Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2016.00038
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 26. September 2017
in Sachen
X.____
Kläger
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Britschgi
Engenlohstrasse 12, 6060 Sarnen
gegen
Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz)
Paradeplatz 8, Postfach, 8070 Zürich
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Schwarzmann
Schwarzmann Brändli Rechtsanwälte
Theaterstrasse 2, Postfach 163, 8024 Zürich
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 5. Juli 2010 sprach die IV-Stelle X.____ mit Wirkung ab 1. August 2009 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2/5) und die Pensionskasse der Crédit Suisse Group (Schweiz) (folgend: PK CS) erbrachte entsprechend seit dem 1. Juli 2009 eine volle Invalidenrente (Urk. 7; vgl. Urk. 8/2).
Aufgrund einer internen Kontrolle infolge Wegfalls der Invalidenkinderrente stellte die PK CS fest, dass sie nach Erhalt der Verfügung der eidgenössischen Invalidenversicherung die Überentschädigungsberechnung nicht vorgenommen hatte (vgl. Urk. 8/2) und bat den Versicherten mit Schreiben vom 24. Februar 2015, den mit Rentenzahlungen ab 1. Juli 2010 insgesamt zu viel bezogenen Betrag von Fr. 66‘584.-- an sie zurückzuerstatten (Urk. 8/2). Mit Schreiben vom 29. Mai 2015 teilte die PK CS dem Versicherten mit, dass sie seine Rente ab dem 1. Juni 2015 lebenslang um Fr. 292.-- kürzen werde (Urk. 8/9).
2. Am 2. Mai 2016 reichte der Versicherte am hiesigen Gericht Klage ein mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass die Beklagte zu Unrecht Fr. 66‘584.-- vom Kläger zurückverlange. Die dem Kläger bereits seit 1. Juni 2015 in Abzug gebrachten Raten von je Fr. 292.-- monatlich nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2015 seien dem Kläger zurückzubezahlen (Urk. 1). Mit Klageantwort vom 15. August 2016 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage (Urk. 7). Der Kläger hielt mit Replik vom 26. Oktober 2016 an seinen Anträgen fest (Urk. 14). Die Beklagte schloss duplicando wiederum auf Abweisung der Klage (Urk. 19), was dem Kläger am 16. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Kläger brachte im Wesentlichen vor (Urk. 1 und Urk. 14), dass sich sowohl Art. 35a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) als auch Art. 22 Abs. 6 des Reglements über die Sparversicherung der Beklagten von Januar 2015 (folgend: RSV) lediglich auf Rückforderungen beziehe, die der Rentenempfänger durch schweres Selbstverschulden zu verantworten habe. Vorliegend sei die Berechnung der Beklagten von Anfang an falsch gewesen, so dass diese Bestimmungen nicht zur Anwendung gelangen würden.
Vielmehr sei analogieweise Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) heranzuziehen, welcher sich mit der Rückerstattung unrechtmässiger Leistungen beschäftige. Darin werde eine relative Frist von einem Jahr nach Kenntnisnahme durch den Versicherungsträger festgesetzt, welche im vorliegenden Fall abgelaufen sei, womit der Rückforderungsanspruch verwirkt sei. Des Weiteren sei auch eine Rückzahlungspflicht nach Art. 64 OR zu verneinen, da der Kläger im Zeitpunkt der Rückforderung gutgläubig nicht mehr bereichert gewesen sei.
Art. 120 des Obligationenrechts (OR) sei des Weiteren nicht anwendbar, da eine Verrechnung nur möglich sei, wenn die zu verrechnende Forderung auch nachweislich bestehe, was vorliegend nicht der Fall sei. Darüber hinaus fehle es an der Gleichartigkeit der Forderung und es gelte ohnehin ein Verrechnungsverbot nach Art. 125 Ziff. 2 OR.
1.2 Die Beklagte führte demgegenüber aus (Urk. 7 und Urk. 19), sie habe im Februar 2015 festgestellt, dass keine Überentschädigungsberechnung vorgenommen worden sei, und habe dies entsprechend nachgeholt. Da der Kläger diese Rückforderung bestreite und kein Erlassgesuch gestellt habe, habe sie ihm mitgeteilt, dass seine Rente ab 1. Juni 2015 lebenslänglich um Fr. 292.-- gekürzt werde. Entgegen den Ausführungen des Klägers bezögen sich Art. 35a BVG und Art. 22 Abs. 6 RSV nicht nur auf Rückforderungen, die der Rentenempfänger durch schweres Verschulden selber zu verantworten habe. Auch komme Art. 64 OR im Bereich von Art. 35a BVG nicht zur Anwendung.
Entsprechend sei die Rückforderung rechtens und es müsse nicht geprüft werden, ob die Forderung bereits verjährt sei, da gemäss Art. 120 Abs. 3 OR auch verjährte Forderungen zur Verrechnung gebracht werden könnten, wenn sie - wie vorliegend - in dem Zeitpunkt, in dem sie mit der anderen Forderung hätten verrechnet werden können, noch nicht verjährt gewesen seien.
2.
2.1 Gestützt auf Art. 35a Abs. 1 BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt. Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung (Art. 35a Abs. 2 BVG).
Wurden Leistungen der Pensionskasse nachweisbar unrechtmässig bezogen, so kann die Pensionskasse deren sofortige Rückerstattung verlangen. Ist eine Rückerstattung nicht möglich, so wird die Rente versicherungstechnisch um den ausstehenden Betrag lebenslänglich gekürzt (Art. 22 Ziff. 6 RSV, Urk. 8/19; vgl. auch Art. 21 Ziff. 5 des Reglements Sparversicherung Januar 2010, Urk. 8/18).
2.2 Eine Leistung, die ohne rechtlichen Grund ausgezahlt wurde, erfüllt das Tatbestandsmerkmal der Unrechtmässigkeit in Art. 35a Abs. 1 BVG. Der Verstoss gegen ein gesetzlichen Verbot durch die Versicherung oder ein subjektives Unrechtsbewusstsein auf Seiten des Leistungsempfängers sind nicht erforderlich. Unter anderem können sich unrechtmässige Auszahlungen aus Berechnungsfehlern, unzutreffender Schätzung des Invaliditätsgrades, rückwirkender Rentenrevision, nachträglich festgestellter Anzeigepflichtverletzung und nachträglich festgestellter Überentschädigung ergeben (Kahil-Wolff, in: Schneider/Geiser/ Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, N 6 zu Art. 35a mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Aufgrund der Aktenlage plausibel und des Weiteren unbestritten ist (vgl. Urk. 2/2), dass die Beklagte infolge einer nicht vorgenommenen Überentschädigungsberechnung im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 28. Februar 2015 einen Betrag von Fr. 66‘584.-- zu viel ausrichtete. Zu prüfen bleibt, ob die Beklagte zu Recht eine Rückerstattung durch den Kläger verlangt bzw. eine Verrechnung mit der laufenden berufsvorsorgerechtlichen Invalidenrente vornimmt.
3.2 Der Kläger brachte vor, dass sich sowohl Art. 35a BVG als auch Art. 22 Ziff. 6 RSV lediglich auf Rückforderungen beziehe, die der Rentenempfänger durch schweres Verschulden selber zu verantworten habe (Urk. 1 S. 4).
Ein Leistungsbezug ist - entgegen den klägerischen Ausführungen (vgl. Urk. 1 S. 4) - bereits unrechtmässig, wenn die Leistung ohne rechtlichen Grund ausbezahlt wurde, was vorliegend aufgrund der nachträglich festgestellten Überentschädigung zu bejahen ist (vgl. E. 2.2). Ein schweres Verschulden seitens des Versicherten ist nicht erforderlich. Damit ist Art. 35a BVG sowie Art. 22 Ziff. 6 RSV anwendbar.
3.3
3.3.1 Des Weiteren hielt der Kläger dafür, dass die Rückforderung verwirkt sei (Urk. 1 S. 5). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die einjährige relative und die absolute fünfjährige Frist nach Art. 35a Abs. 2 BVG Verjährungs- und nicht Verwirkungsfristen (BGE 142 V 20 E. 3.3).
In casu kann - wie folgend gezeigt wird - offen bleiben, ob die Forderung verjährt ist oder nicht:
3.3.2 Im Bereich von Art. 35a BVG sind die Verrechnungsregeln von Art. 120 ff. OR anwendbar unter Vorbehalt von Art. 125 Abs. 2 OR, wonach das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtigt werden darf (Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Die berufliche Vorsorge, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 125, mit weiteren Hinweisen).
Daraus folgt, dass wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere gleichartige Leistungen schulden, jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen kann (Art. 120 Abs. 1 OR). Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der anderen Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war (Art. 120 Abs. 3 OR).
Massgebend ist somit nicht, ob die Forderung in dem Zeitpunkt verjährt ist, in welchem der Gläubiger die Verrechnung effektiv geltend macht, sondern ob sie in dem Zeitpunkt, als sie hätte verrechnet werden können, verjährt war; ist dies zu verneinen, kann der Gläubiger verrechnen, auch wenn die Forderung inzwischen verjährt ist. Vorliegend entstand die Rückerstattungsforderung mit den zu hohen Auszahlungen in den Jahren ab dem 1. Juli 2010 und konnte ab dem Zeitpunkt mit den laufenden Rentenzahlungen verrechnet werden. Damals war sie jedenfalls noch nicht verjährt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_566/2007 vom 3. Januar 2008 E. 3.3).
3.3.3 Der Kläger brachte vor, dass es an der Gleichartigkeit der Forderung gefehlt habe und ohne seine Einwilligung die Verrechnung bei Renten und Pensionen nach Art. 125 Abs. 2 OR nicht zulässig sei (Urk. 14 S. 4).
Wider den Willen des Gläubigers können Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt notwendig sind, nicht durch Verrechnung getilgt werden (Art. 125 Ziff. 2 OR).
Richtig ist, dass die gesetzlichen Renten und Pensionen, insbesondere aus dem Sozialversicherungsrecht, unter diese Regelung fallen. Allerdings wird der Gläubiger nur insoweit durch Art. 125 Ziff. 2 OR vor der Verrechnung geschützt, als die diversen Ansprüche zu seinem Unterhalt und zum Unterhalt seiner Familie unbedingt notwendig sind. Letzteres ist vom Gläubiger zu beweisen, wobei das betreibungsrechtliche Existenzminimum massgebend ist (vgl. Peter, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 6. Aufl., Basel 2015, N 8 f. zu Art 125, mit Hinweisen; vgl. auch E. 3.3.2).
Die nach Art. 22 Ziff. 6 RSV vorgenommene monatliche Rentenkürzung von Fr. 292.-- greift, soweit aus den Akten ersichtlich (Urk. 8/17), nicht in das Existenzminimum des Klägers ein, was im Übrigen auch nicht behauptet wird, und entspricht Art. 22 Ziff. 6 RSV. Damit ist die Verrechnung der Rückforderung in Höhe von total Fr. 66‘584.-- mit den monatlichen Rentenleistungen zulässig.
3.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich das Kriterium der grossen Härte, welches eine Voraussetzung zum Erlass der Rückforderung darstellt, nach den Regeln der Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen richtet. Allerdings wird die Höhe der anerkannten Ausgaben gegenüber dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) leicht höher angesetzt (Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2012, N 1116).
Die Beklagte stellte dem Kläger mit Schreiben vom 30. November 2015 das Berechnungsblatt grosse Härte zu (Urk. 8/17), welches vom Kläger infolgedessen nicht angefochten bzw. bemängelt wurde. Offensichtliche Berechnungsfehler liegen ebenfalls nicht vor. Damit ist ein Erlass der Rückforderung mangels grosser Härte ebenfalls zu verneinen.
3.5 Die Rückforderung des Betrages von total Fr. 66‘584.-- (mittels monatlicher Verrechnung mit der ausbezahlten Rente in Höhe von Fr. 292.--) ist damit nicht zu beanstanden und die Klage ist vollumfänglich abzuweisen.
4. Das Verfahren ist kostenlos. Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b).
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Claudia Britschgi
- Rechtsanwalt Dr. René Schwarzmann
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler