Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
BV.2016.00016 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 24. Mai 2016
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Meier
Advokatur
Grafenaustrasse 7, Postfach, 6304 Zug
gegen
Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken
c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG
St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 Die X.___ schloss sich mit Vertrag vom 2. Januar 2002 (Urk. 2/3) rückwirkend per 1. Dezember 2001 der Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken (nachfolgend: Sammelstiftung; damals: Servisa Sammelstiftung für Personalvorsorge) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge an (vgl. auch die Vertragsänderung vom 25. Februar 2010 [Urk. 2/4]).
1.2 Zwischen den Parteien ergab sich in der Folge eine Auseinandersetzung betreffend Beitragsausstände. Am 23. März 2015 reichte die Sammelstiftung am hiesigen Gericht Klage gegen die X.___ ein mit dem Rechtsbegehren, es sei die X.___ zur Bezahlung von Beiträgen in der Höhe von Fr. 63'261.05 zuzüglich Zins und Nebenkosten zu verpflichten. Weiter beantragte die Sammelstiftung, es sei ihr in der entsprechenden Betreibung die Rechtsöffnung zu gewähren.
Mit Urteil vom 17. Dezember 2015 (Prozess Nr. BV.2015.00024 [Urk. 2/5]) wies das Sozialversicherungsgericht die Klage ab, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Erfüllungsanspruch der Sammelstiftung verjährt sei und sie überdies keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung im Sinne von Art. 62 ff. des Obligationenrechts (OR) habe. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Mit Schreiben vom 6. Januar 2016 (Urk. 7/1) forderte die Sammelstiftung die X.___ auf, die Beitragsausstände trotz eingetretener Verjährung zu bezahlen (Urk. 7/1). Diese Aufforderung war unter anderem mit der Androhung verbunden, bei Ausbleiben der Zahlung den Anschlussvertrag per Ende März 2016 zu kündigen. Die X.___ wies das Ansinnen der Sammelstiftung mit Schreiben vom 30. Januar 2016 (Urk. 7/2) zurück und vertrat die Ansicht, dass die angedrohte Kündigung des Vertrages vereinbarungs- und rechtswidrig wäre und sowohl Schadenersatzforderungen als auch eine Strafanzeige zur Folge hätte.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2016 (Urk. 2/6) kündigte die Sammelstiftung den Anschlussvertrag gestützt auf Ziff. 7.3 der Vertragsbestimmungen per 31. März 2016.
2. Am 26. Februar 2016 erhob die X.___ Klage gegen die Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken mit dem folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
1. a) Es sei festzustellen, dass die Kündigung des Personalvorsorge-Vertrages Nr. Y.___ durch die Beklagte rechts- und vereinbarungswidrig ist und
b) die Kündigung des Anschlussvertrages Nr. Y.___ vom 1. Februar 2016 der Beklagten sei aufzuheben und die Beklagte sei zu verpflichten, diesen Vertrag mit der Klägerin weiterzuführen.
2. Eventuell sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen sich aus dem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung ergebenden Schaden zu ersetzen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8% MWSt) zu Lasten der Beklagten.
Die Sammelstiftung ersuchte am 14. März 2016 (Urk. 6) um kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Klage. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest (Urk. 11 und Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ein Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]; Vorsorgepflicht des Arbeitgebers).
Der Anschluss erfolgt dabei in der Regel durch einen Vertrag zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Arbeitgeber. Dieser sogenannte Anschlussvertrag ist im BVG nicht geregelt. Es handelt sich um einen Innominatvertrag, um einen privatrechtlichen Vertrag sui generis. Er enthält verschiedene Elemente, in aller Regel versicherungs- und auftragsrechtlicher Natur, und untersteht den allgemeinen Regeln des OR. Dies schliesst aber nicht aus, dass in bestimmten Fällen analogieweise gewisse Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) angewendet werden können. Der Anschlussvertrag ist nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 542 Rz. 1460; ders., Die Berufliche Vorsorge, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 25; jeweils mit Hinweisen).
1.2
1.2.1 Im Bereich der beruflichen Vorsorge findet das Rechtsinstitut der Verjährung in Art. 41 BVG seine gesetzliche Grundlage, soweit von den allgemeinen Verjährungsregeln abgewichen wird (etwa besondere Verjährungsfristen beziehungsweise Ausnahmen der Verjährbarkeit von gewissen Leistungsansprüchen; vgl. Art. 41 Abs. 1 und 2 BVG). Im Übrigen werden jedoch in Art. 41 Abs. 2 Satz 2 BVG die Art. 129 bis 142 OR als anwendbar erklärt. Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich - das heisst, sofern keine besondere berufsvorsorgerechtliche Regelung gegeben ist - das allgemeine Verjährungsrecht des Obligationenrechts zur Anwendung kommt. Das gilt insbesondere für das Wesen, die Rechtsnatur und die Wirkungen der Verjährung.
Das Obligationenrecht behandelt die Verjährung unter dem Titel „Das Erlöschen der Obligationen“. In Wirklichkeit ist sie jedoch nur ein Erlöschensgrund minderen Grades. Sie begründet lediglich ein Einrederecht des Schuldners, lässt aber das Recht der Gläubigerin auf Leistung unberührt. Die Wirkung der Verjährung lässt sich folgendermassen zusammenfassen: Die Gläubigerin verliert zwar nicht ihre Forderung, jedoch die Möglichkeit, sie im Prozess gegen den Willen des Schuldners durchzusetzen (Peter Gauch, Walter R. Schluep, Heinz Rey, Jörg Schmid, Susan Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht, Band II, 10. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz. 3360 ff. mit Hinweisen).
Aus dem Umstand, dass die Gläubigerin der verjährten Forderung trotz der Verjährung ein Recht auf die geschuldete Leistung hat, ergeben sich verschiedene Rechtswirkungen: Erfüllt etwa der Schuldner, so ist die Gläubigerin trotz der Verjährung nicht ungerechtfertigt bereichert (Gauch/Schluep/Rey/Schmid/Emmenegger, a.a.O., Rz. 3368). Unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. Art. 120 Abs. 3 OR) kann auch eine verjährte Forderung zur Verrechnung gebracht werden (Gauch/Schluep/Rey/Schmid/Emmenegger, a.a.O., Rz. 3369). Schliesslich kann die Gläubigerin die Einrede des nicht erfüllten Vertrags nach Art. 82 OR auch dann erheben, wenn ihre Forderung verjährt ist (Gauch/Schluep/Rey/Schmid/Emmenegger, a.a.O., Rz. 3370 f.).
1.2.2 Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt, so kann die Erfüllung sogleich geleistet und gefordert werden (Fälligkeit; Art. 75 OR). Ist eine Verbindlichkeit fällig so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Macht der Schuldner von einem ihm zustehenden Einrederecht (etwa die Verjährungseinrede) Gebrauch, ist die Nichtleistung nicht pflichtwidrig. Der Schuldnerverzug tritt nicht ein. Besteht bereits Verzug, so entfällt er mit der Erhebung der Einrede (Gauch/Schluep/Rey/Schmid/Emmenegger, a.a.O., Rz. 2665 f.).
1.3 Der Anschlussvertrag vom 25. Februar 2010 (Urk. 2/4; vgl. auch die im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen im Anschlussvertrag vom 2. Januar 2002 [Urk. 2/3]) enthält unter dem Titel „Beitragszahlung/Fälligkeit“ folgende Bestimmungen (Ziff. 5):
5.1 Das Unternehmen verpflichtet sich, die gesamten von der Stiftung in Rechnung gestellten Beiträge zu bezahlen. Beitragsanpassungen, insbesondere aufgrund von Tarifänderungen, sowie Zusatzbeiträge sind vorbehalten. Die Beiträge der Arbeitnehmer sind von deren Gehalt in Abzug zu bringen und der Stiftung laufend zu überweisen (mindestens quartalsweise).
5.2 Als Stichtag gilt der 1. Januar eines Jahres. Gehalts-, Leistungs- und Beitragsanpassungen erfolgen in der Regel nur per Stichtag.
5.3 Die Beiträge für die Risikoleistungen, jene für deren Anpassung an die Preisentwicklung und die Kostenbeiträge sind jeweils zu Jahresbeginn bzw. mit der Aufnahme eines Mitarbeitenden in die Personalvorsorge fällig. Die Fälligkeit der Altersgutschriften und der Beiträge an den Sicherheitsfonds tritt per Jahresende ein, bei Dienstaustritten mit Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
5.4 Auf Zahlungen vor dem Fälligkeitstermin erfolgt eine Zinsgutschrift, auf verspäteten Zahlungen ohne Mahnung eine Zinsbelastung. [...]
Betreffend Kündigung des Anschlussvertrages sind folgende Regelungen vereinbart worden (Urk. 2/4 Ziff. 7):
7.1 Dieser Anschlussvertrag tritt mit der Gegenzeichnung durch die Stiftung auf den im Leistungs- und Finanzierungsplan vereinbarten Zeitpunkt in Kraft und ersetzt allfällig früher getroffene Vereinbarungen. Er hat eine feste Dauer von [einem] Jahr und kann erstmals nach Ablauf dieser Dauer auf den 31. Dezember gekündigt werden. Erfolgt die Kündigung durch das angeschlossene Unternehmen, ist das schriftliche Einverständnis der Vorsorgekommission notwendig. Diese und der Arbeitgeber haben zu bestätigen, dass die Auflösung im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung (gemäss Mitwirkungsgesetz) erfolgt ist.
[...]
7.3 Bei Beitragsausständen oder bei grober Verletzung der Mitwirkungspflichten hat die Stiftung das Recht, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Dieses Recht steht der Stiftung auch dann zu, wenn die Vorsorgekommission Bestimmungen erlässt oder Beschlüsse fasst, die dem Zweck der Stiftung, ihren Grundsätzen, dem Personal-Vorsorgereglement oder dem vereinbarten Leistungs- und Finanzierungsplan widersprechen, und trotz schriftlicher Abmahnung seitens der Stiftung daran festhält.
2.
2.1 Die Klägerin liess zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführen, die Beklagte habe sie trotz des klaren Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 17. Dezember 2015, mit dem die eingeklagte Forderung abgewiesen worden sei, nötigen wollen, die Forderung zu bezahlen. Da die Klägerin es abgelehnt habe, die Forderung zu bezahlen, habe die Beklagte den Anschlussvertrag gekündigt. Diese Kündigung sei vereinbarungs- und rechtswidrig. Die Klägerin sei allen ihren Pflichten aus dem Anschlussvertrag nachgekommen und habe insbesondere alle in Rechnung gestellten Beitragsforderungen prompt bezahlt. Die von der Beklagten immer noch geltend gemachte Forderung sei verjährt; das habe das Sozialversicherungsgericht rechtskräftig entschieden. Es liege somit kein Beitragsausstand vor. Der Klägerin könne keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Die Beklagte könne sich somit nicht auf Ziff. 7.3 des Anschlussvertrages berufen. Bei einem durch die unrechtmässige Kündigung erzwungenen Wechsel der Vorsorgeeinrichtung könne der Klägerin ein Schaden erwachsen (höhere Beiträge oder Nachschusspflicht). Sollte die Beklagte nicht verpflichtet werden, den Anschlussvertrag mit der Klägerin weiterzuführen, sei die Beklagte zu verpflichten, eine vollständige Abrechnung samt Belegen über die Auflösungswerte der der Klägerin beziehungsweise ihren Arbeitnehmern zustehenden Ansprüche zu edieren. Die Klägerin werde nach Durchführung eines entsprechenden Beweisverfahrens ihre Schadenersatzansprüche beziffern (Urk. 1).
Replicando liess die Klägerin an dieser Sichtweise festhalten und ergänzen, dass der Anschlussvertrag betreffend den Terminus „Beitragsausstand“ unklar sei. Die Klägerin habe sich absolut gesetzeskonform verhalten. Sie habe alle ihr in Rechnung gestellten Beiträge bezahlt. Des Weiteren seien die Bestimmungen von Art. 18 ff. VVG zu beachten. Danach sei der Verzugseintritt die zwingende Voraussetzung, damit der Versicherungsvertrag per sofort gekündigt werden könne. Die Geltendmachung einer (berechtigten) Einrede beseitige die Fälligkeit und beende einen allfälligen Verzug. Dass der Beklagten trotz fehlendem Schuldnerverzug der Klägerin ein als Sanktion ausgestaltetes sofortiges Kündigungsrecht zustehen sollte, könne nicht aus Ziff. 7.3 des Anschlussvertrages gewonnen werden. Wer ein ihm zustehendes Recht ausübe, könne nicht dafür bestraft werden, ohne dass eine solche Konsequenz unmissverständlicher Bestandteil einer Vereinbarung sei (Urk. 11).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass auch eine verjährte Beitragsforderung ein Beitragsausstand im Sinne von Ziff. 7.3 des Anschlussvertrages sei. Deshalb stehe ihr das dort vorgesehene Kündigungsrecht zu. Davon habe sie rechtswirksam Gebrauch gemacht. Der Beklagten stehe die Beitragsforderung nach wie vor zu; sie könne aufgrund der eingetretenen Verjährung lediglich nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden (Urk. 6; vgl. auch Urk. 15).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Kündigung des Anschlussvertrages vom 25. Februar 2010 (Urk. 2/4) per Ende März 2016 durch die Beklagte rechtswirksam und rechtmässig ist. Verneinendenfalls wären zudem die Folgen einer unzulässigen Kündigung (Weitergeltung des Anschlussvertrages und/oder Schadenersatz) zu prüfen.
3.
3.1 Der Klägerin ist insoweit zuzustimmen, dass sie sich in Bezug auf den verjährten Beitragsausstand nicht in Verzug befindet. Wie oben in E. 1.2.2 dargelegt, tritt der Verzug nicht ein beziehungsweise entfällt er, wenn die Schuldnerin eine begründete Einrede erhebt. Dies ist vorliegend der Fall: Im Prozess Nr. BV.2015.00024 erhob die Klägerin eine Verjährungseinrede, weshalb die damalige Klage der hier Beklagten mit Urteil vom 17. Dezember 2015 (Urk. 2/5) abgewiesen wurde. Deshalb befindet sich die Klägerin nicht in Verzug.
Soweit die Klägerin daraus aber etwas zu ihren Gunsten ableiten will, erweist sich ihr Vortrag als nicht stichhaltig. Wie oben dargelegt wurde, handelt es sich beim streitgegenständlichen Anschlussvertrag um einen Innominatvertrag sui generis (vgl. oben E. 1.1). Es handelt sich insbesondere nicht um einen Versicherungsvertrag im Sinne des VVG. Klarerweise bestehen zwar zwischen einem Vorsorgeverhältnis gemäss BVG und einem Versicherungsvertrag nach VVG thematische Berührungspunkte, so dass im Einzelfall durchaus analogieweise auch Bestimmungen des VVG zur Anwendung kommen können. Zu denken ist etwa an Anzeigepflichtverletzungen (vgl. dazu etwa Stauffer, Die berufliche Vorsorge, 3. Auflage, Zürich Basel/Genf 2013, S. 25). Die von der Klägerin angeführten Bestimmungen von Art. 18 ff. VVG, wonach etwa ein Vertragsrücktritt des Versicherers bei Prämienausständen nur nach Mahnung, Ansetzung einer Nachfrist von 14 Tagen und Eintritt des Verzugs vermutet („angenommen“) wird (vgl. Art. 20 f. VVG), passen jedoch nicht ins System der beruflichen Vorsorge. Noch viel weniger werden sie der Rechtsnatur des Anschlussvertrages gerecht, bei dem es sich gewissermassen um einen Rahmenvertrag handelt, der - wie ausgeführt - primär den allgemeinen Regeln des Obligationenrechts untersteht.
Aus dem Gesagten folgt, dass die streitgegenständliche Frage, ob der Anschlussvertrag gültig gekündigt worden ist, nicht gestützt auf Art. 18 ff. VVG zu beantworten ist, sondern in erster Linie aufgrund der Vereinbarungen im Anschlussvertrag beziehungsweise nach den Bestimmungen des OR beziehungsweise nach allgemeinen obligationenrechtlichen Grundsätzen.
3.2 Wie bereits im Urteil vom 17. Dezember 2015 (Urk. 2/5 E. 3.4) festgehalten wurde, hat die Verjährung der ursprünglichen Beitragsforderung zur Folge, dass der Klägerin ein durch Einrede auszuübendes Leistungsverweigerungsrecht zusteht (wovon denn auch Gebrauch gemacht hat). Die Forderung selbst erlischt aber nicht. Der Beklagten steht somit die ursprüngliche Beitragsforderung aus dem Jahr 2008 nach wie vor zu; sie kann sie aber nicht mehr gerichtlich durchsetzen.
Mit anderen Worten ist die Klägerin zwar nicht in Verzug (weil sie die Verjährungseinrede geltend gemacht hat). Trotzdem besteht aber offensichtlich ein Beitragsausstand. Das ist die direkte Folge des Umstandes, dass die schweizerische Rechtsordnung verjährte Forderungen nicht untergehen lässt, sondern dem Schuldner lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht einräumt und das (nicht mehr durchsetzbare) Recht des Gläubigers bestehen lässt.
Die Behauptung der Klägerin, sie habe stets alle ihre Pflichten erfüllt, ist unzutreffend. Sie hat nämlich unbestrittenermassen die fraglichen Beiträge nicht bezahlt und ist auch nicht gewillt, sie zu bezahlen. Der Umstand, dass die Klägerin gerichtlich nicht gezwungen werden kann, die verjährte Forderung zu bezahlen, bedeutet keineswegs, dass die Klägerin stets allen ihren Verpflichtungen nachgekommen ist. Vielmehr bleibt die Klägerin der Beklagten einen erheblichen Geldbetrag schuldig.
3.3 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Bestimmung betreffend sofortiger Kündigungsmöglichkeit bei Beitragsausständen (Ziff. 7.3 Satz 1 des Anschlussvertrages [vgl. oben E. 1.3]) weder unklar noch ungewöhnlich. Sie ist vielmehr leicht verständlich: Der Beklagten wird das Recht eingeräumt, bei Beitragsausständen (oder grober Verletzung der Mitwirkungspflichten) den Anschlussvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Dies gilt auch für den Umstand, dass von diesem Kündigungsrecht auch bei verjährten Forderungen (Beitragsausständen) Gebrauch gemacht werden kann. Das folgt aus der Tatsache, dass verjährte Forderungen nicht untergehen.
Schliesslich ist die Kündigung des Anschlussvertrages durch die Beklagte auch nicht als rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB) zu qualifizieren. Angesichts dessen, dass sich die Klägerin gegen eine unbestrittenermassen zu Recht bestehende Beitragsforderung auf die Verjährung beruft, erscheint es vielmehr nachvollziehbar, dass die Beklagte das Anschlussverhältnis beenden wollte. Offensichtlich besteht zwischen den Parteien das notwendige Vertrauensverhältnis nicht mehr.
3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beklagte den Anschlussvertrag vom 25. Februar 2010 (Urk. 2/4) gestützt auf Ziff. 7.3 Satz 1 rechtswirksam per Ende März 2016 gekündigt hat (Beitragsausstände). Dass die ausstehenden Beiträge verjährt sind, ist nicht von Belang.
Daraus folgt ohne Weiteres, dass für den von der Klägerin (eventualiter) geforderten Schadenersatz mangels Rechtswidrigkeit der beklagtischen Kündigung von vornherein kein Klagefundament besteht.
Die Klage ist demzufolge abzuweisen.
4. Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).
Der unterliegenden Klägerin steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bruno Meier
- Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker