Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
BV.2016.00034
damit vereinigt
BV.2016.00037
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 23. November 2017
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Klagende
Kläger 1 vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Ammann
Rorschacher Strasse 107, 9000 St. Gallen
Klägerin 2 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Eliane E. Ganz
KÄMPFEN Rechtsanwälte
Gerechtigkeitsgasse 23, 8001 Zürich
gegen
Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken
c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG
St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 Z.___ war bis zu seinem Tod am 21. April 2014 für die A.___ (Schweiz) AG tätig und in dieser Eigenschaft seit dem 1. August 1988 bei der Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken (nachfolgend: Swisscanto) berufsvorsorgeversichert (Urk. 1 S. 4, Urk. 2/2, Urk. 2/4, Urk. 2/8, Urk. 2/3/1 im Verfahren BV.2016.00037).
1.2 Die A.___ (Schweiz) AG erstattete der Swisscanto am 12. Mai 2014 die Todesfallmeldung, mit welcher sie Y.___ bezüglich Todesfallleistungen aus dem Vorsorgevertrag als anspruchsberechtigte Person angab (Urk. 2/5 im Verfahren BV.2016.00037). Alsdann verlangte X.___ am 9. Juli 2014 von der Swisscanto unter Hinweis darauf, dass er als Sohn des Verstorbenen dessen einziger gesetzlicher Erbe sei, die Auszahlung der Todesfallleistungen beziehungsweise der Beitragsrückgewähr aus dem Vorsorgevertrag (Urk. 1 S. 4, Urk. 2/5). Die Swisscanto stellte sich anfänglich auf den Standpunkt, dass Y.___ als Lebenspartnerin des Verstorbenen Begünstigte sei und ihr Todesfallleistungen im Betrag von Fr. 354‘372.60 auszuzahlen seien, X.___ aufgrund der reglementarischen Begünstigtenordnung jedoch keinen Anspruch auf Todesfallleistungen habe (Urk. 2/6, Urk. 2/6 im Verfahren BV.2016.00037). Eine Einigung konnte trotz kontrovers geführtem Schriftenwechsel nicht erzielt werden (vgl. Urk. 7/4-8). Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 liess Y.___ erneut um Auszahlung der Todesfallleistungen ersuchen (Urk. 7/9). In der Folge liess X.___ am 30. Juni 2015 vorbringen, dass sich Y.___ gegen den Willen des Verstorbenen in dessen Haus aufgehalten habe und mehrmals aufgefordert worden sei, dieses zu verlassen (Urk. 7/12). Darauf erwiderte die Swisscanto mit Schreiben vom 10. Juni (richtig: Juli) 2015, dass für die Prüfung der geltend gemachten Auflösung der Partnerschaft weitere Beweismittel herangezogen werden müssten, die Durchführung einer derartigen Sachverhaltsabklärung jedoch die Möglichkeiten einer Vorsorgeeinrichtung übersteigen würden (Urk. 2/7 S. 1). Aufgrund der Ungewissheit über die Person des Gläubigers werde sie vorläufig keine Leistungen auszahlen (Urk. 2/7 S. 2). Sie teilte dies am selben Tag dem damaligen Rechtsvertreter von Y.___ mit (Urk. 7/13, Urk. 2/7 im Verfahren BV.2016.00037).
2.
2.1 X.___ erhob am 20. April 2016 beim hiesigen Gericht Klage gegen die Swisscanto und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm die aus dem Vorsorgevertrag zustehende Beitragsrückgewähr auszurichten, mindestens jedoch Fr. 100‘000.-- (Urk. 1 S. 2).
Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 26. Mai 2016 Abweisung der Klage. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, Y.___ sei zum Prozess beizuladen (Urk. 6 S. 2).
2.2 Y.___ erhob am 2. Mai 2016 ebenfalls Klage gegen die Swisscanto und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 354‘372.60 nebst Zins zu 1.75 % seit dem 12. Juni 2014 bis am 31. Dezember 2015 und nebst Zins zu 1.25 % seit dem 1. Januar 2016 zu bezahlen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Dr. Eliane E. Ganz (Urk. 1 S. 2 im Verfahren BV.2016.00037).
Die Beklagte beantragte am 9. Juni 2016, da Y.___ bereits im von X.___ anhängig gemachten Verfahren beizuladen sei und so Parteistellung erlange, sei mangels Vorliegen der Prozessvoraussetzungen auf ihre Klage nicht einzutreten. Eventualiter sei das Verfahren BV.2016.00037 mit dem Verfahren BV.2016.00034 (in Sachen X.___) zu vereinen. Subeventualiter sei das Verfahren bis zum Entscheid im Verfahren BV.2016.00034 zu sistieren (Urk. 6 S. 2 im Verfahren BV.2016.00037).
2.3 Mit Gerichtsverfügung vom 23. Juni 2016 wurde der Prozess BV.2016.00037 in Sachen Y.___ gegen Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken mit dem vorliegenden Prozess BV.2016.00034 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Der Prozess BV.2016.00037 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben. Dessen Akten wurden als Urk. 8/0-8 zu den Akten des vorliegenden Prozesses genommen (Urk. 9 S. 4).
2.4 Mit Replik vom 27. Oktober 2016 beantragte der Kläger 1, X.___ (Urk. 20 S. 2):
„1.Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger 1 die ihm aus dem Versicherungsvertrag-Nr. B.___ zustehende Beitragsrückgewähr in Höhe von CHF 354‘372.60 zu bezahlen.
2.Die Klage der Klägerin 2 sei vollumfänglich abzuweisen.
3.Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“
Die Klägerin 2 hielt mit Replik vom 11. November 2016 an ihrem Rechtsbegehren fest, und beantragte zudem, dass die Klage des Klägers 1 abzuweisen sei (Urk. 23 S. 2).
Die Beklagte beantragte mit Duplik vom 16. Dezember 2016, dass dem Verhalten des Klägers 1 bei der Tragung der Kosten- und Entschädigungsfolgen angemessen Rechnung zu tragen sei (Urk. 27 S. 2), und hielt im Übrigen an ihren Rechtsbegehren fest.
2.5 Der Kläger 1 und die Klägerin 2 stellten mit ihren Tripliken vom 31. Januar 2017 (Urk. 31) beziehungsweise 5. April 2017 (Urk. 34) unveränderte Rechtsbegehren. Innert mit Verfügung vom 7. April 2017 (Urk. 36) angesetzter Frist ging keine Quadruplik der Beklagten ein, was den übrigen Verfahrensbeteiligten am 30. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 38).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichtsstand wählen kann (Urteil des Bundesgerichts B 93/04 vom 9. August 2005 E. 2.3 mit Hinweisen). Für den Wahlgerichtsstand des Orts des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, kommt es ferner nicht darauf an, ob die klagende Partei eine Vorsorgeeinrichtung, ein Arbeitgeber oder eine versicherte Person ist. Sodann gehören neben den versicherten Personen auch ihre Hinterlassenen zu den anspruchsberechtigten Personen (Ulrich Meyer/ Laurence Uttinger, in: Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter (Hrsg.), BVG und FZG, Bern 2010, N 10 und 98 zu Art. 73 BVG).
1.2 Der Versicherte war bei der A.___ (Schweiz) AG mit Sitz in C.___ angestellt (Urk. 2/1-2). Das hiesige Gericht ist daher für die Behandlung der Klagen örtlich und gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) auch sachlich zuständig.
2. Vorab ist auf das Vorbringen des Klägers 1 einzugehen, wonach der Versicherte von der Beklagten nicht über die per 17. Juni 2006 eingeführte Änderung der Begünstigtenordnung informiert worden sei, weshalb diese vorliegend nicht zur Anwendung kommen könne (Urk. 1 S. 9, Urk. 7/7 S. 2, Urk. 20 S. 8-9, Urk. 34 S. 4).
Wie den Vorsorgeausweisen 2011 und 2014 des Versicherten zu entnehmen ist, war er Mitglied der paritätischen Vorsorgekommission seines Arbeitgebers (Urk. 2/2, Urk. 7/16, jeweils S. 2). Gemäss Ziff. 1.4 des Anhangs II der Allgemeinen Reglementsbestimmungen der Beklagten (Urk. 7/17) gehört zu den Aufgaben der Vorsorgekommission namentlich die Genehmigung des von der Stiftung bereitgestellten Personalvorsorge-Reglements (vgl. auch Anhang I zu diesen Reglementsbestimmungen). Der Versicherte erlangte damit bereits auf diesem Weg Kenntnis von den Reglementsänderungen. Die Beklagte macht zudem geltend, dass der Versicherte spätestens mit Erhalt des Vorsorgeausweises 2011 auch über die Reglementsänderung betreffend die Begünstigtenordnung informiert worden sei, weil das neue Reglement dem Vorsorgeausweis beigelegt worden sei (Urk. 6 S. 7, Urk. 27 S. 2, Urk. 28 S. 1-2).
Der Kläger 1 kann aus seinem Vorbringen mithin nichts zu seinen Gunsten ableiten. Weil der Versicherte am 21. April 2014 verstorben ist, sind vorliegend die Allgemeinen Reglementsbestimmungen der Beklagten Ausgabe 2014 (Urk. 7/17) anwendbar (Ziff. 38.1.1 dieser Reglementsbestimmungen).
3.
3.1 Nach Art. 6 BVG enthält der zweite Teil dieses Gesetzes Mindestvorschriften. Dazu gehören die im 3. Kapitel (Art. 13 ff.) enthaltenen Bestimmungen über die Versicherungsleistungen. Mit diesen Bestimmungen hat der Gesetzgeber insbesondere auch die Leistungsarten und die hiefür geltenden Anspruchsvoraussetzungen geregelt, woran die Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Mindestvorschriften gebunden sind (BGE 121 V 104 E. 4a mit Hinweis).
3.2 Gemäss Art. 20a Abs. 1 BVG können die Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen neben den überlebenden Ehegatten (Art. 19 BVG) beziehungsweise eingetragenen Partnerinnen und Partnern (Art. 19a BVG) und Kindern, für deren Unterhalt die verstorbene Person aufzukommen hatte, (Waisen, Art. 20 BVG) folgende begünstigte Personen für Hinterlassenenleistungen vorsehen:
a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
b. beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister;
c. beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang:
1. der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder
2. von 50 Prozent des Vorsorgekapitals.
Kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach Absatz 1 Buchstabe a besteht, wenn die begünstigte Person eine Witwer- oder Witwenrente bezieht (Art. 20a Abs. 2 BVG).
3.3 Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 103 E. 3.3, 129 III 305 E. 2.2). Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages beziehungsweise dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 132 V 149 E. 5, 129 V 145 E. 3.1, 127 V 301 E. 3a). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abreden getroffen werden können. Allerdings bedarf es hiefür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeitnehmer (BGE 131 V 27 E. 2.1, 122 V 142 E. 4b).
3.4 Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 149 E. 5, 130 V 80 E. 3.2.2, 122 V 142 E. 4c).
3.5 In Ziff. 15.1.1 der Allgemeinen Reglementsbestimmungen der Beklagten (Ausgabe 2014 [Urk. 7/17]; nachfolgend: Reglementsbestimmungen) wird festgehalten, dass das bis zum Zeitpunkt des Todes angesammelte Altersguthaben in Kapitalform ausbezahlt wird, wenn beim Tod einer versicherten Person vor der Pensionierung kein Anspruch auf eine Ehegattenrente, auf eine Rente an den geschiedenen Ehegatten oder auf eine Lebenspartnerrente entsteht.
Ist im Vorsorgeplan ein Todesfallkapital ausgewiesen, so wird beim Tod einer versicherten Person infolge von Krankheit oder Unfall vor der Pensionierung ein Todesfallkapital ausgerichtet, sofern die versicherte Person dem Personenkreis angehört, für den das Todesfallkapital gemäss Vorsorgeplan versichert ist und diese Person vor Eintritt des versicherten Ereignisses der Stiftung entsprechend gemeldet worden ist. Als unterhaltspflichtig gelten verheiratete Personen sowie Personen mit unterhaltsberechtigten Kindern. Als unterstützungspflichtig gelten Personen, die gegenüber den Verwandten Unterstützungspflichten gemäss Art. 328 ZGB erfüllen (Ziff. 16.1.1 der Reglementsbestimmungen).
Anspruch auf das Todesfallkapital beziehungsweise die Beitragsrückgewähr sowie allfällige Guthaben auf dem Renteneinkaufskonto (Ziff. 29.4 der Reglementsbestimmungen) haben die Hinterlassenen unabhängig vom Erbrecht gemäss folgender Rangordnung (Ziff. 17.1.1 der Reglementsbestimmungen):
a) die reglementarisch anspruchsberechtigten Ehegatten und Waisen sowie
natürliche Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tode ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat sowie die Person, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
b) beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a): die Kinder der verstorbenen Person, welche die Anspruchsvoraussetzungen nach Ziff. 14 der Reglementsbestimmungen nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister;
c) beim Fehlen von begünstigen Personen nach den Buchstaben a) und b): die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, in Anlehnung an die gesetzlichen erbrechtlichen Teilungsregeln im Umfang von 50 % des vorhandenen Altersguthabens.
Kein Anspruch auf Hinterlassenleistungen nach lit a) Abs. 2 dieser Bestimmung besteht, wenn die begünstigte Person eine Ehegatten-, Witwen-, Witwer- oder Lebenspartnerrente aus einer vorhergehenden Ehe oder Lebensgemeinschaft bezieht. Kein Anspruch besteht für den geschiedenen Ehegatten.
4.
4.1 Die Beklagte bestreitet nicht, dass sie eine Beitragsrückgewähr (Ziff. 15.1.1 der Reglementsbestimmungen) in der Höhe von Fr. 354‘372.60 zu leisten hat (Urk. 6 S. 8). Unter den Verfahrensbeteiligten ist sodann unstrittig, dass der Versicherte von der in Ziff. 17.2.1 der Reglementsbestimmungen vorgesehenen Möglichkeit zur Änderung der Begünstigtenordnung für die Betragsrückgewähr keinen Gebrauch gemacht hatte (Urk. 6 S. 4). Hierfür wäre gemäss den Reglementsbestimmungen eine schriftliche Erklärung des Versicherten nötig gewesen. Eine solche Erklärung wurde nicht eingereicht. Der Anspruch auf Beitragsrückgewähr richtet sich mithin nach der Kaskadenordnung gemäss Ziff. 17.1.1 lit. a bis c der Reglementsbestimmungen. Die Klägerin 2 macht geltend, dass sie mit dem Versicherten in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt habe. Zudem sei sie von ihm in erheblichem Masse unterstützt worden (Urk. 8/1 S. 3-4). Das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft oder einer erheblicher Unterstützung würde - gegebenenfalls - gemäss Art. 17.1.1. lit. a Abs. 2 der Reglementsbestimmungen zu einem Anspruch der Klägerin 2 führen. Der Kläger 1 ist der Sohn des Versicherten (Urk. 2/4 S. 2). Weil der 1974 geborene Kläger 1 (Urk. 2/4 S. 2) das 25. Altersjahr bereits vollendet hat, hat er keinen reglementarischen Anspruch auf eine Waisenrente (vgl. Ziff. 14.2.3 der Reglementsbestimmungen). Er fällt mithin nicht unter lit. a Abs. 1, sondern unter lit. b der Kaskadenordnung, womit sein Anspruch demjenigen der Klägerin 2 nachginge, wenn die Voraussetzung der Lebensgemeinschaft und/oder der erheblichen Unterstützung vorliegend zu bejahen wäre.
4.2
4.2.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die Klägerin 2 mit dem Versicherten eine Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 17.1.1. lit. a Abs. 2 der Reglementsbestimmungen geführt hat.
Die Klägerin 2 führt im Wesentlichen aus, dass sie während rund 25 Jahren die Lebenspartnerin des Versicherten gewesen sei (Urk. 8/1 S. 3). Vor seinem Tod am 21. April 2014 habe sie mit dem Versicherten zudem während ca. 10 Jahren in D.___ eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft geführt (Urk. 8/1 S. 3). Die Partner hätten sich gegenseitig Treue und Beistand geleistet. Sie habe den Haushalt besorgt und sei vom Versicherten finanziell unterstützt worden und habe namentlich unentgeltlich in seinem Haus wohnen können (Urk. 31 S. 15). Zudem habe der Versicherte ihr monatlich Fr. 500.-- zukommen lassen (Urk. 8/1 S. 4).
Der Kläger 1 bestreitet an sich nicht, dass die Klägerin 2 einmal die Lebenspartnerin des Versicherten war (Urk. 20 S. 4). Gemäss seinen Vorbringen hat aber in den letzten fünf Jahren vor dem Tod des Versicherten am 21. April 2014 zwischen diesem und der Klägerin 2 keine Lebenspartnerschaft im Sinne einer Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft mehr bestanden. Er stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass das Verhältnis zwischen der Klägerin 2 und dem Versicherten vielmehr den Charakter einer blossen Wohngemeinschaft gehabt habe (Urk. 20 S. 4, 6).
4.2.2 Der Begriff der Lebensgemeinschaft wird in Art. 17.1.1. lit. a Abs. 2 der Reglementsbestimmungen nicht weiter umschrieben. Im selben Reglement wird bei den Anspruchsvoraussetzungen zur Lebenspartnerrente (Art. 13.3.1 ff. der Reglementsbestimmungen) aber unter anderem festgehalten, dass der Lebenspartner mit der versicherten Person “in einem gemeinsamen Haushalt“ gelebt haben müsse (Art. 13.3.2 der Reglementsbestimmungen). Zu berücksichtigen ist sodann, dass das Reglement gemäss den Angaben der Beklagten per 17. Juli 2006 eine “den gesetzlichen Grundlagen aus Art. 20a BVG angepasste Begünstigtenordnung“ einführen wollte (Urk. 6 S. 4). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist unter einer Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG eine Verbindung von zwei Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts zu verstehen, welcher grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter zukommt, sowohl in geistig-seelischer als auch in körperlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Dabei müssen diese Merkmale nicht kumulativ gegeben sein. Insbesondere ist weder eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft notwendig, noch dass eine Partei von der anderen massgeblich unterstützt worden war. Entscheidend ist, ob aufgrund einer Würdigung sämtlicher Umstände von der Bereitschaft beider Partner, einander Beistand und Unterstützung zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 des Zivilgesetzbuches (ZGB) von Ehegatten fordert, auszugehen ist (BGE 137 V 383 E. 4.1, 134 V 369 E. 7.1, 118 II 235 E. 3b).
4.2.3 Aufgrund der Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und der eingereichten Akten zeigt sich bezüglich des Verhältnisses der Klägerin 2 zum Versicherten im Wesentlichen das folgende Bild: Die beiden waren gemäss ihrem Vorbringen während ca. 25 Jahren Lebenspartner (Urk. 8/1 S. 3). Vor seinem Tod am 21. April 2014 wohnten sie für ca. 10 Jahren zusammen in der Liegenschaft des Versicherten in D.___ (vgl. die Wohnsitzbescheinigungen der Einwohnerkontrolle der Gemeinde D.___ vom 13. Mai 2014 und 24. Februar 2016 [Urk. 8/2/3/1-2] sowie das Schreiben der Rechtsvertreterin des Klägers 1 an die Klägerin 2 vom 21. Juli 2014 [Urk. 24/18]). Die Klägerin 2 wohnte unentgeltlich in der Liegenschaft und nutzte den Hausrat (Urk. 24/18). Sie war für den Haushalt zuständig und machte die Wäsche, bügelte die Hemden des Versicherten und erledigte den Einkauf (Urk. 31 S. 15, Urk. 20 S. 6-7). Zusätzlich überwies ihr der Versicherte monatlich Fr. 500.-- auf ihr Bankkonto (Urk. 24/22). Die Klägerin 2 und der Versicherte feierten zusammen Weihnachten (Urk. 24/19/8), nahmen gemeinsam am Fest zur Konfirmation der Enkeltochter der Klägerin 2 vom 6. April 2014 teil und sind auf den Fotos jeweils als Paar abgebildet (vgl. Urk. 24/19/3, Urk. 24/19/5-6, Urk. 24/19/9-13).
4.2.4 Ein solcher gelebter gemeinsamer Haushalt ist ein wesentliches Merkmal einer Lebensgemeinschaft (vgl. Riemer-Kafka, Ein Kommentar zu BGE 137 V 383 ff. sowie 9C_73/2011 vom 17. Januar 2012: einschränkende Leistungsvoraussetzungen im Falle von Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG, SZS 2012, S. 187 ff., S. 191). Der Kläger 1 stellt sich auf den Standpunkt, dass der Versicherte die Klägerin 2 in der Zeit vor seinem Tod nur noch bei sich wohnen liess und sie ihm dafür die Wäsche und den Einkauf erledigte (Urk. 20 S. 7). Er verweist hierbei auf Aufzeichnungen, welche angeblich aus dem Tagebuch des Versicherten stammen (Urk. 20 S. 4 ff., Urk. 21/11). Die Klägerin 2 bestreitet, dass das Tagebuch vom Versicherten verfasst wurde (Urk. 31 S. 3-4). Weitere Abklärungen hierzu können indes unterbleiben, da der Kläger 1 aus diesen Aufzeichnungen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Eingereicht wurden Aufzeichnungen, welche vom 1. November, 22. November 2009, 13. Juni 2011, 15., 29. Januar und 16. Oktober 2012 stammen sollen, wobei der Text teilweise abgedeckt wurde. Es wurden verbale, aber auch tätliche Auseinandersetzungen beschrieben (Urk. 21/11), welche gemäss dem Kläger 1 zwischen dem Versicherten und der Klägerin 2 stattgefunden haben sollen (Urk. 20 S. 4). Diese Tagebucheinträge enden namentlich folgendermassen (Urk. 21/11): “Zumal ich ja wirklich in der letzten Zeit mehr oder weniger aus Mitleid oder bei ihr bleibe bzw. sie bei mir wohnen lasse. Nur lange halt ich das nicht mehr aus. Dann muss sie raus. …“ (22. November 2009), “Ich glaube es ist nun höchste Zeit, dass sich unsere Wege trennen. …“ (15. Januar 2012), “Wenn sie nur endlich ginge.“ (29. Januar 2012), “Wie sie ja selbst schon mehrmals mit Nachdruck gesagt hat, geht sie nicht. …“ (16. Oktober 2012).
Daraus leitete der Kläger 1 ab, dass der Versicherte und die Klägerin 2 keine Lebensgemeinschaft (mehr) geführt hätten. Sofern es dabei nicht bloss um beispielhafte Auszüge aus dem Tagebuch handelt, muss gesagt werden, dass zwischen dort beschriebenen Streitereien teilweise Monate, wenn nicht gar ganze Jahre vergangen sind. In dieser Zeit blieb der gemeinsame Haushalt der Klägerin 2 und des Versicherten bestehen. Dies galt auch für die Zeit nach dem letzten Eintrag vom Oktober 2012 bis zu seinem Tod am 21. April 2014. Gemäss den unbestritten gebliebenen Vorbringen der Klägerin 2 wohnte sie auch weiterhin in der Liegenschaft und der Versicherte kam auch noch in dieser Zeit für sämtliche Wohnkosten auf (vgl. Urk. 23 S. 8). Sodann überwies er der Klägerin 2 auch noch in den Jahren 2013 und 2014 Fr. 500.-- pro Monat (vgl. Urk. 24/22-23). Von aussen wurden die Klägerin 2 und der Versicherte nach wie vor als Paar wahrgenommen, wie sich der Einladung zur Konfirmation der Enkeltochter der Klägerin 2 (“Frau und Herr Y.___ und Z.___“) und deren Dankesschreiben (“Liebe Y.___ und Z.___“) ergibt (Urk. 24/20-21). Der Versicherte nahm an diesem Familienfest der Klägerin 2 vom 6. April 2014 teil (vgl. Urk. 24/19/3, Urk. 24/19/5-6, Urk. 24/19/9-13). In der Todesfallmeldung der A.___ (Schweiz) AG vom 12. Mai 2014 wurde die Klägerin 2 als Lebenspartnerin des Versicherten aufgeführt (Urk. 8/2/5). Fehlt die Geschlechtsgemeinschaft oder die wirtschaftliche Komponente, leben die Partner aber trotzdem in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung, halten sie sich gegenseitig die Treue und leisten sich umfassenden Beistand, so ist eine eheähnliche Gemeinschaft zu bejahen (BGE 118 II 235 E. 3b mit weiteren Hinweisen).
Aufgrund der bei den Akten liegenden Beweismittel ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass zwischen dem Versicherten und der Klägerin 2 vor dessen Tod eine mindestens 10 Jahre dauernde Lebensgemeinschaft bestand. Von weiteren Abklärungen sind keine zusätzlichen entscheidrelevanten Aufschlüsse zu erwarten.
4.2.5 Weil die Klägerin 2 mit dem Versicherten demnach in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod am 21. April 2014 ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat, hat sie gemäss Ziff. 17.1.1 lit. a Abs. 2 der Reglementsbestimmungen Anspruch auf Beitragsrückgewähr in der Höhe von Fr. 354‘372.60. Bei diesem Ergebnis braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob die Klägerin 2 vom Versicherten auch in erheblichen Masse unterstützt worden ist (Ziff. 17.1.1 lit. a Abs. 2 der Reglementsbestimmungen).
5.
5.1 Im Berufsvorsorgerecht werden sowohl im Leistungs- wie auch im Beitragsbereich Verzugszinsen zugelassen. Die zu bezahlenden Verzugszinsen ergeben sich in erster Linie aus dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung. Bei Fehlen entsprechender Regelungen ist Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) heranzuziehen, wonach ein Verzugszins von 5 % geschuldet ist (BGE 119 V 131 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2014 E. 4.1; je mit weiteren Hinweisen). Sodann gelten reglementarische Leistungsansprüche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts als Forderungen mit einem bestimmten Verfalltag, weshalb die Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich in Verzug gerät, ohne dass eine Mahnung des Versicherten nötig wäre (BGE 127 V 377 E. 5e/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2014 E. 4.1; je mit weiteren Hinweisen).
5.2 Gemäss Ziff. 26.3.1 der Reglementsbestimmungen werden Kapitalleistungen vier Wochen, nachdem die zur Anspruchsbegründung notwendigen Dokumente eingereicht worden sind, fällig. Ferner bestimmt Ziff. 26.4.1 der Reglementsbestimmungen, dass für alle anderen fälligen Leistungen als die fälligen Austrittsleistungen der vom Bundesrat festgelegte Zinssatz für das Altersguthaben gilt (Urk. 7/17).
Weil die A.___ (Schweiz) AG bei der Beklagten am 12. Mai 2014 die Todesfallmeldung erstattete und in diesem Formular die Klägerin 2 als Lebenspartnerin bezeichnet wurde (Urk. 8/2/5), stehen der Klägerin 2 folgende Verzugszinsen zu: ab dem 12. Juni 2014 1,75 Prozent, ab dem 1. Januar 2016 1,25 und ab dem 1. Januar 2017 1 Prozent (Ziff. 26.3.1 und 26.4.1 der Reglementsbestimmungen in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]).
6. In Gutheissung der Klage der Klägerin 2 vom 2. Mai 2016 ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 2 Fr. 354‘373.60 nebst Zins in Höhe des jeweiligen BVG-Mindestzinses gemäss Art. 12 BVV 2 ab 12. Juni 2014 zu bezahlen, das zu 1,75 % von 12. Juni 2014 bis 31. Dezember 2015, zu 1,25 % von 1. Januar bis 31. Dezember 2016 sowie zu 1 % ab 1. Januar 2017.
7. Die vertretene Klägerin 2 hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Damit wird ihr Gesuch vom 2. Mai 2016 um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Dr. Eliane E. Ganz (Urk. 8/1 S. 2) gegenstandslos.
Mit Honorarnote vom 8. Juni 2017 machte Rechtsanwältin Dr. Eliane E. Ganz einen Aufwand von 86.69 Stunden sowie Barauslagen für Fotokopien und Porto von total Fr. 650.-- geltend (Urk. 40). In diesem Zeitaufwand sind namentlich auch vorprozessuale Abklärungen sowie nicht nachvollziehbare Abklärungen mit einem Computerspezialisten enthalten. Zudem ist der geltend gemachte Aufwand für die rund 8,5-seitige Klageschrift vom 2. Mai 2016 (rund 14 Stunden), die rund 18-seitige Replik vom 11. November 2016 (rund 23 Stunden) und die rund 19,5-seitige Triplik vom 31. Januar 2017 (rund 21 Stunden) zu hoch.
Es rechtfertigt sich daher, die Prozessentschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des Obsiegens der Klägerin 2 auf Fr. 7‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Die Beklagte und der Kläger 1 sind ausgangsgemäss zu verpflichten, diese der Klägerin 2 je hälftig zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1.a)In Gutheissung der Klage der Klägerin 2 vom 2. Mai 2016 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin 2 Fr. 354‘373.60 nebst Zins in Höhe des jeweiligen BVG-Mindestzinses gemäss Art. 12 BVV 2 ab 12. Juni 2014 zu bezahlen, das heisst zu 1,75 % von 12. Juni 2014 bis 31. Dezember 2015, zu 1,25 % von 1. Januar bis 31. Dezember 2016 sowie zu 1 % ab 1. Januar 2017.
b)Die Klage des Klägers 1 wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
Der Kläger 1 wird verpflichtet, der Klägerin 2 eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Franziska Ammann
- Rechtsanwältin Dr. Eliane E. Ganz
- Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher