Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2016.00035 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Brügger
Verfügung vom 20. September 2016
in Sachen
Konkursmasse (Liquidationsmasse) des X.___, gestorben am 12. Februar 2015
Klägerin
vertreten durch Konkursamt des Bezirkes Y.___
dieses vertreten durch Rechtsanwalt Roger Meier
Erne Meier Mongiovì
Stadelhoferstrasse 33, Postfach 5, 8024 Zürich
gegen
FISCA Vorsorgestiftung der UBS AG
Bahnhofstrasse 45, 8021 Zürich
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ivo Hungerbühler
Bahnhofstrasse 70, Postfach 1130, 8021 Zürich 1
1. Mit Eingabe vom 28. April 2016 erhob die Konkursmasse von X.___ sel., vertreten durch die Konkursverwaltung des Konkursamtes des Bezirkes Y.___ bzw. durch Rechtsanwalt Roger Meier Klage gegen die Fisca Vorsorgestiftung der UBS AG mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
„1.Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 4‘041.55 zu bezahlen, zuzüglich 0,50 % Zins seit dem 1. Januar 2015 sowie Zins zu 5 % seit dem 3. Juli 2015.
2.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz zulasten der Klägerin (richtig: Beklagten).“
Die Beklagte schloss mit Klageantwort vom 29. Juni 2016 durch Rechtsanwalt Dr. Ivo Hungerbühler auf Abweisung der Klage (Urk. 8). Die Klägerin liess mit Replik vom 6. September 2016 vollumfänglich an der Klage festhalten (Urk. 13). Mit Eingabe vom 7. September 2016 liess die Beklagte mitteilen, dass sie bereit sei, den eingeklagten Betrag von CHF 4‘041.55 zuzüglich 0,5 % Zins seit dem 1. Januar 2015 sowie Zins zu 5 % seit dem 3. Juli 2015 zu bezahlen. Das Verfahren könne damit als durch Anerkennung erledigt abgeschrieben werden (Urk. 15).
2. Demgemäss hat die Beklagte das Rechtsbegehren der Klägerin vollumfänglich anerkannt. Infolgedessen ist das Verfahren als durch Anerkennung der Klage erledigt abzuschreiben.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die anwaltlich vertretene Klägerin Anspruch auf eine ungekürzte Prozessentschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht) und auf Fr. 1‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Die Einzelrichterin verfügt:
1. Die Klage wird als durch Anerkennung der Forderung im Betrag von Fr. 4‘041.55 zuzüglich 0,5 % Zins seit 1. Januar 2015 sowie Zins zu 5 % seit 3. Juli 2015 als erledigt abgeschrieben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500. (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Roger Meier unter Beilage des Doppels von Urk. 15
- Rechtsanwalt Dr. Ivo Hungerbühler unter Beilage der Doppel von Urk. 13 und Urk. 14/9
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Gerichtsschreiber
Brügger