Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2015.00088


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtssekretär Sonderegger

Urteil vom 16. Oktober 2017

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___


3.    Z.___


4.    A.___


5.    B.___


6.    C.___


7.    D.___


8.    E.___


Klagende


alle vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger

Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte

Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich


gegen


Valitas Sammelstiftung BVG

Wengistrasse 1, 8004 Zürich

Beklagte


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer

Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel



Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, Y.___, Z.___, A.___, B.___, C.___, D.___ und E.___ waren allesamt am 31. Dezember 2010 bei der F.___ AG - heute G.___ AG - angestellt und bei der Valitas Sammelstiftung BVG vorsorgeversichert, dies im Rahmen des Sammelanschlusses der F.___ AG bestehend aus der F.___ AG Grenchen, der F.___ AG Bern und der F.___ AG Biel (Urk. 1 S. 7 f.). Am 16. Juni 2010 (Urk. 2/20) wurde der Anschlussvertrag per Ende des Jahres gekündigt und die F.___ AG Grenchen schloss sich per 1. Januar 2011 - eigenständig - der NoventusCollect Plus als neue Vorsorgeeinrichtung an (Anschlussvereinbarung vom 25. Januar 2011, Urk. 2/22).

1.2    Mit Verwaltungskommissionsbeschluss vom 17. Januar 2011 (Urk. 2/23) wurde das Vorliegen eines Teilliquidationssachverhalts bestätigt (S. 1) und festgehalten, dass die Wertschriften im Zusammenhang mit dem abgehenden Vermögen zu keinem Zeitpunkt verkauft werden dürften. Diese seien der neuen Vorsorgeeinrichtung zu übertragen (S. 2). In der Folge erteilte die FINMA die Bewilligung zur Übertragung der Wertschriften nicht (Urk. 2/34) und auch die involvierte Credit Suisse bestätigte am 15. Juni 2011, dass die fraglichen Anteile nicht an Drittbanken geliefert werden dürften (Urk. 2/31).

    In der Folge beauftrage E.___ namens der Verwaltungskommission die Valitas Sammelstiftung BVG am 21. Juli 2011 (Urk. 2/32), die Fondsanteile umgehend zu verkaufen, was am 27. Juli 2011 geschah (Schreiben vom 25. November 2011, Urk. 2/34). Verglichen mit den Werten per 31. Dezember 2010 resultierte ein Verlust in der Höhe von Fr. 42‘086.97. Am 5. August 2011 überwies die Valitas Sammelstiftung BVG der neuen Vorsorgeeinrichtung einen Aktontobetrag von Fr. 595‘000.-- bei einem errechneten Gesamtanspruch von Fr. 602‘659.43 (Urk. 2/34).

    In der Folge ergab sich ein fruchtloser Schriftenwechsel betreffend den Ablauf der Vermögensübertragung auf die neue Vorsorgeeinrichtung und insbesondere die Frage, wer den erlittenen Verlust zu tragen hat (Urk. 2/29, Urk. 2/34-37).


2.    Am 22. Dezember 2015 (Urk. 1) erhoben die erwähnten Angestellten Klage gegen die Valitas Sammelstiftung BVG mit den folgenden Anträgen (S. 2):

„1.    Die Beklagte sei zu verpflichten zugunsten der beruflichen Vorsorge der Kläger einen Betrag von Fr. 56‘576.65 samt Zins zu 2 % und Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens zu entrichten.

    Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, zugunsten der beruflichen Vorsorge der Kläger einen Betrag von Fr. 41‘684.40 samt Zins zu 2 % und Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens zu entrichten.

2.    Es sei festzustellen, die Beklagte schulde eine Verzinsung zu 2 % für nach dem 01. Januar 2011 auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragene Austrittsleistungen, ab 01. Januar 2012 schulde sie eine Verzinsung zu 1,5 % und ab 01. Januar 2014 schulde sie eine Verzinsung zu 1,75 %.

3.    Es sei festzustellen, die Beklagte schulde zusätzlich zu der in Ziff. 2 beantragten Verzinsung einen Verzugszins zu 5 % ab 01. Januar 2011 für verspätet auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragene Austrittsleistungen.

Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.“

    Am 2. Februar 2016 (Urk. 6) beantragte die Valitas Sammelstiftung BVG die vollumfängliche Klageabweisung unter Kostenfolge. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Sistierung des Klageverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die durchzuführende Teilliquidation (S. 2). Nach entsprechender (teilweiser) Zustimmung der Klagenden (Urk. 12) wurde das Verfahren mit Verfügung vom 14. März 2016 (Urk. 13) bis zur rechtskräftigen Erledigung des bei der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) hängigen Beschwerdeverfahrens betreffend Teilliquidation sistiert. Am 5. April 2016 (Urk. 17) erging der entsprechende Entscheid der BVS, mit welchem die Valitas Sammelstiftung BVG verpflichtet wurde, im Rahmen der Teilliquidation des Vorsorgewerkes der F.___ AG per 31. Dezember 2010 einen neuen Verteilungsplan zu erstellen und diesen der Verwaltungskommission zu unterbreiten (S. 10). Dieser (Urk. 19) wurde von den Klagenden am 11. August 2016 (Urk. 18) aufgelegt, worauf das Verfahren am 4. Oktober 2016 wieder aufgenommen wurde (Urk. 20). Am 1. November 2016 (Urk. 21/2) hielt die Beklagte - im Rahmen der materiellen Klageantwort - an ihrem Hauptantrag auf Klage- abweisung fest.

    Mit Replik vom 28. Februar 2017 (Urk. 28) änderten die Klagenden ihre Anträge wie folgt ab (S. 2):

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, zugunsten der beruflichen Vorsorge der Kläger einen Betrag von Fr. 56‘576.65 samt Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens zugunsten der Kläger in die neue Vorsorgeeinrichtung der Kläger zu entrichten.

    Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, zugunsten der beruflichen Vorsorge der Kläger einen Betrag von Fr. 41‘684.40 samt Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens zugunsten der Kläger in die neue Vorsorgeeinrichtung der Kläger zu entrichten.

2. Die Beklagte sei zu verpflichten, auf dem Betrag von Fr. 649‘045.60 den BVG-Mindestzins von 01. Januar 2011 bis zum 02. August 2011 und auf dem Betrag von Fr. 43‘832.75 den BVG-Mindestzins ab 03. August 2011 zugunsten der Kläger in die neue Vorsorgeeinrichtung der Kläger zu entrichten.

3. Die Beklagte sei zu verpflichten, zusätzlich zu der in Ziff. 2 beantragten Verzinsung einen Verzugszins von 5 % ab 01. Januar 2011 bis zur tatsächlichen Überweisung für verspätet auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragene Austrittsleistungen zu entrichten.

Unter Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“

    Mit Duplik vom 3. April 2017 (Urk. 32) hielt die Beklagte an ihrem Antrag auf Klageabweisung fest, was den Klagenden am 5. April 2017 (Urk. 34) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Parteien sind sich einig, dass das angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (insbesondere) sachlich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist. Diese Frage ist vom Gericht - da Eintretensvoraussetzung - selbständig zu prüfen.

1.2

1.2.1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG). Voraussetzung für den Rechtsweg nach Art. 73 Abs. 1 BVG bildet jedoch, dass eine Streitigkeit aus beruflicher Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn vorliegt. Zudem darf die streitige berufsvorsorgerechtliche Angelegenheit nicht in den Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörden gemäss Art. 61 ff. BVG fallen.

    Im Zusammenhang mit einer (Teil-) Liquidation haben die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner (sowie der Arbeitgeber) das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen (Art. 53d Abs. 6 BVG). 

    Massgebend für den Rechtsweg im Falle einer (Teil-) Liquidation ist, ob die (generelle) Erstellung des Verteilungsplans (Art. 53d Abs. 6 resp. Art. 74 BVG) oder dessen (individuell-konkreter) Vollzug (Art. 73 BVG) zur Diskussion steht (Bundesgerichtsurteil 9C_438/2016 vom 15. November 2016 E. 3.1.1 f.).

1.2.2    Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der (Teil-) Liquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden freien Mittel entsprechend anzupassen (Art. 27g Abs. 2 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2). Diese Bestimmung ist eine Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben von Art. 53d Abs. 1 BVG (Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet die Grundsätze.) und Art. 23 (seit 1. Januar 2017 Art. 18a) Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG: Bei einer Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung besteht neben dem Anspruch auf die Austrittsleistung ein individueller oder kollektiver Anspruch auf freie Mittel.), weshalb sie, in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 Ziff. 11 BVG (und Art. 1 Abs. 2 FZG), sowohl im obligatorischen als auch im weitergehenden Bereich zur Anwendung gelangt (Bundesgerichtsurteil 9C_438/2016 vom 15. November 2016 E. 3.2.3).  

1.2.3    Wenn eine Streitigkeit nicht die individuell-konkrete Umsetzung des Verteilungsplans, sondern dessen Anpassung infolge (behaupteter) nachträglich veränderter Verhältnisse und erneut oder weiterhin die - sich bloss" auf einen anderen Zeitabschnitt beziehende - Vermögenslage der abgebenden Vorsorgeeinrichtung (insbesondere die Höhe der freien Mittel) betrifft, mithin eine generelle Grundlage des Verteilungsplanes im Vordergrund steht, ist jene Behörde zuständig, in deren Überprüfungskompetenz die Erstellung des Verteilungsplans fällt. Dies in all jenen Konstellationen, in denen es um die Frage nach der nachträglichen Anpassung des Verteilungsplans an „allgemein" veränderte Gegebenheiten geht. Dem steht nicht entgegen, dass die Übertragung der freien Mittel an sich ein Akt des Vollzugs des anerkannten Verteilungsplans darstellt. Dieser Umstand ist in diesen Konstellationen lediglich insoweit von Bedeutung, als sich daraus der Vergleichszeitpunkt für die geltend gemachte Vermögensveränderung seit dem (Bilanz-) Stichtag ergibt (Bundesgerichtsurteil 9C_438/2016 vom 15. November 2016 E. 3.3).

    Hinzu kommt, dass Art. 27g BVV 2 im Abschnitt über das Verfahren bei Teil- und Gesamtliquidation steht und explizit auf Art. 53d Abs. 1 BVG, der die Grundsätze einer (Teil-) Liquidation zum Gegenstand hat, Bezug nimmt. Folglich ist die Aufsichtsbehörde (im Rahmen von Art. 53d Abs. 6 BVG) und nicht das kantonale Berufsvorsorgegericht (Art. 73 BVG) berufen, im Streitfall zu beurteilen, ob die zu übertragenden freien Mittel gestützt auf Art. 27g Abs. 2 BVV 2 anzupassen sind (Bundesgerichtsurteil 9C_438/2016 vom 15. November 2016 E. 3.4).

1.3    Vor der Klageerhebung am hiesigen Gericht wurde (unter anderem) die vorliegend strittige Frage der BVS unterbreitet (Urk. 22/1 S. 2), konkret mit folgenden Anträgen der Klägerschaft (im vorliegenden Verfahren) gegen die Beklagte (im vorliegenden Verfahren):

„…

2.    Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die per Stichtag ermittelte Austrittsleistung sei an die Destinatäre auszurichten und es seien keine weiteren Abzüge an den Austrittsleistungen vorzunehmen.

4.    Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Austrittsleistungen seien seit dem Austritt bis zur Übertragung der Mittel mit dem Mindestzinssatz gemäss Art. 15 Abs. 2 BVG zu verzinsen und es sei zusätzlich ein Verzugszins von 5 % spätestens seit dem 5. Juli 2011 auszurichten.

…“

    Die BVS hielt im Beschwerdeentscheid vom 23. August 2013 (Urk. 22/1) zur Zuständigkeit fest, es handle sich bei den Anträgen 2 (Ausrichtung der Austrittsleistung) und 4 (Verzinsung der Austrittsleistungen) um streitige Fragen im Bereich der gesetzlichen Leistungen, weshalb nicht die Aufsichtsbehörde zuständig sei, sondern das Gericht nach Art. 73 BVG (S. 5). In diesem Umfang trat die BVS auf die Beschwerde nicht ein (S. 10).

1.4    In der Tat gestalten sich die vorliegende Sachlage und namentlich das Klage- fundament abweichend von den Konstellationen, in welchen das Bundesgericht auf eine Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde geschlossen hat. Im mehrfach erwähnten Bundesgerichtsurteil 9C_438/2016 vom 15. November 2016 ging es um die Frage der Höhe der Leistungen aus Teilliquidation, nachdem die abgebende Pensionskasse zwischen Stichtag und Auszahlung eine Änderung der technischen Rückstellungen mit verbundener Verminderung der Aktiven vorgenommen hatte. In BGE 141 V 605 ging es um die Verteilung von freien Mitteln ausserhalb einer (Teil-)Liquidation und die generelle Regelung, wie bestimmte freie Mittel aufzuteilen sind.

    In der vorliegenden Streitsache ist demgegenüber nicht eine generelle Regelung betreffend Verteilung (von Fehlbeträgen) und auch nicht die nachträgliche Anpassung des Verteilungsplans an „allgemein" veränderte Gegebenheiten strittig. Ebenso wenig geht es um Bestand oder Höhe der zwischen dem Stichtag und der Auszahlung eingetretenen Vermögensverminderung. Streitpunkt ist vielmehr die Frage, wer für den eingetretenen Wertverlust der Wertpapiere zwischen dem Stichtag 31. Dezember 2010 und der Auszahlung der Akontozahlung am 5. August 2011 einzustehen hat. Hierbei geht es um eine Leistungsklage aus materiellem Vorsorgerecht, fordern doch die Klagenden faktisch Ersatz des durch den aus ihrer Sicht verspäteten Verkauf der Wertpapiere entstandenen Verlusts aufgrund der (negativen) Börsenentwicklung bis zum Datum des Verkaufs. Eine solche individuell konkrete Leistungsklage fällt in den Zuständigkeitsbereich des Berufsvorsorgegerichts, weshalb auf die Klage einzutreten ist.


2.

2.1    In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist erstellt, dass die Verwaltungskommission der Beklagten ihren Beschluss vom 17. Januar 2011 (Urk. 2/23) zur Kenntnis brachte (respektive die Beklagte diesen selber unterzeichnete), wonach die Wertschriften im Zusammenhang mit dem abgehenden Vermögen zu keinem Zeitpunkt verkauft werden dürften. Diese seien der neuen Vorsorgeeinrichtung zu übertragen (Urk. 2/23). Die Beklagte kam diesem Ansinnen in der Folge nach.

2.2

2.2.1    Die Verwaltungskommission (respektive zwei derer Mitglieder) schilderte den weiteren Verlauf in dem Sinne, dass trotz mehrmaligem Nachhaken (auch von Seiten der neuen Vorsorgeeinrichtung) die Übertragung der Anteile nie erfolgt sei. Beide nachfragenden Stellen seien von der Beklagten ständig vertröstet worden, die Transaktionen seien im Gange. Im Mai 2011 seien sie von der Beklagten telefonisch darüber informiert worden, dass die FINMA die Übertragung der Fondsanteile bisher nicht bewilligt habe, aber jeden Tag damit zu rechnen sei. In der zweiten Hälfte Juni 2011 seien sie erneut von der Beklagten telefonisch orientiert worden, dass die FINMA diese Übertragung nicht bewillige. Auf diesen Bescheid hin hätten sie die Beklagte aufgefordert, die Fondsanteile umgehend zu verkaufen und die Vorsorgegelder nun ohne weitere Verzögerung auf die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen (Urk. 2/29). Wäre die Verwaltungskommission über die Notwendigkeit einer Bewilligung orientiert gewesen, wäre mit dem Verkauf der Titel nie bis im Juli 2011 zugewartet, sondern die Transaktion unmittelbar im Januar/Februar 2011 in Auftrag gegeben worden (Urk. 2/35).

2.3    Die Beklagte entgegnete diesen Ausführungen in tatsächlicher Hinsicht, es sei allen Beteiligten bewusst gewesen, dass ein Übertrag der Fonds-Anteile auf die neue Vorsorgeeinrichtung erst nach Bewilligung der FINMA hätte erfolgen können (Urk. 2/34).


3.

3.1    Vorwegzuschicken ist, dass die Beklagte kein eigenes Interesse daran hatte, die fraglichen Wertpapiere nicht umgehend zu veräussern, sondern diese auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen zu lassen. Sie kam damit den Wünschen der Verwaltungskommission nach und versuchte, eine für diese optimale Lösung zu ermöglichen.

3.2    Kern der Vorhalte der Klagenden gegenüber der Beklagten ist die mangelnde respektive verspätete Information, dass eine Übertragung der Wertpapiere auf die neue Vorsorgeeinrichtung einer Bewilligungspflicht unterlag beziehungsweise gar nicht möglich war.

    Hierzu ist festzuhalten, dass es in der Tat sonderbar erscheint, wenn eine Vorsorgeeinrichtung keine Kenntnis über die Übertragbarkeit ihrer Wertschriften hat und Monate verstreichen, bis Klarheit hierüber herrscht. Ob diese zeitlichen Verzögerungen der Beklagten anzulasten sind oder aber nicht vorhersehbar waren, ist indes nicht weiter von Relevanz. Denn es ist offenkundig, dass es der Verwaltungskommission jederzeit frei gestanden wäre, bei der Beklagten den Verkauf der Wertpapiere anzuordnen, wie sie es am 21. Juli 2011 (Urk. 2/32) tat, worauf die Beklagte sofort zum Verkauf schritt.

    Ausgewiesen ist, dass die Verwaltungskommission den per Ende 2010 unbefriedigenden Kurs der Wertpapiere in der Hoffnung auf eine Erholung durch ein Zuwarten mit dem Verkauf korrigieren wollte und deshalb - durch das Aussprechen eines Verkaufsverbots - entsprechend Einfluss nahm. Den Zeitpunkt des Verkaufs bestimmte ebenfalls die Verwaltungskommission, nachdem die Wertpapiere nicht hatten übertragen werden können. Inwiefern der Beklagten bei diesen Abläufen eine (relevante) Verletzung ihrer Pflichten vorgeworfen werden könnte, ist nicht ersichtlich. Hätte die Verwaltungskommission tatsächlich einen Verkauf am 11. Februar 2011 beschliessen wollen (Urk. 1 S. 19), wäre ihr dies frei gestanden, unabhängig vom Standort der Wertpapiere. Die fehlende Übertragung auf die neue Vorsorgekasse erweist sich damit nicht als kausal für den eingetretenen Verlust.

3.3    Weiter ergibt sich, dass mehrere Klagende Mitglieder der Verwaltungskommission waren, weshalb die vorliegende Klageerhebung einem venire contra factum proprium - mithin einem widersprüchlichen Verhalten gleichkommt, indem sie zunächst den umgehenden Verkauf der Wertpapiere untersagten und später den unterlassenen Verkauf bemängelten. Dies nach Kenntnisnahme der (negativen) Kursentwicklung, welche sie nicht hatten voraussehen können. Bei positiver Kursentwicklung hätten die Kläger die Kursgewinne wohl kaum der Beklagten überlassen unter Hinweis auf den tieferen Kurs per 31. Dezember 2010 oder 11. Februar 2011. Die übrigen Klagenden haben sich das Verhalten der Verwaltungskommission anrechnen zu lassen.

3.4    Zusammenfassend ist nicht erkennbar, unter welchem Titel die Beklagte den Klagenden den aus dem verzögerten Verkauf resultierenden Verlust zu ersetzen hätte. Namentlich ist eine Haftung nach Art. 97 des Obligationenrechts (OR, vgl. hierzu Urk. 28 S. 10) ausgeschlossen.


4.

4.1    Anzufügen bleibt, dass damit nichts über die aufsichtsrechtliche Komponente der Teilliquidation - mithin die Genehmigung des Verteilungsplans vom 4. Juli 2016 (Urk. 19) gesagt ist. Hierunter fällt namentlich die Frage, ob der Verlust zu Lasten der Klagenden überhaupt anrechenbar ist.

4.2    Nach Art. 3 Abs. 1 des Reglements Teil- oder Gesamtliquidation (Urk. 2/47) erfolgt die betragsmässige Ermittlung der freien Mittel bzw. des Fehlbetrages per Stichtag. Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven und Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation und der Übertragung der Kapitalien von mindestens 10 % werden die freien Mittel bzw. der Fehlbetrag entsprechend angepasst (Art. 3 Abs. 4 Satz 1 des Reglements Teil- oder Gesamtliquidation).

4.3    Der durch den verzögerten Verkauf der Wertpapiere erlittene Verlust beträgt zirka 6 % (Saldo 31. Dezember 2010: Fr. 644‘746.40; Saldo 5. August 2011: Fr. 605‘212.85, wobei Zinsen von Fr. 2‘150.85 hinzugekommen sind, welche wohl nicht zu berücksichtigen sind), weshalb sich die Frage stellt, ob die Beklagte überhaupt berechtigt war, von den per 31. Dezember 2010 ermittelten Werten abzuweichen. Hierbei geht es - im Gegensatz zur im vorliegenden Verfahren geprüften Haftung der Beklagten aus materiellem Vorsorgerecht - um die Anpassung des Verteilplans infolge nachträglich veränderter Verhältnisse respektive die sich auf einen anderen Zeitabschnitt beziehende Vermögenslage der abgebenden Vorsorgeeinrichtung, mithin um eine generelle Grundlage des Verteilungsplanes. Zur Beurteilung dieser Frage - samt Verzinsung bis zum Erlass des Verteilungsplans - ist die Aufsichtsbehörde zuständig (E. 1.2.3). Diesbezüglich ist auf die Klage nicht einzutreten.


5.

5.1    Die Klagenden forderten sodann Zinsen von 5 % ab 1. Januar 2011 (Urk. 28 S. 2 Ziff. 3). Im vorliegenden Verfahren zu prüfen bleiben lediglich die Verhältnisse ab Auszahlung der Vorsorgegelder (respektive des massgeblichen Hauptteils davon), mithin ab 5. August 2011. 

    Die Beklagte übertrug am 5. August 2011 den Betrag von Fr. 595‘000.-- auf die neue Vorsorgekasse, die Differenz zum Gesamtanspruch (Fr. 605‘212.85) von Fr. 10‘212.85 (zuzüglich Zinsen) am 31. August 2012 (Urk. 33/1). Zinsen auf dem Ausstand entrichtete sie in der Höhe 2 % p.a. für das Jahr 2011 respektive 1,5 % p.a. für das Jahr 2012 entsprechend dem BVG-Mindestzinssatz (Art. 12 BVV 2).

5.2    Nach Art. 84 Abs. 3 Sätze 3-4 des Vorsorgereglements (Urk. 23) werden die Austrittsleistungen ab dem Zeitpunkt des Austritts aus der Stiftung nach Art. 15 Abs. 2 BVG (BVG-Mindestzinssatz) verzinst. Ein Verzug der Stiftung nach Art. 2 Abs. 4 FZG (fehlende Überweisung innert 30 Tagen nach Erhalt der notwendigen Angaben) liegt erst vor, nachdem sie alle notwendigen Angaben erhalten und das Unternehmen sämtliche der Stiftung gegenüber bestehenden Verpflichtungen erfüllt hat.

5.3    Die Beklagte führte aus, sie habe zu keinem Zeitpunkt die notwendigen Angaben für die Überweisung erhalten. So habe die übernehmende Vorsorgeeinrichtung nie bestätigt, dass den Versicherten durch die Übernahme keine Nachteile erwachsen würden. Zudem sei der Übertragungsvertrag nie unterzeichnet worden (Urk. 32 S. 7).

5.4    Dass die Beklagte diesbezüglich keine Regelungskompetenz hätte, wie die Klagenden vorbringen (Urk. 1 S. 22), ist nicht zutreffend. Die Beklagte versicherte offenkundig nicht bloss obligatorische Leistungen, weshalb sie nicht an entsprechende BVG-Bestimmungen gebunden war. Dass sodann der Verweis auf Art. 2 Abs. 4 FZG fehlerhaft sei, weil sich diese Bestimmung lediglich auf Freizügigkeitsleistungen bezieht (Urk. 1 S. 22), kann in dieser Form nicht bestätigt werden. Da die Beklagte Regelungskompetenz hat, stand es ihr frei, die entsprechenden (für den Freizügigkeitsfall vorgesehenen) gesetzlichen Bestimmungen auch auf den Fall einer Teilliquidation anwendbar zu erklären. Die Reglementsbestimmung findet sich unter der Überschrift „6.2 Austritt, Auflösung“ und der massgebende Art. 84 trägt den Titel „Austritt eines Unternehmens“. Die getroffene Festlegung ist demnach (auch) für Teilliquidationen anwendbar.

5.5    Die Klagenden bestritten nicht, dass der Beklagten nicht sämtliche notwendigen Unterlagen zugegangen waren, weshalb es sich mangels Verzugs erübrigt, zu prüfen, ob allenfalls ein höherer (5 %) als der gewährte Zinssatz (2 % bzw. 1,5 %) zur Anwendung käme.

5.6    Dies führt zur Abweisung der Klage, soweit auf sie einzutreten ist.

6.    Der obsiegenden Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]; vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Klagewird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beklagtenwird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Andreas Gnädinger

- Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtssekretär




GräubSonderegger