Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
BV.2016.00022 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 10. Mai 2016
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Bendlin
Marktplatz 3, DE-71229 Leonberg
gegen
1. Y.___
2. Rendita Freizügigkeitsstiftung
Paulstrasse 9, Postfach 4701, 8401 Winterthur
3. PostFinance Vorsorgestiftung 3a
Aeschenplatz 6, 4052 Basel
Beklagte
Beklagter 1 vertreten durch Rechtsanwälte Wiemann & Sproll
Thurgauer Strasse 6, DE-78224 Singen
sowie
Y.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwälte Wiemann & Sproll
Thurgauer Strasse 6, DE-78224 Singen
gegen
X.___
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Bendlin
Marktplatz 3, DE-71229 Leonberg
Sachverhalt:
1. Mit Beschluss des Amtsgerichts Z.___, Familiengericht, vom 28. Januar 2016 wurde die Ehe von Y.___ und X.___ geschieden (Urk. 2/6). Der Beschluss ist am gleichen Tag in Rechtskraft erwachsen, wobei Ziffer 2, 4. Absatz mit Beschluss vom 24. Februar 2016 wegen eines offensichtlichen Diktat- bzw. Schreibversehens berichtigt wurde (Urk. 2/6 Anhang). Das Gericht ordnete gemäss Ziffer 2 der berichtigten Version des Beschlusses den Ausgleich der Guthaben von Y.___ bei der Rendita Freizügigkeitsstiftung und der PostFinance Vorsorgestiftung der A.___ (richtig: PostFinance Vorsorgestiftung 3a) im Sinne der gerichtlich genehmigten Vereinbarung der Scheidungsparteien an (Urk. 2/6 S. 2 und Anhang S. 2). In dieser Vereinbarung einigten sich die Scheidungsparteien auf eine hälftige Teilung der Guthabenstände von Y.___ bei der Rendita Freizügigkeitsstiftung und der PostFinance Vorsorgestiftung 3a per 31. Juli 2014 (Urk. 2/7).
Mit Eingabe vom 15. März 2016 liess X.___ durch Rechtsanwalt Armin Bendlin die Durchführung der Teilung gemäss Scheidungsurteil und Überweisung ihrer Anteile beantragen (Urk. 1).
2. Auf Aufforderung des Gerichts mit Verfügung vom 21. März 2016 (Urk. 3) teilten die PostFinance Vorsorgestiftung 3a am 29. März 2016 (Urk. 5-6) und die Rendita Freizügigkeitsstiftung am 5. April 2016 (Urk. 7) die per 31. Juli 2014 aufgezinsten Vorsorgeguthaben von Y.___ mit und bestätigten die Durchführbarkeit der Teilung. Mit Verfügung vom 12. April 2016 wurden die eingeholten Abrechnungen den Scheidungsparteien zugestellt und ihnen Frist zur Stellungnahme angesetzt. X.___ wurde ausserdem Frist angesetzt, um dem Gericht die Kontoangaben der von ihr zu eröffnenden Vorsorgekonten zu übermitteln (Urk. 8). X.___ liess am 11. April 2016 (Urk. 9) sowie am 19. April 2016 (Urk. 10) und Y.___ am 20. April 2016 (Urk. 11) Stellung nehmen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist.
1.2 Haben sich die Ehegatten über die Teilung der Austrittsleistungen sowie die Art der Durchführung der Teilung geeinigt und legen sie eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben vor, die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistungen massgebend sind, so wird die Vereinbarung mit der Genehmigung durch das Gericht auch für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich (Art. 280 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
1.3 Nach Art. 281 Abs. 3 ZPO überweist das Scheidungsgericht - falls keine Vereinbarung über die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 280 ZPO zustande kommt beziehungsweise falls das Scheidungsgericht den zu überweisenden Betrag bei gegebenen Voraussetzungen nicht selbst festlegt (Art. 281 Abs. 1 ZPO) – die Streitsache nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis von Amtes wegen an das gemäss Freizügigkeitsgesetz (FZG) zuständige Gericht.
Uneinigkeit im Sinne des Gesetzes liegt auch dann vor, wenn die Ehegatten eine Einigung erzielt haben, aber keine Bestätigung der Vorsorgeeinrichtung über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung beibringen können. Das Scheidungsurteil entfaltet diesfalls gegenüber der Vorsorgeeinrichtung, die im Scheidungsverfahren nicht Partei ist, keine Rechtskraft, und entsprechend kann der Scheidungsrichter dieser gegenüber keine verbindlichen Anordnungen treffen; vielmehr hat er lediglich über das Teilungsverhältnis zu befinden und - wie vorstehend dargelegt - die Streitsache an das zuständige Gericht zu überweisen. Dieses führt die Teilung auf Grund des vom Scheidungsgericht bestimmten Schlüssels von Amtes wegen durch, wobei die Vorsorgeeinrichtung in diesem Verfahren Parteistellung geniesst (Art. 25a Abs. 2 FZG).
1.4 Gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) können Ansprüche auf Altersleistungen dem Ehegatten ganz oder teilweise vom Vorsorgenehmer abgetreten oder vom Gericht zugesprochen werden, wenn der Güterstand anders als durch Tod aufgelöst wird. Die Einrichtung des Vorsorgenehmers hat den zu übertragenden Betrag an eine vom Ehegatten bezeichnete Einrichtung nach Artikel 1 Absatz 1 oder an eine Vorsorgeeinrichtung zu überweisen; vorbehalten bleibt Artikel 3.
1.5 Nicht anders verhält es sich im internationalen Verhältnis: Ausländische Vorsorgeregelungen können gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) anerkannt und vollstreckt werden, sofern dem anerkannten Urteil im Vergleich zu einem entsprechenden inländischen keine andersartigen, wesentlich weitergehenden Wirkungen zukommen (BGE 130 III 336 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen).
1.6 Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht Z.___ den Grundsatz und das Ausmass der Teilung, also den Teilungsschlüssel, für das Freizügigkeitskonto von Y.___ bei der Rendita Freizügigkeitsstiftung und das Vorsorgekonto 3a bei der PostFinance Vorsorgestiftung 3a im Sinne der von den Scheidungsparteien getroffenen Vereinbarung festgelegt. Das Amtsgericht Z.___ hat damit keine Anordnung getroffen, die über die Teilungsregel von Art. 122 Abs. 1 ZGB hinausgeht. Das Scheidungsurteil kann somit ohne Weiteres anerkannt werden, soweit dieses das Verhältnis der Aufteilung des schweizerischen Vorsorgeguthabens von Y.___ festlegt. Nachdem diesbezüglich eine Vereinbarung zwischen den Parteien vorliegt, steht auch der Teilung des Vorsorgeguthabens 3a nichts im Wege.
2.
2.1 Die hälftig zu teilende Freizügigkeitsleistung von Y.___ beläuft sich gemäss Angabe der Rendita Freizügigkeitsstiftung vom 5. April 2016 per dem von den Scheidungsparteien vereinbarten Stichdatum 31. Juli 2014 auf Fr. 322‘552.35. Die Vorsorgeeinrichtung hat die Durchführbarkeit der Teilung bestätigt (Urk. 7). X.___ hat somit einen Anspruch von Fr. 161‘276.18. Beide Scheidungsparteien erklärten sich mit dieser Teilung ausdrücklich einverstanden (Urk. 10 und Urk. 11).
Demnach ist die Rendita Freizügigkeitsstiftung zu verpflichten, den Betrag von Fr. 161‘276.18 zulasten des Freizügigkeitskontos Nr. B.___ von Y.___ auf das Freizügigkeitskonto von X.___ bei der Rendita Freizügigkeitsstiftung (Postkonto C.___) zu überweisen.
2.2 Das gemäss Vereinbarung der Scheidungsparteien hälftig zu teilende Vorsorgeguthaben 3a von Y.___ beläuft sich gemäss Angabe der PostFinance Vorsorgestiftung 3a vom 29. März 2016 per dem von den Scheidungsparteien vereinbarten Stichdatum 31. Juli 2014 auf Fr. 101‘147.45. Die Vorsorgeeinrichtung hat die Durchführbarkeit der Teilung bestätigt (Urk. 5). X.___ hat somit einen Anspruch von Fr. 50‘573.72. Beide Scheidungsparteien erklärten sich mit dieser Teilung ausdrücklich einverstanden (Urk. 10 und Urk. 11).
Demnach ist die PostFinance Vorsorgestiftung 3a zu verpflichten, den Betrag von Fr. 50‘573.72 zulasten des Vorsorgekontos 3a Nr. D.___ von Y.___ auf das Vorsorgekonto 3a Nr. E.___ von X.___ bei der PostFinance Vorsorgestiftung 3a zu überweisen.
3.
3.1 Rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Juni 2006, B 17/06) ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz von Art. 12 BVV 2 (ab 1. Januar 2014 1.75 % p.a) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) beliefe sich der anzuwendende Zinssatz auf den BVG-Mindestzinssatz plus ein Prozent (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung).
Demzufolge ist die X.___ geschuldete Freizügigkeitsleistung im Sinne vorstehender Erwägung zu verzinsen, und zwar zu mindestens 1.75 % ab 31. Juli 2014 beziehungsweise nach Eintritt eines allfälligen Verzugsfalles nach dem genannten höheren Verzugszins.
3.2 Für die Guthaben der Säule 3a besteht kein gesetzlicher Mindestzins. Demzufolge ist der X.___ geschuldete Anteil am Vorsorgeguthaben 3a von Y.___ ab 31. Juli 2014 zum reglementarischen bzw. vertraglich geschuldeten Zinssatz zu verzinsen.
4. Das Verfahren vor dem hiesigen Gericht ist grundsätzlich kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
In der vorliegenden Konstellation kann nicht von einem Obsiegen oder Unterliegen ausgegangen werden, da sich das Verfahren auf den Vollzug der vom Scheidungsgericht angeordneten Teilungen der Austrittsleistungen beschränkt.
Dementsprechend rechtfertigt es sich nicht, vorliegend Prozessentschädigungen zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Z.___ vom 28. Januar 2016 mit Berichtigung vom 24. Februar 2016 wird anerkannt, soweit dieser die Aufteilung der Vorsorgeguthaben von Y.___ bei der Rendita Freizügigkeitsstiftung sowie bei der PostFinance Vorsorgestiftung 3a festlegt.
2. Die Rendita Freizügigkeitsstiftung wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 161‘276.18 inklusive Zins im Sinne von Erwägung 3.1 zulasten des Freizügigkeitskontos Nr. B.___ von Y.___ auf das Freizügigkeitskonto von X.___ bei der Rendita Freizügigkeitsstiftung (Postkonto C.___) zu überweisen.
3. Die PostFinance Vorsorgestiftung 3a wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 50‘573.72 inklusive Zins im Sinne von Erwägung 3.2 zulasten des Vorsorgekontos 3a Nr. D.___ von Y.___ auf das Vorsorgekonto 3a Nr. E.___ von X.___ bei der PostFinance Vorsorgestiftung 3a zu überweisen.
4. Das Verfahren ist kostenlos.
5. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
6. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Armin Bendlin unter Beilage eines Doppels von Urk. 11
- Rechtsanwälte Wiemann & Sproll unter Beilage je eines Doppels von Urk. 9 und 10
- Rendita Freizügigkeitsstiftung
- PostFinance Vorsorgestiftung 3a
- Bundesamt für Sozialversicherungen
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger