Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2016.00009


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 8. November 2017

in Sachen

X.___


Klägerin


vertreten durch Rechtsanwältin Cordula Spörri

Ileri Spörri Rechtsanwälte

Forchstrasse 2 / Kreuzplatz, Postfach 1568, 8032 Zürich


gegen


BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

Rechtsdienst

Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich

Beklagte










Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 13. Februar 1956, war vom 1. Mai 1982 bis 31. Oktober 2004 als Kindergärtnerin bei der Y.___ angestellt und bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (früher: Beamtenversicherungskasse; nachfolgend: BVK) berufsvorsorgeversichert. Am 29. Mai 2003 hatte die Versicherte einen Motorradunfall. Die dabei erlittenen Verletzungen führten zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit, weswegen die zuständige Unfallversicherung, die AXA AG, entsprechende Taggeldzahlungen ausrichtete. Mit Verfügung vom 24. Mai 2008 verneinte die AXA AG den Anspruch auf eine Invalidenrente mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den noch bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem Unfall vom 29. Mai 2003 (vgl. Urk. 1 S. 3).

1.2    Mit Verfügung vom 13. November 2008 (Urk. 2/2), welche auch der BVK eröffnet worden war, sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, der Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2008 eine auf einem Invaliditätsgrad von 64 % basierende Dreiviertelsrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu.

    Mit Schreiben vom 16. Februar 2009 (Urk. 2/3) teilte die BVK der Versicherten mit, dass sie im Anschluss an das Ende der Unfalltaggeldleistung der AXA AG per 31. Oktober 2007 ab 1. November 2007 Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente (inklusive Kinderrenten) in der Höhe von monatlich Fr. 6‘901.20 habe (abzüglich Überentschädigung [vgl. die entsprechenden Berechnungen in Urk. 2/3]). Die Berufsunfähigkeit für die bisherige Berufstätigkeit betrage 100 %.

1.3

1.3.1    Am 28. November 2014 gab die BVK der Versicherten bekannt, dass die bislang ausgerichtete Berufsinvalidenrente per 31. Dezember 2014 auf eine 64%ige Erwerbsinvalidenrente (Dreiviertelsrente) herabgesetzt werde (Urk. 2/4). Dagegen liess die Versicherte am 15. Dezember 2014 Einsprache erheben (Urk. 2/5).

    Am 16. Januar 2015 informierte die BVK die Versicherte, dass sie ab 1. Januar 2015 Anspruch auf eine Erwerbsinvalidenrente (Invaliditätsgrad von 75 %) von jährlich Fr. 34‘506. habe (Urk. 2/7). Dagegen erhob die Versicherte am 2. Februar 2015 Einsprache (Urk. 2/8).

1.3.2    Mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2015 (Urk. 2/9) wies die BVK die Einsprache betreffend Umwandlung der Berufsinvalidenrente in einem Erwerbsinvalidenrente ab.

    Mit Entscheid vom 13. März 2015 (Urk. 2/10) reduzierte die BVK die ab 1. Januar 2015 auszurichtende Erwerbsinvalidenrente, nunmehr direkt basierend auf dem ermittelten Invaliditätsgrad von 64 %, auf jährlich Fr. 29‘445.10.

    Mit Einspracheentscheid vom 8. April 2015 (Urk. 2/12) wies die BVK die Einsprache der Versicherten vom 2. Februar 2015 ab und hielt gleichzeitig fest, dass ein Rentenanspruch von 64 % (und nicht 75 %) bestehe.

    Auf die gegen den Entscheid vom 13. März 2015 erhobene Einsprache vom 16. April 2015 (Urk. 2/11) trat die BVK mit Entscheid vom 28. April 2015 (Urk. 2/13) unter Hinweis auf den Einspracheentscheid vom 8. April 2015 (Urk. 2/12) nicht ein.


2.    Mit Eingabe vom 1. Februar 2016 (Urk. 1) liess die Versicherte Klage gegen die BVK erheben mit folgenden Anträgen:

1.    Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin weiterhin, auch nach dem 1. Januar 2015, eine ganze Berufsinvalidenrente von CHF 3‘834.00 pro Monat zuzüglich Teuerungsausgleich auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % auszurichten.

2.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

    Zudem wurden folgende Eventualanträge gestellt:

1.    Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Erwerbsinvalidenrente von CHF 34‘506.00 pro Jahr bzw. CHF 2‘875.50 zuzüglich Teuerungsausgleich zu bezahlen.

2.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

    Die BVK schloss in ihrer Klageantwort vom 12. April 2016 (Urk. 9) auf Abweisung der Klage unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 15 und 17).

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge haben Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG). Mit Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge steht es den Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen von Art. 6 und Art. 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) frei, den Invaliditätsbegriff und/oder das versicherte Risiko abweichend von Art. 23 BVG zu definieren (SZS 1997 S. 557, B 40/93 E. 4a; BGE 120 V 106 E. 3c mit Hinweisen). Während sie im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge jedenfalls die Mindestvorschrift des Art. 23 BVG zu beachten haben (Art. 6 BVG), gilt diese Bestimmung einschliesslich der hierzu ergangenen Rechtsprechung im überobligatorischen Bereich nur, soweit die Reglemente oder Statuten bezüglich des massgebenden Invaliditätsbegriffs oder versicherten Risikos nichts Abweichendes vorsehen (BGE 136 V 65 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.2

1.2.1    Massgebend bei der Festsetzung von Invalidenleistungen sind grundsätzlich die Reglementsbestimmungen, welche im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs galten und nicht jene, die bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, welche die Invalidität nach sich zog, in Kraft waren (BGE 122 V 316 E. 3c, 121 V 97). Aber auch diesbezüglich steht den Vorsorgeeinrichtungen im überobligatorischen Bereich ein Gestaltungsfreiraum zu (vgl. oben E. 1.1).

1.2.2    So wird in Art. 100 Abs. 1 des ab 1. September 2014 geltenden Vorsorgereglements der Beklagten (Urk. 19) zum „anwendbaren Recht“ Folgendes statuiert:

Anwendbar ist jene Fassung dieses Reglements oder der Statuten, die im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles gegolten hat.

    Unter „Statuten“ sind dabei die bis Ende August 2014 gültig gewesenen Statuten der ehemaligen Beamtenversicherungskasse beziehungsweise der Versicherungskasse für das Staatspersonal (LS 177.21 [vgl. Urk. 10/5]) in ihrer jeweiligen Fassung zu verstehen (Art. 99 des Vorsorgereglements).

1.2.3    Bereits die genannten Statuten sahen in intertemporalrechtlicher Beziehung inhaltlich dieselbe Regelung vor wie das nunmehr geltende Vorsorgereglement. So bestimmte § 81 Abs. 1 der Statuten (Version 2002 [Urk. 10/5]) Folgendes:

Diese Statuten finden keine Anwendung auf die vor dem Inkrafttreten dieser Statuten eingetretenen Versicherungsfälle. Auf diese Versicherungsfälle finden diejenigen Statuten Anwendung, welche im Zeitpunkt des Versicherungsfalles in Kraft standen.

1.2.4    Sowohl das derzeit gültige Vorsorgereglement der Beklagten als auch ihre früheren Statuten stellen somit in intertemporalrechtlicher Hinsicht nicht auf den in E. 1.2.1 wiedergegebenen Grundsatz (Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs), sondern auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalles beziehungsweise den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ab.

1.3

1.3.1    Die Statuten der Beklagten (Version 2002 [Urk. 10/5]) sehen in § 19 eine sogenannte Berufsinvalidenrente vor. Darauf Anspruch haben Personen, welche vor Vollendung des 63. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind. Sie wird längstens für zwei Jahre ausgerichtet. Für über 50-jährige Personen entfällt die zweijährige Befristung, die Rente wird jedoch längstens bis zum 63. Altersjahr ausgerichtet (Abs. 1). Über das Vorhandensein und den Grad der Berufsinvalidität wird aufgrund einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Versicherungskasse entschieden (Abs. 2). Die versicherte Person oder die vorgesetzte Direktion beziehungsweise der Arbeitgeber kann um die Einholung einer Oberexpertise nachsuchen, wenn sie die Schlussfolgerungen des Gutachtens der Vertrauensärztin oder des Vertrauensarztes nicht anerkennt. Die Oberexpertin oder der Oberexperte wird einvernehmlich durch die Antragstellerin oder den Antragsteller und die Versicherungskasse ernannt. Kommt keine Einigung zustande, obliegt die Ernennung der Präsidentin oder dem Präsidenten des Sozialversicherungsgerichts. Die Kosten der Oberexpertise werden im Verhältnis von Unterliegen und Obsiegen von der Antragstellerin oder vom Antragsteller und von der Versicherungskasse getragen (Abs. 3).

1.3.2    Nach dem Auslaufen der Rente wegen Berufsinvalidität haben versicherte Personen gemäss § 21 der Statuten Anspruch auf eine Rente, wenn volle oder teilweise Erwerbsinvalidität besteht (Abs. 1). Eine versicherte Person gilt als erwerbsinvalid, wenn sie infolge Krankheit oder Unfall ihre bisherige oder eine andere, ihrem Wissen und Können entsprechende und zumutbare Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, oder wenn sie aufgrund eines Entscheides der eidgenössischen IV-Kommission invalid erklärt wurde (Abs. 2). Das Verfahren für die Bestimmung des Anspruches und des Invaliditätsgrades wird gleich durchgeführt wie bei der Berufsinvalidität (Abs. 3). Die Renten wegen Erwerbsinvalidität werden längstens bis zum vollendeten 63. Altersjahr ausgerichtet (Abs. 4).

    Gemäss § 22 Abs. 2 der Statuten wird bei teilweiser Erwerbsinvalidität die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad festgelegt. Eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 25 % gibt keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Als vollinvalid gelten versicherte, die zu zwei Dritteln und mehr erwerbsunfähig sind.


2.

2.1    Die Klägerin liess zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführen, dass sie zwar im Zeitpunkt des Unfalles noch nicht 50 Jahre alt gewesen, bei der erstmaligen Ausrichtung der BVK-Leistungen aber bereits 51jährig gewesen sei. Vorliegend habe die Unfallversicherung bis Ende Oktober 2007 Taggeldleistungen erbracht. Das sei mit einer weiteren Lohnzahlung gleichzusetzen; in dieser Zeit schulde die Pensionskasse denn auch keine Invalidenleistungen. Der Versicherungsanspruch entstehe erst mit dem anspruchsbegründenden Sachverhalt. Der Versicherungsfall sei demzufolge dann eingetreten, wenn sich der Tatbestand verwirkliche, der die Leistungspflicht des Versicherers begründe. Der Versicherungsanspruch sei somit vorliegend nicht - wie von der Beklagten behauptet - mit dem Eintritt der Invalidität per 1. Mai 2004 entstanden, sondern erst am 1. November 2007. Deshalb entfalle die zweijährige Befristung der Berufsinvalidenrente; die Klägerin habe weiterhin Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente auf der Basis einer Berufsunfähigkeit von 100 % (Urk. 1 [insbesondere S. 7 ff.] und Urk. 15).

    Zur Begründung ihres Eventualantrags (Höhe der Erwerbsinvalidenrente) liess die Klägerin im Wesentlichen vortragen, dass ihr angesichts eines Invaliditätsgrades von 64 % und gestützt auf § 22 Abs. 2 der Statuten, wonach bei einem Invaliditätsgrad zwischen 60 % und 69 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (75 %) bestehe, eine Erwerbsinvalidenrente in dieser Höhe (75 %) zustehe und nicht nur in der Höhe des ermittelten Invaliditätsgrades (64 %). Da die Lohnausrichtung beziehungsweise die dieser gleichgestellten Taggeldausrichtung erst am 31. Oktober 2007 geendet habe, seien die damals gültig gewesenen Statuten, die die genannten Rentenabstufungen vorgesehen hätten, massgebend und nicht die Version 2002 der Statuten (Urk. 1 S. 9 und Urk. 15).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass gemäss Art. 100 Abs. 1 des Vorsorgereglements (gültig seit 1. September 2014) jene Fassung des Reglements beziehungsweise der früheren Statuten anwendbar sei, die im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls gegolten habe. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin und die damit verbundenen Lohnzahlungen hätten per 31. Oktober 2004 geendet. Der Versicherungsfall Invalidität sei deshalb am 1. November 2004 eingetreten; die Klägerin habe ab diesem Datum Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente. Allerdings habe die Beklagte ihre Invalidenleistungen gemäss § 53 Abs. 2 der Statuten aufgeschoben, da die Klägerin bis 31. Oktober 2007 Taggelder der Unfallversicherung erhalten habe. Aus diesem Grund sei die Berufsinvalidenrente erst ab 1. November 2007 ausgerichtet worden. Das ändere jedoch nichts daran, dass der Zeitpunkt des versicherten Ereignisses der 1. November 2004 sei. Die Klägerin sei damals 48 Jahre alt gewesen, weshalb sie lediglich Anspruch auf eine befristete Berufsinvalidenrente gehabt habe. Somit sei die Herabsetzung der Berufsinvalidenrente auf eine niedrigere Erwerbsinvalidenrente nicht zu beanstanden. Auch die Höhe der Erwerbsinvalidenrente von 64 % sei korrekt. Zum einen sei der Invaliditätsgrad von 64 % zu Recht unbestritten. Zum anderen sehe § 22 der Statuten (Version 2002) im vorliegend interessierenden Bereich eine prozentgenaue Rente vor. Es treffe zwar zu, dass die ab 1. Januar 2005 gültig gewesenen Statuten bei einem Invaliditätsgrad zwischen 60 % und 69 % einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente vorgesehen hätten; allerdings komme - wie ausgeführt - nicht diese Statutenfassung, sondern die Version 2002 zur Anwendung (Urk. 9 und 17).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Klägerin auch nach dem 1. Januar 2015 Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente der Beklagten hat oder nicht. Falls diese Hauptfrage zu verneinen sein sollte, ist - da der Klägerin diesfalls unbestrittenermassen eine Erwerbsinvalidenrente zustünde - weiter strittig und zu prüfen, wie hoch diese Erwerbsinvalidenrente wäre. Zunächst ist allerdings in intertemporalrechtlicher Hinsicht zu klären, welche Fassung der beklagtischen Statuten Grundlage der Anspruchsprüfung ist.

    Festzuhalten bleibt, dass zwischen den Parteien sowohl der Grad der Berufsunfähigkeit (100 %) als auch der Invaliditätsgrad (64 %) unbestritten sind; dies erscheint aufgrund der Akten als korrekt (vgl. betreffend Invaliditätsgrad etwa die Rentenverfügung der IVStelle vom 13. November 2008 [Urk. 2/2]).


3.

3.1    Nach Art. 26 Abs. 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen aufgeschoben wird, solange die versicherte Person den vollen Lohn erhält. Gemäss Art. 26 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) gilt diese Aufschubsmöglichkeit auch im Falle der Ausrichtung von Krankentaggeldern. Praxisgemäss gilt dies aber nicht nur bei der Ausrichtung von Taggeldern der Krankenversicherung, sondern auch bei solchen der Unfallversicherung (vgl. BGE 123 V 199 E. 5c; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, N 1003 f. sowie Isabelle Vetter-Schreiber, Kommentar BVG/FZG, in: navigator 2013, N 4 zu Art. 26 BVV 2, je mit Hinweisen, wobei Vetter-Schreiber Zweifel an der Rechtmässigkeit dieser Praxis äussert).

    Ein möglicher Aufschub der Rentenzahlungen im Sinne von Art. 26 Abs. 2 BVG regelt allerdings nicht die Entstehung des Invalidenrentenanspruchs, sondern führt lediglich dazu, dass die anspruchspflichtige Vorsorgeeinrichtung während der Dauer des Aufschubs keine Leistungen erbringen muss. Der Anspruch als solcher und dessen Beginn bleibt davon unberührt (BGE 129 V 15 E. 5b; Stauffer, a.a.O., N 1004; Vetter-Schreiber, a.a.O., N 1 zu Art. 26 BVV 2). Demzufolge kann im vorliegenden Kontext offenbleiben, ob trotz des Umstandes, dass die Beklagte in § 53 der Statuten (Version 2002; Urk. 10/5) einen Aufschub der Rentenleistungen aufgrund der Ausrichtung von Tagegeldern der Unfallversicherung (im Gegensatz zu solchen der Krankentaggeldversicherung) nicht nennt, ein Rentenaufschub zulässig war oder nicht. Die Entstehung des Invalidenrentenanspruchs wird - wie dargelegt - nicht durch den Aufschub der Rentenleistungen beeinflusst.

3.2    Hinzu kommt, dass zur Bestimmung der massgebenden reglementarischen beziehungsweise statutarischen Regelungen wie oben in E. 1.2.2 und 1.2.3 ausgeführt wurde, nicht auf die Entstehung des Rentenanspruchs abzustellen ist, sondern auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls (Art. 100 Abs. 1 des Vorsorgereglements; vgl. auch E. 1.2.4). Es versteht sich von selbst, dass der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls (mindestens) ebenso wenig durch einen möglichen Aufschub der Rentenleistungen beeinflusst wird wie der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (argumentum a fortiori).

3.3    Zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls Invalidität ergibt sich, dass die Beklagte in § 53 Abs. 1 Satz 1 der Statuten zum Beginn der Rentenleistungen festhält, dass die Rentenleistungen mit demjenigen Tag beginnen, für welchen der Lohn, ein Lohnnachgenuss oder eine Alters- oder Invalidenrente nicht mehr ausgerichtet wird. Bezieht eine invalide Person Leistungen einer Krankentaggeldversicherung und ist die Taggeldversicherung mindestens zur Hälfte vom Staat finanziert worden, setzen die Invalidenleistungen der Versicherungskasse nach dem Auslaufen der Taggeldleistungen ein (Abs. 2).

    Allerdings ist zu beachten, dass Eintritt des Versicherungsfalls durch einen Aufschub der Ausrichtung nicht tangiert wird. Der Versicherungsfall tritt grundsätzlich mit Ablauf des Wartejahres ein, vorliegend am 29. Mai 2004. Ob bereits die Dauer bis zum reglementarisch festgelegten Einsetzen der Rentenleistungen (Ende Lohnfortzahlung) oder erst die Phase des anschliessenden Taggeldbezugs (der in den Statuten nicht erwähnten Unfallversicherung) als Aufschub zu qualifizieren ist, kann offen bleiben. Denn jedenfalls war der Versicherungsfall Invalidität vor Erreichen des 50. Geburtstages der Beschwerdeführerin im Jahr 2006 eingetreten.

3.4    Hieraus folgt nach Art. 100 Abs. 1 des Vorsorgereglements, dass auf den vorliegenden Rechtsstreit die damals gültig gewesenen Statuten, mithin deren Version 2002 (Urk. 10/5), Anwendung finden.


4.    Des Weiteren steht fest, dass die am 13. Februar 1956 geborene Klägerin bei Eintritt des Versicherungsfalls das fünfzigste Altersjahr noch nicht vollendet hatte, weshalb ihr Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente gemäss § 19 Abs.1 der Statuten (Version 2002; Urk. 10/5) auf höchstens zwei Jahre befristet war. Dass die Beklagte die Berufsinvalidenleistungen (womöglich aus Versehen) tatsächlich länger als zwei Jahre ausgerichtet und auf eine entsprechende Rückforderung verzichtet hat (vgl. Urk. 9 S. 6 Ziff. 19 a.E.), ändert daran nichts.

    Demzufolge erweist sich die Klage im Hauptstandpunkt als unbegründet. Die Beklagte hat die der Klägerin ausgerichtete Berufsinvalidenrente zu Recht durch eine Erwerbsinvalidenrente ersetzt.


5.    Auch in Bezug auf die Festsetzung der Erwerbsinvalidenrente ist zur Bestimmung der massgebenden statutarischen Grundlagen auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls abzustellen (Art. 100 Abs. 1 des Vorsorgereglements [vgl. E. 1.2.2]). Dies führt auch diesbezüglich zur Anwendung der Version 2002 der Statuten (Urk. 10/5). Daran ändert der Umstand nichts, dass gemäss § 21 Abs. 1 der Statuten der Anspruch auf eine Erwerbsinvalidenrente erst nach dem Auslaufen der Berufsinvalidenrente besteht. Die massgebenden intertemporalrechtlichen Bestimmungen der Beklagten stützen sich - wie erwähnt (vgl. etwa E. 1.2.4) - nicht auf den Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs, sondern auf denjenigen des Eintritts des Versicherungsfalles ab.


    § 22 Abs. 2 Satz 1 der Statuten (Version 2002; Urk. 10/5) bestimmt, dass bei teilweiser Erwerbsinvalidität die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad festgelegt wird. Da der Invaliditätsgrad der Klägerin unbestrittenermassen 64 % beträgt (vgl. auch Urk. 2/2), hat sie Anspruch auf eine Erwerbsinvalidenrente von 64 %. Diesen Anspruch erfüllt die Beklagte.

    Demzufolge ist auch der Eventualantrag der Beklagten abzuweisen. Entsprechendes gilt in Bezug auf den geforderten Teuerungsausgleich. Wie die Beklagte versichert (vgl. Urk. 9 S. 7 Ziff. 23) und zudem gerichtsnotorisch ist, hat die Beklagte im vorliegend relevanten Zeitraum ihre umhüllenden Rentenleistungen nie der Teuerung angepasst (letztmals gemäss Vorbringen der Beklagten per 1. Juli 2000).


6.    Demzufolge ergibt sich, dass sich die Klage sowohl im Haupt- als auch im Eventualstandpunkt als unbegründet erweist. Die Beklagte hat die Berufsinvalidenrente zu Recht durch eine Erwerbsinvalidenrente von 64 % ersetzt, weshalb die Klage abzuweisen ist.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Klagewird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Cordula Spörri

- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker