Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2015.00089


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 29. August 2017

in Sachen

X.___


Kläger


vertreten durch lic. iur. Y.___

Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


BVG-Sammelstiftung Swiss Life

c/o Swiss Life AG

General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich

Beklagte




Sachverhalt:

1.    Der 1954 geborene X.___ war seit Februar 1981 bei der Z.___ angestellt und dadurch bei der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt (heute: BVG-Sammelstiftung der Swiss Life, nachfolgend: Sammelstiftung) berufsvorsorgeversichert (vgl. Arbeitgeberbericht vom 17. März 2000, Urk. 13/5), als er sich am 11. Februar 2000 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 13/1). Die IV-Stelle nahm in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen vor und sprach X.___ mit Verfügung vom 29. Januar 2001 rückwirkend ab 1. Februar 2000 eine ganze Rente zu (Urk. 13/18 und Urk. 13/19, vgl. auch Mitteilung des Beschlusses, Urk. 13/16).

    Die Sammelstiftung richtete X.___ ab Februar 2001 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % aus (vgl. Schreiben der Sammelstiftung vom 23. März 2001, Urk. 7/10).

    Ein von der IV-Stelle im Jahr 2004 durchgeführtes Revisionsverfahren (vgl. Fragebogen vom 26. März/1. April 2004, Urk. 13/20) wurde mit Mitteilung vom 31. August 2004 unter Feststellung eines unveränderten Invaliditätsgrades abgeschlossen (Urk. 13/31).

    Im September 2008 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (Fragebogen vom 11./17. September 2008, Urk. 13/36). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 12. Februar 2009, Urk. 13/41, und Einwand vom 23. März 2009, Urk. 13/48) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Mai 2009 die Rente von X.___ wiedererwägungsweise auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin auf, wobei sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (Urk. 13/52). Die von X.___ am 26. Juni 2009 erhobene Beschwerde (Urk. 13/56/3-12) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. März 2011 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese eine polydisziplinäre Begutachtung durchführen lasse und hernach über den Leistungsanspruch neu entscheide (Urk. 13/67). Die IV-Stelle gab in der Folge beim A.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 29. November 2011 erstattet wurde (Urk. 13/76). Nach durchgeführtem Vorbescheidvefahren (Vorbescheid vom 19. April 2012, Urk. 13/89, und Einwand vom 22. Mai 2012, Urk. 13/90) bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. August 2012 die per Ende Juni 2009 verfügte wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente von X.___ mit der Begründung, der Invaliditätsgrad betrage 30 % (Urk. 13/94). Dagegen erhob X.___ am 17. September 2012 Beschwerde (Urk. 13/97/3-10).

    Mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 teilte die Sammelstiftung X.___ mit, dass sie ihre Invalidenleistungen ab Oktober 2012 auf der Basis des von der IV-Stelle festgestellten Invaliditätsgrades von 30 % ausrichte (Urk. 2/8).

    Das hiesige Gericht wies mit Urteil vom 28. März 2014 die von X.___ gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 16. August 2012 erhobene Beschwerde ab, wobei es in den Erwägungen einen Invaliditätsgrad von 37 % festhielt (Urk. 13/104). Die von X.___ dagegen erhobene Beschwerde (Beschwerde vom 19. Mai 2014, Urk. 13/105/2-10) wies das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Juli 2014 ab (Urk. 13/106).

Nachdem X.___ die Sammelstiftung mit Schreiben vom 4. September 2014 darum ersucht hatte, ihm Invalidenleistungen gestützt auf den vom hiesigen Gericht festgehaltenen Invaliditätsgrad von 37 % auszurichten (Urk. 2/9), teilte ihm diese am 18. September 2014 mit, dass sie ihm vom 1. Juli 2009 bis 30. September 2012 fälschlicherweise eine zu hohe Invalidenrente ausbezahlt habe, weshalb sie ihre Rentenleistungen per 30. September 2014 einstelle (Urk. 2/10). Mit Schreiben vom 20. November 2014 (Urk. 2/12) setzte die Sammelstiftung X.___ darüber in Kenntnis, dass aus einer Gegenüberstellung der zu viel ausbezahlten Leistungen und den bis zur ordentlichen Pensionierung im Februar 2019 auf Basis eines Invaliditätsgrades von 37 % geschuldeten Leistungen ein Guthaben zu ihren Gunsten in Höhe von Fr. 13‘443.40 resultiere. Sie werde daher keine weiteren Rentenleistungen mehr ausbezahlen (Schreiben der Sammelstiftung vom 20. November 2014, Urk. 2/12). X.___ verlangte in der Folge die Weiterausrichtung der Rentenleistungen (Schreiben vom 23. Februar 2015, Urk. 2/13), was die Sammelstiftung ablehnte (Schreiben vom 27. Februar 2015, Urk. 2/14).

Auf eine Neuanmeldung von X.___ vom 5. März 2014 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis, Urk. 13/101) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. November 2014 (Urk. 13/115) nicht ein.


2.    Mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 (Urk. 1) liess X.___ Klage gegen die Sammelstiftung erheben und beantragen:

„1.    Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Oktober 2012 eine volle Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge wie bisher auszurichten, nebst Zins zu 5 % auf den verfallenen Betreffnissen je seit Verfall, spätestens ab Zeitpunkt der Klageeinreichung.

2.    Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge in der Höhe von 37 % auszurichten, nebst Zins zu 5 % auf den verfallenen Betreffnissen je seit Verfall, spätestens ab Zeitpunkt der Klageeinreichung.

3.    Die Beklagte sei zudem zu verpflichten, ab obgenanntem Zeitpunkt den Kläger im obigen Umfange von der Beitragspflicht zu befreien sowie das Alterskonto entsprechend weiterzuführen.

4.    Eventualiter sei ein Rückforderungsanspruch der Beklagten vom 1. Juli bis 20. November 2009 aus Verjährungsgründen zu verneinen und von einer Rückforderung gestützt auf Art. 35a Abs. 1 i.V.m. mit Art. 49 Abs. 2 BVG wegen Gutgläubigkeit des Klägers und Vorliegen einer grossen Härte abzusehen.

5.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei.“

    Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 8. Februar 2016 (Urk. 6):

1.    Die Klage sei abzuweisen.

2.    Eventualiter sei der Kläger zu verurteilen, die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten.

    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

    Nachdem die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) in Sachen des Klägers beigezogen worden waren (vgl. Verfügung vom 9. Februar 2016, Urk. 10, IV-Akten, Urk. 13/1-123), hielt der Kläger mit Replik vom 4. April 2016 (Urk. 17) ebenso an seinen Anträgen fest wie die Beklagte mit Duplik vom 15. April 2016 (Urk. 20). Die Duplik samt der damit eingereichten Beilage wurde dem Kläger mit Verfügung vom 19. April 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 22).


3.    Mit Urteil vom 22. März 2016 (Prozess Nr. IV.2015.00003) bestätigte das hiesige Gericht die Nichteintretensverfügung der IV-Stelle vom 18. November 2014 (Urk. 13/115). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Juni 2016 ab (Urteil 8C_315/2016).


4.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen).

Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).


1.3    Eine auf dem Entscheid der Invalidenversicherung beruhende Invalidenrente aus (obligatorischer) beruflicher Vorsorge ist unter den Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht, ATSG, revisionsweise anzupassen (BGE 133 V 67). Diese Regelung schliesst indessen weitere Möglichkeiten der Aufhebung einer Rente aus beruflicher Vorsorge nicht aus. Insbesondere im Bereich der überobligatorischen Vorsorge und dort, wo die Vorsorgeeinrichtung den Rentenentscheid ohne Bindung an jenen der Invalidenversicherung getroffen hat, kann aus der bisherigen Ausrichtung einer Rente - welche weder mittels Verfügung zugesprochen noch gerichtlich überprüft (vgl. Art. 73 Abs. 1 BVG) wurde - nicht auf einen Anspruch für die Zukunft geschlossen werden in dem Sinn, dass die Einstellung der Zahlungen lediglich nach einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen zulässig wäre.

    Eine versicherte Person hat nur so lange Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge, als die Voraussetzungen für ihre Ausrichtung erfüllt sind. Sowohl bei der obligatorischen Vorsorge, bei der die Änderung oder Aufhebung einer Rente den gleichen materiellen Voraussetzungen unterstellt ist, wie die Revision oder Wiedererwägung einer Rente der Invalidenversicherung (BGE 133 V 67), als auch in der weitergehenden Vorsorge muss der Leistungsanspruch grundsätzlich angepasst werden, wenn er den gegenwärtigen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen objektiv nicht oder nicht mehr entspricht (BGE 141 V 405 E. 3.6 mit weiteren Hinweisen).

1.4    Gemäss Art. 35a Abs. 1 BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt. Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend (Art. 35a Abs. 2 BVG). Basiert die Rückforderung auf einer Revision des Invalidenrentenanspruchs, so beginnt die relative Verjährungsfrist von einem Jahr erst mit Kenntnis der rechtskräftigen IV-Verfügung zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2013 vom 30. November 2013 E. 3.1.2; Cardinaux, Die Verjährung der Berufsvorsorgeleistungen in: Kieser/Stauffer [Hrsg.], BVG-Tagung 2013, S. 57-125, S. 94).



2.

2.1    Der Kläger erklärte zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen (Urk. 1 und Urk. 17), aufgrund seiner fortgeschrittenen somatischen Erkrankung sei davon auszugehen, dass sich sein Gesundheitszustand trotz medikamentöser und therapeutischer Behandlung seit Juni 2009 nicht verbessert habe. Gestützt auf die IV-Akten sei ausgewiesen, dass er zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die IV-Stelle habe zwar eine 70%ige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit festgestellt, diese medizinisch-theoretische Rest-Arbeitsfähigkeit lasse sich wirtschaftlich jedoch gar nicht verwerten. Er habe daher auch über den 1. Juli 2009 hinaus Anspruch auf Leistungen auf Basis einer 100%igen Invalidität. Die Beklagte wende nicht den gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung an. Dies zeige auch die Weiterausrichtung der Rente im gleichen Umfang über den Zeitpunkt der Einstellung der Rente der Invalidenversicherung per 30. Juni 2009 hinaus.

    Eine rückwirkende Aufhebung der Rentenleistungen und eine Rückforderung bzw. Verrechnung von Leistungen sei nur bei einer Meldepflichtverletzung zulässig. Eine Meldepflichtverletzung liege jedoch unbestrittenermassen nicht vor. Sodann sei eine Rückforderung der bis am 20. November 2009 erbrachten Leistungen aufgrund der Verjährung ohnehin nicht möglich. Für den Rest der geltend gemachten Forderung stelle er ein Erlassgesuch. Er habe die von der Beklagten ausgerichteten Leistungen gutgläubig entgegengenommen. Die Beklagte habe ihm durch ihr Verhalten und ihre Zusicherungen über Jahre hinweg das Vertrauen auf einen unveränderten Rentenanspruch gegeben. Die Rückforderung würde zudem zu einer grossen Härte führen.

2.2    Die Beklagte wendete dagegen ein (Urk. 6 und Urk. 17), entgegen der Auffassung des Klägers sei der reglementarische Invaliditätsbegriff derselbe, wie bei der Invalidenversicherung. Das Vorbringen des Klägers, wonach er auch nach Juli 2009 zu 100 % arbeitsunfähig sei, widerspräche den von der IV-Stelle und dem angerufenen Gericht festgehaltenen Resultaten der ärztlichen Untersuchungen und des Einkommensvergleichs.

    Sie habe keine eigenständige Revision vorgenommen. Die Revision sei von der IV-Stelle durchgeführt worden. Entgegen seiner Behauptungen habe der Kläger mit einer Anpassung der Leistungen der zweiten Säule an den Invaliditätsgrad, der aus einer Revision der Ersten Säule resultiere, rechnen müssen. Der Umstand, dass sie mit der Anpassung ihrer Leistungen vorerst auf das Vorliegen eines rechtskräftigen IV-Entscheides gewartet habe, sei nicht geeignet, ein angebliches Vertrauen des Klägers auf unveränderte Leistungen zu erwecken oder gar ein Wille von ihr zu belegen, ihre Leistungen unverändert zu 100 % zu erbringen.

    Die vom 1. Juli 2009 bis 30. September 2012 von ihr erbrachten Leistungen seien freiwillig erfolgt, jedoch mit dem Vorbehalt der Rückforderung, falls sie sich im Verhältnis zum endgültig relevanten Invaliditätsgrad als überhöht erweisen sollten. Da dies der Fall sei, seien die Leistungen zurückzuerstatten.

    Der Rückforderungsanspruch sei nicht verjährt, da sie erst hinreichend Kenntnis vom Rückforderungsanspruch erhalten habe, als die relevante Verfügung der IV-Stelle rechtskräftig geworden sei.


3.

3.1    Gemäss dem anwendbaren Reglement der Beklagten (Urk. 9/22) liegt Invalidität vor, wenn die versicherte Person im Sinne der IV invalid ist oder durch ärztlichen Befund objektiv nachweisbar ganz oder teilweise ihren Beruf oder eine andere ihrer sozialen Stellung, ihren Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann (Art. 5 Abs. 1; betreffend Anwendbarkeit vgl. Urk. 6 S. 8 und Urk. 8; Urk. 17 S. 5).

    Entgegen der anderslautenden Vorbringen des Klägers (beispielsweise Urk. 17 S. 8) wird in den Reglementen der Beklagten der gleiche Invaliditätsbegriff verwendet wie in der Invalidenversicherung, aber - abweichend von Art. 28 IVG und Art. 24 BVG - ein Rentenanspruch bereits ab einem Invaliditätsgrad von 25 % gewährt (Art. 5 Abs. 3, Urk. 9/22). Sowohl in den Reglementen der Beklagten als auch in der Invalidenversicherung (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) ist die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit massgebend und auch in der Invalidenversicherung muss die Einschränkung - analog „durch ärztlichen Befund objektiv nachweisbar“ - aus objektiver Sicht nicht überwindbar sein (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Weiter stellt der in der Invalidenversicherung verwendete Zumutbarkeitsbegriff (vgl. Art. 6 ATSG) sicher, dass bei der Festlegung der für die Ermittlung des Invalideneinkommens massgeblichen Verweistätigkeiten einer versicherten Person deren soziale Stellung sowie Kenntnisse und Fähigkeiten berücksichtigt werden. Die sprachliche Konjunktion „oder“ zwischen der Invalidität im Sinne der Invalidenversicherung und dem Rest der Invaliditätsdefinition in den Reglementen der Beklagten ist deshalb als: „mit anderen Worten“ oder „das heisst“ zu verstehen (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts BV.2013.00099 vom 16. Dezember 2015 E. 3.3.2).

3.2    Da die Beklagte auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise abstellt und die Beklagte nach dem Gesagten vom gleichen Invaliditätsbegriff ausgeht wie in der Invalidenversicherung, erstreckt sich die Bindungswirkung grundsätzlich sowohl auf den obligatorischen als auch den überobligatorischen Bereich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_315/2016 vom 25. Januar 2017 E. 3.1 und 9C_712/2014 vom 31. März 2015 E. 4.1) und die Klägerin muss sich die invalidenversicherungsrechtlichen Feststellungen grundsätzlich entgegenhalten lassen (vgl. E. 1.3).


4.

4.1    Die Vorbringen des Klägers hinsichtlich Rentenherabsetzung sowie Rückforderung sind ebenso unbehelflich. So zeigen die IV-Akten nicht nur zweifelsfrei auf, dass dem Kläger ab dem Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle vom 27. Mai 2009 eine angepasste, leichte bis mittelschwere Tätigkeit vollumfänglich zumutbar ist (Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. März 2014, Urk. 13/104/13), sondern es ergibt sich ebenso, dass ihm die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit ohne Weiteres zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2014, Urk. 13/106). Weshalb im vorliegenden berufsvorsorgerechtlichen Verfahren etwas anderes gelten sollte, ist nicht einsichtig, umso weniger als derselbe Invaliditätsbegriff wie in der Invalidenversicherung verwendet wird (E. 3).

Im Weiteren übersieht der Kläger, dass nicht eine Rentenaufhebung in Verletzung von Art. 88bis IVV in Frage steht. Vielmehr hat die Beklagte auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise abgestellt und erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids über die Renteneinstellung (Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. März 2014) ihre Leistungen definitiv angepasst (Urk. 10) und die Verrechnung mit zu Unrecht erbrachten Leistungen geltend gemacht (Urk. 2/12). Dass die Vorsorgeeinrichtung von der früheren Anerkennung eines Rentenanspruchs in gerichtlich überprüfter besserer Erkenntnis der Sachlage Abstand genommen hat, ist nicht zu beanstanden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_889/2009 vom 2. Februar 2010 E. 2.2 und 9C_118/2012 vom 13. Februar 2013. E. 2.1). Ebenso wenig führt zur Beanstandung, dass die Beklagte für die definitive Rentenherabsetzung beziehungsweise Rückforderung das Urteil des hiesigen Gerichts hinsichtlich invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens abgewartet hat, hatte sie doch erst in jenem Zeitpunkt hinreichende - wenn auch nicht sichere - Kenntnis über den Rechtsgrund einer Rückerstattung (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2013 vom 30. November 2013 E. 3.1.2). So war denn - wie sich aus dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. März 2011 (Urk. 13/67) ergibt - das Zurückkommen auf die ursprüngliche Rentenzusprache (Verfügung der IV-Stelle vom 27. Mai 2009, Urk. 13/52) rechtens, indes blieb unklar, ob zwischenzeitlich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers und infolgedessen (neu) ein allfälliger Rentenanspruch entstanden war. Nachdem der Kläger die rentenaufhebende Verfügung der IV-Stelle vom 27. Mai 2009 angefochten und der Beklagten am 11. Juni 2009 mitgeteilt hatte, er sei aktuell zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 2/3), ist nicht zu bemängeln, dass die Beklagte ihre Rentenleistungen - vorerst - weiterhin erbrachte, nach zusätzlichen Abklärungen durch die IV-Stelle und erneuter Verfügung vom 16. August 2012 ihre Leistungen bloss noch auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 30 % ausrichtete und schliesslich auf den vom hiesigen Gericht genannten Invaliditätsgrad von 37 % abstellte. Entgegen der Ansicht des Klägers nahm die Beklagte mithin keine eigenständige Revision vor, sondern es ist vielmehr augenfällig, dass sie die - gerichtlich überprüften - Feststellungen der IV-Stelle nachvollzog. Der Verfügung der IV-Stelle vom 27. Mai 2009 kam insoweit rechtliche Bedeutung zu, als der damals angeordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde während der Dauer der später vorzunehmenden Abklärungen weiter andauerte (vgl. BGE 129 V 370). Der neuerliche Entscheid der IV-Stelle vom 16. August 2012 über die Renteneinstellung per Ende Juni 2009 (vgl. deren gerichtliche Bestätigungen: Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. März 2014, Urk. 13/104, sowie Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2014, Urk. 13/106) stellte denn auch keine rückwirkende Einstellung von Rentenleistungen dar, sondern war Bestätigung dessen, dass nach korrekter Wiedererwägung per Ende Juni 2009 ein ab diesem Zeitpunkt allfälliger Rentenanspruch auszuschliessen war. Da die Beklagte nicht gestützt auf eigene Abklärungen entschied, steht eine analoge Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 IVV ausser Frage (vgl. BGE 133 V 67 E. 4.3.5, Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2014 vom 19. Mai 2015 E. 4.2.1).

Nachdem Art. 35a BVG die Rückerstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen nicht nur bei Bösgläubigkeit des Bezügers sondern bei jedem objektiv unrechtmässigen Leistungsbezug vorsieht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_894/2010 vom 21. März 2011 E. 3.1), mithin eine Meldepflichtverletzung nicht vorausgesetzt ist, ist die Beklagte berechtigt, die von ihr zu viel erbrachten Leistungen zurückzufordern.

4.2    Aufgrund der Tatsache, dass Vorsorgeeinrichtungen berechtigt sind, ihre Rentenleistungen in Nachvollziehung des invalidenversicherungsrechtlichen Entscheides anzupassen (vgl. vorstehend E. 4.1), durfte der anwaltlich vertretene Kläger nicht darauf vertrauen, dass die Beklagte bei einer invalidenversicherungsrechtlichen Bestätigung der Einstellung der Invalidenrente per 1. Juli 2009 ihre Rentenleistungen nicht (teilweise) zurückfordern würde. Gegenteiliges konnte auch aus dem Verhalten der Beklagten nicht geschlossen werden. Insbesondere kann der Kläger aus einer – wie er geltend macht - unmittelbar nach Erlass der Verfügung vom 16. August 2012 (Urk. 13/94) gemachten Bestätigung der Beklagten, die Rentenleistungen im gleichen Umfang wie bisher auszurichten (vgl. Urk. 1 S. 12), nichts zu seinen Gunsten ableiten, teilte die Beklagte dem Kläger doch mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 (Urk. 2/8), das heisst knapp zwei Monate nach Erlass der besagten Verfügung, mit, dass sie ihre Leistungen ab Oktober 2012 reduziere und es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger zwischenzeitlich irgendwelche nicht ohne Nachteil wieder rückgängig zu machende Dispositionen getätigt hätte (BGE 137 II 182 E. 3.6.2). Eine Rückforderung verstösst somit auch nicht gegen Treu und Glauben (vgl. Urk. 1 S. 11).

4.3    Nach dem Gesagten ist die Beklagte berechtigt, in Nachvollzug des invalidenversicherungsrechtlichen Entscheides ab 1. Juli 2009 Rentenleistungen auf der Basis eines Invaliditätsgrades von – nur - 37 % auszurichten beziehungsweise anzurechnen.


5.    Die Beklagte machte ihre Rückforderung durch Verrechnung mit den dem Kläger ab Oktober 2014 zustehenden Rentenleistungen geltend (vgl. Schreiben vom 18. September 2014, Urk. 2/10, wonach sie eine Verrechnung und allfällige Rückforderung prüfen werde und vom 20. November 2014, Urk. 2/12). Nachdem das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. März 2014 (Urk. 13/104) und das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Juli 2014 (Urk. 13/106) die vom Kläger gegen die vom Verfügung vom 16. August 2012 (Urk. 13/94) erhobenen Beschwerden abgewiesen hat, erfolgte die Rückforderung innerhalb der Frist von einem Jahr nach Rechtskraft des Entscheides der Invalidenversicherung (vgl. E. 1.4).

Demgegenüber wurde - wie der Kläger richtig vorbringt (Urk. 1 S. 13) - für die Rentenbetreffnisse, die am 1. Juli 2009 und 1. Oktober 2009 ausbezahlt worden waren (vgl. Urk. 2/8, Art. 8 des Reglements, Urk. 2/16), die fünfjährige Verjährungsfrist (E. 1.4, zur Verjährung vgl. BGE 142 V 20) mit der Mitteilung vom 20. November 2014 (Urk. 2/12) nicht gewahrt, weshalb der entsprechende Rückforderungsanspruch verjährt ist.

Nach Art. 120 Abs. 3 des Obligationenrechts kann eine verjährte Forderung zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war. Das ist vorliegend nicht gegeben, hat doch die Beklagte ihren Angaben zufolge letztmals am 1. Juli 2014 Rentenleistungen ausgerichtet (vgl. Urk. 2/12). Mithin ist eine Verrechnung erstmals mit Rentenzahlungen ab Oktober 2014 möglich; im Oktober 2014 sind jedoch die Rückforderungen für die am 1. Juli und am 1. Oktober 2009 getätigten Quartalszahlungen bereits verjährt.

Damit kann die Beklagte ihren Rückforderungsanspruch im Umfang von Fr. 10‘408.85 (Fr. 27‘536.80 : 2 – Fr. 10‘188.60 : 2 + Fr. 5‘508.40 : 2 – Fr. 2‘038.95 : 2; vgl. Urk. 2/12, wonach im Jahr 2009 die Jahresrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Fr. 27‘536.80 und die Kinderrente Fr. 5‘508.40 betrug und der Kläger bei einem Invaliditätsgrad von 37 % Anspruch auf eine jährliche Invalidenrente von Fr. 10‘188.60 und eine Kinderrente von Fr. 2‘038.95 hat; vgl. auch Urk. 2/8, woraus hervorgeht, dass die Renten vierteljährlich vorschüssig bezahlt wurden) weder mittels Verrechnung noch durch direkte Rückforderung durchsetzen.


6.    Der Kläger ersucht im Eventualantrag darum, es sei wegen Gutgläubigkeit und Vorliegens grosser Härte von einer Rückforderung abzusehen (Urk. 1 S. 13, Urk. 17 S. 12 f.). Für den Erlass einer Rückforderung müssen Gutgläubigkeit und grosse Härte kumulativ gegeben sein (E. 1.4).

In Anbetracht dessen, dass der Kläger die grosse Härte in keiner Weise substantiiert hat, aktenkundig ist, dass er zumindest im Jahr 2011 ein Einfamilienhaus besass (vgl. Urk. 13/76/15), in welchem er weiterhin wohnt und der Kläger im vorliegenden Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gestellt hat, ist das Vorliegen einer grossen Härte zu verneinen. Es besteht daher bereits aus diesem Grund kein Anspruch auf Erlass der Rückforderung.

    Im Übrigen ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass beim anwaltlich vertretenen Kläger mit Blick auf die mit Verfügung vom 27. Mai 2009 erfolgte und von ihm angefochtene Rentenaufhebung auch ein gutgläubiger Bezug zu verneinen ist. So hatte er bei objektiver Betrachtungsweise damit zu rechnen, dass aufgrund der prinzipiellen Verbindlichkeit der Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung der Rechtsgrund für die ihm vorläufig weiterhin ausgerichteten Rentenzahlungen - zumindest teilweise - entfallen könnte. Auch aus dieser Sicht ist dem Erlassgesuch des Klägers kein Erfolg beschieden.


7.

7.1    Die Verrechenbarkeit von sich gegenüberstehenden (auch öffentlichrechtlichen) Forderungen entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, der auch im Bundessozialversicherungsrecht gilt. Sinngemäss anwendbar ist Art. 125 Ziff. 2 OR, wonach Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt - wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind -, wider den Willen des Gläubigers nicht durch Verrechnung getilgt werden können. Im Bereich der Sozialversicherungen, so auch der beruflichen Vorsorge, ist eine Verrechnung demnach nur zulässig, sofern das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtigt wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_372/2010 vom 13. September 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).

7.2    Weil der Kläger nicht geltend macht, durch eine Verrechnung der ihm ab Oktober 2014 zustehenden Rentenleistungen mit der Rückforderung der Beklagten werde das betreibungsrechtliche Existenzminimum beeinträchtigt und er - wie dargelegt (E. 6) - weiterhin in seinem Einfamilienhaus wohnt, ist die von der Beklagten vorgenommenen Verrechnung insofern nicht zu beanstanden, soweit sie nicht die Rückforderung der verjährten Rentenzahlungen (vgl. oben E. 5) betrifft.

8.    Nachdem die Beklagte einen Rückforderungsanspruch hinsichtlich der Rentenbetreffnisse vom 1. Juni und 1. Oktober 2009 im Umfang von Fr. 10‘408.85 nicht durchsetzen kann, gemäss ihrer - unwidersprochen gebliebener – Darstellung bis zur ordentlichen Pensionierung des Klägers ein Rückforderungsanspruch von Fr. 13‘443.40 (Urk. 2/12) ungetilgt bleibt, ist die Klage abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. Y.___

- BVG-Sammelstiftung Swiss Life

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler