Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
BV.2016.00007 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 8. März 2017
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwältin Melina Tzikas
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Rechtsdienst
Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1. Der 1958 geborene X.___ bezog vom 1. März 2010 bis 31. Januar 2012 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/1, Urk. 7 S. 2) und war damit für die Risiken Tod und Invalidität bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert (vgl. Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 (Urk. 2/7) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, mit Wirkung ab 1. September 2011 eine auf einem Invaliditätsgrad von 82 % beruhende ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zu; seinen Anspruch auf eine Kinderrente für seine (mündige) Tochter verneinte sie.
In der Folge ersuchte der Versicherte am 25. November 2014 die Stiftung Auffangeinrichtung BVG um Invalidenleistungen. Diese sprach ihm am 15. September 2015 mit Wirkung ab 1. September 2014 eine auf einem Invaliditätsgrad von 82 % basierende Rente zu; die Ausrichtung einer Kinderrente lehnte sie ebenfalls ab (Urk. 2/5; vgl. auch Urk. 2/3).
2. Am 29. Januar 2016 liess X.___ mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG erheben (Urk. 1 S. 2):
„1. Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die ihm zur Invalidenrente zustehende akzessorische Kinderrente für die Tochter Y.___ (geb. 20.06.1990) mit Wirkung ab 01.09.2011 bis und mit 31. Juni 2015 inklusive einem Verzugszins von 5 % seit Klageanhebung auszurichten.
2. Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger den ausstehenden Betrag gemäss Ziffer 1 hiervor zu bezahlen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
4. Es sei eine Parteibefragung anzuordnen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“
Die Beklagte schloss am 22. März 2016 auf Abweisung der Klage (vgl. Klageantwort, Urk. 7). Replicando (Urk. 12) und duplicando (Urk. 15) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest; letzteres wurde dem Kläger am 11. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Nach Art. 25 Abs. 1 BVG haben Versicherte, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente. Für die Kinderrente gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die Invalidenrente.
1.1.2 Gemäss Art. 20 BVG haben die Kinder des Verstorbenen Anspruch auf Waisenrenten, Pflegekinder nur, wenn der Verstorbene für ihren Unterhalt aufzukommen hatte.
Der Anspruch auf Leistungen für Waisen erlischt nach Art. 22 Abs. 3 BVG mit dem Tod des Waisen oder mit Vollendung des 18. Altersjahres. Er besteht jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres für Kinder:
a. bis zum Abschluss der Ausbildung;
b. bis zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit, sofern sie zu mindestens 70 % invalid sind.
1.1.3 Laut Art. 18 des Reglements 2005 der Beklagten, Zweiter Teil: Allgemeine Bestimmungen (AB; Urk. 8/3), endet der Leistungsanspruch auf Invaliden- Kinderrente mit Vollendung des 18. Altersjahres respektive Tod des Kindes. Er besteht über das 18. Altersjahr des Kindes hinaus,
a. wenn sich das Kind noch in Ausbildung befindet: bis zum Abschluss derselben;
b. wenn das Kind invalid ist: dem Invaliditätsgrad entsprechend bis zur Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise bis zum Tod des Kindes;
jedoch längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten (Abs. 1). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Abs. 5).
1.2.2 Nach Art. 49bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), in Kraft seit 1. Januar 2011, ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3).
2.
2.1 Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, nach Art. 25 BVG sei einzige Voraussetzung für einen Anspruch auf eine akzessorische Kinderrente, dass das Kind im Falle des Todes des Versicherten eine Waisenrente beanspruchen könnte. Eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes liege nicht vor; insofern bestehe auch keine rechtliche Grundlage für eine analoge Anwendung von Art. 49bis Abs. 3 AHVV (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 12 S. 2 f.). Auch sei der Begriff „in Ausbildung“ nicht auslegungsbedürftig (Urk. 12 S. 2). Er habe daher für seine Tochter, die während ihres von September 2011 bis September 2015 berufsbegleitend absolvierten Fachhochschulstudiums ein Erwerbseinkommen von Fr. 2‘320.-- (in den Jahren 2011 und 2012) beziehungsweise von Fr. 2‘340.-- (in den Jahren 2013 und 2014) erzielt und seiner finanziellen Unterstützung bedurft habe, Anspruch auf eine entsprechende Rente (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 12 S. 3 f.).
2.2 Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Tochter des Klägers habe im fraglichen Zeitraum nicht im Sinne von Art. 22 Abs. 3 lit. a BVG in Ausbildung gestanden, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen für eine Kinderrente nicht erfüllt seien. Beim in der genannten Norm verwendeten Begriff „in Ausbildung“ handle es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Für dessen Auslegung sei bis 31. Dezember 2010 die Rechtsprechung zu Art. 25 AHVG und seit 1. Januar 2011 der dann in Kraft getretene Art. 49bis AHVV massgebend (Urk. 7 S. 2 ff., Urk. 15 S. 2 ff.).
3. Bei der Kinderrente nach Art. 25 BVG handelt es sich um einen akzessorischen Anspruch zur Invalidenrente; einen Anspruch aus eigenem Recht hat die Tochter des Klägers, die im Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns im September 2011 bereits volljährig war, nicht (vgl. hiezu BGE 121 V 104 E. 4c und Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 25/00 vom 24. September 2001 E. 5b mit Hinweisen). Die Aktivlegitimation des Klägers nach Art. 73 Abs. 1 BVG ist demnach ohne Weiteres zu bejahen.
4.
4.1 Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die am 20. Juni 1990 geborene Tochter des Klägers von September 2011 bis September 2015 eine Ausbildung zum Bachelor of Science in Kommunikation absolvierte (Urk. 2/8-12). Während dieses Fachhochschulstudiums arbeitete sie weiter als Kundenberaterin bei der Z.___ AG, allerdings reduzierte sie ihr Pensum per 1. September 2011 von 100 auf 50 % (Urk. 2/13 f.) und per 1. April 2013 auf 30 % (Urk. 2/15) und war ab diesem Zeitpunkt – befristet bis zum Abschluss des Studiums – im Pensum von 60 % als Werkstudentin bei der A.___ AG angestellt (Urk. 2/16).
4.2
4.2.1 Die Voraussetzungen für eine Kinderrente sind im BVG geregelt; eine Gesetzeslücke besteht, wie der Kläger zu Recht ausführte (Urk. 1 S. 4) und die Beklagte auch gar nicht in Abrede stellte (Urk. 7 S. 3), nicht. Entgegen dem entsprechenden Vorbringen des Klägers (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 12 S. 2 ff.) ist die Regelung im BVG indes rudimentär, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Kinder- oder Waisenrente, namentlich auch der Begriff „in Ausbildung“ gemäss Art. 22 Abs. 3 lit. a BVG, mittels Auslegung eruiert werden müssen (vgl. Riemer, Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Auflage, Bern 2006, Rz. 70 zu § 7, sowie etwa BGE 109 V 104, 108 V 54 E. 1, 106 V 147 E. 1 und 102 V 162). Da es um eine Auslegung der fraglichen Bestimmung und nicht um ein Abweichen von den berufsvorsorgerechtlichen Minimalansprüchen geht, ist die Berufung auf das Prinzip der Unabdingbarkeit (Urk. 1 S. 5 f., Urk. 12 S. 3) vorliegend unbehelflich.
4.2.2 Bei der Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist vom Wortlaut auszugehen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Deutungen möglich, sind weitere Auslegungselemente heranzuziehen, neben der Entstehungsgeschichte der Norm, wie sie sich namentlich aus den Materialien ergibt, deren Zweck sowie die Bedeutung, die ihr im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Lediglich dann kann allein auf den Wortlaut abgestellt werden, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergibt. Sind mehrere Interpretationen denkbar, soll jene gewählt werden, welche die verfassungsrechtlichen Vorgaben am besten berücksichtigt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_264/2014 vom 30. Juli 2014 E. 1.2 mit Hinweisen).
4.2.3 Die Regelung der AHV/IV-Kinderrenten hat für die übrigen Sozialversicherungsleistungen Modellcharakter (Krapf, die Koordination von Unterhalts- und Sozialversicherungsleistungen für Kinder Art. 285 Abs. 2 und 2bis ZGB, AISUF – Arbeiten aus dem Juristischen Seminar der Universität Freiburg Schweiz, Band 224, Zürich 2004, S. 39). Da die Regelungen betreffend das Ende des Leistungsanspruchs in der beruflichen Vorsorge (Art. 22 Abs. 3 BVG) und im Bereich der AHV (Art. 25 Abs. 4 und Abs. 5 AHVG) übereinstimmen, ist für die Auslegung des Begriffs „in Ausbildung“ in Art. 22 Abs. 3 lit. a BVG die Rechtsprechung zu Art. 25 Abs. 5 AHVG sinngemäss anwendbar (vgl. Vetter-Schreiber, BVG/FZG Kommentar Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsgesetz], und mit weiteren Erlassen, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 1 zu Art. 22 BVG; Kieser/Reichmuth, Bundesgesetz über die Familienzulagen [FamZG], Praxiskommentar, Zürich 2010, Rz. 36 zu Art. 3; Riemer, Riemer-Kafka, a.a.O., Rz. 70 zu § 7; Scartazzini, BVG und FZG: Bundesgesetze über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Stämpflis Handkommentar, Bern 2010, Rz. 8; Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Zürich 2012, Rz. 799).
Mit dem am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis AHVV wird der Begriff „in Ausbildung“ in Art. 25 Abs. 5 AHVG neu in einer Verordnungsbestimmung – gestützt auf die bisherige bundesgerichtliche Rechtspre- chung - konkretisiert. Angesichts der Tatsache, dass dem Ausdruck „in Ausbildung“ bei den Kinderrenten der beruflichen Vorsorge die gleiche Bedeutung zukommt wie bei denjenigen der AHV und der IV, weshalb die einschlägige Praxis bis Ende 2010 für die Auslegung von Art. 22 Abs. 3 lit. a BVG sinngemäss anwendbar war, rechtfertigt es sich ohne Weiteres, ab 1. Januar 2011 – mithin auch im gesamten vorliegend relevanten Zeitraum – bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen für eine berufsvorsorgerechtliche Kinderrente Art. 49bis AHVV analog anzuwenden.
4.2.4 Mit Art. 49bis AHVV wurde festgelegt, was inhaltlich als Ausbildung zu qualifizieren ist. In Abs. 3 dieser Verordnungsbestimmung wurde zudem der Ausbildungsbegriff und damit die Frage, wer in Ausbildung gilt, insoweit durch eine geldwerte Leistung mitbestimmt, als hinsichtlich des vom Kind erzielten Erwerbseinkommens ein anspruchsverneinender Grenzbetrag festgesetzt wurde. Ein Anspruch auf eine akzessorische Kinderrente entsteht dann nicht, wenn das Kind seinen Lebensunterhalt wesentlich mitfinanzieren kann. Dies wird bei Erreichen der Einkommenslimite im Sinne der Maximalrente der AHV angenommen, wobei auf ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen abzustellen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_875/2013 vom 29. April 2014 E. 3.3).
4.3 Die Tochter des Klägers erzielte im Rahmen ihrer während der Ausbildung ausgeübten Tätigkeiten entgegen dessen einschlägigen Angaben nicht lediglich ein Salär von monatlich Fr. 2‘320.-- beziehungsweise Fr. 2‘340.-- (vgl. Urk. 1 S. 3), sondern gemäss den eingereichten Arbeitsverträgen vom 1. September 2011 bis 30. März 2013 einen Bruttolohn von Fr. 2‘383.-- (Fr. 2‘200.-- x 13 : 12; vgl. Urk. 2/14) und ab 1. April 2013 von Fr. 4‘708.-- pro Monat (Fr. 1‘458.-- bei der Z.___ AG [Fr. 1‘346.-- x 13 : 12; vgl. Urk. 2/15] und Fr. 3‘250.-- bei der A.___ AG [Fr. 39‘000.-- : 12; vgl. Urk. 2/16]). Damit generierte sie während der gesamten Dauer der berufsbegleitenden Ausbildung Saläre, welche die maximale volle Altersrente der AHV, die in den Jahren 2011 und 2012 Fr. 2‘320.--, in den Jahren 2013 sowie 2014 Fr. 2‘340.-- und im Jahr 2015 Fr. 2‘350.-- betrug (vgl. „Weisungen Renten“ auf: www.bsvlive.admin.ch), überschritten.
4.4 Nach dem Gesagten hat die Beklagte den Anspruch des Klägers auf eine Kinderrente für seine Tochter für die Zeit von September 2011 (Beginn der berufsbegleitenden Ausbildung) bis Juni 2015 (Vollendung des 25. Altersjahrs) zu Recht verneint, da diese aufgrund ihrer Erwerbseinkünfte in der Lage war, ihren Lebensunterhalt wesentlich mitzufinanzieren.
Ob der Kläger seine Tochter (aufgrund einer entsprechenden Pflicht) während der Ausbildung noch finanziell unterstützt hat, kann angesichts dieses Ergebnisses offen bleiben, ist doch anzumerken, dass die Unterhaltspflicht ohnehin nur bei Pflegekindern Voraussetzung für einen Anspruch auf Kinderrente ist (vgl. Art. 20 BVG). Eine diesbezügliche Befragung des Klägers und seiner Tochter erübrigt sich demnach (Urk. 1 S. S. 2 und S. 4; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).
4.5 Die Klage ist folglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Melina Tzikas
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFischer