Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2016.00004




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 5. August 2016

in Sachen


Pensionskasse PIG Genossenschaft

Bankstrasse 8, Postfach 1659, 8401 Winterthur

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwalt Erich von Arx

Modl von Arx Schmidiger

Neumarkt 15, Postfach 2098, 8401 Winterthur


gegen


X.___ AG

Beklagte




Nach Einsicht in die Klage vom 20. Januar 2016, mit welcher die Pensionskasse PIG Genossenschaft beantragen liess, es sei die X.___ AG unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 95‘002.25 zuzüglich Zins zu 8 % seit dem 1. Januar 2016 zu bezahlen, und es sei der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. P.___ des Betreibungsamtes O.___ vom 15. September 2015 aufzuheben und der Klägerin im Betrag von Fr. 79‘776.15 zuzüglich Zins zu 8 % seit 2. September 2015 definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 1 S. 2),

unter Hinweis,

dass die Beklagte innert der ihr mit Verfügung vom 28. Januar 2016 angesetzten Frist (vgl. Urk. 4 und 5) keine Klageantwort erstattete (vgl. Urk. 6), weshalb androhungsgemäss Verzicht darauf anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klägerin aufgelegten Akten zu fällen ist,


in Erwägung,

dass - da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat (Urk. 2/2) - das angerufene Gericht für die Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig ist (Art. 73 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge [BVG]; vgl. SZS 1990 S. 156),

dass gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG der Arbeitgeber die gesamten Beiträge schuldet, wobei die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann,

dass die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführt, die Beklagte habe sich ihr mit Anschlussvereinbarung vom 20April 1998 (Urk. 2/4) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen, sei im Verlauf des Jahres 2012 mit den geschuldeten Beitragsleistungen in Verzug geraten und der Ausstand inklusive aufgelaufener Verzugszinsen habe per 31. Dezember 2015 Fr. 95‘002.25 betragen (Urk. 1 S. 3; Urk. 2/7d),

dass gemäss den Ausführungen der Klägerin und dem von ihr eingereichten Kontoauszug per 1. September 2015 Beiträge inklusive aufgelaufene Verzugszinsen sowie Betreibungskosten von Fr. 100.-- (vgl. Urk. 1 S. 4) in Höhe von total Fr. 79‘776.15 (Urk. 2/7d) ausstanden (vgl. Urk. 1 S. 4), welche die Klägerin mit Zahlungsbefehl vom 15September 2015 in der Betreibung Nr. P.___ des Betreibungsamts O.___ nebst Zins zu 8 % seit 2. September 2015 in Betreibung setzte (vgl. Urk. 2/10),

dass sodann gemäss der Klägerin seit Einleitung der erwähnten Betreibung von der Beklagten die Beitragsforderung für das 4. Quartal 2015 von Fr. 13‘065.20 (Urk. 2/14j) sowie Verzugszinsen von Fr. 2‘160.90 (Urk. 2/13) ebenfalls hätten bezahlt werden müssen (vgl. Urk. 1 S. 5),

dass die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/10 S. 2) - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen, und namentlich mit den Abzahlungsvereinbarungen vom 26. März 2013 respektive vom 26. September 2014 Beitragsschulden von Fr. 94‘867.40 beziehungsweise Fr. 107‘753.05 zuzüglich Verzugszinsen von 8 % ab Fälligkeitsdatum der Prämienrechnung ausdrücklich anerkannt hat (Urk. 2/8-9),

dass sodann die Klägerin für die Abrechnung von Beiträgen und Verwaltungskosten ein verzinsliches Prämienkontokorrent führte (vgl. Urk. 2/7a-d), was unbestritten blieb (Urk. 1 S. 3; vgl. auch die Abzahlungsvereinbarungen vom 26. März 2013 sowie 26. September 2014 [Urk. 2/8-9]),

dass die eingeklagte Forderung im Betrag von total Fr. 95‘002.25 (in Betreibung gesetzte Beitrags-, Zins- und Betreibungskostenforderung von Fr. 79‘776.15 plus Beitragsforderung für das 4. Quartal 2015 von Fr. 13‘065.20 und Verzugszinsforderung von Fr. 2‘160.90) durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf den Kontoauszug per 31. Dezember 2015 (Urk. 2/7d), die Verzugszinsabrechnungen vom 25. Februar 2015 für den zum Kapital geschlagenen Verzugszins des Jahres 2014 von Fr. 6‘966.65 (Urk. 2/11) sowie vom 1. September 2015 für den zum Kapital geschlagenen Verzugszins bis 1. September 2015 von Fr. 4‘019.45 (Urk. 2/12), den Zahlungsbefehl vom 15. September 2015 (Urk. 2/10) sowie die Rechnung für das 4. Quartal 2015 von Fr. 13‘065.20 (Urk. 2/14j) hinzuweisen ist,

dass namentlich keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,

dass die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlage in Ziffer 4 des Anschlussvertrags vom 20. April 1998 (Urk. 2/4) und den jeweiligen Entscheiden des Vorstandes der Klägerin haben (vgl. Urk. 2/11-13, s.a. Urk. 2/8-9),

dass die geltend gemachten zum Kapital geschlagenen Verzugszinsen nach der Anhebung der Betreibung bis 31. Dezember 2015 von Fr. 2‘160.90 (Urk. 2/13) nicht im vorliegenden Verfahren zuzusprechen sind, da bei einer in Betreibung gesetzten laufenden Zinsforderung das Betreibungsamt den zu berücksichtigenden Zins zu errechnen hat (Christian Schöniger, in: Adrian Staehlin/Thomas Bauer/Daniel Staehlin [Hrsg.], Basler Kommentar - Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I Art. 1 - 158, 2. Aufl., Basel 2010, N 73 zu Art. 144 SchKG mit weiteren Hinweisen),

dass sodann im Kontoauszug für das Geschäftsjahr 2015 bezüglich der geltend gemachten Betreibungskosten von Fr. 100.-- auf das „Kostenreglement Betreibung“ verwiesen wird (Urk. 2/7d), ein solches sich jedoch nicht bei den von den Klägerin aufgelegten Reglementen und Statuten (Urk. 2/5-6) befindet, weshalb diese Forderung nicht substantiiert ist,

dass Betreibungskosten gemäss ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 5) nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen, weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]),

dass die Beklagte demnach in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 79‘676.15 (Fr. 79‘776.15 - Fr. 100.--) nebst Zins zu 8 % seit dem 2. September 2015 zu bezahlen, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. P.___ des Betreibungsamtes O.___ vom 15. September 2015 in diesem Umfang aufzuheben ist,

dass die Beklagte sodann zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 13‘065.20 nebst Zins zu 8 % seit 1. Januar 2016 zu bezahlen,

dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in Höhe von Fr. 2000.-- aufzuerlegen sind (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]),

dass Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweisen), vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der fast vollumfänglich obsiegenden Klägerin eine deren Aufwand angemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen,

erkennt das Gericht:

1.    In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 79‘676.15 nebst Zins zu 8 % seit dem 2. September 2015 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. P.___ des Betreibungsamtes O.___ (Zahlungsbefehl vom 15. September 2015) in diesem Umfang aufgehoben, und die Beklagte wird ferner verpflichtet, der Klägerin Fr. 13‘065.20 nebst Zins zu 8 % seit 1. Januar 2016 zu bezahlen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 2‘000.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Erich von Arx

- X.___ AG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher