Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
BV.2016.00001
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 24. November 2017
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Pensionskasse Stadt Zürich
Geschäftsbereich Versicherung
Morgartenstrasse 30, Postfach, 8026 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1957, war seit August 1999 am Y.___ als Bühnentechniker tätig und in dieser Eigenschaft bei der Personalvorsorgestiftung des Y.___ (folgend: Z.___) versichert. Am 1. August 2007 zog er sich eine Rotatorenmanschettenruptur zu, deren Heilverlauf sich allerdings gut gestaltete, so dass die Behandlung im Sommer 2008 abgeschlossen werden konnte und er seine Tätigkeit wieder aufnahm (vgl. Urk. 8/22).
Mit Vereinbarung vom 6. Dezember 2010 (Urk. 8/46) zwischen der Z.___ und der Pensionskasse Stadt Zürich (folgend: PKZH) traten die aktiv Versicherten und die Rentenbezüger der Z.___ auf den 1. Januar 2011 in die PKZH über und wurden bei der PKZH versichert.
Im Oktober 2012 ereignete sich eine Re-Ruptur der Supraspinatussehne, welche von der zuständigen Unfallversicherung als Rückfall anerkannt wurde. Am 6. März 2013 folgte die operative Sanierung. Die zuständige Unfallversicherung sprach X.___ mit Verfügung vom 10. Januar 2014 unter anderem eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 22 % zu (Urk. 8/22).
Das Arbeitsverhältnis mit dem Y.___ wurde per 31. März 2014 aufgelöst (Urk. 8/24). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 10. Juni 2014 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 22 % einen Rentenanspruch und konstatierte, dass in der angestammten Tätigkeit als Bühnentechniker eine vollumfängliche und dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bestehe, es ihm aber möglich sei, ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen zu erzielen (Urk. 8/32). Mit Schreiben vom 11. Juni 2014 teilte die PKZH dem Versicherten mit, dass sich der Anspruch auf Invalidenleistungen der PKZH nach den Regeln der IV richte, er damit als 22 % erwerbsinvalid zu qualifizieren sei und er entsprechend Anspruch auf eine Teilinvalidenpension von Fr. 484.90 und eine Invalidenzusatzpension bis 30. April 2021 in Höhe von Fr. 223.95 habe (Urk. 8/33). Die PKZH verneinte einen Anspruch auf Berufsinvalidenleistungen (vgl. Urk. 8/38).
2. Am 8. Januar 2016 reichte der Versicherte am hiesigen Gericht Klage ein und beantragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1. April 2014 eine Invalidenrente infolge Berufsinvalidität gemäss Art. 40a des Vorsorgereglements von Fr. 26‘449.-- pro Jahr sowie eine befristete Zusatzpension von Fr. 12‘215.-- pro Jahr zu bezahlen unter Anrechnung der bereits ausgerichteten Leistungen, zuzüglich Zins zu 5 % ab dem mittleren Verfall der fälligen Zahlungen (Urk. 1). Mit Klageantwort vom 11. März 2016 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-46) schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage. Mit Replik vom 28. April 2016 (Urk. 11) hielt der Kläger an seinen Anträgen fest. Die Beklagte schloss duplicando unverändert auf Abweisung der Klage (Urk. 14), worüber der Kläger am 1. Juni 2016 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 15).
Nach Aufforderung durch das Gericht (Verfügung vom 15. August 2017, Urk. 16) reichte die Beklagte am 17. August 2017 den Geschäftsbericht 2009 samt Jahresrechnung und Anhang ein (Urk. 18-19). Mit Verfügung vom 14. September 2017 (Urk. 23) wurde der Beklagten eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um dem Gericht detailliert Auskunft zu erteilen, ob und gegebenenfalls in welche Risiken sich die Versicherten und Rentenbezüger der Z.___ eingekauft haben, bzw. welchem Zweck dieser Einkauf diente. Die Beklagte reichte diesbezüglich die Stellungnahme vom 6. Oktober 2017 ein (Urk. 25 und Urk. 26/1-2), worüber der Kläger am 11. Oktober 2017 in Kenntnis gesetzt wurde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Kläger brachte im Wesentlichen vor (Urk. 1 und Urk. 11), dass unbestritten sei, dass er im Zeitpunkt des Übertritts von der Z.___ in die Beklagte mehr als 10 Jahre bei der Z.___ versichert gewesen sei. Massgebend sei sodann das Vorsorgereglement 2013 der Beklagten. Ebenso unbestritten seien der Jahres- und der koordinierte Lohn sowie die volle Arbeitsunfähigkeit als Bühnentechniker ab dem 1. April 2014 und die Erwerbsinvalidität in Höhe von 22 %.
Strittig sei lediglich, ob ihm eine Rente für Berufsinvalidität im Sinne von Art. 40a des Vorsorgereglement der Beklagten zustehe (folgend: VSR), welche Versicherten, die bei Pensionsbeginn das 55. Altersjahr vollendet hätten und eine Karenzfrist von 4 Beitragsjahren bei der Pensionskasse aufwiesen, zustehe. Der Kläger erfülle diese Voraussetzungen, da zu bejahen sei, dass er die vierjährige Karenzfrist erfüllt habe: Dem Kläger seien die bei der Z.___ zurückgelegten Jahre so anzurechnen, wie wenn er sie bei der Beklagten selbst absolviert hätte, da gestützt auf die Übernahmevereinbarung der Z.___ mit der Beklagten klar erstellt sei, dass die übergehenden Versicherten genau gleich gestellt werden sollten, wie die bereits Versicherten. Dafür spreche auch, dass die Beklagte verlangt habe, dass sich die übertretenden Versicherten in gleicher Weise finanziell einbringen müssten, wie es dem Vermögensstand der bis dahin Versicherten entsprochen habe. Für die mit den Verhandlungen Betrauten habe demnach keine Veranlassung bestanden, bezüglich der Voraussetzungen nach Art. 40a VSR eine ausdrückliche Gleichbehandlung bzw. Anrechnung vergangener Versicherungszeiten zu verlangen. Sie hätten dies aufgrund der Ziffern 6 und 10 des Übernahmevertrages voraussetzen können.
1.2 Die Beklagte machte demgegenüber geltend (Urk. 7 und Urk. 14), der Kläger sei seit dem 1. Januar 2011 bei ihr vorsorgeversichert und habe bei Anspruchsbeginn am 1. April 2014 die Karenzfrist von 4 Jahren noch nicht erfüllt, womit kein Anspruch auf Berufsinvalidenleistungen bestehe. Weder in der Anschluss- noch in der Übernahmevereinbarung finde sich eine Bestimmung, wonach bei der Berechnung der Karenzfrist die Beitragsjahre der früheren Pensionskasse anzurechnen seien. Vorliegend komme hinzu, dass die Arbeitsunfähigkeit, die zur Teilinvalidität geführt habe, ihre Ursache erst nach dem 1. Januar 2011 gehabt habe, so dass sich vorliegend keine Abgrenzungsfragen stellen würden. Es bestehe kein Grund, Versicherte, die aufgrund eines Anschlusswechsels einträten, anders zu behandeln als Einzeleintritte.
2.
2.1
2.1.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist.
2.1.2 Nach Art. 39 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Beklagten (VSR, Urk. 8/44) haben Versicherte, die invalid sind im Sinne des VSR und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, bei ihr versichert gewesen waren, Anspruch auf eine Invalidenpension. Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit, einer Erwerbsunfähigkeit und einer Invalidität sowie die Berechnung des Invaliditätsgrades richten sich beim Pensionsanspruch bei Erwerbsinvalidität nach den Regeln der IV (Art. 40 VSR).
Berufsinvalidität liegt vor, wenn Versicherte, die nach den Kriterien der IV ganz oder teilweise erwerbsfähig sind, ihre bisherigen Aufgaben aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich bleibend oder längere Zeit nicht mehr erfüllen können. Einen Pensionsanspruch haben Versicherte, die bei Pensionsbeginn das 55. Altersjahr vollendet haben und eine Karenzfrist von mindestens vier Beitragsjahren bei der Pensionskasse aufweisen (Art. 40a Abs. 1 und 2 VSR).
2.2 Im Übernahmevertrag vom 6. Dezember 2010 (Urk. 8/46) wurde festgehalten, dass vereinbart werde, dass die aktiv Versicherten und die Rentenbezüger der Z.___ auf den 1. Januar 2011 in die Beklagte überträten und dort für die berufliche Vorsorge versichert würden. Rechte und Pflichten der versicherten Personen richteten sich ab diesem Datum vorbehältlich der Ausnahmeregelungen nach den einschlägigen Reglementen der Beklagten (Ziff. 1).
2.3 In Art. 1 Abs. 3 BVG wird der Gleichbehandlungsgrundsatz als Gestaltungsprinzip der beruflichen Vorsorge festgelegt. Gleichartige Fälle müssen demnach gleich behandelt werden, Sonderbehandlungen sind nur zulässig bei sachlicher Rechtfertigung. Das Gleichbehandlungsgebot betrifft Beiträge und Leistungen. Da Leistungen reglementarisch umschrieben sind, besteht somit ein Anspruch auf die Ausrichtung gleicher Leistungen bei Vorliegen gleicher Voraussetzungen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet auch bei reinen Ermessensleistungen in ausserobligatorischen Vorsorgeeinrichtungen Anwendung (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N 1589).
3.
3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten plausibel ist, dass der Kläger in seiner angestammten Tätigkeit als Bühnentechniker vollumfänglich und dauerhaft arbeitsunfähig ist (Urk. 1; Urk. 7; Vertrauensärztlicher Bericht vom 17. September 2013, Urk. 8/17; Verfügung der SVA Zürich vom 10. Juni 2014, Urk. 8/32) und ein allfälliger Anspruchsbeginn auf den 1. April 2014 zu datieren ist, da er ab diesem Tag keinen Lohn der ehemaligen Arbeitgeberin mehr erhielt (Urk. 1 und Urk. 7; vgl. Art. 41 Abs. 1 VSR). Des Weiteren ist unbestritten, dass der Kläger als 22 % erwerbsinvalid zu qualifizieren ist und eine entsprechende Rente erhält (Urk. 8/33).
3.2 Im vorliegenden Verfahren strittig und zu prüfen ist lediglich, ob dem Kläger gestützt auf Art. 40a VSR eine Berufsinvalidenrente zusteht, bzw. er die dafür notwendige Karenzfrist von vier Jahren durch die Anrechnung der bei der Z.___ geleisteten Beitragsjahre erfüllt.
3.2.1 Der Kläger brachte vor, dass sich die Beklagte in Ziff. 8 der Vereinbarung vom 10. Dezember 2010 verpflichtet habe, bezüglich der übernommenen Personen und damit auch bezüglich des Klägers allenfalls am 1. Januar 2011 noch nicht bekannte Verpflichtungen zu übernehmen, deren Ursache vorher verwirklicht worden seien. Aus dieser Bestimmung müsse abgeleitet werden, dass sämtliche übernommenen Versicherten gleich behandelt werden sollten, wie bereits langjährige Versicherte. Auch die Absolvierung der Karenzfrist von 4 Jahren könne als wirtschaftliche Verpflichtung betrachtet werden, deren Leistungsvoraussetzungen sich vor dem 1. Januar 2011 verwirklicht hätten. Darum sei er so zu stellen, als wenn er bereits am 1. August 1999 bei der Beklagten eingetreten wäre und die Karenzfrist erfüllt hätte (Urk. 1).
In Ziff. 8 der Vereinbarung vom 10. Dezember 2010 wird festgehalten, dass sich die Beklagte verpflichtet, falls sich für die übernommenen Personen und Rentenbezüger noch andere nicht bekannte Verpflichtungen ergeben, welche ihre Ursache vor dem 1. Januar 2011 haben, diese zu übernehmen (Urk. 8/46).
Aus Ziff. 8 der Vereinbarung vom 10. Dezember 2010 lässt sich allerdings entgegen den Ausführungen des Klägers nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die vorliegende Arbeitsunfähigkeit, welche zur Teilinvalidität des Klägers führte, erst nach Übertritt in die Beklagte eintrat - es stellen sich damit keine Abgrenzungsfragen zur Leistungspflicht der Z.___.
3.2.2 Der Kläger hatte sich des Weiteren gestützt auf Ziff. 9 der Vereinbarung vom 6. Dezember 2010 (Urk. 8/46) in die unter Ziffer 9.1 des Anhanges zur Jahresrechnung 2009 der PKZH ausgewiesenen technischen Rückstellungen und Wertschwankungsreserven einzukaufen (Urk. 8/46). Dieser Einkauf diente allerdings gestützt auf die vorliegenden Unterlagen nicht dem Zweck, sich in zusätzliche Leistungen im Invaliditätsfall einzukaufen (vgl. Urk. 19, Urk. 25 und Urk. 26/1-2). In Übereinstimmung damit hielt auch der Kläger fest, dass das Kollektiv, welches von der Beklagten übernommen worden sei, keine Chance gehabt habe, sich durch finanzielle Einlagen in die Leistungen gemäss Art. 40a VSR einzukaufen (vgl. Urk. 1 S. 9).
Der alleinige Einkauf in die Reserven und technischen Rückstellungen vermag eine Besserstellung der ursprünglich bei der Z.___-Versicherten gegenüber Einzeleintretenden - entgegen den Ausführungen des Klägers (Urk. 1 S. 8 f.) - nicht zu begründen, da sowohl der Kläger bzw. die übertretenden Z.___-Versicherten als auch einzeln eintretende Versicherte erst ab Beitritt die massgebenden Beiträge für die Risikoleistungen leisten. Entsprechend sind sie diesbezüglich gleich zu behandeln (vgl. E. 2.3 hiervor).
Hinzu kommt, dass der Kläger nicht um eine Leistung gebracht wurde, welche ihm nach dem Reglement der Z.___ zugestanden hätte: Gestützt auf Art. 17 des Reglements der Z.___ hätte lediglich ein allfälliger Anspruch auf eine Umschulungsrente während maximal 2 Jahren bestanden (Urk. 2/2) - eine Berufsinvalidenrente war im Reglement der Z.___ nicht vorgesehen.
3.2.3 In Ziff. 14 der Vereinbarung vom 10. Dezember 2010 hielten die Parteien fest, dass sie bestätigen, dass mit der Durchführung dieser Vereinbarung die Rechte und Ansprüche der Versicherten gewahrt sind (Urk. 8/46). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die leistungsbegründende Arbeitsunfähigkeit bzw. Teilinvalidität erst nach dem Übertritt in die Beklagte eintrat - es lässt sich daher aus dieser Bestimmung nichts zu seinen Gunsten ableiten.
3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Kläger die bei der Z.___ geleisteten Beitragsjahre nicht anzurechnen sind bei der Erfüllung der Karenzfrist nach Art. 40a VSR, womit er keinen Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente hat. Die Klage ist damit vollumfänglich abzuweisen.
4. Das Verfahren ist kostenlos. Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b).
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Häberli
- Pensionskasse Stadt Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler