Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
BV.2015.00090
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 13. Dezember 2017
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Jakob
Rohner Turnherr Wiget & Partner, Rechtsanwälte
Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen
gegen
1. Pensionskasse Y.___
2. BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
Rechtsdienst
Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich
Beklagte
Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1959, war vom 1. August 1999 bis zum 31. Juli 2000 bei Z.___ als „Personnel Officer“ angestellt und bei der Pensionskasse Y.___ (folgend: Beklagte 1) berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/3 und Urk. 2/4; vgl. Urk. 1 und Urk. 13). Vom 15. Oktober 2001 bis zum 30. April 2002 war sie bei der A.___ als Personalassistentin tätig (Urk. 2/6) und in dieser Eigenschaft bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (Beklagte 2) berufsvorsorgeversichert.
Am 29. Oktober 2003 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf diverse Unfälle bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 18/38). Mit Verfügung vom 25. Juni 2004 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % ab dem 1. März 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 18/78). Diese wurde in den von Amtes wegen eingeleiteten Revisionen in den Jahren 2006 und 2010 bestätigt (Mitteilung vom 22. Mai 2006, Urk. 18/80; Mitteilung vom 13. Oktober 2010, Urk. 18/106).
2. Am 23. Dezember 2015 reichte die Versicherte Klage gegen die Beklagte 1 und die Beklagte 2 ein und stellte folgende Rechtsbegehren:
„1. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Beklagte 2 gestützt auf ihre Vorleistungspflicht (Art. 26 Abs. 4 BVG) zu verpflichten, der Klägerin für die Dauer des Verfahrens mit Wirkung ab 01.01.2016 eine Invalidenrente auszurichten.
2. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab 01.03.2003 gestützt auf einen IV-Grad von 70 % und ab dem 01.11.2010 basierend auf einem IV-Grad von 100% eine Invalidenrente gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten und ab dem Tag der Klageanhebung einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten 1.
3. Eventualiter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab dem 01.03.2003 gestützt auf einen IV-Grad von 70% und ab dem 01.11.2010 basierend auf einem IV-Grad von 100% eine Invalidenrente gemäss gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten und ab dem Tag der Klageanhebung einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten 2.“
Mit Klageantworten vom 14. und 24. März 2015 (Urk. 11 und Urk. 13) schlossen die Beklagten jeweils auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage. Nach
Beizug der Akten des Sozialversicherungszentrums Thurgau, IV-Stelle (Urk. 18/1-119), zog die Klägerin mit ihren Repliken vom 29. November 2016 den Antrag 1 (Urk. 22 S. 4) zurück und hielt an Antrag 2 und 3 unverändert fest (Urk. 22 und Urk. 23).
Die Beklagten 1 und 2 hielten duplicando unverändert an ihren Anträgen fest (Dupliken vom 24. Januar und 16. März 2017, Urk. 29 und Urk. 31), worüber die Parteien je wechselseitig in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 33).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Klägerin brachte im Wesentlichen vor (Urk. 1/1 und Urk. 22 und Urk. 23), die Bindungswirkung des IV-Entscheides vom 25. Juni 2004 sei bezüglich des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität nicht bindend gegenüber der Beklagten 1. Die Arbeitsunfähigkeit sei ab dem 3. Juli 2000 eingetreten und habe ununterbrochen bis zum 15. Oktober 2001 angedauert. Die Unfallereignisse zwischen dem 10. März und dem 30. Mai 2002 hätten zwar zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit geführt, hätten indes keinerlei Einfluss auf die invalidisierende Entwicklung des Gesundheitszustandes gehabt. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, habe entsprechend einzig und allein aus psychiatrischer Sicht eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Der enge sachliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit im Juli 2000 und dem von der IV-Stelle festgesetzten Eintritt der Invalidität im März 2003 sei ohne Zweifel erfüllt.
Der enge zeitliche Zusammenhang sei ebenfalls erstellt - die Arbeitsaufnahme in der A.___ am 15. Oktober 2001 sei ein blosser Arbeits- bzw. Selbsteingliederungsversuch gewesen. Dies sei auch von der IV-Stelle entsprechend gewertet worden. Die von März bis Mai 2002 erlittenen Bagatellunfälle, die für sich allein betrachtet höchstens zu einer kurzfristigen Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, hätten das psychische Grundleiden nur vorübergehend in den Hintergrund treten und dann wieder voll aufbrechen lassen.
Sollte das angerufene Gericht wider Erwarten die Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs durch den Arbeitsversuch vom 15. Oktober 2001 bis zum 10. März 2002 bejahen, so wäre die Beklagte 2 zur Ausrichtung einer Invalidenrente zu verpflichten, welche des Weiteren auch in das IV-Verfahren eingebunden gewesen sei, womit die Verfügung für sie verbindlich sei.
1.2 Die Beklagte 1 führte demgegenüber aus (Urk. 13 und Urk. 31), dass sie nicht in das IV-Verfahren eingebunden gewesen sei, womit eine Bindungswirkung entfalle. Der sachliche Zusammenhang sei zu verneinen, da die während dem Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten 1 bestehenden Arbeitsunfähigkeiten auf körperliche Beeinträchtigungen und ihre berufliche Enttäuschung zurückzuführen seien. Eine rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen sei während dem Vorsorgeverhältnis nicht festgestellt worden - weder die depressive Störung noch die Persönlichkeitsstörung hätten sich während des Vorsorgeverhältnisses manifestiert. In der IV-Anmeldung habe die Klägerin selbst angegeben, die Behinderung bestehe seit dem 10. März 2002. Es habe sich damit nicht um eine verspätete Anmeldung gehalten. Die Unfallserie vom März 2002 sei nicht Ursache der Invalidität gewesen, sei aber doch als Auslöser der Entwicklung zu betrachten, die schliesslich zur Invalidisierung geführt habe.
Selbst wenn der sachliche Konnex bejaht würde, wäre die Klage gegen die Beklagte 1 mangels zeitlichen Konnexes abzuweisen. Während der Tätigkeit bei der A.___ seien vom Arbeitgeber bis zu den Unfällen im März 2002 keine Einschränkungen der Leistungsfähigkeit festgestellt worden.
1.3 Demgegenüber machte die Beklagte 2 geltend (Urk. 11 und Urk. 29), dass sie keine Vorleistungspflicht treffe, da die Invalidität vor dem 1. Januar 2005 eingetreten sei und damit vor Inkrafttreten von Art. 26 Abs. 4 BVG. Die Bagatellunfälle ab März 2002 seien - wie von der Klägerin ausgeführt - irrelevant und der sachliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit im Juli 2000 und dem Eintritt der Invalidität im März 2003 sei gegeben. Der Status quo sine sei für die drei Unfälle spätestens am 30. Juni 2003 erreicht gewesen und die Klägerin habe noch vor der Anstellung in der A.___ an einer neurotischen Persönlichkeitsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung gelitten. Auch bezüglich des zeitlichen Zusammenhangs sei den Ausführungen der Klägerin beizupflichten und festzuhalten, dass es sich lediglich um einen Arbeitsversuch gehandelt habe, so dass der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Juli 2000 und der Invalidität der Klägerin im März 2003 gegeben sei.
2.
2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2004 hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
2.2 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge-einrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenver-sicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorge-einrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berück-sichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen).
2.3 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden-versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
2.4 Nach aArt. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; in der bis 1. Januar 2008 gültig gewesenen Fassung) hat ein Versicherter Anspruch auf eine Rente, wenn er zu mindestens 40 Prozent invalid ist. Nach aArt. 29 IVG entsteht der Rentenanspruch nach aArt. 28 frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte: (lit. a) mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) geworden ist oder (lit. b) während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausgerichtet, indem der Anspruch entsteht (aArt. 29 Abs. 2 erster Halbsatz IVG). Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruch an, so werden die Leistungen in Abweichung von Art. 24 Absatz 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (aArt. 48 Abs. 2 erster Satz IVG).
3. Unbestritten und aufgrund der Aktenlage ist erstellt, dass die Klägerin gestützt auf einen psychischen Gesundheitsschaden eine ganze Invalidenrente bezieht. Die für die Rentenzusprache relevante medizinische Aktenlage zum psychischen Gesundheitszustand stellt sich folgendermassen dar:
3.1 Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte der Klägerin vom 6. Juli 2000 bis zum 31. März 2001 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (Urk. 14/5).
3.2 Mit ärztlichem Zeugnis vom 28. August 2000 hielt Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädie/Wirbelsäule, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 18. August 2000 für drei Wochen fest (Urk. 14/6).
3.3 Dr. med. D.___, Arzt für Allgemeine Medizin, stellte der Klägerin am 9. Juni 2000 ein Rezept für Xanax aus (Urk. 2/29).
3.4
3.4.1 In der Aktenzusammenfassung der Stellungnahme von Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, vom 17. Februar 2003 wurde festgehalten, dass Dr. B.___ im Zeugnis vom 22. Dezember 2000 eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vom 3. Juli 2000 festgehalten und eine Krise infolge beruflicher und körperlicher Beeinträchtigung diagnostiziert habe (Urk. 2/9).
3.4.2 Am 24. Februar 2001 habe Dr. B.___ notiert, dass die Kündigung der früheren Arbeitsstelle eine Kränkung gewesen sei. Die Klägerin schreibe am 16. Februar 2001 von einer depressiven Verstimmung. Gemäss Bericht von 1991 sei ein Erythema nodosum aufgetreten, 1994 sei ein Sturz mit Hirnerschütterung und Lärmüberempfindlichkeit erfolgt, im Juli 1998 sei ein Knorpelschaden am linken Knie aufgetreten (Operation), im Juli 1999 ein Abszess in der rechten Leiste (Operation), im März 2000 eine Mastitis der linken Brust, im August 2000 wiederum andauernde Schmerzen im linken Knie mit erneuter Operation, im August 2000 auch ein Hundebiss in die linke Brust. Im September 2000 sei bei starken Schmerzen und Gefühl- und Kraftverlust im linken Arm eine neurologische Abklärung erfolgt. Im Dezember 2000 seien starke Unterleibsschmerzen und -entzündung aufgetreten sowie starke und verlängerte (Mens-)Blutungen (Urk. 2/9).
3.4.3 Dr. B.___ habe am 30. März 2001 eine Anpassungsstörung und Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit diagnostiziert. Es fänden ca. alle 14 Tage Gesprächstherapien statt. Die Prognose sei ungewiss, sie sei bis zum 30. April 2001 arbeitsunfähig (Urk. 2/9).
3.4.4 In den Zeugnissen vom 10. Mai, 26. Juni und 11. Oktober 2001 von Dr. B.___ seien keine neuen Aspekte enthalten. Sie habe jeweils eine Arbeitsunfähigkeit attestiert.
3.5 Dr. B.___ diagnostizierte in ihrem Zwischenbericht vom 11. Oktober 2001 1) Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2) und 2) Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit (ICD-10 Z56). Die Klägerin sei vom 3. Juli 2000 bis zum 14. Oktober 2001 vollumfänglich arbeitsunfähig, ab dem 15. Oktober 2001 sei sie bis auf Weiteres vollumfänglich arbeitsfähig. Sie unternehme ab dem 15. Oktober 2001 einen Arbeitsversuch (Urk. 2/10).
3.6 Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in seinem zuhanden der Unfallversicherung erstellten Zwischenbericht vom 14. Juni 2002 über ein Unfallereignis vom 10. März 2002 einen Status nach Schädelkontusion frontal links, Verdacht auf postcommotionelles Syndrom und Distorsion der Halswirbelsäule (HWS). Die Beschwerden seien zunehmend und vom 23. März bis zum 30. April 2002 habe eine Teilarbeitsunfähigkeit bestanden - seither bestehe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bei gleichzeitiger Stellenaufgabe am 1. Mai 2002. Die Klägerin leide an Konzentrationsstörungen, Stimmungsschwankungen, Kopfschmerzen und Nackenschmerzen. Die Physiotherapie seit Anfang April habe wegen Beschwerden am 23. April 2002 abgebrochen werden müssen. Objektiv lägen zunehmende Muskelverspannungen nuchal und eine psychische Dekompensation mit Verlust des Selbstvertrauens vor. Sie habe wiederholt Weinkrämpfe während der Sprechstunde. Der Verlauf des primär als Bagatelltrauma zu beurteilenden Unfalles zeige eine psychische Fehlverarbeitung mit massiver Zukunftsangst, Verlust des Selbstvertrauens usw., was auf eine psychische Verletzlichkeit vor dem Unfall hindeute (Urk. 2/35).
3.7 Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt am 22. Oktober 2002 die „Innere Lebensgeschichte“ der Klägerin fest (Urk. 14/7). Die Klägerin sei als Älteste von drei Kindern in Lausanne geboren. Die Familie sei mehrmals umgezogen. Seit 33 Jahren sei sie in Winterthur wohnhaft. Sie habe seitens der Eltern keine Wärme erhalten und habe sich den Tieren zugewandt. Früher sei sie begeisterte Reiterin und Pferdebesitzerin gewesen und seit rund 20 Jahren sei sie Halterin von mehreren Windhunden, die für sie Familie und emotionaler Ausgleich seien. Im Berufsleben sei sie immer sehr engagiert, oft gestresst und ausgenützt gewesen. Bei der vorletzten Stelle sei sie missbraucht worden: Ihr sei Unterstützung bei der Weiterbildung versprochen und Karrieremöglichkeiten in harmonischem Arbeitsklima in Aussicht gestellt worden. Stattdessen sei sie ohne ihr Wissen aufgrund ihrer Erfahrung in Massenentlassungen zur Mithilfe bei der Betriebsschliessung eingestellt worden und sei nach den geführten Kündigungsgesprächen selbst auch gekündigt worden. Die letzte Arbeitsstelle bei der A.___ sei befristet gewesen bis Ende April 2002 (Schwangerschaftsurlaubs-Vertretung). Ab Anfang März 2002 habe sie mehrere Unfälle erlitten und sei daher arbeitsunfähig (gemäss der Klägerin bestätigt durch KSW).
- 10.03.2002: Gehirnerschütterung/Schleudertrauma mit anhaltenden Beschwerden
- 29.03.2002: Sehnenriss an der rechten Hand mit langwierigem Heilungsprozess
- 00.05.02: Schwerer Sturz mit anhaltend starken Schmerzen in der Wirbelsäule
Seither leide sie infolge der Schmerzen und der beruflichen Situation auch unter depressiven Verstimmungen mit Selbstzweifeln und Zukunftsängsten. Es bestehe eine Burnout-Symptomatik.
3.8 Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrem zuhanden der Unfallversicherung erstellten Bericht vom 5. Juni 2003 folgende Diagnosen fest (Urk. 14/3/3):
- Depressive Reaktion im Sinne einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2)
- Erschöpfungssyndrom (Burn-out-Syndrom) (ICD-10 F48.0)
- Narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8)
- Chron. cervicocephales und cervicospondylogenes Syndrom nach Schädelkontusion und Commotio cerebri. Leichte fronto-basale Hirnstörung.
- Chron. Lumbovertebralsyndrom
- Status nach Strecksehenenriss Dig III rechts
Da die Klägerin erst am 12. Mai 2003 in die Praxis gekommen sei, habe mit einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung noch nicht begonnen werden können. Die Sitzungen dienten bis jetzt zur Anamneseerhebung und Diagnosestellung.
Auf die Frage, ob bei der Verarbeitung der Unfälle unfallfremde Belastungs-faktoren eine Rolle spielten, führte Dr. G.___ aus, dass die Klägerin eine narzisstische Persönlichkeitsstruktur aufweise. Ihr Selbstwertgefühl habe sie vor allem aus der Anerkennung im Berufsleben gezogen, in welchem sie sehr tüchtig und anerkannt gewesen sei und sich übermässig verausgabt habe. Sie habe sicher schon vor den Unfällen an einem Burn-out-Syndrom gelitten, was sie aber kaum realisiert habe, da sie eigene Bedürfnisse schlecht spüren könne. Die Unfälle bedeuteten für sie traumatische Erlebnisse, die ihr ganzes Lebenskonzept durcheinander gebracht und zu einer Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik geführt hätten. Die narzisstische Persönlichkeitsstörung und das schon vorbestehende Burn-out-Syndrom bewirkten sicher eine gewisse Erschwernis bei der Verarbeitung der Unfälle. Die lang anhaltenden Schmerzen und Beeinträchtigungen, sowie die seit einem Jahr bestehende Arbeitsunfähigkeit würden das Selbstwertgefühl der Klägerin in starkem Ausmass belasten. Andererseits sei es ihr aber gerade durch diese Persönlichkeitsstörung wichtig, möglichst rasch wieder arbeiten zu können und wieder normal zu funktionieren. Ihres Erachtens spielten die Diagnosen der narzisstischen Störung und des vorbestehenden Burn-out-Syndroms eine eher geringe Rolle bei der Verarbeitung der Unfälle. Auch ohne diese Störungen wäre die beschriebene depressive Symptomatik im Sinne einer Anpassungsstörung nach den drei einschneidenden Unfällen mit Sicherheit aufgetreten.
Durch die depressive Symptomatik sei die Klägerin erheblich in ihrem Alltagsleben und bei der Suche nach neuen Berufsperspektiven eingeschränkt. Eine regelmässige Berufstätigkeit sei zurzeit nicht zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht sei sie 100 % arbeitsunfähig. Die Zeitdauer der Arbeitsunfähigkeit sei schwer abzuschätzen. Sie hänge von einer auf mehreren Ebenen durchzuführenden Therapie und deren Erfolg ab (somatisch-physiotherapeutische Behandlung, Psychotherapie, medikamentöse antidepressive Therapie, Berufsberatung).
3.9 Dr. med. H.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, konstatierte in seinem zuhanden der Unfallversicherung erstellten Gutachten vom 29. Septem-ber 2003 (Urk. 18/3/8), dass bezüglich des natürlichen Kausalzusammenhanges der Status quo sine für alle Unfälle spätestens am 30. Juni 2003 erreicht gewesen sei. Somatisch-unfallbedingt bestehe also keinerlei Arbeitsunfähigkeit mehr. Die Attestierung einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit müsse psy-chiatrisch erklärt werden.
3.10 Dr. G.___ diagnostizierte in ihrem zuhanden der Invalidenversicherung erstellten Arztbericht vom 26. November 2003 1) rezidivierende depressive Störungen seit mindestens 1. Januar 2002 (ICD-10 F33), 2) ein Burn-out-Syndrom seit mindestens 1. Januar 2001 (ICD-10 F48.0) und 3) einen Status nach Schädelkontusion und Commotio cerebri mit cervicocephalem und cervicospondylogenem Syndrom seit 10. März 2002 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ab dem 10. März 2002 sei die Klägerin bis auf weiteres vollumfänglich arbeitsunfähig im Beruf Personalassistentin. Diese Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar, da sie dem Stress nicht mehr gewachsen sei.
Die Klägerin habe von 1999 bis 2000 als Personnel Officer bei Z.___ gearbeitet. Hier sei sie ohne ihr Mitwissen angestellt worden, um Mitarbeiter zu entlassen. Die Firma sei daraufhin geschlossen worden. Von 2001 bis Mitte April 2002 sei sie in einer befristeten Stelle (Schwangerschafts-Vertretung) bei der A.___ als Personalassistentin angestellt gewesen. An allen Stellen habe sie übermässig viel gearbeitet und Überstunden gemacht. Die letzten beiden Stellen seien hektisch und unerfreulich gewesen. Seit mindestens anfangs 2001 bestehe eine Burn-out-Symptomatik und seit Januar 2002 eine zunehmende depressive Entwicklung. Von März bis Mai 2002 habe sie drei Unfälle erlitten, deren Folgen die depressive Symptomatik zusätzlich verschlechtert hätten. Bis heute bestehe die depressive Symptomatik (Urk. 14/8).
3.11 Dr. G.___ diagnostizierte in ihrem von der Invalidenversicherung eingeholten Arztbericht vom 5. Mai 2004 1) rezidivierende depressive Störungen (ICD-10 F33), bestehend seit mindestens März 2000 und 2) eine neurotische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8), bestehend seit der Jugend, mit Auswir-kungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die Klägerin sei seit dem 10. März 2002 bis auf weiteres vollumfänglich arbeitsunfähig. Sie behandle die Klägerin seit dem 12. Mai 2003. Der Beruf der Personalassistentin sei nicht mehr zumutbar. Eine andere Tätigkeit in der freien Wirtschaft sei ebenfalls nicht mehr zumutbar. Bestenfalls könne es ihr gelingen, nach zwei bis drei Jahren als selbständige Naturheilpraktikerin zu arbeiten und mit der Zeit wieder eine (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit zu erlangen (Urk. 2/14; Urk. 18/32/4 f.; vgl. auch Urk. 18/16).
Gleichentags konstatierte sie gegenüber der Invalidenversicherung ergänzend zu ihrem Arztbericht, dass die Klägerin seit März 2000 depressiv und überfordert gewesen sei. Sie sei vor Stellenantritt bei der A.___ bereits in psychiatrischer Behandlung krankgeschrieben gewesen (Dr. B.___). Der Stellenantritt bei der A.___ sei als eine Art Arbeitsversuch gedacht gewesen. Von daher könne die Frage, ob die Klägerin aus behinderungsbedingten Gründen eine Lohneinbusse in Kauf habe nehmen müssen, mit ja beantwortet werden (Urk. 2/34).
3.12 Dr. I.___ des Regionalen Ärztlichen Dienstes hielt in ihrer Stellungnahme vom 14. Mai 2004 fest, die Anstellung bei der A.___ sei ein befristetes Arbeitsverhältnis, so dass diese Anstellung durchaus als Arbeitsversuch gewertet werden könne. Die Arbeitsunfähigkeit als Personalassistentin müsse aufgrund der medizinischen Akten als 100 % eingeschätzt werden, jedoch bestehe für eine angepasste Tätigkeit (Naturheilpraktikerin halte sie nicht für geeignet) eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit, die je nach Erfolg vor allem der Psychotherapie wahrscheinlich steigerbar wäre. Die Wartezeit könne am 10. März 2002 eröffnet werden (Urk. 18/77/4).
3.13 Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, notierte in seinem zuhanden der Beklagten 2 erstellten Gutachten vom 22. März 2005 folgende Diagnosen (Urk. 2/20/9):
- Neurotische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8)
- Status nach rezidivierenden Depressionen
- Status nach Schädelkontusion und Commotio cerebri mit zervikocephalem und zervikospondylogenem Syndrom seit 10. März 2002
Er konstatierte, dass aus psychiatrischer Sicht die Diagnose einer neurotischen Persönlichkeitsstörung gestellt werden müsse. Die Klägerin sei in einem emotional als ungünstig erlebten Milieu aufgewachsen. Ihre Eltern seien sehr leistungsorientiert gewesen und hätten hohe Erwartungen in sie gesetzt. Anerkennung habe sie nur durch Leistung erhalten können. Dies habe dazu geführt, dass die Klägerin ihr Lebensglück in erster Linie in einer beruflichen Karriere gesehen habe. Ohne kaufmännische Vorbildung habe sie sich in Kursen das Wissen einer Personalassistentin angeeignet. In dieser Tätigkeit habe sie sich wohlgefühlt und am meisten Freude habe ihr bereitet, wenn sie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in ihrer beruflichen Entwicklung habe unterstützen können. Ihr grosses Berufsziel sei gewesen, mal die Funktion einer Personalchefin ausüben zu können, was ihr an der vorletzten Stelle versprochen worden sei. Für sie sei es dann eine Katastrophe gewesen, als sie habe erfahren müssen, dass sie zur Durchführung von Massenentlassungen angestellt worden sei. Dies habe dann auch zu einer Depression und Arbeitsunfähigkeit geführt. Sie sei dann aber an der folgenden Stelle als Personalassistentin im A.___ nicht mehr so recht glücklich geworden und sei nach den Unfällen gegen Ende des Anstellungsverhältnisses dekompensiert. Die neurotische Entwicklung zeige sich aber auch im persönlichen Bereich, wo es zu keiner länger dauernden befriedigenden Partnerbeziehung gekommen sei. Dies habe sie kaum als grosses Manko gespürt, da sie ja in ihrem Berufsleben und im Freizeitbereich mit ihrer Beschäftigung mit Tieren, besonders ihren beiden Windhunden, Erfüllung gefunden habe. Es erstaune nun nicht, dass sie nach den Schwierigkeiten an den Arbeitsstellen dekompensiert sei. In diagnostischer Hinsicht stehe die neurotische Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend narzisstischen Persönlichkeitszügen im Vordergrund (ICD-10 sonstige spezifische Persönlichkeitsstörungen F60.8). Diese Störung habe schon vor der Unfallserie bestanden. Ebenfalls vor dem Unfall sei es zu rezidivierenden depressiven Störungen gekommen, die jedoch zur Zeit nicht im Vordergrund stünden. Ferner bestehe ein Status nach Schädelkontusion und Commotio cerebri mit zervikocephalem und zervikospondylogenem Syndrom seit 10. März 2002.
Die Klägerin habe am 15. Oktober 2001 die Stelle als Personalassistentin im A.___ angetreten und sei in dieser Funktion bis zum ersten Unfall vom 11. März 2002 arbeitsfähig gewesen. Nach diesem Unfall sei es zu einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %, aus rheumatologischer Sicht dann 50 %, aus psychiatrischer Sicht jedoch zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit gekommen (Frau Dr. G.___). Zum heutigen Zeitpunkt bestehe wegen der neurotischen Entwicklung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Personalassistentin. Aus seiner Sicht sei der Hintergrund dieser Arbeitsunfähigkeit eindeutig die neurotische Persönlichkeitsstörung und weniger die Folgen des Unfalls vom 11. März 2002. Die Winterthur Versicherung habe die Unfallkausalität ja auch abgelehnt. Der Unfall vom 12. März 2002 sei nicht die Ursache der nachfolgenden Invalidität, sondern der Auslöser einer unheilvollen Entwicklung, die schlussendlich zur von der Invalidenversicherung festgestellten Invalidität geführt habe. Zum heutigen Zeitpunkt müsse auch eine Berufsinvalidität angenommen werden. Der Unfall, der als Auslöser für die invalidisierende Entwicklung zu betrachten sei, sei gegen Ende der BVK-versicherten Zeit erfolgt. Gemäss Unfallschein UVG habe laut Dr. med. F.___, ab 12. März 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 21. März 2002 und ab 23. März 2002 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Frau Dr. G.___ habe gemäss ihrem Arztbericht an die IV vom 30. April 2004 die 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 10. März 2002, also ab Unfalldatum attestiert (Urk. 2/20/8 f.).
4. Vorab ist zu prüfen, ob die Parteien an die Verfügung vom 25. Juni 2004 gebunden sind.
4.1
4.1.1 Der Beklagten 2 wurde die Verfügung vom 25. Juni 2004 zugestellt (Urk. 18/78), wogegen sie hätte Einsprache erheben können (vgl. Art. 69 aIVG [Stand 1. Januar 2004] i.V.m. Art. 52 ATSG). Damit wurde der Beklagten 2 die rentenzusprechende Verfügung, in welcher die für die Parteien in Bezug auf die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente relevanten Punkte effektiv überprüft und festgelegt wurden, zur Kenntnis gebracht.
Die IV-Stelle setzte den Beginn der Wartezeit in ihrer Verfügung vom 25. Juni 2004 (Urk. 18/78) auf den 10. März 2002 fest (Feststellungsblatt vom 14. Mai 2004, Urk. 18/77/4) und richtete die Rentenleistungen ab dem 1. März 2003 aus. Die Anmeldung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung erfolgte am 29. Oktober 2003 (Urk. 18/38). Rentenleistungen hätten damit frühestens ab Oktober 2002 zur Ausrichtung gelangen können (vgl. E. 2.4 hiervor): Unter Annahme, dass die Klägerin seit Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Juli 2000 bei der Z.___ durchgehend arbeitsunfähig gewesen war und erst ab dem 15. Oktober 2002 wieder vollumfänglich arbeitsfähig geworden ist, hätte ihr entsprechend zumindest für den Monat Oktober 2002 eine Invalidenrente nach IVG zugestanden - allerdings wurden die Rentenleistungen erst ab März 2003 zugesprochen. Damit lag - entgegen den Ausführungen der Klägerin (vgl. Urk. 1 S. 13), aber entsprechend den Ausführungen der IV-Stelle (vgl. Urk. 18/77/6) - keine verspätete Anmeldung vor, welche der Bindungswirkung des IV-Entscheides gegenüber der Klägerin und der Beklagten 2 entgegenstehen würde.
4.1.2 Die Beklagte 2 brachte insbesondere vor, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund des weiter gefassten Invaliditätsbegriffes in ihren Statuten ohne Bindung an die Beurteilung der IV-Organe frei zu beurteilen sei (Urk. 11 S. 7).
Gestützt auf die Statuten der Beklagten 2 (Urk. 12/3) haben versicherte Per-
sonen nach dem Auslaufen der Rente wegen Berufsinvalidität (vgl. §§ 19 f. BVK-Statuten) Anspruch auf eine Rente, wenn volle oder teilweise Erwerbs-invalidität besteht (§ 21 Abs. 1 BVK-Statuten). Eine versicherte Person gilt als erwerbsinvalid, wenn sie infolge Krankheit oder Unfall ihre bisherige oder eine andere, ihrem Wissen und Können entsprechende und zumutbare Erwerbstätig-keit nicht mehr ausüben kann, oder wenn sie aufgrund eines Entscheides
der eidgenössischen IV-Kommission invalid erklärt wurde (§ 21 Abs. 2
BVK-Statuten). Die BVK-Statuten unterscheiden zwischen Erwerbs- (§§ 21 f.) und Berufsinvalidität (§§ 19 f.). Während für diese eine blosse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit genügt, wird bei jener auch auf jede andere, dem (bisherigen) "Wissen und Können entsprechende und zumutbare Erwerbstätigkeit" verwiesen; alternativ ist der Entscheid der "eidge-nössischen IV-Kommission" und damit die gesetzliche Vorgabe nach IVG (in Verbindung mit dem ATSG) massgeblich. Damit steht fest, dass der Begriff der "Erwerbsinvalidität" von § 21 Abs. 2 BVK-Statuten weiter gefasst ist als der Invaliditätsbegriff von Art. 23 BVG resp. von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_213/2011 vom 2. November 2011, E. 4.4.1).
Geht die Vorsorgeeinrichtung allerdings von einem erleichterten Invaliditätsbegriff aus, ergibt sich ohne weiteres, dass bei einer von der IV-Stelle festgestellten Invalidität von 70 % eine volle Invalidenrente auszurichten ist (Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2013, 3. Aufl., S. 66). Vorliegend attestierte die IV-Stelle bei der erstmaligen Rentenzusprache einen Invaliditätsgrad von 70 %, womit sich die grundsätzlich abweichende Definition des Invaliditätsbegriffes im vorliegenden Fall nicht auswirkt, so dass die Beklagte 2 entsprechend entgegen ihren Ausführungen trotz erweitertem Invaliditätsbegriff an den Entscheid der IV-Stelle gebunden ist (vgl. Hürzeler in: Schneider/Geiser/Gächter, BVG und FZG, Art. 24 N 7 mit Verweis auf das Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 34/05 vom 8. Juni 2006).
4.1.3 Bei dieser Sachlage war die Eröffnung der Wartezeit durch die Invalidenversi-cherung per März 2002 entscheidend für den Beginn des Anspruchs auf Inva-lidenleistungen. Damit müssen sich die Klägerin und die Beklagte 2 die invali-denversicherungsrechtliche Betrachtungsweise entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war (E. 2.3 hiervor).
4.2 Vorbehalten bleibt in diesem Fall eine offensichtlich unhaltbare Invaliditätsbemessung durch die Organe der Invalidenversicherung, was zu prüfen bleibt.
4.2.1 Die Frage, ob die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar und daher für die berufliche Vorsorge nicht verbindlich ist, beurteilt sich nach der Aktenlage bei Erlass der Rentenverfügung. Nachträglich geltend gemachte Tatsachen oder Beweismittel, welche die IV-Stelle nicht von Amtes wegen hätte erheben müssen, sind nur beachtlich, sofern sie im Rahmen einer prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) zu berücksichtigen wären (Urteil des Bundesgerichts 9C_182/2007 vom 7. Dezember 2007, E. 4.1.2 mit Verweis auf BGE 126 V 308 E. 2a).
4.2.2 Dr. B.___ hielt in ihrem Zwischenbericht vom 11. Oktober 2001 fest, dass die Klägerin ab dem 15. Oktober 2001 bis auf Weiteres vollumfänglich arbeitsfähig sei und einen Arbeitsversuch unternehme (E. 3.5). Dr. F.___ attestierte der Klägerin ab dem 23. März bis zum 30. April 2002 eine Teilarbeitsunfähigkeit und ab dem 1. Mai 2002 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (E. 3.6) und Dr. B.___ hielt in ihrem Bericht vom 22. Oktober 2002 fest, die Klägerin habe Anfang März 2002 mehrere Unfälle erlitten und sei daher arbeitsunfähig - seither leide sie infolge der Schmerzen und der beruflichen Situation auch unter depressiven Versimmungen mit Selbstzweifeln und Zukunftsängsten. Es bestehe auch eine Burn-out-Symptomatik (E. 3.7). Dr. G.___, welche die Klägerin ab dem 12. Mai 2003 behandelte, hielt entsprechend fest, dass ihres Erachtens die Diagnosen der narzisstischen Störung und des vorbestehenden Burn-out-Syndroms eine eher geringe Rolle bei der Verarbeitung der Unfälle spielten und die depressive Symptomatik im Sinne einer Anpassungsstörung, welche die Klägerin erheblich im Alltagsleben und bei der Suche nach neuen Berufsperspektiven einschränke, auch ohne diese Störungen nach den drei einschneidenden Unfällen mit Sicherheit aufgetreten wäre (E. 3.8). Im Bericht vom 26. November 2003 notierte Dr. G.___, dass seit mindestens anfangs 2001 eine Burn-out-Symptomatik und seit Januar 2002 eine zunehmende depressive Entwicklung bestehe. Von März bis Mai 2002 habe die Klägerin drei Unfälle erlitten, deren Folgen die depressive Symptomatik zusätzlich verschlechtert hätten (E. 3.10). Im von der IV-Stelle eingeholten Bericht vom 5. Mai 2004 notierte Dr. G.___, dass die rezidivierende depressive Störung mindestens seit März 2000 bestehe und daneben eine neurotische Persönlichkeitsstörung seit der Jugend vorliege, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigten. Die Klägerin sei ab dem 10. März 2002 bis auf weiteres vollumfänglich arbeitsunfähig. Ergänzend führte Dr. G.___ aus, dass die Klägerin seit März 2000 depressiv und überfordert gewesen sei, der Stellenantritt sei als eine Art Arbeitsversuch gedacht gewesen. Entsprechend sei zu bejahen, dass die Klägerin aus behinderungsbedingten Gründen eine Lohneinbusse in Kauf habe nehmen müssen (E. 3.11).
Dass die Invalidenversicherung entsprechend den medizinischen Berichten und der darauffolgenden Stellungnahme von Dr. I.___ vom 14. Mai 2004 (Urk. 18/77/4) das Wartejahr per März 2002 eröffnete, erweist sich gestützt auf die relevante medizinische Aktenlage nicht als offensichtlich unhaltbar. So notierte auch Dr. J.___ in seinem Gutachten vom 22. März 2005, dass der Unfall, der als Auslöser für die invalidisierende Entwicklung zu betrachten sei, gegen Ende der BVK-versicherten Zeit erfolgt sei (E. 3.13).
4.2.3 Der Vollständigkeit halber ist in Erinnerung zu rufen, dass es für eine offensichtliche Unhaltbarkeit des Entscheids der IV-Stelle nicht genügt, wenn eine andere Lösung - so auch der Eintritt der massgeblichen Arbeitsfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt - ebenfalls als vertretbar oder sogar zutreffender erscheint.
Nach dem Gesagten ist die Eröffnung des Wartejahres per März 2002 durch die IV-Stelle jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbar.
5.
5.1 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Klägerin mit Wirkung ab 1. März 2003 Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % und mit Wirkung ab dem 1. November 2010 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % (vgl. Mitteilung vom 13. Oktober 2010, Urk. 18/106; CR-Revision vom 13. Oktober 2010, Urk. 18/109) gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen der Beklagten 2 hat. Mit Blick darauf, dass sich die Klägerin in ihrem Rechtsbegehren eines (ziffernmässig) konkreten Antrags betreffend Leistungsumfang enthalten hat (vgl. Urk. 1), bleibt die Festsetzung des Leistungsanspruchs in masslicher Hinsicht einstweilen der Beklagten 2 überlassen; in einem allfällig diesbezüglich sich ergebenden Streitfall stünde der Klägerin erneut der Klageweg offen (vgl. BGE 129 V 450).
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beklagte 2 erstmals mit Schreiben vom 25. April 2007 auf die Verjährungseinrede verzichtete und in der Folge durchgehend einen Verjährungseinredeverzicht bis zum 31. Dezember 2015 ausstellte (Urk. 2/26). Am 23. Dezember 2015 erhob die Klägerin Klage am hiesigen Gericht, womit die entsprechenden Rentenbetreffnisse nicht verjährt sind (vgl. Art. 41 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 135 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 137 OR). Dies blieb auch seitens der Beklagten 2 unbestritten.
Damit ist auch gesagt, dass ein Anspruch auf Invalidenleistungen gegenüber der Beklagten 1 ausser Betracht fällt.
5.2 Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c).
Der Klägerin sind folglich für die bis zur Klageerhebung am 23. Dezember 2015 (vgl. Urk. 1) fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum Verzugszinsen zuzusprechen. Gemäss Anhang II lit. C des Vorsorgereglements der Beklagten 2 (gültig ab 1. September 2014; folgend: VSR) werden sämtliche Forderungen gegenüber der Beklagten im Verzugsfall zum jeweiligen Mindestzinssatz plus 1 % verzinst (Urk. 12/4). Damit ist für den Zeitraum ab Klageerhebung bis zum 31. Dezember 2015 ein Verzugszins von 2.75 %, für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 ein Verzugszins von 2,25 % und für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2017 ein Verzugszins von 2 % geschuldet (vgl. Art. 15 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 12 BVV 2).
6.
6.1 Ausgangsgemäss ist die Beklagte 2 gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Klägerin eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 3‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen erscheint.
6.2 Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträ-gerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Recht-sprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten 1 – trotz ihres Antrags (Urk. 13) – anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7 und 117 V 349 E. 8, je mit Hinweisen).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 2 verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung ab 1. März 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % und ab dem 1. November 2010 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen eine Invalidenrente auszurichten nebst Zins zu 2.75 % seit dem 23. Dezember 2015 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse bis zum 31. Dezember 2015 sowie Zins von 2.25 % für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 sowie Zins von 2 % ab dem 1. Januar 2017 für die weiteren Rentenbetreffnisse ab jeweiligem Fälligkeitsdatum.
Die Klage gegen die Beklagte 1 wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte 2 wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Jakob
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler