Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2016.00021
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 28. März 2018
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
Wyler Koch Partner AG, Business Tower
Zürcherstrasse 310, Postfach 340, 8501 Frauenfeld
gegen
Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1. Y.___, geboren 1954, besass bei der Swiss Life AG (nachfolgend: Swiss Life) seit dem 1. April 1998 eine Freizügigkeitspolice (Urk. 13). Am 31. März 2000 heiratete der Versicherte X.___. Diese Ehe wurde mit Urteil vom 14. April 2008 geschieden (Urk. 2/5).
Ab dem 1. April 2012 war X.___ wieder an der Wohnadresse des Versicherten angemeldet (Urk. 2/6). Am 7. Oktober 2014 verstarb der Versicherte (Urk. 2/4), wobei er als gesetzliche Erben seine beiden Schwestern hinterliess. Diese schlugen das Erbe des Versicherten aus (Urk. 2/7).
In der Folge gelangte X.___ an die Swiss Life und machte einen Anspruch auf die Todesfallleistung aus der bei ihr bestehenden Freizügigkeitspolice geltend, da sie vom Versicherten massgeblich unterstützt worden sei (Urk. 12 S. 3 Ziff. 4). Die Swiss Life verneinte in der Folge einen Anspruch.
2. Am 15. März 2016 erhob X.___ Klage gegen die Swiss Life und beantragte, diese sei zu verpflichten, ihr das Todesfallkapital des Versicherten zuzüglich aufgelaufenem Zins seit dem 8. Oktober 2014 auszuzahlen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler (Urk. 1 S. 2). Mit Klageantwort vom 2. Juni 2016 beantragte die Swiss Life die Abweisung der Klage (Urk. 12). Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 wurde das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 14). Die Parteien hielten replicando (Urk. 17) und duplicando (Urk. 21) an ihren Rechtsbegehren fest; die Duplik wurde der Klägerin am 20. Oktober 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 22). Mit Eingabe vom 27. Oktober 2016 reichte die Rechtsanwältin der Klägerin ihre Honorarnote ein (Urk. 23-24/42).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Vorsorgeschutz wird durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten (Art. 10 Abs. 1 Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZV).
Bei Freizügigkeitspolicen handelt es sich um besondere, ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienende Kapital- oder Rentenversicherungen, einschliesslich allfälliger Zusatzversicherungen für den Todes- oder Invaliditätsfall (Art. 10 Abs. 2 FZV). Da das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) und das Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) die Erhaltung des Vorsorgeschutzes bloss unter Einhaltung bestimmter Rahmenbedingungen (Art. 27 BVG, Art. 4 FZV, Art. 10 bis 19 FZV) vorschreiben, die betreffenden Versicherungsverhältnisse als solche indes nicht regeln, gilt vorbehältlich der genannten Sondervorschriften das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; Urteil des Bundesgerichts 9C_479/2011 vom 12. September 2011 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
1.2 Für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes gelten gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. b FZV als Begünstigte im Todesfall in zu beachtender Reihenfolge primär (Ziff. 1) die Hinterlassenen nach Art. 19 (überlebender Ehegatte), 19a (in der bis 31. Dezember 2017 in Kraft gewesenen Fassung; eingetragene Partnerin oder Partner) und 20 (Waisen) des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG). Sodann gelten als Begünstigte unter anderem natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind (Ziff. 2), sowie weitere vorliegend nicht relevante Begünstigtenkategorien (Ziff. 3 und 4). Die vorliegend anwendbaren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für Freizügigkeitsversicherungen (Frei-zügigkeitspolicen, gültig ab 1. Januar 1997; Urk. 2/2) haben in Art. 11 Abs. 1 eine im Wesentlichen mit dem FZV deckungsgleiche Rangordnung der Begünstigten.
1.3 Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel
(BGE 132 V 149 E. 5, 130 V 80 E. 3.2.2, 122 V 142 E. 4c).
Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzem steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (Kramer, Berner Kommentar, Bd. VI/1, N. 42 zu Art. 18 OR). Sodann sind nach konstanter Rechtsprechung mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 120 V 452 E. 5a, 119 II 373 E. 4b mit Hinweisen; Jäggi/Gauch, Zürcher Kommentar, Bd. V/1b, N 451 ff. zu Art. 18 OR).
2.
2.1 Die Klägerin machte im Wesentlichen geltend (Urk. 1), sie sei rund vier Jahre nach der Scheidung – im April 2012 – mit ihrer Tochter wieder zum Versicherten gezogen. Bis zum unerwarteten Tod des Versicherten am 7. Oktober 2014 hätten sie als Konkubinatspartner zusammengelebt (S. 6 oben). Sie hätten äusserst bescheiden gelebt und sich nach dem erneuten Zusammenziehen gleichermassen wie Ehegatten gegenseitig unterstützt. Die knappen Finanzen seien – nebst der persönlichen Zusammengehörigkeit, die sie weiterhin füreinander empfanden – mit ein Grund dafür gewesen, weshalb die Klägerin ihren Wohnsitz wieder zum Versicherten zurückverlegt habe (S. 7 oben). Der Versicherte habe – gerechnet auf der Basis des steuerbaren Einkommens – einen Unterstützungsanteil von 37.5 % zuzüglich Kinderbetreuungsanteil von acht Stunden pro Woche geleistet. Auf der Basis der konkreten Einkommens-/Bedarfs-Rechnung habe die Unterstützung sogar 58.31 % inklusive Kinderbetreuungsanteil betragen. Dementsprechend habe der Versicherte die Klägerin „in erheblichem Masse unterstützt” im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. b AVB (S. 8 ff. lit. b, S. 12 lit. c).
Replicando machte die Klägerin geltend (Urk. 17), der Versicherte sei lückenlos während einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren, nämlich April 2012 bis Oktober 2014, alleine für den Mietzins von Fr. 920.-- aufgekommen (S. 3 lit. b). Sodann habe er jeweils auch die Stromrechnungen bezahlt (S. 5 oben). Sodann könne es nicht angehen, eine massgebliche Unterstützung nur bei (eher) wohlhabenden Lebenspartnern anzunehmen. Bei knapperen finanziellen Verhältnissen sei bereits bei einem vergleichsweise geringeren Beitrag eine massgebliche Unterstützung anzunehmen (S. 5 f.).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 12), der Versicherte habe einzig den Mietzins für acht Monate alleine bezahlt. Andere Unterhaltsleistungen seien von ihm nicht erbracht respektive seien solche von der Klägerin nicht rechtsgenüglich belegt worden. Eine massgebliche Unterstützung könne damit – wegen Fehlens der erforderlichen Beweise – weder in zeitlicher noch in quantitativer Hinsicht rechtsgenüglich belegt werden (S. 5 f. Ziff. 4). Aufgrund der prekären finanziellen Situation des Versicherten stelle sich die Frage, ob dieser überhaupt in der Lage gewesen wäre, die Klägerin in erheblichem Masse zu unterstützen (S. 6 Ziff. 5).
Duplicando hielt die Beklagte fest (Urk. 21), der Versicherte habe vor April 2012 alleine in der Wohnung gelebt, weshalb der Mietzins nicht zu den gemeinsamen Lebenshaltungskosten zähle. Sofern der Mietzins doch als gemeinsame Lebenshaltungskosten anerkannt würde, wäre nur die Hälfte des Mietzinses bei der Klägerin zu berücksichtigen (S. 3 Ad Ziff. b).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Klägerin vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt wurde und sie demzufolge Anspruch auf die versicherte Todesfallleistung hat. Aufgrund der Rangfolge gemäss AVB ginge ein allfälliger Anspruch der Klägerin jenem der beiden Schwestern des Versicherten vor, was unbestritten ist.
3.
3.1
3.1.1 Das in den AVB aufgestellte Erfordernis der Unterstützung „in erheblichem Masse” stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar und bedarf der Auslegung.
3.1.2 Mit Bezug auf gleich oder ähnlich lautende Begriffe in reglementarischen Begünstigungsregelungen hielt das Bundesgericht in BGE 131 V 27 fest, dass im Falle einer Hausgemeinschaft der verstorbene Versicherte mehr als die übrigen Beteiligten zur Bestreitung der gemeinsamen Lebenshaltungskosten beigetragen haben muss (E. 5.1).
Wie das Bundesgericht in BGE 138 V 98 ausführte, sei im konkreten Fall eine Unterstützung in erheblichem Masse bei einem Beitrag des verstorbenen Versicherten an die Lebenskosten des Lebenspartners von deutlich weniger als 20 % zu verneinen (E. 6.3; vgl. auch Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 127 vom 29. März 2012 des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV Rz 834).
Sodann hielt das Bundesgericht fest, dass das Wort „unterstützen” sowohl eine materielle als auch eine immaterielle Komponente umfasse (BGE 138 V 98 E. 5.3).
3.1.3 Durch eine Freizügigkeitspolice gilt der Vorsorgeschutz ebenfalls als erhalten (vorstehend E. 1.1). Dementsprechend ist vorliegend Sinn und Zweck der Ausrichtung von Leistungen gegenüber Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, einen Versorgerschaden – also einen finanziellen Nachteil, den eine hinterlassene, wirtschaftlich von der versicherten Person (teilweise) abhängige Person erleidet – aufzufangen oder abzumildern (vgl. BGE 140 V 50 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Vorausgesetzt ist aufgrund des Wortlautes („erheblich”) und auch nach Sinn und Zweck von Art. 11 Abs. 1 lit. b AVB, dass die Unterstützungsleistungen tatsächlich über einen gewissen Zeitraum erbracht worden sind. Für die in erheblichem Masse geleistete Unterstützung gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG sowie gleichlautende Bestimmungen in Vorsorgereglementen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel eine Unterstützungsdauer von mindestens zwei Jahren vorauszusetzen (BGE 140 V 50 E. 3.4.3). Es ist kein Grund ersichtlich, den zeitlichen Massstab für die ebenfalls gleichlautende Bestimmung in den vorliegenden Versicherungsbedingungen abweichend zu beurteilen.
3.2
3.2.1 Die Klägerin machte geltend, der Versicherte habe sie in der Zeit zwischen April 2012 bis zu seinem Ableben Anfang Oktober 2014, mithin während zweieinhalb Jahren des Zusammenlebens, sowohl in materieller wie auch immaterieller Hinsicht erheblich unterstützt. So habe er jeweils die ganze Miete im Umfang von Fr. 920.-- bezahlt. Ebenfalls habe er sämtliche anfallende Nebenkosten der Wohnung übernommen. Sodann habe er ihre Rechnungen mittels Bareinzahlungen am Postschalter beglichen. Als immaterielle Unterstützung sei sodann die Betreuung der Tochter der Klägerin im Umfang von acht Stunden pro Woche zu beachten (Urk. 1 S. 10; vgl. auch S. 8 Mitte).
3.2.2 Aktenkundig sind von der Klägerin beigebrachte Bankauszüge des Versicherten für die Zeit von Januar bis September 2014 (Urk. 2/19). Daraus ist ersichtlich, dass mittels Dauerauftrag jeweils Ende Monat die Miete im Umfang von Fr. 920.-- seinem Konto belastet wurde. Sodann reichte die Klägerin ergänzend Kontoauszüge der Vermieter ein, aus welchen für die Zeit zwischen April und August 2012 (Urk. 18/37) sowie von September 2012 bis Oktober 2014 (Urk. 18/38) im Auftrag des Versicherten monatlich geleistete Einzahlungen von Fr. 920.-- hervorgehen. Damit konnte die Klägerin rechtsgenüglich nachweisen, dass die Mietkosten während zweieinhalb Jahren vor dem Ableben des Versicherten durch diesen beglichen wurden. Aus den Akten gehen auch keinerlei Hinweise hervor, die an der Bezahlung der Miete durch den Versicherten Zweifel hervorrufen würden.
Es trifft zwar zu, dass der Versicherte in prekären finanziellen Verhältnissen lebte (vgl. vorstehend E. 2.2), wobei anzufügen bleibt, dass im hier fraglichen Zeitraum weder die Klägerin noch der Versicherte von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt wurden. Doch selbst wenn von engen finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, kann eine massgebliche finanzielle Unterstützung im konkreten Fall durchaus gegeben sein. Vorliegend musste der Versicherte die Miete von monatlich Fr. 920.-- auch vor dem Einzug der Klägerin im April 2012 bereits für sich alleine bezahlen. Aus diesem Umstand jedoch abzuleiten, dass diese Kosten ohnehin angefallen wären und daher von keiner finanziellen Unterstützung auszugehen ist (vgl. dazu ebenfalls vorstehend E. 2.2), wäre unzutreffend: Indem die Klägerin kostenlos wohnen konnte, verringerten sich ihre Lebenskosten. Das kostenlose Wohnenlassen stellt daher durchaus eine finanzielle Unterstützung dar.
3.2.3 Ob die übrigen geltend gemachten Kostenübernahmen, namentlich die angebliche Bezahlung sämtlicher Nebenkosten der Wohnung sowie der Rechnungen der Klägerin, aufgrund der vorliegend eingereichten Akten als ausreichend belegt gelten könnten, kann offenbleiben (vgl. dazu nachfolgend E. 4.3). Dasselbe gilt auch für die Frage, ob (und wenn ja, wie hoch diese zu beziffern wäre) der Versicherte gegenüber der Klägerin eine immaterielle Unterstützung in Form von Kinderbetreuung leistete.
3.3 Aufgrund der vorliegenden Steuerbelege für das Jahr 2012 und 2013 ergibt sich bei der Klägerin folgende Einkommenssituation, wobei - zu Ungunsten der Klägerin (vgl. BGE 138 V 98 E. 6.2.2) - vom Reineinkommen und nicht vom steuerbaren Einkommen auszugehen ist: Das Reineinkommen betrug im Jahr 2012 Fr. 20'589.-- (Urk. 2/9). Im Jahr 2013 ist von einem solchen in der Höhe von Fr. 17'658.-- auszugehen (Urk. 2/10).
Die vom Versicherten übernommene Miete belief sich auf jährlich Fr. 11'040.-- (Fr. 920.-- x 12). Ob der Klägerin bloss die Hälfte davon anzurechnen ist oder ein höherer Anteil aufgrund des Umstandes, dass ihre Tochter ebenfalls im gemeinsamen Haushalt wohnte (vgl. Urk. 1 S. 9), kann offengelassen werden. Denn bereits die Anrechnung der Hälfte der jährlichen Mietkosten im Umfang von Fr. 5'520.-- ergibt einen Unterstützungsanteil von rund 27 % (aufgerundet von 26.81 %) für das Jahr 2012 und von rund 31 % (abgerundet von 31.26 %) für das Jahr 2013. Ab dem 1. November 2013 war die Klägerin arbeitslos und stand erst ab 1. Oktober 2014 wieder in einem Arbeitsverhältnis (vgl. Urk. 1 S. 11 sowie Urk. 2/26). Da ihr während diesem knappen Jahr lediglich die Arbeitslosenentschädigung und die Unterhaltsbeiträge des Vaters ihrer Tochter zur Verfügung standen (vgl. Urk. 2/24-25), ist auch für das Jahr 2014 nicht von einem höheren Einkommen als die beiden Jahre zuvor auszugehen. Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch für die Zeit vom 1. Januar bis zum 7. Oktober 2014 ein Unterstützungsanteil von über 20 % gegeben.
3.4 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Klägerin vom Versicherten im rechtsprechungsgemäss erforderlichen Umfang massgeblich unterstützt wurde. Demzufolge ist ihr das Todeskapital aus der Freizügigkeitspolice des Versicherten auszurichten.
4.
4.1 Die Klägerin forderte einen Verzugszins ab dem 8. Oktober 2014.
Im Berufsvorsorgerecht werden sowohl im Leistungs- wie auch im Beitrags-bereich Verzugszinsen zugelassen. Die zu bezahlenden Verzugszinsen ergeben sich in erster Linie aus dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung. Bei Fehlen ent-sprechender Regelungen ist Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) heran-zuziehen, wonach ein Verzugszins von 5 % geschuldet ist (BGE 119 V 131 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 4.1; je mit weiteren Hinweisen). Sodann gelten reglementarische Leistungsansprüche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts als Forderungen mit einem bestimmten Verfalltag, weshalb die Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich in Verzug gerät, ohne dass eine Mahnung des Versicherten nötig wäre (BGE 127 V 377 E. 5e/bb; zitiertes Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2014 E. 4.1; je mit weiteren Hinwei-sen).
4.2 Als Verfalltag für das Todesfallkapital der Freizügigkeitspolice gilt vorliegend der Todestag, mithin der 7. Oktober 2014. Mangels konkreter Verzugszinsregelung in den AVB ist vorliegend der Verzugszins von 5 % nach OR heranzuziehen, welcher ab dem 8. Oktober 2014 geschuldet ist.
5. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Mit Honorarnote vom 27. Oktober 2016 machte Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler ein Gesamthonorar von Fr. 4‘878.35 geltend (Urk. 24/42), was für das vorliegende Verfahren insbesondere angesichts der vielen Belege, welche die Rechtsanwältin erhältlich machen musste (vgl. insbesondere vorstehend E. 3.2.2), als angemessen erscheint. Die Beklagte hat die Rechtsvertreterin der Klägerin entsprechend zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin das Todesfallkapital des Versicherten zuzüglich Zins von 5 % seit dem 8. Oktober 2014 auszurichten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin der Klägerin, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, eine Prozessentschädigung von Fr. 4'878.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
- Swiss Life AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFonti