Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
BV.2016.00005
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 2. November 2017
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner
schadenanwaelte.ch AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Y.___
Beklagte
vertreten durch Dr. Z.___
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, trat am 1. April 1991 in die Bank A.___ ein und war in verschiedenen Funktionen als Sachbearbeiterin, zuletzt im Scanning Center in der Dokumentenkontrolle tätig. Im Rahmen dieser Anstellung war sie bei der Y.___ vorsorgeversichert. Infolge Umstrukturierung wurde das Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2010 aufgelöst (Urk. 2/8/4-6).
Am 12. April 2010 meldete sich X.___ wegen verschiedener gesundheitlicher Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 2/8/9). Mit Verfügungen vom 5. November 2012 sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft (nachfolgend: IV-Stelle) X.___ vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2012 eine ganze und ab 1. April 2012 eine halbe Rente zu, wobei sie den Beginn des Wartejahres auf den 10. Januar 2010 legte (Urk. 2/2/2 und Urk. 2/13/8).
1.2 Mit Eingabe vom 20. November 2013 liess X.___ beim hiesigen Gericht Klage gegen die Y.___ erheben und beantragen, die Y.___ sei zu verpflichten, vom 1. Februar 2011 bis 31. März 2012 eine Invalidenrente von monatlich mindestens Fr. 2'370.35 sowie ab 1. April 2012 ein solche von monatlich mindestens Fr. 1'185.15 zuzüglich Zins von 5 % auf den nachzuzahlenden Leistungen seit Klageeinleitung resp. später eintretender Fälligkeit zu bezahlen. Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten zur weiteren medizinischen Abklärung des Sachverhalts durchzuführen (Urk. 2/1 S. 2).
Mit Klageantwort vom 19. Februar 2014 ersuchte die Beklagte um Abweisung der Klage (Urk. 2/7). Nachdem die Akten der Invalidenversicherung beigezogen worden waren (Verfügung vom 20. Februar 2014, Urk. 2/10; Urk. 13), hielten die Parteien in einem zweiten Schriftenwechsel an ihren Anträgen fest (Replik vom 13. Juni 2014, Urk. 2/18, und Duplik vom 18. September 2014, Urk. 2/25).
Mit Urteil vom 5. Mai 2015 (Urk. 2/28) wies das hiesige Gericht die Klage ab.
Die von der Klägerin dagegen am 12. Juni 2015 erhobene Beschwerde (Urk. 2/33) hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 11. Dezember 2015 in dem Sinne gut, dass es die Sache zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung ans hiesige Gericht zurückwies (Urk. 1).
2. Das hiesige Gericht holte im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2015 mit Verfügungen vom 7. Juni 2016 (Urk. 5 und Urk. 7) bei den die Klägerin behandelnden Ärzten PD Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Handchirurgie, und Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, ergänzende Stellungnahmen ein. PD Dr. B.___ antwortete am 28. Juni 2016 (Urk. 10) und Dr. C.___ am 19. November 2016 (Urk. 13). Die Parteien liessen sich hierzu am 13. (Beklagte, Urk. 20) bzw. 14. Februar 2017 (Klägerin, Urk. 22) vernehmen (Urk. 20 und Urk. 22). Mit Verfügung vom 17. Juli 2017 wurden die Stellungnahmen der Parteien der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 24).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und zu prüfen ist im Wesentlichen, ob die während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten aufgetretene Arbeitsunfähigkeit der Klägerin in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Invalidität steht.
2. Wie das Bundesgericht im Urteil vom 11. Dezember 2015 (Urk. 1) dargelegt hat, werden Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge, BVG). Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (E. 2).
3. Das Bundesgericht wies mit Urteil vom 11. Dezember 2015 (Urk. 1) die Sache zur ergänzender Abklärung des sachlichen Konnexes betreffend das Gesamtbild ans hiesige Gericht zurück, wobei es darauf hinwies, dass auch der zeitliche Konnex in Frage stehe. Das Bundesgericht erklärte zur Rückweisung im Ergebnis, aufgrund der Aktenlage könne nicht entschieden werden, ob der Arthroseschmerz im Grundgelenk des Zeigefingers der rechten Hand, welcher ab 19. Januar 2010, somit während des Vorsorgeverhältnisses, zu einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % geführt habe, (ebenfalls) als Manifestation des seit Jahren bestandenen komplexen belastungsabhängigen muskuloskelettalen Beschwerdebildes zu betrachten gewesen sei. Bejahendenfalls stelle sich die Frage des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität und somit der Leistungspflicht der Beklagten neu (E. 4.2).
4.
4.1 PD Dr. B.___ erklärte in seiner im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2015 eingeholten Stellungnahme vom 28. Juni 2016 (Urk. 10) im Wesentlichen, die Klägerin habe sich am 19. Januar 2010 wegen MP Dig. II Arthroseschmerz rechts mit zusätzlichem Bild einer Tendovaginitis stenosans gemeldet. Die Klägerin habe sich in sehr deprimierter Grundstimmung befunden und erwähnt, dass sie am 12. März 2010 psychiatrische Hilfe erhalte. Parallel dazu sei eine Kniebehandlung für die Zukunft erwähnt worden. Mit bestem Wissen und Gewissen sei deshalb ab 19. Januar 2010 bis zum 20. Februar 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Diese sei der rechten Hand zuzuschreiben. Die Behandlung des Arthroseschmerzes am rechten MP Zeigefinger sei im Rahmen der Kontrolle vom 4. März 2010 nicht mehr im Vordergrund gestanden. Eine dauerhafte Einschränkung sei nicht zu erwarten gewesen. Damals habe die Klägerin Vitamin D-Mangel, Achillessehnenschmerz und Insertionstendinoseschmerz über dem linken medialen Epicondylus erwähnt. Seinerseits seien physiotherapeutisch physikalische Massnahmen verordnet und ab 21. Februar 2010 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Die Verlaufskontrolle vom 27. Mai 2010 sei abgesagt worden, da offenbar eine Knieoperation im Vordergrund gestanden habe. Ob der Arthroseschmerz im rechten Zeigefinger im Zusammenhang mit den seit Jahren bestehenden belastungsabhängigen muskuloskelettalen Beschwerden stehe, habe handchirurgisch nicht exakt beurteilt werden können. MP-Gelenksbeschwerden könnten oftmals auch isoliert auftreten. Ein Zusammenhang auf die Arbeitsfähigkeit über den 20. Februar 2010 hinaus habe hiermit lediglich am Rande bestanden. Zusammenfassend habe isoliert vom 19. Januar bis 20. Februar 2010 der MP Dig. II Schmerz rechts (Grundgelenk rechter Zeigefinger) für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Vordergrund gestanden.
4.2 Dr. C.___ erklärte mit Stellungnahme vom 19. November 2016 (Urk. 13) auf die Frage, ob ein Zusammenhang zwischen den Arthroseschmerzen im rechten Zeigefinger und dem seit Jahren bestehenden belastungsabhängigen muskuloskelettalen Beschwerdebild bestanden habe, angesichts seiner Unkenntnis des primären Geschehens bzw. Beginn der Schmerzen im Grundgelenk könne er diese Frage nicht abschliessend beantworten. Da von Arthroseschmerzen gesprochen werde, sei durchaus eine aktivierte Athrose als Ursache möglich, es entziehe sich seiner Kenntnis, ob zusätzliche äussere Faktoren eine Rolle spielten. Bei muskuloskelettalen Beschwerdebildern mit vorhandenen Arthrosen sei das Auftreten von akuter Aktivierung von Arthrosen in diversesten Gelenken durchaus wohl bekannt und gegenüber der Durchschnittsbevölkerung wohl gehäuft.
Weiter erklärte Dr. C.___, angesichts der Gesamtproblematik der Klägerin sei das Problem der Zeigefingergrundgelenksarthrose möglicherweise der letzte Tropfen gewesen, dass dann Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei. Bezüglich psychisch/psychiatrischer Konstellation zum Krankheitsgeschehen bzw. deren Mitbeteiligung müsste die betreuende Psychiaterin Stellung nehmen.
5.
5.1 Wie aus dem Bericht von PD Dr. B.___ vom 28. Juni 2016 hervorgeht, bestand aufgrund der Beschwerden der Klägerin am rechten Zeigefinger vom 19. Januar bis 20. Februar 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 4.1 bzw. Urk. 10 S. 2-3; vgl. auch den Bericht von PD Dr. B.___ vom 15. August 2013, Urk. 2/2/6). Gestützt auf die Berichte von PD Dr. B.___ und Dr. C.___ vom 28. Juni 2016 (Urk. 10) bzw. 19. November 2016 (Urk. 13) erscheint ein Zusammenhang der Beschwerden am rechten Zeigefinger mit dem muskuloskelattalen Beschwerdebild, an welchem die Klägerin leidet, zwar möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich. So erklärte PD Dr. B.___ diesbezüglich (Urk. 10 S. 2): „Ob der Arthroseschmerz im rechten Zeigefinger im Zusammenhang mit den seit Jahren bestehenden belastungsabhängigen muskuloskelattalen Beschwerden stand, konnte handchirurgisch nicht exakt beurteilt werden. MP-Gelenkbeschwerden können oftmals auch isoliert auftreten. Ein Zusammenhang auf die Arbeitsfähigkeit über den 20. Februar 2010 hinaus bestand hiermit lediglich am Rande.“ Dr. C.___ antwortete auf die Frage, ob ein Zusammenhang zwischen dem Arthroseschmerz im rechten Zeigefinger und dem seit Jahren bestehenden belastungsabhängigen muskuloskelettalen Beschwerden bestanden habe wie oben dargelegt (E. 4.2): „Da von Arthroseschmerzen gesprochen wird ist durchaus eine akute aktivierte Arthrose als Ursache möglich; es entzieht sich meiner Kenntnis, ob zusätzliche äussere Faktoren eine Rolle spielen. Bei muskuloskelettalen Beschwerdebildern mit vorhandenen Arthrosen (Knie) ist das Auftreten von akuter Aktivierung von Arthrosen in diversen Gelenken durchaus wohl bekannt und gegenüber der Durchschnittsbevölkerung wohl gehäuft“ (Urk. 13 ad 5). Wie nachfolgend zu zeigen ist, muss jedoch nicht abschliessend beurteilt werden, ob die ab 19. Januar 2010 eine Arbeitsunfähigkeit verursachenden Beschwerden am rechten Zeigefinger mit dem muskuloskelattalen Beschwerdekomplex der Klägerin in Zusammenhang stehen.
5.2 Gemäss PD Dr. B.___ verursachen die Beschwerden am rechten Zeigefinger ab dem 21. Februar 2010, das heisst noch während der Versicherungsdeckung der Klägerin bei der Beklagten (Art. 10 Abs. 3 BVG; vgl. Urk. 2/7 S. 3), zwar keine Arbeitsunfähigkeit mehr („Zusammenfassend steht isoliert vom 19. Januar 2010 bis 20. Februar 2010 der MP Dig. II Schmerz rechts (Grundgelenkt Zeigefinger) für eine 100 % Arbeitsunfähigkeit im Vordergrund“; „Ein Zusammenhang auf die Arbeitsfähigkeit über den 20. Februar 2010 hinaus bestand hiermit lediglich am Rande“), die Arbeitsunfähigkeit dauerte jedoch aus anderen Gründen an. Er hielt hierzu im Bericht vom 28. Juni 2016 (Urk. 10 S. 2) fest, die Behandlung des Arthroseschmerzes am rechten MP Zeigefinger habe im Rahmen der Kontrolle vom 4. März 2010 nicht mehr im Vordergrund gestanden. Eine dauerhafte Einschränkung sei nicht zu erwarten gewesen. Damals habe die Klägerin Vitamin D-Mangel, Achillessehnenschmerz und Insertionstendinoseschmerz über dem linken medialen Epicondylus erwähnt. Hier seien physiotherapeutisch physikalische Massnahmen verordnet und ab 21. Februar 2010 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden.
Dr. C.___ attestierte der Klägerin mit Bericht an die IV-Stelle vom 18. August 2010 (Urk. 2/8/16) ab 19. Januar 2010 eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit, wobei er als Symptome unter anderem Beschwerden des muskuloskelettalen Apparates anführte. In seiner Stellungnahme vom 19. November 2016 (Urk. 13 ad 2 und ad 3) erklärte er, es liege in seiner Krankengeschichte keine Aktennotiz bezüglich Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 19. Januar 2010 vor. Die Klägerin sei zu diesem Zeitpunkt in Betreuung bei PD Dr. B.___ gewesen. Bei ihm habe sie sich am 11. Februar 2010 telefonisch gemeldet, worauf er sie am 12. Februar 2010 gesehen habe. Laut Aussage der Klägerin habe sie damals seit zwei Wochen an Achillessehnenbeschwerden gelitten. Bezüglich Hand/Finger/Ellbogen sei sie in Behandlung bei PD Dr. B.___. Wegen der Achillessehnenproblematik könne sie ihr Training mittels Laufband und Hometrainer nicht mehr vollziehen. Das Knieproblem sei unter dem muskulären Aufbau vorgängig besser geworden. Die Gesamtproblematik der multiplen Beschwerden und Probleme, aber insbesondere die Schmerzen und Einschränkungen aus dem muskuloskelettalen Apparat, hätten zur dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt. Eine Aggravation durch das psychische Krankheitsbild einer Depression/depressiven Zustandsbildes sei nicht zu unterschätzen. Es habe mit grosser Wahrscheinlichkeit anhand des Beschwerdebildes zur Zeit der Fingergrundgelenksproblematik in der angegeben Zeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Zu viel späterem Zeitpunkt habe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % wiedererlangt werden können.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ab dem 19. Januar 2010 zunächst zwar durch die Beschwerden am rechten Zeigefinger begründet war, in der Folge jedoch auch das muskuloskelattele Beschwerdebild exazerbierte und dieses (zumindest überwiegend) für die über den 20. Februar 2010 hinaus andauernde Arbeitsunfähigkeit ursächlich war.
5.3 Die von PD Dr. B.___ bzw. Dr. C.___ ab 21. Februar 2010 attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit umfasste die von der Klägerin zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der A.___. Diese Tätigkeit war teilweise im Stehen auszuüben (Verwaltung des Zwischenarchivs) und beinhaltete das Hantieren mit Kartonschachteln (vgl. Urk. 20 S. 4). Gemäss PD Dr. B.___ war das Heben und Tragen der Klägerin jedoch nicht mehr möglich (Urk. 2/13/2) und er attestierte ihr in der angestammten Tätigkeit lediglich bei Ausbleiben von repetitiven Haltungen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Dr. C.___ erachtete selbst in einer angepassten Tätigkeit nur eine 50%ige Arbeitstätigkeit für möglich (Urk. 2/13/3).
5.4 Wie das Bundesgericht im Urteil vom 11. Dezember 2015 festhielt (Urk. 1 E. 4.1 und E. 4.2), ändert, dass der RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, in seiner Beurteilung, welche die Grundlage für die invalidenversicherungsrechtliche Leistungszusprache bildete, lediglich in allgemeiner Formulierung eine „Gonarthrose rechts“ und ein lumbospondylogenes Syndrom HWS und LWS als invalidisierend qualifiziert habe (vgl. Stellungnahme vom 1. Juni 2012, Urk. 2/2/3), nicht aber die Fingerarthrose erwähnt habe, nichts daran, dass die aussagekräftigeren echtzeitlichen Berichte von einem gesamthaften muskuloskelatten Beschwerdebild mit multiplen Läsionsstellen ausgingen. Das heisst, die Invalidität der Klägerin ist gleich wie die über den 20. Februar 2010 hinaus andauernde Arbeitsunfähigkeit durch ein gesamthaftes muskuloskelettales Beschwerdebild begründet. Es geht entsprechend entgegen der Argumentation der Beklagten nicht an, das Gesamtbild in einzelne Diagnosen zu unterteilen (Urk. 20 S. 5 ff.).
5.5 Nach dem Gesagten steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass sowohl die ab 21. Februar 2010 andauernde Arbeitsunfähigkeit der Klägerin als auch die Invalidität auf das gleiche komplexe muskuloskelattele Beschwerdebild zurückzuführen sind. Der sachliche Zusammenhang ist daher zu bejahen. Anzufügen bleibt, dass die von Dr. D.___ ebenfalls erwähnte depressive Verstimmung wie von der Beklagten zutreffend ausgeführt (vgl. Urk. 20 S. 5 und S. 9) ohne Auswirkungen auf die Invalidität ist (vgl. den Bericht von Dr. med. O.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Februar 2012, Urk. 2/13/144, Notiz der IV-Stelle vom 24. Juni 2010, Urk. 2/8/13; Urteil des Bundesgerichts 9C_146/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.1).
5.6 Die Klägerin war ab dem 21. Februar 2010 andauernd in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die Einschränkung war andauernd durch das komplexe muskuloskelettale Beschwerdebild begründet (Urk. 13 ad. 3), weshalb der zeitliche Zusammenhang zwischen der während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität nicht unterbrochen wurde. Die Beklagte ist somit leistungspflichtig.
6.
6.1
6.1.1 Gemäss dem anwendbaren Reglement der Beklagten (Urk. 2/2/12) beträgt die Höhe der jährlichen Invalidenrente 65 % des total versicherten Salärs. Es gilt das versicherte Salär am Stichtag, an dem die Invalidität gemäss Verfügung der IV wirksam wird, mindestens aber das ein Jahr vor diesem Stichtag in der Pensionskasse gültige versicherte Salär (Art. 37.1). Versicherte haben bei einem Invaliditätsgrad gemäss IV (IV-Grad) von 70 % und mehr Anspruch auf eine 100%ige Invalidenrente. Bei einem Invaliditätsgrad der höher als 50 %, jedoch nicht über 60 % liegt besteht Anspruch auf eine Teilinvalidenrente von 50 % (Art. 37.2). Der Rentenanspruch entsteht gleichzeitig wie in der IV. Die Rentenzahlung beginnt bei krankheitsbedingter Invalidität frühestens am Anfang desjenigen Monats, in dessen Verlauf die arbeitsvertragliche Salärfortzahlung oder Salärersatzleistung (Taggeldleistungen aus Krankentaggeldversicherung) erstmals entfällt (Art. 37.5).
6.1.2 Invaliden- und Hinterlassenenleistungen werden gekürzt, soweit sie zusammen mit den entsprechenden Leistungen Dritter 100 % des massgebenden Jahresbezugs eines Versicherten übersteigen (Art. 17.1). Der für die Kürzung massgebende letzte Jahresbezug umfasst (unter anderem) das unmittelbar vor Fälligkeit der Salärersatzlesitungen festgelegte Jahressalär (Art. 17.3). Bezügern von Invalidenleistungen wird als Einkommen das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- und Ersatzeinkommen angerechnet. Dabei stützt sich die Pensionskasse auf das Invalideneinkommen gemäss IV (Art. 17.2).
6.2 Die Klägerin beantragte mit ihrer Klage (Urk. 2/1) vom 1. Februar 2011 bis 31. März 2012 eine Invalidenrente von monatlich mindestens Fr. 2'370.35 sowie ab 1. April 2012 ein solche von monatlich mindestens Fr. 1'185.15, was für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis 31. März 2012 einer ganzen und ab 1. April 2012 einer halben Rente entspricht (vgl. vorstehend E. 6.1.1).
Die Invalidenversicherung richtete der Klägerin vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2012 eine ganze und seit 1. April 2012 eine halbe Rente aus, wobei sie ab Januar 2011 von einem Invaliditätsgrad von 100 %, ab 29. August 2011 von einem Invaliditätsgrad von 93 % und ab 8. Dezember 2011 bzw. April 2012 von einem Invaliditätsgrad von 55 % ausging (Urk. 2/2/2). Der grundsätzliche Anspruch der Klägerin auf die entsprechenden Invalidenrenten wird von den Parteien zu Recht nicht in Frage gestellt.
Nachdem die Krankentaggeldversicherung der Klägerin bis am 5. Februar 2011 Leistungen ausgerichtete hatte (vgl. Telefonnotiz vom 25. Januar 2011 betr. Sozialhilfe, Urk. 2/13/201), hat die Klägerin ab dem 1. Februar 2011 Anspruch auf Invalidenleistungen der Beklagten (vgl. vorstehend E. 6.1.1, Art. 37.5 des Reglements der Beklagten). Das zuletzt versicherte Salär der Klägerin betrug Fr. 43‘759.--, woraus sich bei einem Invaliditätsgrad von 100 % bzw. 93 % grundsätzlich ein Rentenanspruch von Fr. 28‘444.-- pro Jahr ergibt (vgl. Versicherungsausweis vom 29. Januar 2010, Urk. 2/2/11). Bei einem Invaliditätsgrad von 55 % beträgt der jährliche Rentenanspruch grundsätzlich Fr. 14‘222.— (Fr. 28‘444.-- : 2). Diese Leistungen sind bei einem entsprechenden Entscheid des Stiftungsrates anzupassen (Art. 16 des Reglements), wobei zumindest für die Jahre 2012 bis 2016 soweit ersichtlich keine Rentenpassungen vorgenommen wurden (vgl. Geschäftsbericht der A.___ AG 2012, S. 469, Geschäftsbericht der A.___ AG 2014, S. 567, Geschäftsbericht der A.___ AG 2016, S. 475).
6.3 Das zuletzt festgelegte Jahressalär der Klägerin betrug Fr. 62‘512.-- (Urk. 2/2/11; Urk. 2/8/4). Das zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen belief sich – nachdem es zunächst Fr. 0.-- betragen hatte - gemäss den Feststellungen der Invalidenversicherung ab 29. August 2011 auf Fr. 3‘452.-- pro Jahr (Urk. 2/2/2). Ab Dezember 2011 bzw. April 2012 hatte es eine Höhe von Fr. 23‘728.--. Die von der Invalidenversicherung ausgerichteten Leistungen beliefen sich bis März 2012 auf Fr. 22‘044.-- (12 x Fr. 1‘837.--) pro Jahr und ab April 2012 auf Fr. 11‘022.-- (Fr. 22‘044.-- : 2). Bei Rentenleistungen der Beklagten von Fr. 28‘444.-- bzw. Fr. 14‘222.-- ergibt sich somit keine Überentschädigung (Fr. 62‘512.-- - Fr. 3‘452.-- - Fr. 22‘044.-- - Fr. 28‘444.-- = Fr. 8‘572.--; Fr. 62‘512.-- - Fr. 23‘728.-- - 11‘022.-- - 14‘222.--= Fr. 13‘540.--).
6.4 Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Die Klägerin erhob am 20. November 2013 Klage gegen die Beklagte (Urk. 2/1), womit ihr ab 20. November 2013 Verzugszinsen von 5 % pro Jahr (Art. 104 Abs. 1 OR) für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Betreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind.
7. Zusammenfassend ist somit die Beklagte in Gutheissung der Klage zu verpflichten, der Klägerin von Februar 2011 bis März 2012 eine Invalidenrente von monatlich Fr. 2‘370.35 und ab 1. April 2012 eine Invalidenrente von monatlich Fr. 1‘185.15 je zuzüglich allfällige Rentenanpassungen gemäss Art. 16 des Reglements der Beklagten und zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 20. November 2013 auf den bis zur Klageeinleitung fällig gewordenen Betreffnissen und ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen auszurichten.
8. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Da die Klägerin obsiegt, ist die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin vom 1. Februar 2011 bis 31. März 2012 eine Invalidenrente in Höhe von monatlich Fr. 2‘370.35 und ab 1. April 2012 eine Invalidenrente von monatlich Fr. 1‘185.15 je zuzüglich allfällige Rentenanpassungen gemäss Art. 16 des Reglements der Beklagten und zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 20. November 2013 auf den bis zur Klageeinleitung fällig gewordenen Betreffnissen und ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen auszurichten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘600. (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner
- Dr. Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler