Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2016.00017


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 12. Juli 2017

in Sachen

X.___

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwältin Magdalena Schaer

SVBT GmbH

Barfüssergasse 6, 4051 Basel


gegen


Pensionskasse der Z.___

Stauffacherquai 46, Postfach, 8098 Zürich

Beklagte


vertreten durch Dr. Y.___




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1978 geborene X.___ absolvierte nach dem Besuch der Primar- und Sekundarschule sowie des Progymnasiums von August 1996 bis Juni 1999 bei der Z.___ AG eine kaufmännische Lehre mit Berufsmatura (Urk. 2/21, Urk. 6 S. 3, Urk. 11/16/5). Danach arbeitete sie im Call Center der Z.___ AG (Urk. 1 S. 2, Urk. 6 S. 3, Urk. 11/5/2). In dieser Eigenschaft war sie bei der Pensionskasse der Z.___ berufsvorsorgeversichert. Das Arbeitsverhältnis wurde am 21. Dezember 2001 von der Z.___ aus disziplinarischen Gründen (fehlende Pünktlichkeit, Nichteinhaltung des Schichtplanes) gekündigt (Urk. 11/5/2, Urk. 2/3). Es endete aufgrund der Sperrfrist im Krankheitsfall am 31. August 2002 (Urk. 2/3). Wegen der Nachdeckungsfrist war X.___ noch bis 30. September 2002 bei der Pensionskasse der Z.___ versichert (Urk. 6 S. 3).

1.2    Am 29. März 2003 meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine seit Februar 2002 bestehende paranoide Schizophrenie bei der Sozialversicherungsanstalt A.___, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/4). Diese sprach ihr – nach einschlägigen Abklärungen und Eingliederungsmassnahmen (vgl. Urk. 11/28, Urk. 11/34, Urk. 11/41) – mit Verfügung vom 26September 2005 mit Wirkung ab 1. Juli 2005 eine auf einem Invaliditätsgrad von 58 % basierende halbe Invalidenrente zu (Urk. 11/48). Daraufhin wurde die halbe Invalidenrente mit Verfügung 27. Februar 2008 per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats wieder aufgehoben (Urk. 11/62). Am 29. Dezember 2008 meldete sich X.___ bei der nunmehr aufgrund des Wohnsitzwechsels zuständigen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau,
IV-Stelle, erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 11/67). Die IV-Stelle Aargau sprach ihr mit Verfügung vom 15. Juli 2010 mit Wirkung ab 1. Juli 2008 wieder eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 11/82). Am 8. Januar 2015 beantragte die Versicherte eine Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 11/93).

1.3    X.___ hatte sich zuvor am 13. Oktober 2014 an die Pensionskasse der Z.___ gewandt und die Ausrichtung von Invalidenleistungen beantragt. Diese lehnte ihre Leistungspflicht ab, verzichtete am 14. Oktober 2015 aber auf die Einrede der Verjährung, soweit die Verjährung nicht bereits eingetreten sei (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 2/18).



2.    Am 1. März 2016 erhob X.___ gegen die Pensionskasse der Z.___ Klage und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr zumindest ab 1. Oktober 2009 die gesetzlichen und reglementarischen Rentenleistungen zuzüglich Zins von 5 % seit 1. März 2016 zu erbringen (Urk. 1 S. 2).

Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 20April 2016 Abweisung der Klage. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, dass die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen der Klägerin einzuholen seien (Urk. 6 S. 2).

Nachdem die IV-Akten in Sachen der Klägerin (Urk. 11/1-133) mit Gerichtsvergung vom 22. April 2016 (Urk. 9) beigezogen worden waren, hielten die Parteien replicando (Urk. 15) und duplicando (Urk. 21) jeweils an ihren Rechtsbegehren fest. Die Beklagte beantragte zusätzlich, dass ein Gerichtsgutachten einzuholen sei (Urk. 21 S. 2). Am 15. September 2016 wurde der Klägerin die Duplik zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 23).

3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichtsstand wählen kann (Urteil des Bundesgerichts B 93/04 vom 9. August 2005 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.2    Da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat (vgl. Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich), ist das angerufene Gericht für die Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig.



2.    

2.1    Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).

2.2    Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.

    Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen).

2.3    Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vorsorgeeinrichtung beurteilt sich nach der Arbeitsunfähigkeit respektive Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit. Diese Beschäftigung muss jedoch bezogen auf die angestammte Arbeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben (BGE 134 V 20 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen).

2.4    Mit Urteil B 51/05 vom 7. September 2006 führte das Bundesgericht zum zeitlichen Zusammenhang bei Schubkrankheiten in E. 5.1 folgendes aus: Bei der Würdigung des Sachverhalts, die mit aller Sorgfalt zu erfolgen hat, muss dem Wesen einer Schubkrankheit wie zum Beispiel der Schizophrenie besonders Rechnung getragen werden, bei der sich Perioden der Arbeitsfähigkeit und solche der vollen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit oft kurzfristig ablösen (vgl. BGE 99 V 100 f. E. 2). Typisch für die Krankheit ist zudem das mangelnde Bewusstsein derselben (Urteil des Bundesgerichts B 30/04 vom 20. Juli 2005). Ein allzu strenger Massstab bei der Beurteilung der zeitlichen Konnexität im Falle einer Schubkrankheit würde sodann dazu führen, dass regelmässig jene Vorsorgeeinrichtung, die bei Ausbruch der Krankheit leistungspflichtig war, bei späteren invalidisierenden Schüben Rentenleistungen zu bezahlen hätte, selbst wenn unter Umständen längere Abschnitte mit wiederhergestellter und in mehreren, wenn auch kurzen, Anstellungsverhältnissen verwerteter Arbeitsfähigkeit dazwischen liegen. Ein solches Ergebnis wäre unter dem Gesichtspunkt des Versicherungsschutzes in der beruflichen Vorsorge in jenen Fällen unerwünscht und gar als stossend zu bezeichnen, in welchen die Schubkrankheit zu einem Zeitpunkt ausbricht, in welchem eine Versicherungsdeckung fehlt. Den gesamten Umständen des Einzelfalles kommt daher besondere Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts B 12/03 vom 12. November 2003).

2.5    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

    Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).

2.6    Die Leistungsansprüche verjähren nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben (Art. 41 Abs. 1 BVG). Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Art. 129-142 OR sind anwendbar (Art. 41 Abs. 2 BVG).


3.

3.1    Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor, dass bei ihr seit Ende 2001 / Anfang 2002 eine schwere psychische Störung diagnostiziert worden sei (Urk. 1 S. 3). Aufgrund der IV-Akten sei erstellt, dass sie bereits während ihres Arbeitsverhältnisses bei der Z.___ AG, und damit, als sie bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert gewesen sei, an derselben gesundheitlichen Einschränkung gelitten habe. Diese habe sich erheblich auf ihre Arbeitsfähigkeit ausgewirkt und zur Zusprache einer Invalidenrente geführt. Der sachliche Zusammenhang sei daher gegeben. Sie habe sich mit Ausnahme von rund zwei Wochen im August 2003 zwischen April 2003 und März 2004 auf den Philippinen und in den umliegenden Ländern aufgehalten. Es bestünden aber echtzeitliche Arztzeugnisse, die auch während des Auslandaufenthalts zumindest eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigen würden. Der zeitliche Zusammenhang sei durch den Auslandsaufenthalt mithin nicht unterbrochen worden (Urk. 1 S. 4). Sie leide seit dem Jahr 2002 an einer schizoaffektiven Störung. Aus keinem Arztbericht gehe hervor, dass der sporadische Konsum von Betäubungsmitteln eine wesentliche Bedeutung habe. Als Ursache für die immer wieder aufgetretenen psychischen Dekompensationen würden vielmehr Druck- und Stresssituationen genannt (Urk. 15 S. 4). Nachdem sie zwei Jahre als temporäre Mitarbeiterin in einem Pensum von 60 bis 65 % bei G.___ tätig gewesen sei, sei ihre halbe Invalidenrente mit Verfügung der IV-Stelle A.___ vom 27. Februar 2008 aufgehoben worden. Bereits im Juli 2008 sei es aber bei der neuen Vollzeitstelle zur erneuten psychischen Dekompensation gekommen (Urk. 15 S. 6).

3.2    Die Beklagte bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die Versicherungsdeckung am 30. September 2002 geendet habe. Die Klägerin sei damals bis 11. Dezember 2002 in der Klinik gewesen. Im April 2003 habe sie sich zusammen mit ihrem Freund auf eine Weltreise begeben und habe in dieser Zeit weder eine Therapie absolviert noch Medikamente eingenommen. Wäre sie in dieser Zeit in der Schweiz gewesen und hätte sie sich bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet, wäre sie zu 100 % vermittelbar gewesen. Am 30. September 2003 habe ihr Arzt der IV-Stelle mitgeteilt, dass die Klägerin die IV-Anmeldung zurückziehen wolle, da es ihr so gut gehe. Erst im März 2004, mithin 15 Monate nach dem Austritt aus der Klinik, sei es infolge des Konsums von Haschisch erneut zu einem Rückfall gekommen, was zur Rückreise in die Schweiz geführt habe (Urk. 6 S. 4-6). Der zeitliche Zusammenhang zur Versicherungsunterstellung bei der Beklagten sei bereits dadurch unterbrochen worden (Urk. 6 S. 9).


4.

4.1    

4.1.1    In den Akten lassen sich folgende entscheidrelevante medizinische Unterlagen finden:

4.1.2    Dr. med. B.___, Oberärztin, und lic. phil. C.___, Psychologe, Psychotherapeut FSP, Kantonale Psychiatrische Klinik D.___, führten im Bericht vom 15. Juni 2004 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitshigkeit eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0; bestehend seit ca. Ende 2001) sowie einen gelegentlich schädlichen Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12; bestehend seit ca. 1995) auf. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie “anamnestisch Kokainmissbrauch, gegenwärtig abstinent“ (Urk. 11/16/3). Sie attestierten der Klägerin eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit als kaufmännische Angestellte seit Ende 2001 (Urk. 11/16/1). Sie hielten weiter fest, dass die Klägerin eine kaufmännische Lehre abgeschlossen habe. Dort habe sie auch ihren Freund kennengelernt, mit welchem sie im Juni 2001 zusammengezogen sei. Danach habe die Klägerin zunehmend psychische Probleme bekommen. Zunächst habe sie sich häufiger depressiv gefühlt. Im Herbst 2001 habe die Klägerin bei einem Call-Center der Z.___ AG gearbeitet. Der Druck bei der Arbeit sei dort sehr stark gewesen und sie habe dies auf Dauer nicht mehr ertragen. Sie habe immer mehr Fehlzeiten gehabt. Zu Hause habe sie verstärkt Haschisch konsumiert sowie gelegentlich Kokain, zusammen mit ihrem Freund. Ab Dezember 2001 habe sich die Klägerin krankschreiben lassen. Anfangs 2002 sei es zu einer zunehmend paranoiden Entwicklung mit Realitätsverlust, Verfolgungswahn und Beeinträchtigungsideen gekommen. Am 13. Februar 2005 (richtig: 2002) sei die Klägerin erstmals in der D.___ hospitalisiert worden. Bei Aufnahme sei sie stark verlangsamt gewesen, mit Beeinträchtigungs- und Verfolgungsideen sowie optischen und akustischen Halluzinationen. Ausserdem hätten sich deutliche Denkstörungen gezeigt. Unter der Behandlung sei die Psychose nach ca. einer Woche beinahe vollständig remittiert. Nach dem Austritt sei es jedoch bereits nach zwei Monaten wieder zu einem Rückfall gekommen, der am 5. Mai 2002 eine erneute Hospitalisation in der D.___ notwendig gemacht habe. Die Klägerin sei erneut deutlich psychotisch gewesen und dieses Mal habe sich die Symptomatik nur langsamer und auch nur teilweise gebessert. Deshalb sei bis zum 11. Dezember 2002 ein längerer Rehabiliationsaufenthalt in der D.___ notwendig gewesen. Anschliessend sei sie durch die Tagesklinik E.___ weiter betreut worden. Im April 2003 sei die Klägerin zusammen mit ihrem Freund auf eine Weltreise gegangen. Die Klägerin habe zu diesem Zeitpunkt die antipsychotische Medikation abgesetzt, trotzdem sei es ihr recht gut gegangen. Im März 2004 sei es jedoch nach Haschischkonsum zu einem erneuten Rückfall gekommen, welcher eine sofortige Rückreise in die Schweiz notwendig gemacht habe. Nach einer erneuten Hospitalisation vom 11. März 2004 bis zum 8. April 2004 habe die Klägerin die Klinik in gebessertem Zustand verlassen und sei danach in der Tagesklinik E.___ weiterbetreut worden (Urk. 11/16/5).

4.1.3    Dr. med. Dipl.-Psych. F.___, Oberarzt Externe Psychiatrische Dienste E.___, führte im Bericht vom 16. Juni 2004 die Diagnose schizoaffektive Störung (ICD-10: F25), Differentialdiagnose: paranoide Schizophrenie (ICD-10: F 20.1) an. Er attestierte der Klägerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von Februar 2004 bis 31. Mai 2004 sowie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juni 2004 bis auf Weiteres (Urk. 11/17/1).

4.1.4    Im Bericht vom 28. Juli 2005 stellte Dr. F.___ die Diagnose schizoaffektive Störung (ICD-10: F 25; bestehend seit 2001) und attestierte der Klägerin eine 35%ige Arbeitsunfähigkeit seit 1. März 2005 (Urk. 11/51/1, Urk. 11/42/1). Er schrieb sodann, dass die Entwicklung seit April 2004 als sehr erfreulich einzustufen sei. Insbesondere habe die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie eher ausgeschlossen werden können. Die Klägerin leide unter einer schizoaffektiven Störung, die aber deutliche Zeichen einer bipolaren affektiven Störung zeige. Unter der medikamentösen Behandlung mit Solian®, initial 100 mg pro Tag, dann 50 mg pro Tag, seien keine psychotischen Symptome mehr aufgetreten und auch die Affektlage sei erfreulich stabil geblieben. Allerdings werde immer wieder deutlich, dass die Klägerin in psychosozialen Belastungs- und vor allem Stresssituationen rückfallgefährdet sei. Auch im Rahmen der Wiedereingliederungsmassnahmen in der Sozialen Stellenbörse sei deutlich geworden, dass der Klägerin selbst in einem geschützteren Rahmen ein höheres Pensum als 80 % nicht zuzumuten sei. Unter Berücksichtigung der Belastung auf dem freien Arbeitsmarkt sei von einer Arbeitsfähigkeit von 60 bis 70 % auszugehen (Urk. 11/42/3).

4.1.5    Dr. F.___ führte im Bericht vom 3. August 2006 sodann aus, dass sich die psychische Situation der Klägerin weiterhin erfreulich stabilisiert habe. Im Mai 2006 sei es ihr gelungen, eine Temporärarbeit in der Finanzbuchhaltung bei der G.___ mit einem variablen Pensum von 50 bis 60 % zu bekommen. In Belastungssituationen komme es immer wieder zu kleineren psychischen Krisen, welche die Klägerin jedoch, auch mit Hilfe der ambulanten Psychotherapie, bewältigen könne. Bis auf die belastungsabhängigen Symptome sei der psychopathologische Befund insgesamt unter der Behandlung mit dem Neuroleptikum Solian® und der regelmässigen ambulanten Psychotherapie relativ unauffällig (Urk. 11/51/2).

4.1.6    Mit Schreiben vom 22. September 2006 hielt Dr. F.___ fest, dass die aktuelle Arbeitsunfähigkeit der Klägerin 40 % betrage. Sie habe sich selbständig eine Arbeitsstelle mit einem 60%-Pensum gesucht und tendiere eher dazu sich zu überfordern. Bei einem höheren Pensum als 60 % wäre die momentan erfreulich stabile psychische Situation im Sinne einer Dekompensation gefährdet. Es bleibe abzuwarten, inwieweit sie auf längere Sicht in der Lage sei, dieses 60%ige Pensum auszuüben (Urk. 11/56).

4.1.7    Im Bericht vom 19. Dezember 2007 schrieb Dr. F.___, dass die Klägerin in der Lage gewesen sei, einem 50 % bis 60 % Stellenpensum als Mitarbeiterin der Verwaltung von G.___ im Rahmen einer temporären Anstellung gerecht zu werden. Abends besuche sie ausserdem Fortbildungskurse im Rahmen einer Ausbildung zur Personalfachfrau. Damit scheine sie aus psychiatrischer Sicht am oberen Limit ihrer Belastungsfähigkeit zu stehen. In psychosozialen Belastungssituationen, z. B. Auseinandersetzungen mit dem Freund aber auch anderen privaten Konflikte, habe immer wieder die Gefahr einer psychischen Dekompensierung bestanden. Sie sei dabei sehr gut in der Lage, selbst mögliche Anzeichen einer depressiven, aber auch psychotischen Dekompensation zu sehen und rechtzeitig, in Zusammenarbeit mit ihm (Dr. F.___) und anderen Bezugspersonen, gegenzusteuern. Nach wie vor benötige die Klägerin eine begleitende antipsychotische Behandlung mit dem Medikament Solian®. Es sei bisher als sehr erfreulich zu bezeichnen, dass es nun über einen langen Zeitraum nicht mehr zu einer gravierenden psychischen Dekompensation mit einer Notwendigkeit zur Hospitalisation oder längerer Krankschreibung gekommen sei. Trotzdem sei die diesbezügliche Vulnerabilität der Klägerin sehr zu beachten, um diese Überforderung über ein gewisses Mass hinaus zu vermeiden (Urk. 11/59/2).

4.1.8    Dem Bericht von Dr. med. H.___, Oberarzt, und Dr. med. I.___, Assistenzärztin, E.___, vom 20. Januar 2009 ist zu entnehmen, dass es im Rahmen der bei der Klägerin seit 2001 bestehenden gemischten schizoaffektiven Störung immer wieder zu psychotischen, manischen und depressiven Episoden gekommen sei. Ende 2007/Anfang 2008 sei eine gewisse Stabilisierung zu verzeichnen gewesen. Trotzdem sei die Belastbarkeit der Klägerin eingeschränkt gewesen und es sei immer wieder in Belastungssituationen zu erhöhter Irritierbarkeit, zu Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen und vor allem zu depressiven Entwicklungen gekommen. Zwei Jahre lang sei sie als Temporärangestellte bei der Firma G.___ angestellt gewesen, zuletzt in der Personalabteilung. Danach habe sie sich eine Anstellung in einem 100%-Pensum gesucht. Weil sie das Ziel einer Festanstellung verfolgte, habe sich die Klägerin sehr bemüht, sei aber dem Arbeitsaufkommen und dem Stress bei der Arbeit zunehmend nicht gewachsen gewesen. Sie habe eine starke Schlaflosigkeit mit Früherwachen gezeigt, was nach den Erfahrungen der Vergangenheit den Beginn einer psychischen Dekompensation anzeige. Deshalb sei sie zunächst durch ein Arztzeugnis vom 7. bis 18. Juli 2008 aus “dem Arbeitsprozess herausgenommen“ worden (Urk. 11/70/1).

4.2

4.2.1    Sodann liegen folgende Unterlagen der früheren Arbeitgeber der Klägerin vor, welche für die Beurteilung der streitgegenständlichen Fragen relevant sind:

4.2.2    Dem Arbeitgeberbericht der Z.___ AG vom 6. August 2003 ist zu entnehmen, dass das Arbeitsverhältnis insgesamt vom 5. August 1996 bis 31. August 2002 gedauert habe. Zuletzt sei die Klägerin als Phonebankerin im Call Center tätig gewesen. Das Arbeitsverhältnis sei durch die Z.___ AG am 21. Dezember 2001 aus disziplinarischen Gründen (fehlende Pünktlichkeit, Nichteinhaltung des Schichtplanes) gekündigt worden. Der letzte effektive Arbeitstag der Klägerin sei der 5. Februar 2002 gewesen (Urk. 11/5/4, Urk. 11/5/9).

4.2.3    Die J.___ AG, über welche die Klägerin bei der G.___ temporär angestellt war, schrieb im Begleitschreiben zum Arbeitgeberfragebogen vom 2. Januar 2008, dass ihr keine gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin bekannt gewesen seien (Urk. 11/60/1).



5.

5.1    Die Beklagte hat mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 erklärt, sie verzichte insoweit auf die Einrede der Verjährung, als die Verjährung noch nicht eingetreten sei. Weil die Klägerin erstmals am 13. Oktober 2014 von ihr Invalidenleistungen der Pensionskasse Rentenauszahlung verlangt habe, seien solche frühestens ab 1. Oktober 2009 einforderbar (Urk. 2/18). Die Beklagte hat somit nur für allfällige Invalidenleistungen ab dem 1. Oktober 2009 auf die Einrede der Verjährung verzichtet, was vom hiesigen Gericht zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 41 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 142 OR). Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, würde ab dem 1. Oktober 2009 aber so oder anders keine Leistungspflicht der Beklagten mehr bestehen.

5.2

5.2.1    Den IV-Akten der Klägerin kann entnommen werden, dass die der Klägerin mit Verfügung vom 26. September 2005 (Urk. 11/48) ausgerichtete halbe Invalidenrente zuerst aufgehoben und später wieder zugesprochen wurde (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2). Als das hiesige Gericht mit Begleitschreiben vom 28. April 2016 (Urk. 10) die IV-Akten der IV-Stelle Aargau erhalten hat (Urk. 11/1-133), war diese noch mit den Abklärungen zum Rentenerhöhungsgesuch der Klägerin vom 8. Januar 2015 (Urk. 11/93) beschäftigt (vgl. Urk. 11/133). Der Beizug von weiteren IV-Akten ist jedoch nicht nötig (vgl. nachstehend).

5.2.2    In der Verfügung vom 26. September 2005 führte die IV-Stelle A.___ aus, dass die Klägerin seit 1. Februar 2004 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in der Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Unter Berücksichtigung der Lohnangaben ihrer ehemaligen Arbeitgeberin und der Nominallohnentwicklung könnte sie in ihrer angestammten Tätigkeit als Bankangestellte ein Jahreseinkommen von Fr. 74‘090.50 erzielen. Vom 1. Juni 2004 bis 28. Februar 2005 sei sie zu 50 % arbeitsfähig gewesen und ab März 2005 bestehe eine 65%ige Arbeitsfähigkeit. Bei ihrer aktuellen Arbeitsstelle verdiene die Klägerin Fr. 31‘200.-- pro Jahr. Weil sie zusätzlich eine Ausbildung zur Personalfachangestellten beginnen wolle, werde das momentane Pensum von 50 % als maximal zumutbar erachtet. Der Einkommensvergleich ergebe eine Erwerbseinbusse von Fr. 42‘890.-- beziehungsweise einen Invaliditätsgrad von 58 % (Urk. 11/48/3).

5.2.3    Mit Verfügung vom 27. Februar 2008 erwog die IV-Stelle A.___ sodann, dass die Klägerin - basierend auf den Angaben ihres ehemaligen Arbeitgebers und bereinigt um die Nominallohnentwicklung - in ihrer angestammten Tätigkeit als Bankangestellte ein Jahreseinkommen von Fr. 74‘460.-- erzielen könnte. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass ihr eine kaufmännische Tätigkeit in der freien Wirtschaft im Umfang von 65 % möglich sei. Bei ihrer aktuellen kaufmännischen Tätigkeit habe sie im Jahr 2007 einen Verdienst von Fr. 51‘976.-- erzielt. Beim Einkommensvergleich resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 22‘484.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 30 %, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 11/62/2).

5.2.4    Weil diese Verfügungen der Beklagten nicht eröffnet wurden, ist sie nicht daran gebunden (E. 2.5 vorstehend). Die Frage, ob die Beklagte eine Leistungspflicht trifft, kann daher frei geprüft werden.

5.3    Gemäss dem behandelnden Arzt Dr. F.___ leidet die Klägerin an einer schizoaffektiven Störung und ist in psychosozialen Belastungs- und vor allem Stresssituationen rückfallgefährdet (vgl. E. 4.1.3 f.). Nach dem Abschluss ihrer Ausbildung zur kaufmännischen Angestellten, arbeitete sie ab ca. 1999 für rund
1.5 Jahre im Call Center der Z.___ AG. Zu ihren Aufgaben gehörte die Beant-wortung von Fragen zu E-Banking oder Zahlungen, jedoch keine finanziellen Beratungen. Gemäss den Angaben der Klägerin sei der Druck und die Kontrolle der Mitarbeiter gestiegen, weil E-Banking von den Kunden vermehrt genutzt worden sei (vgl. S. 1 des Protokolls per 27. April 2016 zu den IV-Akten [Urk. 11/1-133]). Dr. F.___ sprach davon, dass sich die psychische Krankheit der Klägerin damals zum ersten Mal manifestiert habe (E. 4.1.3). Bei ihrer Tätigkeit im Call Center der Z.___ AG sei der Druck so stark gestiegen, dass sie eine psychotische Phase gehabt habe (Urk. 11/17/2; vgl. Urk. 11/16/5, Urk. 11/37). In diesem Rahmen wurde die Klägerin vom 13. Februar bis zum 8. März 2002 im D.___ hospitalisiert (E. 4.1.2 f.). Im weiteren Verlauf war sie vom 7. Mai bis 1. Dezember 2002 erneut in der D.___ in stationärer Behandlung. Die stationäre Behandlung ist mit einer 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Klägerin gleichzusetzen, womit es während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) erstmals zu einer Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen gekommen ist.

5.4    

5.4.1    Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass der zeitliche Zusammenhang zwischen dieser Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses und der späteren Invalidität unterbrochen worden sei, weil die Klägerin während ihrer Weltreise von ca. April 2003 bis ca. März 2004 keine Psychotherapie absolviert und keine Medikamente eingenommen habe (Urk. 6 S. 6). Zudem liege eine Mitteilung von Dr. F.___ vom 30. September 2003 vor. Demnach habe die Klägerin ihren Antrag auf Leistungen der Eidg. Invalidenversicherungen zurückziehen wollen, weil sie sich psychisch soweit stabilisiert habe, dass sie sich in der Lage fühle, sich auf dem freien Arbeitsmarkt um eine Stelle zu bemühen (Urk. 6 S. 5). Während ihrer Weltreise stand die Klägerin nicht in einem Anstellungsverhältnis, weshalb angesichts der fehlenden Möglichkeit, die Arbeitsfähigkeit unter Beweis zu stellen, dieser Phase nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden kann wie der Zeit, da die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit durch tatsächlich geleistete Arbeit belegt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts B 23/01 vom 21. November 2002 E. 3.3).

5.4.2    Nach dem Auslandaufenthalt attestierte Dr. F.___ der Klägerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von Februar 2004 bis 31. Mai 2004 sowie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Juni 2004 bis auf Weiteres (E. 4.1.3). Ab dem 1. März 2005 schrieb er die Klägerin nur noch zu 35 % arbeitsunfähig (E. 4.1.4). Er hielt in seinem Bericht vom 28. Juli 2005 im Wesentlichen fest, dass deren gesundheitliche Entwicklung seit April 2004 einen sehr guten Verlauf genommen habe. Durch die Einnahme eines Neuroleptikums, dessen Dosis im Laufe der Behandlung habe halbiert werden können, seien keine psychotische Symptome mehr aufgetreten. Die Affektlage der Klägerin sei stabil geblieben. Allerdings werde immer wieder deutlich, dass die Klägerin in psychosozialen Belastungs- und vor allem Stresssituationen rückfallgefährdet sei. Mit der erlangten psychischen Stabilität ging auch eine Steigerung der Leistungsfähigkeit der Klägerin einher. Sie war in der Lage, im Januar 2005 einen Englischkurs mit dem Ziel Abschluss “Cambridge Advanced“ zu besuchen (vgl. S. 2 des Protokolls per 27. April 2016 zu den IV-Akten [Urk. 11/1-133]). Vom 24. April bis 23. Juli 2005 absolvierte sie ein von der Eidg. Invalidenversicherung finanziertes Arbeitstraining im geschützten Rahmen, währenddessen sie ihr dortiges Arbeitspensum von 50 % auf 80 % steigern konnte (Urk. 11/43/3). Beim Abschluss des Arbeitstrainings sah die Durchführungsstelle eine Tätigkeit der Klägerin in der Privatwirtschaft in einem Pensum von max. 60 % als realistisch an (Urk. 11/43/2). Die Klägerin arbeitete daraufhin ab 2. August 2005 bei der K.___ AG als administrative Assistentin in einem 50%-Pensum (Urk. 11/44/2). Sie plante zudem eine Weiterbildung zur Personalfachangestellten zu beginnen, welche etwa einem Pensum von 20 % entsprochen hätte (vgl. Urk. 11/42/2). Hierzu führte IV-Arzt PD Dr. med. L.___ am 30. August 2005 aus, dass von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könnte, wobei aber die Gefahr einer erneuten psychischen Dekompensation bestehe. Die Klägerin habe nun eine Stelle in einem 50%-Pensum und es sollte ihr mindestens sechs Monate Zeit gegeben werden um zu sehen, wie sich ihre Gesundheit und Arbeitsfähigkeit entwickle (Urk. 11/45). Gestützt darauf wurde der Klägerin mit Verfügung vom 26. September 2005 mit Wirkung ab 1. Juli 2005 eine halbe Invalidenrente der Eidg. Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 11/48). Die K.___ AG stellte fest, dass die Klägerin nicht sehr belastbar gewesen sei (Urk. 11/50/3). Die Klägerin selbst gab an, dass sie während des Arbeitstrainings und bei der K.___ AG immer wieder wegen Migräneanfällen tageweise gefehlt habe (Urk. 11/49/1). Das Arbeitsverhältnis mit der K.___ AG wurde schliesslich seitens der Arbeitgeberin per 31. März 2006 aufgelöst (Urk. 11/50/4).

5.4.3    In der Folge konnte die Klägerin ihre psychische Stabilität grundsätzlich bewahren. Dr. F.___ äusserte sich im Bericht vom 3. August 2006, im Schreiben vom 22. September 2006 sowie im Bericht vom 19. Dezember 2007 (E. 4.1.5 ff.) im Wesentlichen wie in seinem Bericht vom 28. Juli 2005 (E. 4.1.4). Es gelang ihr auch ab 15. Mai 2006 (Urk. 11/42/2) über die J.___ AG für ca. zwei Jahre in der Finanzbuchhaltung der G.___ in einem Pensum von
50 bis 60 % tätig zu sein (vgl. Urk. 11/60). Bezüglich dieses Arbeitsverhältnisses sind nur wenige Fehltage wegen Krankheit (7. bis 9. Februar 2007 und 24. bis 29. Oktober 2007) verzeichnet (Urk. 11/60/6). Ein Arbeitgeberbericht der G.___ liegt zwar nicht vor, weshalb sich nicht abschliessend beurteilen lässt, ob beziehungsweise inwieweit sich die psychische Erkrankung der Klägerin auf deren Arbeitstätigkeit bei der G.___ ausgewirkt hat. Die J.___ AG gab jedoch an, dass keine gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin bekannt gewesen seien (Urk. 11/60/1). Bei der Überprüfung des Rentenanspruches der Klägerin gelangte die IV-Stelle A.___ zum Schluss, dass die Klägerin im Jahr 2007 in der Lage gewesen sei, ein rentenauschliessendes Einkommen zu erzielen und hob deren bisherige halbe Invalidenrente mit Verfügung vom 27. Februar 2008 auf (Urk. 11/62). Erst später kam es infolge Stellenwechsels der Klägerin zu einer erneuten psychischen Dekompensation, weshalb die Klägerin ab 7. Juli 2008 krankgeschrieben werden musste. Es folgten unter anderem eine Erhöhung der Psychopharmaka und weitere tagesklinische Behandlung (Urk. 11/70/2).

5.5    Der Klägerin wurde von ihrem behandelnden Arzt ab dem 1. März 2005 eine 65%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Zudem war sie während rund zwei Jahren in der Lage, bei der G.___ bei einem Invaliditätsgrad von 30 % ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen und zusätzlich in dieser Zeit eine intensive Weiterbildung zu besuchen (vgl. E. 4.1.7). Bezüglich des vorliegend zu prüfenden Anspruchs der Klägerin auf Invalidenleistungen ab 1. Oktober 2009 gilt der zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit während dem Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten und der folgenden Invalidität daher als unterbrochen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_938/2012 vom 3. Juli 2013 E. 3.2 und 9C_537/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 5.2). Die Beklagte trifft keine Leistungspflicht. Allfällige frühere Invalidenleistungen sind verjährt (vgl. E. 5.1 vorstehend).

    Es braucht somit nicht weiter geprüft zu werden, ob der zeitliche Zusammenhang durch die Weltreise von ca. April 2003 bis ca. März 2004, die Teilnahme der Klägerin an den Eingliederungsmassnahmen der IV-Stelle A.___ oder etwa ihre weiteren seitherigen beruflichen Tätigkeiten, wie zum Beispiel von 2. August 2005 bis 31. März 2006 als administrative Assistentin bei der K.___ AG (vgl. Urk. 11/44/2, Urk. 11/50/4]) unterbrochen worden ist.

    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage.


6.    Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b).




Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Magdalena Schaer

- Dr. Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher