Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2016.00018 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Ernst
Urteil vom 19. Mai 2016
in Sachen
Sammelstiftung Vita
c/o Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG
Austrasse 46, 8045 Zürich
Klägerin
gegen
X.___ AG
Beklagte
Nach Einsicht in die Klage vom 3. März 2016, mit welcher die Sammelstiftung Vita beantragt, es sei die X.___ AG unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu verpflichten, ihr Fr. 140‘102.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 21. September 2014, zuzüglich Fr. 4‘569.85 Zins bis 20. September 2014 und vertragliche Betreibungsspesen zu bezahlen, und es sei in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamts Z.___ der Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen (Urk. 1),
unter Hinweis,
dass die Beklagte innert der ihr mit Verfügung vom 8. März 2016 angesetzten Frist (vgl. Urk. 3 und 4) keine Klageantwort erstattete, weshalb androhungsgemäss Verzicht darauf anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klägerin aufgelegten Akten zu fällen ist,
in Erwägung,
dass gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber die gesamten Beiträge schuldet, wobei die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann,
dass die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführt, die Beklagte habe sich ihr mit Anschlussvertrag vom 28. Januar bzw. 16. November 2011 (Urk. 2/1) per 1. September 2011 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen und sei trotz mehrmaliger Mahnung ihrer Verpflichtung zur Prämienzahlung nicht fristgerecht nachgekommen, was Verzugszins- und Umtriebsentschädigungspflichten ausgelöst habe (Urk. 1 S. 3),
dass für die Abrechnung von Beiträgen und Verwaltungskosten vertraglich ein verzinsliches Prämienkontokorrent vereinbart wurde (vgl. Anschlussvertrag Ziff. 10, Urk. 2/1),
dass gemäss dem von der Klägerin eingereichten Kontoauszug per 20. September 2014 Prämien- und Verwaltungskosten in Höhe von Fr. 140‘102.50 per 30. Juni 2014 sowie bis zum 20. September 2014 aufgelaufene Zinsen in Höhe von Fr. 4‘569.85 ausstanden (Urk. 2/6), welche Beträge die Klägerin nebst Fr. 300.-- vertraglichen Betreibungsspesen (vgl. Anhang Kostenreglement des Anschlussvertrags Ziff. 2.2) mit Zahlungsbefehl vom 30. Dezember 2015 in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamts Z.___ nebst Zins zu 5 % seit 21. September 2014 in Betreibung setzte (vgl. Urk. 2/18),
dass die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen, sondern vielmehr in der Zahlungsvereinbarung vom 4. Juni 2015 (Urk. 2/17) ausdrücklich anerkannt hat,
dass die Beklagte demnach in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 140‘102.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 21. September 2014, zuzüglich Fr. 4‘569.85 Zins bis 30. September 2014 und Fr. 300.-- vertragliche Betreibungsspesen zu bezahlen, und in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamts Z.___ in diesem Umfang Rechtsöffnung zu erteilen ist,
dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in Höhe von Fr. 3‘000.-- aufzuerlegen sind (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer),
dass Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweisen), vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der obsiegenden Klägerin eine deren Aufwand angemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘200.-- zu bezahlen,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 140‘102.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 21. September 2014, zuzüglich Fr. 4‘569.85 Zins bis 30. September 2014 und Fr. 300.-- vertragliche Betreibungsspesen zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___ (Zahlungsbefehl vom 30. Dezember 2015) aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘200. (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sammelstiftung Vita
- X.___ AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstErnst