; vgl. dazu auch Urk. 15/2 S. 179). Vom Kläger und seiner Ehegattin unbemerkt deren Steuerpflicht (Einreichung der Steuererklärung und Bezahlung der Steuern) erfüllen, konnte auch A.___ nicht. Denn dass sie steuerpflichtig waren und dass ihre Steuerangelegenheiten durch A.___ geregelt wurden, konnte dem Kläger und seiner Ehegattin selbst dann nicht entgangen sein, wenn sie als sehr geschäftsunerfahren anzusehen wären. Wenn sie sich aber über Jahre nicht darum kümmerten, was A.___ in ihrem Namen gegenüber den Steuerbehörden deklarierte respektive in welcher Höhe er Steuern in ihren Namen beglich, dann vertrauten sie ihm blind und müssen sie sich seine Dispositionen über ihr Vermögen wie eigene anrechnen lassen. Jedenfalls konnten sie nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass A.___ ohne Gegenleistung ihre Steuern bezahlen würde.
5.5 Die Beklagte durfte aufgrund des Verhaltens des Klägers nach der Überweisung des Altersguthabens an A.___ nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass sie ihre Leistungspflicht ihm gegenüber ordnungsgemäss erfüllt hatte. Selbst wenn - was die Beklagte bestreitet - die Unterschrift des Klägers auf den von A.___ eingereichten Urkunden gefälscht war und dieser im Zeitpunkt der Auszahlung zur Entgegennahme der Leistung tatsächlich nicht bevollmächtigt gewesen sein sollte, kann das Schweigen des Klägers angesichts der aktenkundigen und auch für ihn erkennbar gewesenen unbeschränkten Verfügungsmacht von A.___ über sein Kapital nur als Zustimmung zur Vermögensverwaltung durch diesen und damit als nachträgliche Genehmigung der Auszahlung an A.___ gewertet werden. Dass das INCA gemäss seinen Statuten keine Vermögensverwaltung angeboten hatte, ändert daran nichts, zumal Rechtsvertreter im Rahmen von Vertragsabwicklungen regelmässig mit der Entgegennahme von Geldern betraut werden.
5.6 Der Kläger erkundigte sich erstmals am 27. August 2009 bei der Beklagten nach dem Verbleib des Altersguthabens (Urk. 2/17). Zumindest bis zu diesem Zeitpunkt hat er selbst eine in seinem Sinne korrekte Vertragserfüllung durch die Beklagte verhindert. Ab dem Zeitpunkt, ab welchem der Kläger die tatsächliche Verfügungsmacht von A.___ über sein Kapital hätte erkennen und von diesem die Herausgabe hätte verlangen können, hatte er sein Vermögen selbst A.___ anvertraut. Die Beklagte durfte ab diesem Zeitpunkt annehmen, dass ein allfälliger Vollmachtmangel durch nachträgliche Genehmigung geheilt worden war und sie ihre Leistungspflicht ordentlich erfüllt hatte. Sie hatte und hat ab dem Zeitpunkt der Genehmigung durch den Kläger im Gegensatz zu diesem auch weder Anlass noch rechtliche Handhabe, um die erbrachte Leistung von A.___ zurückzufordern.
5.7 Nach dem Gesagten ist somit von einer Genehmigung der Stellvertretung und mithin der Drittauszahlung des Freizügigkeitsguthabens durch konkludentes Verhalten - bestehend in der stillschweigenden und damit widerspruchslosen Entgegennahme von Rentenzahlungen über ein Jahr sowie der Annahme der Begleichung der Steuerschulden - auszugehen. Entgegen der Ansicht des Klägers steht der Umstand, dass die Unterschriften auf der Vollmacht und dem Zahlungsauftrag vom 2. Dezember 2005 allenfalls gefälscht waren, einer nachträglichen Genehmigung der Stellvertretung nicht entgegen. Im Urteil 9C_853/2015 vom 31. August 2016, welches einen gleichgelagerten Sachverhalt betraf, hat sich das Bundesgericht mit den gleichen Einwänden einlässlich auseinandergesetzt. Es hat dargelegt, weshalb die Argumentation, wonach die Genehmigung eines schwebend unwirksamen Geschäftes voraussetze, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit kenne, die zu genehmigende Vollmacht genehmigungsfähig sei und der Dritte sein Verhalten zur Kenntnis habe nehmen können, nicht gefolgt werden könne (Urk. 17 S. 17 ff.). Für die Begründung im Einzelnen kann auf den besagten Entscheid (respektive dessen E. 7) verwiesen werden. Anzufügen bleibt, dass der Kläger auch aus dem Vorbringen, für das Genehmigungsrecht gelte eine Verwirkungsfrist von einem Jahr (Urk. 17 S. 26), nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Bei seiner Argumentation beruft sich der Kläger auf die Lehrmeinung von Roger Zäch, in: Berner Kommentar, 2. Auflage 2014, N 42 zu Art. 38 OR (Urk. 17 S. 26). Diese Lehrmeinung bezieht sich auf den Fall, bei der sich die Beteiligten völlig passiv verhalten, und beruht auf dem Gedanken, dass der Dritte nach einer gewissen Zeit nicht mehr an das durch den Vertreter ohne Vollmacht abgeschlossene Rechtsgeschäft gebunden sein soll. Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Überdies entspricht die Meinung von Roger Zäch nicht der Rechtsprechung, worauf er selber hinweist. Aus der in der Kommentarstelle zitierten Rechtsprechung (BGE 110 II 230) geht hervor, dass grundsätzlich keine Befristung besteht. Abgesehen davon wäre die Genehmigung im konkreten Fall rechtzeitig erfolgt, nachdem die Drittauszahlung am 8. Dezember 2005 erfolgt war und die entsprechende Steuerveranlagung, deren Begleichung der Kläger sich - wie ausgeführt - anzurechnen hat, vom 1. Dezember 2006 (Urk. 18/4) datiert.
5.8 Den Sorgfaltspflichten der Beklagten kommt angesichts der nachträglichen Genehmigung der Drittauszahlung durch konkludentes Verhalten keine Bedeutung zu (Bundesgerichtsurteil 9C_853/2015 vom 31. August 2016 E. 6.3). Auf die entsprechenden Ausführungen des Klägers (Urk. 1 S. 11 ff.) ist daher nicht weiter einzugehen.
5.9 Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage.
6.
6.1 Da § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG ein in der Regel kostenloses Verfahren garantiert und dem unterliegenden Kläger keine mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (e contrario § 33 Abs. 2 GSVGer) sind keine Gerichtskosten zu erheben.
6.2 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis).
Da die Zusprechung einer Prozessentschädigung für den Versicherungsträger zu Lasten eines gegen ihn unterliegenden Versicherten den für die Kostenlosigkeit des Verfahrens massgeblichen rechtlichen Überlegungen widerspricht, besteht keine Veranlassung, von den vorstehend dargelegten Grundsätzen abzuweichen, weshalb der Beklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Rechtsanwalt Dr. Georg Zondler
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger