Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2016.00015



III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 27. Dezember 2017

in Sachen

X.___


Kläger


vertreten durch Rechtsanwalt Remo Busslinger

Streichenberg Rechtsanwälte

Stockerstrasse 38, 8002 Zürich


zusätzlich vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Bader

Streichenberg Rechtsanwälte

Stockerstrasse 38, 8002 Zürich


gegen


Pensionskasse SRG SSR idée suisse

Thunstrasse 18, 3005 Bern

Beklagte


vertreten durch Fürsprecher Dr. Claude Thomann

Kellerhals Carrard

Effingerstrasse 1, Postfach, 3001 Bern


dieser substituiert durch Rechtsanwalt Dr. Urs Marti

Kellerhals Carrard

Effingerstrasse 1, Postfach, 3001 Bern




Sachverhalt:

1.

1.1    Y.___, geboren 1963, war bei der Pensionskasse SRG SSR idée suisse (nachfolgend: Pensionskasse) berufsvorsorgeversichert. Er lebte bis zu seinem Lebensende am 22. April 2011 während knapp elf Jahren mit seinem Lebenspartner X.___ zusammen, und zwar in einem gemeinsamen Haushalt und in einem gefestigten, auf Dauer ausgelegten Konkubinat.

    Der Versicherte hatte mit Wirkung ab 1. August 2006 Anspruch auf Invalidenrentenleistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung und ab 1. September 2007 (nach Beendigung der Taggeldleistungen) auch auf eine Invalidenrente der Pensionskasse (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 9 S. 3 sowie Urk. 10/4).

1.2    Mit Schreiben vom 2. Mai 2011 (Urk. 2/8) wandte sich X.___ an die Pensionskasse und ersuchte um Auskunft über seine Rentenansprüche, worauf die Pensionskasse tags darauf um Zustellung der (zuvor telefonisch in Aussicht gestellten) Begünstigtenerklärung des Verstorbenen bat (Urk. 2/5). Mit Schreiben vom 6. Mai 2011 (Urk. 2/9) teilte X.___ der Pensionskasse mit, dass Y.___ sel. aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage gewesen sei, eine schriftliche Begünstigungserklärung abzugeben, dass der Verstorbene aber eine entsprechende Begünstigungsabsicht gehabt habe. Die Pensionskasse entgegnete darauf am 11. Mai 2011, dass sie erst nach Erhalt einer Begünstigungserklärung oder des Testaments sowie des Nachweises über den Zivilstand in der Lage sei, den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente zu prüfen (vgl. auch Urk. 2/11). Schliesslich liess X.___ mit Schreiben vom 19. Juli 2012 (Urk. 2/12) nochmals die Ausrichtung einer Lebenspartnerrente beantragen.

    Mit Schreiben vom 31. August 2012 (Urk. 2/13) lehnte die Pensionskasse das Leistungsbegehren von X.___ im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass keine schriftliche Begünstigungserklärung von Y.___ vorliege.


2.    Mit Eingabe vom 23. Februar 2016 (Urk. 1) liess X.___ Klage gegen die Pensionskasse erheben mit folgendem Rechtsbegehren:

1.    Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen zuzusprechen, insbesondere eine Lebenspartnerrente seit 22.4.2011, zuzügl. Zinsen von 5 % seit 13.2.2013.

2.    Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den per 22.4.2011 gültigen Vorsorgeausweis von Y.___ sel. zu edieren und dem Kläger sei danach Gelegenheit zu geben, die Forderung gemäss Antrag 1 zu beziffern.

3.    Es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.

4.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten.

    Die Pensionskasse schloss in ihrer Klageantwort vom 2. Mai 2016 (Urk. 9) auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Klage. Replicando und duplicando liessen die Parteien an ihren Anträgen festhalten (Urk. 14 und 18). Am 7. November 2017 fand die öffentliche Hauptverhandlung statt, in deren Rahmen weitere Parteivorträge gehalten wurden (Prot. S. 5-7 sowie Urk. 25 und 26).

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BVG). Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, gelten gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG die in dieser Bestimmung aufgezählten Vorschriften. Dies bedeutet indessen nicht, dass Vorsorgeeinrichtungen, die über das Obligatorium hinausgehende Leistungen erbringen (umhüllende Vorsorgeeinrichtungen), in der weitergehenden Vorsorge nur die in diesem Absatz ausdrücklich vorbehaltenen Vorschriften des BVG zu beachten hätten. Vielmehr sind sie von Verfassungs wegen auch an die Grundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und der Verhältnismässigkeit gebunden (BGE 130 V 376 E. 6.4 mit Hinweisen).

1.2    Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 103 E. 3.3, 129 III 305 E. 2.2). Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages beziehungsweise dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 132 V 149 E. 5, 129 V 145 E. 3.1, 127 V 301 E. 3a). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abreden getroffen werden können. Allerdings bedarf es hierfür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeitnehmer (BGE 131 V 27 E. 2.1, 122 V 142 E. 4b).

1.3    Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 149 E. 5, 130 V 80 E. 3.2.2, 122 V 142 E. 4c).

    Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzem steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (Kramer, Berner Kommentar, Bd. VI/1, N. 42 zu Art. 18 OR). Sodann sind nach konstanter Rechtsprechung mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 120 V 452 E. 5a, 119 II 373 E. 4b mit Hinweisen; Jäggi/Gauch, Zürcher Kommentar, Bd. V/1b, N 451 ff. zu Art. 18 OR).

1.4    Nach Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 (überlebender Ehegatte) und Art. 20 (Waisen) folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen:

a.    natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;

b.    beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister;

c.    beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang:

1.    der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder

2.    von 50 Prozent des Vorsorgekapitals.

1.5    Die Beklagte hat gestützt auf Art. 20a BVG in Art. 22 ihres ab 1. Januar 2012 gültigen Reglements (Urk. 2/14) folgende Regelungen statuiert:

Art. 22 Ehegattenrente

(1)    Ein Anspruch auf Ehegattenrente besteht nur, wenn der Verstorbene:

a.    im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tode geführt hat, versichert war oder

b.    von der Kasse im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder eine Invalidenrente erhielt,

    und der überlebende Ehegatte bzw. der überlebende eingetragene Partner

c.    für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommt; oder

d.    mindestens zwei Jahre mit dem verstorbenen Mitglied verheiratet war bzw. in eingetragener Partnerschaft lebte; oder

e.    eine ganze Rente der IV bezieht.

(2)    Der Anspruch auf die Ehegattenrente beginnt mit dem Tage, nachdem der Lohn oder der Rentenanspruch des verstorbenen Mitglieds endet.

(3)    Heiratet die überlebende Ehegattin wieder oder geht die überlebende eingetragene Partnerin eine neue Partnerschaft ein, so hat sie Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten.

(4)    Die Ehegattenrente beträgt:

a.    beim Tod eines aktiven Mitglieds zwei Drittel der versicherten Altersrente, mindestens jedoch 40 % des versicherten Lohnes;

b.    beim Tod eines invaliden Mitglieds: zwei Drittel der laufenden Invalidenrente;

c.    beim Tod eines pensionierten Mitglieds: zwei Drittel der laufenden Altersrente.

(5)    Stirbt eine aktives, invalides oder ein pensioniertes Mitglied, ohne dass eine Ehegattenrente fällig wird, so wird eine Lebenspartnerrente in der Höhe der Ehegattenrente fällig, sofern die überlebende Lebenspartnerin, unabhängig des Geschlechts:

a.    nicht verheiratet ist; und

b.    nicht mit dem verstorbenen Mitglied im Sinne von Artikel 95 ZGB (Ehehindernisse) verwandt ist; und

c.    beim Tod des Mitglieds mit ihm eine vor dem 65. Lebensjahr eingegangene, auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft geführt hat und bereits während mindestens fünf Jahren in gemeinsamem Haushalt gelebt hat, oder im Zeitpunkt des Todes im gemeinsamen Haushalt für mindestens ein gemeinsames Kind aufkommen muss.

Das aktive, invalide oder pensionierte Mitglied muss der Kasse spätestens mit der Vollendung des 65. Altersjahres den Nachweis über eine bestehende Lebenspartnerschaft in Form einer schriftlichen Begünstigung zukommen lassen.

Die Kasse schuldet in jedem Fall nur eine einzige Ehepartner- bzw. Lebenspartnerrente. Ansprüche müssen spätestens sechs Monate nach dem Todesdatum des Mitglieds angemeldet werden.

(6)    Die geschiedene Ehegattin bzw. die Partnerin, deren eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgelöst wurde, ist der verwitweten gleichgestellt, wenn die Ehe bzw. die eingetragene Partnerschaft mindestens zehn Jahre gedauert hat und ihr im Scheidungs- bzw. Auflösungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung anstelle einer lebenslänglichen Rente zugesprochen wurde. Die ihr zustehende Rente darf den Anspruch gemäss Scheidungs- bzw. Auflösungsurteil nicht übersteigen.


2.

2.1    Der Kläger liess zur Begründung der Klage im Wesentlichen vortragen (Urk. 1), dass ihn der verstorbene Versicherte, Y.___ sel., habe begünstigen wollen, jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen sei, eine schriftliche Begünstigungserklärung zu unterzeichnen. Die Beklagte verweigere dem Kläger die Auszahlung einer Lebenspartnerrente, obwohl die schriftliche Begünstigung nach dem Vorsorgereglement kein Gültigkeitserfordernis darstelle und der Begünstigungswille durch Zeugen und Indizien bewiesen werden könne. Der Kläger habe während knapp elf Jahren mit dem Versicherten bis zu dessen Lebensende in einem gemeinsamen Haushalt und einem auf Dauer ausgelegten Konkubinat zusammengelebt. Das sei der Beklagten bekannt gewesen (S. 3). Der Versicherte habe seit seiner Kindheit an der Erbkrankheit Hämophilie A gelitten. Bei einer Bluttransfusion anlässlich einer Operation im Jahr 1982 habe er sich mit Hepatitis C infiziert. Die Folgebeschwerden dieser chronischen Hepatitis C hätten schliesslich zum Tode des Versicherten geführt. Dieser habe aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes noch zu Lebzeiten veranlassen wollen, dass sein langjähriger Lebenspartner nach seinem Ableben eine Lebenspartnerrente bekommen solle. Deshalb habe man Kontakt mit der Beklagten aufgenommen und diese über den Begünstigungswillen informiert (S. 4). Leider habe der Versicherte wegen seines schlechten Gesundheitszustandes die Begünstigungserklärung nicht mehr unterzeichnen können. Das ändere aber nichts daran, dass der Versicherte den Begünstigungswillen mehrfach geäussert habe, und zwar nicht nur gegenüber dem Kläger, sondern auch dem Bruder des Versicherten gegenüber. Auch in der Krankenakte finde sich ein entsprechender Vermerk (S. 5). Die Auslegung des Reglements der Beklagten, die nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen habe, führe zum Ergebnis, dass die schriftliche Begünstigung kein Gültigkeitserfordernis sei. Sinn und Zweck der schriftlichen Begünstigung sei es einzig, Klarheit über den Begünstigungswillen zu erlangen. Diese Klarheit könne jedoch auch anders geschaffen werden, da die Leistungsvoraussetzungen ohnehin sehr eng gefasst seien. Das sei vorliegend gegeben. Der Versicherte habe den Kläger begünstigen wollen, habe dies aber der Beklagten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr schriftlich mitteilen können. Art. 22 Abs. 5 Abschnitt 2 müsse nach dem Vertrauensprinzip so ausgelegt werden, dass die schriftliche Begünstigung kein Gültigkeitserfordernis sei. Vorliegend seien die Leistungsvoraussetzungen erfüllt, weshalb dem Kläger eine Lebenspartnerrente auszurichten sei (S. 8 ff.).

    An diesen Standpunkten liess der Kläger sowohl in seiner Replik vom 11. Juli 2016 (Urk. 14) als auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. November 2017 (Prot. S. 5 f. und Urk. 25) festhalten.

2.2    Demgegenüber liess die Beklagte im Wesentlichen geltend machen, dass - entgegen den Ausführungen des Klägers - bereits der Begünstigungswille des Versicherten nicht erstellt sei. Dagegen würden folgende Umstände sprechen: Der Kläger und der Versicherte hätten nicht in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt, obwohl dadurch eine bessere finanzielle Absicherung gewährleistet gewesen wäre. Der Versicherte habe den Kläger erbrechtlich nicht begünstigt (auch nicht mittels Nottestaments). Es sei der Kläger und nicht der Versicherte gewesen, der einen Rechtsanwalt mandatiert habe, um die Situation mit der Pensionskasse zu klären und die eigene Begünstigung in die Wege zu leiten. Schliesslich hätte der Versicherte im Wissen um seine Erbkrankheit hinreichend Zeit gehabt, den Kläger schriftlich zu begünstigen (Urk. 9 S. 6 f.). Der Begünstigungswille des Versicherten lasse sich - da es sich um eine innere Tatsache handle - zwar ohnehin nicht direkt nachweisen, die genannten Umstände würden jedoch gegen den vom Kläger behaupteten Begünstigungswillen des Versicherten sprechen. Aber selbst wenn ein solcher Wille zu bejahen wäre, wäre dieser allein nicht ausreichend, um den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf eine Lebenspartnerrente zu begründen: Dazu hätte der Versicherte der Beklagten diesen Begünstigungswillen schriftlich zukommen lassen müssen. Da keine solche schriftliche Erklärung des Versicherten vorliege, sei die Klage kostenfällig abzuweisen. Entgegen der Auffassung des Klägers gebe es vorliegend keine Interpretationsprobleme: Die entsprechende Reglementsbestimmung sei klar. Der Rückgriff auf das Vertrauensprinzip sei nicht notwendig, da tatsächlich ein übereinstimmendes Auslegungsverständnis bezüglich Art. 22 des Reglements vorliege. Aber auch bei Anwendung des Vertrauensprinzips ergebe sich kein anderes Resultat (Urk. 9 S. 10 ff.).

    Duplicando und anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. November 2017 liess die Beklagte an ihren Standpunkten festhalten (vgl. Urk. 18 sowie Prot. S. 6 und Urk. 26).


3.

3.1    Vorweg ist festzuhalten, dass sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht auf Art. 22 Abs. 1 bis 4 des beklagtischen Reglements (Urk. 2/14) stützen kann. Ein Anspruch auf eine Ehegattenrente beziehungsweise auf einen entsprechenden Rentenanspruch für einen eingetragenen Partner besteht - sofern auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind - ausdrücklich nur für Personen, die mit einem verstorbenen Versicherten verheiratet waren beziehungsweise mit ihm in einer eingetragenen Partnerschaft lebten. Da der Kläger und der verstorbene Versicherte, Y.___ sel., zwar während vielen Jahren in einem auf Dauer angelegten Konkubinat lebten, aber keine eingetragene Partnerschaft im Sinne des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) bestanden hat, kann von vornherein kein Anspruch auf eine Ehegattenrente beziehungsweise auf eine Rente für einen eingetragenen Partner bestehen.

    Strittig und zu prüfen ist somit ausschliesslich, ob der Kläger gestützt auf Art. 22 Abs. 5 des Reglements der Beklagten (Urk. 2/14) Anspruch auf eine Lebenspartnerrente der Beklagten hat.

3.2    Der Gesetzeswortlaut lässt zwar offen, ob zusätzliche formelle Voraussetzungen im Rahmen von Art. 20a BVG erlaubt sind, sie liegen aber in der überobligatorischen Rechtsnatur der Bestimmung und den vertraglichen Verhältnissen begründet, die den Vorsorgeeinrichtungen entsprechende Gestaltungsrechte einräumen. Das Bundesgericht hat ihre Zulässigkeit denn auch sowohl vor als auch nach der 1. BVG-Revision mehrfach bestätigt. Formelle Zusatzvoraussetzungen sind - sofern sachgerecht, sinnvoll und zweckmässig - grundsätzlich erlaubt (Esther Amstutz, Die Begünstigtenordnung der beruflichen Vorsorge, Diss. Zürich 2014, S. 231 Rz. 624 mit Hinweisen). Namentlich ist auch das Erfordernis der Einreichung einer Begünstigtenerklärung an die Vorsorgeeinrichtung zu Lebzeiten gemäss höchstrichterlicher Praxis ein zulässiges konstitutives Element; eine testamentarische Begünstigung ist diesfalls nicht genügend (Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Die berufliche Vorsorge, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 53 mit Hinweisen auf SVR 2009 BVG Nr. 18 [9C_728/2007 richtig: 9C_710/2007], die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherungen 111/2009, Rz. 690 sowie BGE 136 V 127 E. 4.5). Begründet wird diese Zulässigkeit in Praxis und Lehre insbesondere mit den erheblichen Risiken, denen sich eine Vorsorgeeinrichtung aussetzt. Es dürfen deshalb zumutbare Anforderungen aufgestellt werden, die verlangen, dass die tatsächlichen Gegebenheiten für den Eintritt der gewünschten Rechtsfolge dokumentiert sein müssen (Amstutz, a.a.O., S. 233 N. 624).

    Im Falle einer Lebenspartnerrente steht es der Vorsorgeeinrichtung - im Rahmen der Rechtsordnung - frei, die Voraussetzungen zum Nachweis des Anspruchs festzulegen. Die Beibringung eines Unterstützungsvertrages zum Nachweis stellt keine blosse Beweisvorschrift mit Ordnungscharakter dar, sondern ist eine Voraussetzung des Anspruchs mit konstitutiver Wirkung. Das Erfordernis einer schriftlichen Meldung der Lebenspartnerschaft in Form eines Unterstützungsvertrages ist sinnvoll und zweckmässig (Stauffer, a.a.O., S. 52 f. mit Hinweisen).

    Es ist den Vorsorgeeinrichtungen demnach erlaubt, die Erfüllung von reglementarischen (Zusatz) Erfordernissen und die Geltendmachung des Anspruchs an bestimmte Formen und Fristen zu binden. Formvorschriften sind im Vertragsrecht üblich. Bei vorgesehenen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, nach deren Ablauf die geforderte Handlung nicht mehr nachgeholt beziehungsweise der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann (Amstutz, a.a.O., S. 234 f., Rz. 629 ff. mit Hinweisen).

    

    Bei formellen Zusatzvoraussetzungen stellen insbesondere die unangemessene Formstrenge und der überspitzte Formalismus im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV die Grenzen dar. Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung. Er äussert sich in rigorosen Formvorschriften, ohne dass deren Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, in der Handhabung formeller Vorschriften mit übertriebener Schärfe oder in übertriebenen Anforderungen an eine Rechtsnorm. Bei der Ansetzung von Fristen ist insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 BV zu wahren. Fristen sind demnach so anzusetzen, dass sie von den Versicherten und Begünstigten realistischerweise eingehalten werden können (Amstutz, a.a.O., S. 241 Rz. 648 f. mit Hinweisen).

3.3

3.3.1    Die Ausführungen in E. 3.2 machen deutlich, dass in der Praxis oft Zusatzvoraussetzungen formeller Natur in die Reglemente von Vorsorgeeinrichtungen aufgenommen werden und dass diese Regelungen grundsätzlich zulässig sind. Dies gilt insbesondere für (zeitlich angemessene) Fristen und grundsätzlich auch für das Erfordernis der Schriftlichkeit von Begünstigungserklärungen oder dergleichen. Die entsprechenden Reglementsbestimmungen der Beklagten (vgl. oben E. 1.5) sind somit grundsätzlich nicht als ungewöhnlich zu qualifizieren.

3.3.2    Im Reglement der Beklagten (Urk. 2/14) wird der Anspruch auf eine Lebenspartnerrente in Art. 22 Abs. 5 geregelt (vgl. oben E. 1.5). Dieser fünfte Absatz des Art. 22 ist seinerseits in drei Unterabschnitte gegliedert.

    Im ersten Unterabschnitt werden die materiellen Voraussetzungen einer Lebenspartnerrente geregelt. Der überlebende Partner darf nicht verheiratet (lit. a) und nicht mit dem verstorbenen Mitglied verwandt sein (lit. b). Gemäss lit. c muss er beim Tod des Mitglieds mit ihm eine vor dem 65. Lebensjahr eingegangene, auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft geführt und bereits während mindestens fünf Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder im Zeitpunkt des Todes im gemeinsamen Haushalt für mindestens ein gemeinsames Kind aufkommen. Nach Lage der Akten ist es zu Recht unbestritten, dass diese materiellen Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

    Im zweiten Unterabschnitt wird in formeller Hinsicht bestimmt, dass das aktive, invalide oder pensionierte Mitglied der Kasse spätestens mit der Vollendung des 65. Altersjahres den Nachweis über eine bestehende Lebenspartnerschaft in Form einer schriftlichen Begünstigung zukommen lassen muss. Vorliegend steht fest, dass der verstorbene Versicherte der Beklagten eine solche schriftliche Erklärung nicht hat zukommen lassen. Das ist unter den Parteien angesichts der Aktenlage zu Recht unbestritten; unterschiedlicher Auffassung sind sie in Bezug auf die Folgen dieser unterlassenen schriftlichen Begünstigungserklärung.

    Im dritten Unterabschnitt von Abs. 5 von Art. 22 des Reglements wird klargestellt, dass die Beklagte in jedem Fall nur eine einzige Ehepartner- beziehungsweise Lebenspartnerrente schuldet und dass Ansprüche binnen einer Frist von sechs Monaten nach dem Tod des Mitglieds anzumelden sind.

    Eine systematische Analyse von Art. 22 Abs. 5 des beklagtischen Reglements ergibt somit eine Dreiteilung der Bestimmungen in einen materiellen Teil (Unterabschnitt 1 lit. a bis c), einen formellen Teil (Unterabschnitt 2) sowie einen formell-materiell gemischten Teil (Unterabschnitt 3).

3.3.3    Streitentscheidend ist im vorliegenden Fall, ob die in Art. 22 Abs. 5 Unterabschnitt 2 vorgesehene schriftliche Begünstigungserklärung für den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente konstitutive Bedeutung hat oder - wie der Kläger argumentieren liess - als reine Ordnungsvorschrift zu qualifizieren ist.

    Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Wortlaut der genannten Bestimmung eindeutig und klar: Das Mitglied „muss“ der Kasse spätestens mit der Vollendung des 65. Altersjahres den Nachweis über eine bestehende Lebenspartnerschaft in Form einer schriftlichen Begünstigung zukommen lassen. Nach Treu und Glauben kann das nur so ausgelegt werden, dass eine Begünstigung nur gültig ist, wenn sie in Schriftform erfolgt. Die gewählte Formulierung („muss“) lässt es nicht zu, diese Bestimmung in eine „Kann“ oder „Soll“Vorschrift umzudeuten.

    Soweit der Kläger vortragen liess, dass eine systematische Interpretation der einschlägigen Bestimmungen auf die reine Ordnungsfunktion von Art. 22 Abs. 5 Unterabschnitt 2 hindeute (vgl. etwa Prot. S. 6), erweist sich sein Vortrag als nicht stichhaltig. Eine systematische Auslegung ergibt - wie oben in E. 3.3.2 dargelegt - nämlich, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine Lebenspartnerrente in zwei Unterabschnitten geregelt werden. Im ersten Unterabschnitt sind die materiellen Voraussetzungen aufgeführt (lit. a bis c). Im zweiten Unterabschnitt die formellen, nämlich zum einen eine Frist („spätestens mit der Vollendung des 65. Lebensjahres“) und zum anderen das Erfordernis der Schriftform der Begünstigungserklärung. Diese Aufteilung in materielle und formelle Kriterien dient der Übersichtlichkeit, ist nicht ungewöhnlich und ist nach Treu und Glauben auch nicht geeignet, zu Missverständnissen zu führen. Vielmehr zeigt die Behandlung der formellen Erfordernisse in einem eigenen Unterabschnitt auf, dass sie bedeutungsmässig den materiellen Bedingungen in Unterabschnitt 1 gleichgestellt sind. Folglich führt auch eine systematische Interpretation zum Ergebnis, dass das Erfordernis der Schriftlichkeit keine blosse Ordnungsvorschrift ist, sondern eine conditio sine qua non.

    Nichts Anderes geht auch aus dem Informationsschreiben der Beklagten an die Versicherten vom September 2008 beziehungsweise dem beigelegten Auszug aus dem Reglement (Urk. 2/15) hervor. Auch darin wird wiederholt darauf hingewiesen, dass die Begünstigung schriftlich zu erfolgen habe. Es wurde weiter auf eine Mustervorlage verwiesen. Nirgends kann dem Schreiben entnommen werden, dass auch eine mündliche oder gar konkludente Begünstigung ausreicht. Es wurde auch kein derartiger Anschein erweckt, sondern - wie ausgeführt - wiederholt auf das Erfordernis der Schriftlichkeit hingewiesen.

    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rechtsauffassung des Klägers, wonach es sich beim Erfordernis der Schriftlichkeit der Begünstigungserklärung um eine Ordnungsvorschrift handelt, deren Verletzung keine (relevanten) Folgen hat, abzulehnen ist. Sowohl der klare Wortlaut der massgebenden Bestimmungen als auch die übrigen Auslegungselemente (vgl. E. 1.3, namentlich der Gesichtspunkt, wie die Parteien die Bestimmung verstanden haben durften und mussten) führen zum Ergebnis, dass eine Begünstigung nur mittels einer schriftlichen Erklärung möglich ist.

3.3.4    Zu prüfen bleibt, ob die reglementarisch vorgesehenen Zusatzvoraussetzungen formeller Natur, nämlich das Erfordernis der Schriftlichkeit der Begünstigungserklärung und die statuierte Frist („vor dem 65. Altersjahr"), überspitzt formalistisch sind oder ob sie den Rahmen des Zulässigen nicht überschreiten.

    Dass formelle Zusatzvoraussetzungen grundsätzlich zulässig sind, steht ausser Frage; es kann insoweit auf die Ausführungen in E. 3.2 verwiesen werden. Auch die in Art. 22 Abs. 5 Unterabschnitt 2 enthaltene Befristung („vor dem 65. Altersjahr“) erscheint angesichts der in E. 3.2 wiedergegebenen Grundsätze und Präjudizien als unproblematisch. Dies hat auch für das Erfordernis der Schriftform zu gelten. Die Abgabe einer schriftlichen Erklärung ist mit keinen besonderen Umständen oder Aufwendungen verbunden und sicher nicht rigoros formalistisch. Schriftliche Erklärungen sind in vielen Bereichen des täglichen Lebens notwendig. Die Beklagte hat demgegenüber ein berechtigtes Interesse daran, mittels einer Urkunde (einer einfachen schriftlichen Erklärung) über eine Begünstigung in Kenntnis gesetzt zu werden. Dass sie daran festhält, ist nicht überspitzt formalistisch.

3.4    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger bereits deswegen keinen Anspruch auf eine Lebenspartnerrente hat, weil Y.___ sel. der Klägerin keine schriftliche Begünstigungserklärung abgegeben hat. Eine solche schriftliche Erklärung ist jedoch eine unabdingbare Voraussetzung (conditio sine qua non) für eine Lebenspartnerrente.

    Angesichts dieses Ergebnisses kann die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob Y.___ sel. tatsächlich einen Begünstigungswillen gehabt hat, offenbleiben.

    Aus dem Gesagten folgt, dass die Klage abzuweisen ist.


4.    Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).

    Dem unterliegenden Kläger steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Manuel Bader

- Rechtsanwalt Dr. Urs Marti

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker