Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2015.00087




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 5. Februar 2016

in Sachen

X.___

Klägerin


gegen


BVG-Sammelstiftung Swiss Life

c/o Swiss Life AG

General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich

Beklagte



weitere Verfahrensbeteiligte:


Y.___-Pensionskasse

Beigeladene


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber

Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte

Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich

Sachverhalt:

1.    Die 1962 geborene X.___ war vom 1. März 2007 bis 30. Juni 2008 als Sachbearbeiterin bei der Z.___ AG angestellt und dadurch bei der Y.___-Pensionskasse berufsvorsorgeversichert (Arbeitgeberauskunft zuhanden der Sozialversicherungsanstalt A.___, IV-Stelle, vom 26. Juni 2009, Urk. 2/10/15). Ab dem 1. Juli 2008 arbeitete sie auf der Gemeindeverwaltung B.___, wodurch sie bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life berufsvorsorgeversichert war. Dieses Arbeitsverhältnis wurde noch während der Probezeit per 24. Juli 2008 von der Arbeitgeberin gekündigt (Arbeitgeberauskunft zuhanden der IV-Stelle vom 28. Mai 2009, Urk. 2/10/6). Am 7. Mai 2009 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung (Urk. 2/10/2) und am 18. Mai 2009 zum Leistungsbezug an (Urk. 2/10/4). Nach Vornahme erwerblicher und medizinischer Abklärungen, in deren Rahmen unter anderem ein Gutachten von Dr. med. dipl.-psych. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eingeholt wurde (Gutachten vom 28. Dezember 2009, Urk. 2/10/29), hielt die IV-Stelle mit Beschluss vom 4. Juni 2010 fest, dass X.___ mit Wirkung ab 1. August 2009 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe, wobei die Leistungen aufgrund verspäteter Anmeldung erst mit Wirkung ab 1. November 2009 auszurichten seien (Urk. 2/10/47). Da die von X.___ bereits bezogene Witwenrente höher war als die ihr zustehende Invalidenrente, wurde ihr jedoch nicht die Invaliden-, sondern weiterhin die Witwenrente ausgerichtet (Feststellungsverfügung der IV-Stelle vom 3. September 2010, Urk. 2/10/92, Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 3. September 2010, Urk. 2/10/94).

    X.___ wandte sich noch während des laufenden invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens an die BVG-Sammelstiftung Swiss Life und an die Y.___-Pensionskasse und ersuchte um Ausrichtung von Invalidenleistungen. Sowohl die BVG-Sammelstiftung Swiss Life wie auch die Y.___-Pensionskasse verneinten eine Leistungspflicht (Schreiben der BVG-Sammelstiftung Swiss Life vom 21. Juni 2010, Urk. 2/2/1, und der Y.___-Pensionskasse vom 5. August 2010, Urk. 2/2/7).


2.

2.1    Am 24. Februar 2013 erhob X.___ Klage gegen die BVGSammelstiftung Swiss Life und beantragte die Ausrichtung von reglementarischen Rentenleistungen als Vorleistung (Urk. 2/1).

    Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 27. März 2013 die Abweisung der Klage (Urk. 2/5).

    Nachdem die Akten der IV-Stelle beigezogen worden waren (Urk. 10/1-140), hielt die Klägerin mit Replik vom 10. Juli 2013 (Urk. 2/16) ebenso an ihrem Antrag fest wie die Beklagte mit Duplik vom 31. Juli 2013 (Urk. 2/20). Am 21. August 2013 nahm die Klägerin zur Duplik Stellung (Urk. 2/22). Die mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 (Urk. 2/27) zum Verfahren beigeladene Y.___-Pensionskasse hielt mit Stellungnahme vom 1. Dezember 2014 fest, dass sie nicht leistungspflichtig sei (Urk. 2/33). Während sich die Beklagte hierzu am 13. Januar 2015 vernehmen liess (Urk. 2/38), reichte die Klägerin innert Frist keine Stellungnahme ein.

2.2    Mit Urteil vom 27. April 2015 verpflichtete das hiesige Gericht die Beklagte, der Klägerin mit Wirkung ab 1. August 2009 eine volle Invalidenrente im Umfang der obligatorischen Mindestleistungen der beruflichen Vorsorge als Vorleistung auszurichten, wobei die Klägerin auf die Rentenbetreffnisse für die Monate September 2012 bis Oktober 2013 zufolge Zession keinen Anspruch habe (Urk. 2/41).

2.3    Mit Urteil vom 11. Dezember 2015 hiess das Bundesgericht die von der Beklagten am 12. Juni 2015 erhobene Beschwerde (Urk. 2/44) teilweise gut, hob das Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. April 2015 auf und wies die Sache an das Gericht zurück, damit es prüfe, ob die Klägerin grundsätzlich Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge nach Art. 23 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) habe, und hernach über die Vorleistungspflicht der Beklagten neu entscheide (Urk. 1).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Strittig ist, ob die Beklagte der Klägerin Vorleistungen im Sinne von Art. 26 Abs. 4 BVG zu erbringen hat. Dabei hat das hiesige Gericht auf Anordnung des Bundesgerichts insbesondere zu prüfen, ob ein grundsätzlicher Anspruch der Klägerin auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge nach Art. 23 lit. a BVG besteht.

1.2    Gemäss Art. 23 lit. a BVG haben Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf eine Invalidenrente.

1.3    Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität führte, angeschlossen war, für das Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). War die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer beim Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit bei keiner Vorsorgeeinrichtung versichert, besteht kein Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge nach Art. 23 lit. a BVG.

Ein sachlicher Zusammenhang liegt vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt sodann voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen).


2.

2.1    Die IV-Stelle hielt mit Beschluss vom 4. Juni 2010 fest, dass die Klägerin mit Wirkung ab 1. August 2009 grundsätzlich Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe, wobei die Leistungen aufgrund verspäteter Anmeldung erst mit Wirkung ab 1. November 2009 auszurichten seien (Urk. 2/10/47). Sie ging dabei davon aus, dass die Klägerin seit dem 4. August 2008 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Diese Einschätzung stützte sie im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 28. Dezember 2009 (Urk. 2/10/29; Feststellungsblatt, Urk. 2/10/36/2, und Stellungnahme von Dr. med. D.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst, Urk. 2/10/30). Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 28. Dezember 2009 eine chronisch paranoid-halluzinatorische Schizophrenie, unvollständige Remission (ICD-10 F20.04). Er attestierte der Klägerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, welche seit mindestens August 2008 bestehe (Urk. 2/10/29/10).

2.2    Das Gutachten von Dr. C.___ vom 28. Dezember 2009 wurde von der IVStelle im Rahmen ihrer Abklärungen in Auftrag gegeben. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherungsträger eingeholten Gutachten Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Vorliegend sind keine Indizien ersichtlich, welche gegen die Beweistauglichkeit des Gutachtens von Dr. C.___ vom 28. Dezember 2009 sprechen. Das Gutachten erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an beweistaugliche medizinische Gutachten gestellt werden: Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf eingehenden Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). In Anbetracht, dass die Einschätzung von Dr. C.___ in Übereinstimmung mit der Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (vgl. Bericht vom 29. Mai 2009, Urk. 2/10/8) steht, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit der Klägerin seit mindestens Anfang August 2008 auszugehen.

2.3    Die Klägerin war vom 1. März 2007 bis 30. Juni 2008 bei der Z.___ AG angestellt und dadurch bei der Beigeladenen berufsvorsorgeversichert. Wie aus der Auskunft der Z.___ AG zuhanden der IV-Stelle hervorgeht, war die Klägerin zwischen dem 1. März 2007 und dem 12. November 2007 an acht einzelnen Tagen zu 100 % und an einem Tag zu 50 % arbeitsunfähig. Ab dem 13. November 2007 war sie zu 100 %, ab dem 14. Dezember 2007 zu 50 % und ab dem 9. Januar 2008 wieder zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Diese Arbeitsunfähigkeit dauerte bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. Juni 2008 (Urk. 2/10/15/4). Die Z.___ AG kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zunächst am 1. April 2008 per 31. Juli 2008 (Urk. 2/10/15/8), erklärte sich in der Folge auf Wunsch der Klägerin jedoch mit einer Beendigung per 30. Juni 2008 einverstanden (Schreiben der Klägerin vom 27. Juni 2008, Urk. 2/10/15/9). Ab 1. Juli 2008, das heisst unmittelbar und ohne Unterbruch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ AG war die Klägerin bei der Gemeinde B.___ angestellt und dadurch bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert. Dieses Arbeitsverhältnis wurde von der Gemeinde B.___ noch während der Probezeit per 24. Juli 2008 gekündigt (Urk. 2/10/6/2). Die Klägerin war somit noch bis 24. August 2008 bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert (Art. 10 Abs. 3 BVG, Art. 26 des Reglements der Beklagten, Urk. 2/2/3).

2.4    Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Klägerin vom 1. März 2007 bis 12. November 2007 ohne Wesentlichen Unterbruch bei der Z.___ AG arbeitete. Durch diese mehr als achtmonatige Arbeitstätigkeit wurde der zeitliche Zusammenhang zu einer allenfalls früher bereits vorgelegenen Arbeitsunfähigkeit unterbrochen. Nachdem die Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität führte, spätestens Anfang August 2008 eintrat, steht somit fest, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit bei der Beigeladenen oder der Beklagten versichert war. Sie hat dementsprechend bei der ausgewiesenen 100%igen Erwerbsunfähigkeit Anspruch Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge nach Art. 23 lit. a BVG.

2.5    Da wie im Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. April 2015 dargelegt auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für Vorleistungen erfüllt sind (vgl. Urk. 2/41 insbesondere E. 3.2.5), hat die Klägerin Anspruch auf Vorleistungen der Beklagten. Die zu leistenden Vorleistungen umfassen sowohl die Rente für die Klägerin persönlich wie auch die eingeklagten Kinderrenten, beschränken sich masslich aber auf die gesetzlichen Leistungen des Obligatoriums (Hürzeler in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, Art. 26 N 45 mit Hinweisen; Art. 3 Abs. 1 des Reglements der Beklagten, Urk. 2/2/3). In zeitlicher Hinsicht sind die Leistungen mit Wirkung ab 1. November 2009 geschuldet (BGE 140 V 470; Art. 15 Abs. 1 des Reglements der Beklagten, Urk. 2/2/3).

    Da sich die Höhe der als Vorleistung auszurichtenden Rentenbetreffnisse aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt, ist die vorliegende Klage bloss in dem Sinne gutzuheissen, dass die Vorleistungspflicht, der Invaliditätsgrad von 100 % und der Beginn der Leistungspflicht am 1. November 2009 festzustellen sind, die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse hingegen der vorleistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu überlassen ist, wogegen im Streitfall wiederum eine Klage zulässig wäre.

    Auf den zu leistenden Vorleistungen sind keine Verzugszinse geschuldet. Die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung kann gemäss Art. 26 Abs. 4 Satz 2 BVG auf die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung Rückgriff nahmen, sobald diese feststeht. Da die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung erst vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszins schuldet (BGE 119 V 131 ff.), könnte die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung für Verzugszinsen, die sich auf einen früheren Zeitraum bezogen haben, keinen Rückgriff nehmen. Entsprechend besteht keine Grundlage für die geltend gemachten Verzugszinsen auf Invalidenrenten, welche als Vorleistung auszurichten sind (vgl. Urk. 2/41 E. 3.3).

    

3.    Wie im Urteil vom 27. April 2015 dargelegt (Urk. 41 E. 4) hat die Klägerin vier Zessionen vom 31. Juli 2010 (Urk. 2/17/16), vom 10. Juli 2013 (Urk. 2/17/17), vom 18. Oktober 2013 (Urk. 2/24/1) und vom 11. Dezember 2013 (Urk. 2/24/2) aufgelegt. Während die Zession der Klägerin vom 31. Juli 2010 nichtig ist (Urk. 2/41 E. 4.3.2 mit Hinweis auf E. 4.2), sind die Zessionen vom 10. Juli 2013, vom 18. Oktober 2013 und vom 11. Dezember 2013 demgegenüber rechtens. Dies bedeutet, dass die Klägerin ihre Forderung gegenüber der Beklagten für die Leistungen vom 1. September 2012 bis einschliesslich dem fälligen Betrag Juni 2013 bis zu einem Gesamtbetrag von Fr. 28‘000.-- an die F.___ AG und ihre Forderung gegenüber der Beklagten betreffend die Monate Juli, August und September 2013 bis zur Höhe von 5‘386.23 € sowie ihre Forderung gegenüber der Beklagten betreffend Oktober 2013 bis zur Höhe von 2‘698.95 € an Dr. G.___ abgetreten hat. Diese Forderungen stehen daher nicht mehr der Klägerin, sondern der F.___ AG bzw. Dr. G.___ zu. Da die nach den obligatorischen Leistungen zu bemessenden monatlichen Rentenbetreffnisse die Maximalhöhe der abgetretenen Beträge wohl nicht erreichen, stehen die genannten Rentenbetreffnisse der Klägerin nicht mehr zu.


4.    Zusammenfassend ist die Klage in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass festzustellen ist, dass die Klägerin mit Wirkung ab 1. November 2009 Anspruch auf eine volle Invalidenrente im Umfang der obligatorischen Mindestleistungen der beruflichen Vorsorge als Vorleistung der Beklagten hat. Auf die Rentenbetreffnisse für die Monate September 2012 bis Oktober 2013 hat die Klägerin zufolge Zession an die F.___ AG beziehungsweise Dr. G.___ bis zur Höhe der abgetretenen Maximalbeträge keinen Anspruch.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass die Klägerin mit Wirkung ab 1. November 2009 Anspruch auf eine volle Invalidenrente im Umfang der obligatorischen Mindestleistungen der beruflichen Vorsorge als Vorleistung der Beklagten hat. Auf die Rentenbetreffnisse für die Monate September 2012 bis Oktober 2013 hat die Klägerin zufolge Zession keinen Anspruch.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- BVG-Sammelstiftung Swiss Life

- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler