Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
BV.2016.00010 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 29. März 2016
in Sachen
Sammelstiftung Vita
c/o Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG
Austrasse 46, 8045 Zürich
Klägerin
gegen
X.___
Beklagte
Nach Einsicht in die Klage vom 5. Februar 2016, mit welcher die Klägerin beantragt, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr den Beitragsausstand von Fr. 41‘239.10 nebst Zins zu 5 % seit dem 9. November 2015, zuzüglich Fr. 907.70 Zins bis 8. November 2015 und Betreibungsspesen zu bezahlen, und es sei in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___ der Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen (Urk. 1),
unter Hinweis,
dass die Beklagte innert Frist keine Klageantwort eingereicht hat, weshalb der Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist,
in Erwägung,
dass die Beklagte sich der Klägerin mit Anschlussvertrag vom 9./26. Mai 2014 rückwirkend per 1. Januar 2014 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge anschloss (Urk. 2/1, Vorsorgeplan, Urk. 2/4, und Anmeldung zur Personalvorsorge, Urk. 2/7),
dass die Klägerin am 14. August 2015 den Anschlussvertrag per 31. August 2015 gekündigt hat (Urk. 2/12),
dass die Klägerin einen Prämienausstand per 31. August 2015 in Höhe von Fr. 41‘239.10 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 9. November 2015 zuzüglich Fr. 907.70 Zins bis 8. November 2015 zuzüglich Fr. 300.-- Betreibungsspesen in Betreibung gesetzt hat (Zahlungsbefehl vom 18. Dezember 2015, Urk. 2/14),
dass gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber die gesamten Beiträge schuldet, wobei die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann,
dass die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/14) - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Beitragsforderung in Zweifel gezogen hat,
dass sich gemäss Schlussabrechnung der Klägerin vom 20. Oktober 2015 die eingeklagte Beitragsforderung von Fr. 41‘239.10 aus dem Saldo des Kontokorrents per 31. Dezember 2014 in Höhe von Fr. 24‘114.30, den Beiträgen für die Zeit von 1. Januar bis 31. August 2015 in Höhe von Fr. 16‘024.80 sowie Inkassomassnahmen in Höhe von Fr. 600.-- und Vertragsauflösungskosten in Höhe von Fr. 500.-- zusammensetzt (Urk. 2/13),
dass sich der Saldo des Kontokorrents per 31. Dezember 2014 in Höhe von Fr. 24‘114.30 aus den von der Klägerin eingereichten Abrechnungen ergibt (Sparbeitrag, Risikokostenbeitrag und BVG Zusatzkosten in Höhe von total Fr. 23‘905.20, Urk. 2/8, Gutschrift in Höhe von Fr. 10.30, Urk. 2/8, Verzugszinsen von Fr. 219.40, Urk. 2/6),
dass sich aus den von der Klägerin eingereichten Urkunden auch der für 1. Januar bis 31. August 2015 ausstehende Betrag von Fr. 16‘024.80 ohne Weiteres ergibt (Urk. 2/8, Urk. 2/7; Fr. 16‘024.80 = 2/3 von Fr. 24‘037.20, da lediglich für acht Monate Beiträge erhoben wurden),
dass die von der Klägerin eingeklagten Inkassomassnahmen in Höhe von Fr. 600.-- lediglich im Umfang von Fr. 300.--, das heisst durch die Mahnungen vom 15. April 2015 (Urk. 2/9), vom 15. Mai 2015 (Urk. 2/10) und vom 15. Juni 2015 (Urk. 2/11) ausgewiesen sind (vgl. Kostenreglement Ziffer 2.1, Urk. 2/1; vgl. auch Urk. 2/6, wo noch Mahngebühren in Höhe von Fr. 300.-- vom 2. Juni 2015 aufgeführt sind; eine Versicherteninformation, welche gemäss Kostenreglement Ziffer 2.1 Kosten von Fr. 300.-- zur Folge hätte, Urk. 2/1, ist nicht aktenkundig),
dass sich die Vertragsauflösungskosten in Höhe von Fr. 500.-- aus dem Kostenreglement ergeben (Urk. 2/1 Ziffer 3),
dass sich die zusätzlich geltend gemachten Betreibungsspesen in Höhe von Fr. 300.—ebenfalls aus dem Kostenreglement ergeben und damit belegt sind (Betreibungsbegehren; Urk. 2/1 Ziffer 2.2),
dass weitere Betreibungsspesen nicht ausgewiesen sind, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Klägerin berechtigt ist, die Betreibungskosten des laufenden Betreibungsverfahrens von den Zahlungen der Beklagten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG), weshalb sie ohnehin nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürften (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001),
dass sich die Höhe der eingeforderten Zinsen aus Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) ergibt und von der Beklagten unbestritten geblieben ist und auch keine Anzeichen für Berechnungsfehler oder dergleichen bestehen,
dass die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen auf Verzugszinsen ihre Grundlage in der Abrede, die Zahlungen über ein Vertragskonto abzuwickeln, findet (vgl. Kostenreglement, Ziffer 4, Urk. 2/1; Urk. 2/9, Urk. 2/10 und Urk. 2/11),
dass die Beklagte somit in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 40‘939.10 (Fr. 24‘114.30 Beitragsausstand per 31. Dezember 2014; Fr. 16‘024.80 Beiträge für 1. Januar bis 31. August 2015, Fr. 300.-- Inkassomassnahmen, Fr. 500.-- Vertragsauflösungskosten) zuzüglich Zinsen zu 5 % seit dem 9. November 2015 zuzüglich Zinsen von Fr. 907.70 bis 8. November 2015 zuzüglich Betreibungsspesen in Höhe von Fr. 300.-- zu bezahlen,
dass im entsprechenden Umfang der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___ zu beseitigen ist,
dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in Höhe von Fr. 1‘500.-- aufzuerlegen sind (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer),
dass Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweisen), vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der praktisch vollständig obsiegenden Klägerin eine angemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.-- zu bezahlen,
erkennt das Gericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 40‘939.10 nebst Zins zu 5 % seit 9. November 2015 sowie Fr. 907.70 Zinsen bis 8. November 2015 sowie Fr. 300.-- Betreibungsspesen zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___ (Zahlungsbefehl vom 18. Dezember 2015) in diesem Umfang aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1‘500.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sammelstiftung Vita
- X.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler