Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2016.00019
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 14. August 2017
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann
Obere Geerenstrasse 2, 8044 Gockhausen
gegen
BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
Rechtsdienst
Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1967 geborene X.___ begann nach dem Gymnasium in Y.___ nebst anderem ein Studium der Sozialpädagogik (Urk. 9/2/1-2, 4, Urk. 9/17/2, Urk. 9/33/8). Nach der Einreise in die Schweiz im Jahr 1990 studierte sie von 1991 bis 1999 an der Z.___ im Hauptfach deutsche Sprach- und Literaturwissenschaft und schloss ihr Studium mit dem Lizentiat ab (Urk. 9/2/2, Urk. 9/2/4, Urk. 9/4/1, Urk. 9/4/4). Sie war von 1990 bis 1997 verheiratet. Seit 2000 ist sie Mutter eines Sohnes (Urk. 9/4/2). Nach ihrem Studium war sie unter anderem als wissenschaftliche Assistentin an der Z.___ tätig (Urk. 9/10/3, Urk. 9/12, Urk. 9/51/1). Ab 1. Mai 2009 arbeitete sie in einem 80%-Pensum als Abteilungsleiterin im A.___ (Urk. 9/4/4). In dieser Eigenschaft war sie bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (nachfolgend: BVK) berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 9/53).
1.2 Am 5. September 2013 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4, Urk. 9/9). Ab 1. Juni 2014 arbeitete sie als Archivarin in der B.___ (Urk. 9/29/2-3). Nach durchgeführten Abklärungen hielt die IV-Stelle fest, dass die Versicherte seit 13. Mai 2013 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei und verfügte am 13. März 2015 die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Mai 2014, welche ab 1. Juni 2014 auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt wurde (Urk. 9/61, Urk. 9/72, Urk. 9/78).
1.3 Die BVK sprach X.___ am 15. August 2014 mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Berufsinvalidenrente zu (Urk. 6/3; vgl. Urk. 6/4). In der Folge teilte sie der Versicherten am 30. September 2015 mit, die bisherigen Invalidenleistungen würden per 31. Oktober 2015 auf eine Erwerbsinvalidenrente in der Höhe von 40 % herabgesetzt (Urk. 6/5). Dagegen erhob die Versicherte am 21. Oktober 2015 bei der BVK Einsprache und beantragte, der Invaliditätsgrad sei analog der Verfügung der IV-Stelle vom 13. März 2015 auf 52 % festzusetzen (vgl. Urk. 6/6 S. 1). Mit Entscheid vom 12. Februar 2016 hielt die BVK fest, dass die Erwerbsinvalidenrente bereits ab 1. Oktober 2015 ausgerichtet werde, und wies die Einsprache ab (Urk. 6/6).
2. Am 5. März 2016 erhob X.___ Klage gegen die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich und beantragte, der Invaliditätsgrad sei analog der Berechnung der IV-Stelle auf 52 % festzusetzen (Urk. 1 S. 2).
Mit Klageantwort vom 12. April 2016 beantragte die Beklagte Abweisung der Klage (Urk. 5 S. 1).
Nachdem mit Gerichtsverfügung vom 14. April 2016 (Urk. 7) die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen der Klägerin (Urk. 9/1-106) beigezogen worden waren, hielten die Parteien replicando (Urk. 12) und duplicando (Urk. 14) an ihren Rechtsbegehren fest. Am 22. Juni 2016 wurde der Klägerin ein Doppel der Duplik zugestellt (Urk. 15).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge [BVG], in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
2.
2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 Abs. 1 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist.
2.2
2.2.1 Die Statuten der BVK (Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal, Vorsorgeregelement Version 2013) sehen in § 19 Abs. 1 eine sogenannte Berufsinvalidenrente vor. Anspruch darauf haben versicherte Personen, die vor Vollendung des 65. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind. Sie wird längstens für zwei Jahre ausgerichtet. Für über 50-jährige Personen entfällt die zweijährige Befristung, die Rente wird jedoch längstens bis zum vollendeten 65. Altersjahr ausgerichtet (Abs. 1). Über das Vorhandensein und den Grad der Berufsinvalidität wird aufgrund einer Untersuchung durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt der Versicherungskasse entschieden (Abs. 2).
Die Berufsinvalidenrente beträgt bei voller Invalidität 60 % des letzten versicherten Lohnes (§ 20 Abs. 1 der BVK-Statuten).
2.2.2 Nach dem Auslaufen der Rente wegen Berufsinvalidität haben versicherte Personen Anspruch auf eine Rente, wenn volle oder teilweise Erwerbsinvalidität besteht (§ 21 Abs. 1 der BVK-Statuten). Eine versicherte Person gilt als erwerbsinvalid, wenn sie infolge Krankheit oder Unfall ihre bisherige oder eine andere, ihrem Wissen und Können entsprechende und zumutbare Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, oder wenn sie aufgrund eines Entscheides der eidgenössischen IV-Kommission invalid erklärt wurde (§ 21 Abs. 2 der BVK-Statuten). Das Verfahren für die Bestimmung des Anspruches und der Invaliditätsgrad wird gleich durchgeführt wie bei der Berufsinvalidität (§ 21 Abs. 3 der BVK-Statuten). Die Renten wegen Erwerbsinvalidität werden längstens bis zum vollendeten 65. Altersjahr ausgerichtet (§ 21 Abs. 4 der BVK-Statuten).
Die Erwerbsinvalidenrente beträgt bei voller Invalidität 60 % des letzten versicherten Lohnes (§ 22 Abs. 1 der BVK-Statuten).
Gemäss § 22 Abs. 2 der BVK-Statuten wird bei teilweiser Erwerbsinvalidität die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad wie folgt festgesetzt: bis 24 % Erwerbsunfähigkeit keine Rente, von 25 bis 59 % eine Rente gemäss IV-Grad, bei 60 bis 69 % eine Dreiviertelrente und bei 70 % und mehr eine Vollrente.
2.3 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
2.4 Der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad ist für die Beklagte insofern nicht verbindlich, als im Bereich der beruflichen Vorsorge ein Anspruch auf Invalidenleistungen nur gegeben ist, sofern eine entsprechende Versicherungsdeckung vorhanden ist. Deren Umfang bemisst sich nach dem Beschäftigungsgrad bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, unter Berücksichtigung einer allfälligen vorbestandenen gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit. Versah die versicherte Person ein Teilzeitpensum, besteht kein Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge, wenn und jedenfalls solange sie trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung im bisherigen Umfang weiterarbeiten kann oder könnte; das Risiko Invalidität hat sich lediglich in dem berufsvorsorgerechtlich nicht versicherten Anteil einer Vollzeitbeschäftigung (100%-Beschäftigungsgrad) verwirklicht (vgl. BGE 141 V 127 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Invalidität im berufsvorsorgerechtlichen Sinne, das heisst nach dem Wortlaut von Art. 23 lit. a BVG "im Sinne der IV invalid", meint somit die gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit im Rahmen des beziehungsweise bezogen auf das durch die versicherte Person geleistete Arbeitspensum bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität (im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne) geführt hat. Mit dieser (versicherten) Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehende Umstände haben bei der Bemessung der Invalidität ausser Acht zu bleiben. Das gilt auch, wenn sich die Frage der Anpassung laufender Invalidenleistungen stellt, etwa - aber nicht notwendigerweise - im Zusammenhang mit einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG oder wenn das von der IV-Stelle erstmals festgesetzte (hypothetische) erwerbliche Arbeitspensum im Gesundheitsfall nicht mit dem bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 lit. a BVG), tatsächlich ausgeübten übereinstimmt. In diesem Rahmen besteht bei gegebenen Voraussetzungen eine grundsätzliche Bindung der Vorsorgeeinrichtungen an die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung. Dabei ist die Invalidität im zeitlichen Rahmen der im massgebenden Zeitpunkt nach Art. 23 lit. a BVG ausgeübten Erwerbstätigkeit zu bemessen. Bei Teilerwerbstätigkeit ist somit der Invaliditätsgrad nicht bezogen auf ein Vollzeitpensum zu ermitteln, was auf eine mit dem Versicherungsprinzip nicht vereinbare Deckung des Risikos Erwerbsunfähigkeit als solcher hinausliefe (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_403/2015 vom 23. September 2015 E. 5.2 mit Hinweisen).
3.
3.1
3.1.1 Die Klägerin bringt zunächst vor, ihre Rente dürfe nicht herabgesetzt werden, weil sich ihre Erwerbsfähigkeit nicht verbessert habe. Eine Rentenherabsetzung durch analoge Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) komme vorliegend nicht in Frage. Zudem könne Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV nicht losgelöst von Art. 88a Abs. 1 IVV angewendet werden. Art. 88a Abs. 1 IVV wiederum lege fest, dass eine Rente herabgesetzt werden könne, falls sich die Erwerbsfähigkeit verbessert habe, was auf die Klägerin gerade nicht zutreffe (Urk. 1 S. 3).
3.1.2 Vorliegend geht es indes nicht um eine Rentenherabsetzung, sondern um die Ablösung der bisher ausgerichteten (reglementarischen) Berufsinvalidenrente durch eine Erwerbsinvalidenrente. Der Klägerin wurde mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 eine Berufsinvalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen (vgl. das Schreiben der Beklagten vom 15. August 2014 [Urk. 6/3] sowie auch den Entscheid zu den Invalidenleistungen vom 27. August 2014 mit Überentschädigungsberechnungen [Urk. 6/4]). Weil die 1967 geborene Klägerin damals noch nicht 50 Jahre alt war, war die Berufsinvalidenrente auf zwei Jahre befristet und wird mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 durch eine Erwerbsinvalidenrente der Beklagten abgelöst (vgl. E. 2.2.1 und E. 2.2.2 vorstehend).
4.
4.1 Streitig und zu prüfen bleibt, ob die Klägerin einen Anspruch auf eine Erwerbsinvalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 % oder von 52 % hat.
4.2 Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor, die IV-Stelle habe festgestellt, dass sie ohne gesundheitliche Einschränkungen einer Erwerbstätigkeit im 100%-Pensum nachgehen würde (Urk. 1 S. 2). Vor 2013 sei sie wegen ihrer Mutteraufgaben freiwillig lediglich in einem 80%- statt in einem 100%-Pensum tätig gewesen (Urk. 1 S. 3). Mit Eintritt ihres heute 16-jährigen Sohnes ins Gymnasium im Sommer 2013 habe aber keine Notwendigkeit der Tagesbetreuung mehr bestanden und sie hätte ein Pensum von 100 % umsetzen können (Urk. 1 S. 2-3). Anders als noch mit Vorbescheid vom 25. September 2014 habe die IV-Stelle daher mit der Rentenverfügung mit Wirkung ab 1. Mai 2014 nicht mehr die gemischte Methode (80 % Erwerbsbereich / 20 % Haushaltsbereich) angewendet (Urk. 12 S. 3). Weil sie sie heute krankheitsbedingt nicht mehr zu 100 % in leitender Stellung, sondern nur noch zu 60 % in untergeordneter Stellung tätig sein könne, resultiere gemäss den Feststellungen der IV-Stelle beim Einkommensvergleich eine Erwerbseinbusse von Fr. 72‘771.20 beziehungsweise eine Invaliditätsgrad von 52 % (Urk. 1 S. 3-4, Urk. 12 S. 3).
4.3 Die Beklagte macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Eintritts der massgebenden Arbeitsunfähigkeit für ein den Beschäftigungsgrad von 80 % übersteigendes Arbeitspensum nicht berufsvorsogeversichert gewesen sei, weil für diesen Teil der Erwerbstätigkeit mit der Beklagten kein Versicherungsverhältnis bestanden habe (Urk. 5 S. 4, Urk. 14 S. 2). Es sei daher bei der Bemessung des Valideneinkommens lediglich das bei ihr berufsvorsorgeversicherte Teilpensum der Klägerin von 80 % zu berücksichtigen. Beim Einkommensvergleich sei das der Nominallohnentwicklung angepasste Einkommen für das Jahr 2015 von Fr. 112‘620.75 dem an die Behinderung angepassten (und effektiv erzielten) Invalideneinkommen von Fr. 67‘795.-- gegenüberzustellen, womit sich ein Anspruch der Klägerin auf eine 40%ige Erwerbsinvalidenrente ergebe (Urk. 2/1 S. 3, Urk. 5 S. 5).
5.
5.1 Mit Verfügung vom 13. März 2015 führte die IV-Stelle aus, dass die Klägerin ohne gesundheitliche Einschränkungen einer Erwerbstätigkeit im 100%-Pensum nachgehen würde, da mit Eintritt ihres Sohnes ins Gymnasium (Sommer 2013) keine Notwendigkeit der Tagesbetreuung mehr bestünde. Sie sei seit 13. Mai 2013 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt (Urk. 9/61/1). Aus medizinischer Sicht habe nach Ablauf des Wartejahres per 1. Mai 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ohne gesundheitliche Einschränkungen könnte die Klägerin als Abteilungsleiterin im 100%-Pensum ein Jahreseinkommen von Fr. 140‘566.30 erzielen. Dieses Einkommen setze sich zusammen aus dem Verdienst im Jahr 2012, der Nominallohnentwicklung gemäss Bundesamt für Statistik bis zum Jahr 2014 sowie der Aufrechnung des vorgängigen Pensums von 80 % auf 100 %. Beim Einkommensvergleich (Valideneinkommen: Fr. 140‘566.30, Invalideneinkommen: Fr. 0.--) resultiere ein Invaliditätsgrad von 100 %. Per 1. Juni 2014 habe die Klägerin eine Anstellung im 60%-Pensum angetreten. Sie könne in dieser Tätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 67‘795.-- erwirtschaften. Beim Einkommensvergleich ab 1. Juni 2014 (Valideneinkommen: Fr. 140‘566.30, Invalideneinkommen: Fr. 67‘795.--) ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 72‘771.20 beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 52 %. Somit habe die Klägerin ab 1. Mai 2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. Juni 2014 auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 7/61/2).
5.2 Wie schon der Vorbescheid vom 25. September 2014 (Urk. 9/38) wurde auch die Rentenverfügung vom 13. März 2015 der Beklagten zugestellt (vgl. Urk. 9/74/1), womit sie grundsätzlich an den IV-Entscheid gebunden ist (E. 2.3).
6.
6.1 Unbestritten geblieben ist sodann, dass die Beklagte im Bereich der Erwerbsinvalidenrente vom selben Invaliditätsbegriff ausgeht wie die Eidgenössische Invalidenversicherung und die IV-Stelle für den Zeitraum ab 1. Juni 2014 einen Invaliditätsgrad von 52 % ermittelte (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 6/6 S. 3).
6.2 Der Auffassung der Klägerin, wonach die Beklagte auch daran gebunden sei, dass die IV-Stelle sie als zu 100 % erwerbstätig qualifiziert habe (E. 3.2), kann mit Blick auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. 2.4) nicht gefolgt werden. Gemäss den - für die Beklagten grundsätzlich verbindlichen - Feststellungen der IV-Stelle ist die Klägerin seit 13. Mai 2013 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt (Urk. 9/61/1). Damals war sie bei der Beklagten nur in einem Teilzeitpensum von 80 % berufsvorsorgeversichert (Urk. 12 S. 3; Sachverhalt Ziff. 1.1). Nicht entscheidend ist daher, ob die Klägerin im Gesundheitsfall ihr Arbeitspensum bereits im Sommer 2013, als ihr Sohn in die Kantonsschule eintrat, auf 100 % erhöht hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_403/2015 vom 23. September 2015 E. 5.1.2).
6.3 Der für die Beklagte massgebende Invaliditätsgrad berechnet sich daher wie folgt: Im Jahr 2013 erzielte die Klägerin in ihrem berufsvorsorgeversicherten 80%-Pensum ein Einkommen von Fr. 110‘895.20. Bereinigt um die Nominallohnentwicklung führt dies zu einem hypothetischen Valideneinkommen 2015 von Fr. 112‘620.70 (vgl. Urk. 6/5, Urk. 6/6 S. 3). Bezüglich Invalideneinkommen stellte die IV-Stelle auf das von der Klägerin ab 1. Juni 2014 erzielte Einkommen von Fr. 67‘795.-- ab (Urk. 9/61/2). Die Klägerin teilte der IV-Stelle alsdann mit, dass sich ihr Einkommen per 1. Januar 2015 um Fr. 2‘243.-- pro Jahr erhöht habe (Urk. 9/63). Das Invalideneinkommen 2015 beträgt somit Fr. 70‘038.--. Beim Einkommensvergleich (Valideneinkommen: Fr. 112‘620.70, Invalideneinkommen: Fr. 70‘038.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 42‘582.70 beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 37 %.
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte der Klägerin eine Erwerbsinvalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 % zugesprochen hat.
Demnach ist die Klage abzuweisen.
7. Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b).
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann
- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher