Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
BV.2016.00050
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 30. November 2017
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger
Häfliger Haag Häfliger, Rechtsanwälte und Notare
Schwanenplatz 7, Postfach 5249, 6000 Luzern 6
gegen
Pensionskasse der Y.___
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Schwarzmann
Schwarzmann Brändli Rechtsanwälte
Theaterstrasse 2, Postfach 163, 8024 Zürich
weitere Verfahrensbeteiligte:
Z.___
Beigeladene
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1956, war bei der Pensionskasse der Y.___ vorsorgeversichert. Am 17. Juli 2015 reichte er der Pensionskasse das von ihm am 15. Juli 2015 unterzeichnete Formular „Änderung der Begünstigungsordnung Todesfallkapital“ ein, worin er angab, dass seine Lebenspartnerin Z.___, geboren 1965, in Abänderung der Begünstigtenordnung im Falle seines Ablebens das volle Todesfallkapital gemäss Vorsorgereglement erhalten solle (Urk. 2/6). Am 29. November 2015 verstarb A.___ (Urk. 2/2). Er hinterliess seine Witwe, X.___, geboren 1957. In der Folge entstand zwischen Witwe, Lebenspartnerin und Pensionskasse eine Auseinandersetzung über die Frage, ob das reglementarische Todesfallkapital der Witwe oder der Lebenspartnerin zustehe (Urk. 2/5, Urk. 2/8, Urk. 10/3).
2. Am 15. Juni 2016 erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger gegen die Pensionskasse Klage mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
„1. Die Beklagte sei zu verpflichten, das Todesfallkapital aus dem Pensionskassenverhältnis mit A.___ sel. von Fr. 117‘970.00 an die Klägerin auszubezahlen.
2.Die Beklagte sei superprovisorisch zu verhalten, bis zur Klärung der Streitsache keine Auszahlung an die Begünstigte Z.___ vorzunehmen.
3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“
Mit Verfügung vom 20. Juni 2016 wurde der Antrag auf Erlass von superprovisorischen vorsorglichen Massnahmen abgewiesen (Urk. 4). Mit Klageantwort vom 19. Oktober 2016 ersuchte die Beklagte durch Rechtsanwalt Dr. René Schwarzmann um Abweisung der Klage (Urk. 9). Am 4. November 2016 wurde Z.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 13). Die Beigeladene nahm am 22. März 2017 durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer Stellung (Urk. 19). Die Replik der Klägerin erfolgte am 19. April 2017 (Urk. 24 und Urk. 25). Am 23. Juni 2017 reichte die Beigeladene eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 32). Die Duplik erfolgte am 28. August 2017 (Urk. 34) und wurde der Klägerin und der Beigeladenen am 29. August 2017 zugestellt (Urk. 36). Die Klägerin am 11. September 2017 (Urk. 37) und die Beigeladene am 6. Oktober 2017 (Urk. 40) reichten weitere Stellungnahmen ein.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BVG). Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, gelten gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG die in dieser Bestimmung aufgezählten Vorschriften. Dies bedeutet indessen nicht, dass Vorsorgeeinrichtungen, die über das Obligatorium hinausgehende Leistungen erbringen (umhüllende Vorsorgeeinrichtungen), in der weitergehenden Vorsorge nur die in diesem Absatz ausdrücklich vorbehaltenen Vorschriften des BVG zu beachten hätten. Vielmehr sind sie von Verfassungs wegen auch an die Grundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und der Verhältnismässigkeit gebunden (BGE 130 V 376 E. 6.4 mit Hinweisen).
1.2 Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 103 E. 3.3, 129 III 305 E. 2.2). Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages beziehungsweise dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 132 V 149 E. 5, 129 V 145 E. 3.1, 127 V 301 E. 3a). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abreden getroffen werden können. Allerdings bedarf es hiefür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeitnehmer (BGE 131 V 27 E. 2.1, 122 V 142 E. 4b).
1.3 Nach Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 (überlebender Ehegatte) und Art. 20 (Waisen) folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen:
a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
b. beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister;
c. beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang:
1. der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder
2. von 50 Prozent des Vorsorgekapitals.
1.5 Die Beklagte hat gestützt auf Art. 20a BVG in Art. 62 ihres ab Januar 2015 gültigen Reglements (Urk. 10/2) folgende Regelungen statuiert:
Anspruch
1) Stirbt ein Versicherter, Alters- oder Invalidenrentner wird den Anspruchsberechtigten gemäss Abs. 2 ein Todesfallkapital ausbezahlt.
2) Anspruchsberechtigt sind in nachstehender Reihenfolge:
a.aa)der Ehegatte;
ab)die Kinder des Verstorbenen, die Anspruch auf Waisenrente haben;
ac)natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten drei Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft, also eine feste Zweierbeziehung in einem gemeinsamen Haushalt geführt hat;
b.beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a.
ba)die Kinder des Verstorbenen, die keinen Anspruch auf Waisenrente haben;
bb)die Eltern;
bc)die Geschwister und Halbgeschwister;
c.beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a. und b. die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens.
3) Der Versicherte, Alters- oder Invalidenrentner muss der Pensionskasse Anspruchsberechtigte gemäss Abs. 2 Bst. a. ac) in einer schriftlichen Erklärung mitteilen.
4) Der Versicherte, Alters- oder Invalidenrentner kann in einer schriftlichen Erklärung zuhanden der Pensionskasse innerhalb einer Kaskadenstufe in Abs. 2 (Bst. a., b. oder c.)
a.eine andere als die vorgesehene Reihenfolge der Begünstigten,
b.die Verteilung des Todesfallkapitals auf mehrere von ihm bezeichnete Anspruchsberechtigte beantragen, sofern es dem Vorsorgezweck besser Rechnung trägt.
5) Die schriftliche Erklärung muss auf dem entsprechenden Formular der Pensionskasse erfolgen und vor dem Todeszeitpunkt bei der Pensionskasse eingegangen sein.
6) Eine Unterstützung in erheblichem Masse liegt vor, wenn der Versicherte für den oder die Begünstigten mindestens für die Hälfte der Lebenskosten aufkommt oder aufgekommen ist und diese Unterstützung regelmässig und während mindestens drei Jahren erfolgt ist.
2.
2.1 Die Klägerin liess zur Begründung ihrer Klage geltend machen, die Reglementsbestimmung der Beklagten, mit welcher als mögliche anspruchsberechtigte Person für das Todesfallkapital eine Person bezeichnet werde, die mit dem verstorbenen Versicherten in den letzten drei Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen in einer Lebensgemeinschaft gelebt habe, sei gesetzeswidrig, da in Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft von fünf Jahren statuiert werde. Dieser gesetzliche Mindeststandard müsse eingehalten werden. Es sei lediglich eine Verschärfung zulässig, nicht aber eine Erleichterung. Damit von einer Lebensgemeinschaft im Sinne des Gesetzes gesprochen werden könne, müsse diese eine mindestens 5jährige Dauer aufweisen. Somit falle die Beigeladene als Begünstigte weg und das Todesfallkapital stehe der Klägerin zu. Es werde sodann bestritten, dass die Beigeladene sich überhaupt während drei Jahren mit dem Versicherten in einer Lebensgemeinschaft im Sinne des Reglements der Beklagten befunden habe. Der Mietvertrag der Wohnung des Versicherten halte ausdrücklich fest, dass das Mietobjekt nicht als Familienwohnung gelte und nur von einer Person bewohnt werde. Es bestehe der Eindruck, dass die Beigeladene mit ihren beiden Kindern zuerst eine andere Wohnung bewohnt habe. Ebenso werde bestritten, dass der Versicherte im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Begünstigungserklärung vom 15. Juli 2015 urteilsfähig gewesen sei. Er habe sich anlässlich der Verhandlung vor Scheidungsgericht am 18. Juni 2015 in einem Zustand präsentiert, welcher zeige, dass er nicht mehr Herr über seine persönlichen Dinge gewesen sei. Zusätzlich stehe fest, dass der Versicherte bereits vor dem 15. August 2015 ins Pflegeheim habe eingewiesen werden müssen, weshalb ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von einer gelebten Lebensgemeinschaft die Rede sein könne. Auf die alternative Anspruchsvoraussetzung der Unterstützung in erheblichem Masse stütze sich selbst die Beigeladene nicht und der Versicherte habe eine solche Unterstützung in der Begünstigungserklärung nicht angegeben und auch keinen Unterstützungsvertrag eingereicht. Der Versicherte wäre finanziell gar nicht dazu in der Lage gewesen, die Beigeladene in wesentlichem Masse zu unterstützen, da er der Klägerin habe Unterhalt zahlen müssen (Urk. 1, Urk. 24, Urk. 25).
2.2 Demgegenüber liess die Beklagte ausführen, die gesetzliche Begünstigtenordnung sei nur bezüglich der möglichen Kategorien zwingend, wogegen in der Bestimmung der einzelnen Voraussetzungen, welche die einzelnen Kategorien erfüllen müssten, wie die Dauer des Zusammenlebens bei den begünstigten Lebenspartnern, die Vorsorgeeinrichtungen frei seien. Entscheidend sei, ob aufgrund der Würdigung sämtlicher Umstände von der Bereitschaft beider Partner, einander Beistand und Unterstützung zu leisten, auszugehen sei. Erachte eine Pensionskasse eine Lebensgemeinschaft von drei Jahren als beständig, so sei sie frei, dies als Tatsachenvermutung in ihrem Reglement so vorzusehen. Dies sei ein konkretisierender Wertungsentscheid, welcher vom dispositiven Bereich der gesetzlichen Ordnung erfasst werde. Aufgrund den der Beklagten vorliegenden Informationen sei auch davon auszugehen, dass die Beigeladene mit dem Versicherten vom 15. August 2012 bis zu seinem Tod am 19. November 2015 ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft im Sinne einer festen Zweierbeziehung in einem gemeinsamen Haushalt geführt habe. Selbst wenn der Beigeladenen das Todesfallkapital nicht aufgrund einer dreijährigen Lebensgemeinschaft hätte ausbezahlt werden dürfen, gehe die Beklagte im Übrigen davon aus, dass die Beigeladene vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sei und ihr auch deshalb dass Todesfallkapital zu Recht ausbezahlt worden sei. Es würde schliesslich auch nichts vorliegen, was dafür sprechen würde, dass der Versicherte bei Abgabe der Begünstigungserklärung am 15. Juli 2015 nicht urteilsfähig gewesen sei (Urk. 9, Urk. 34, Urk. 35).
2.3 Die Beigeladene liess geltend machen, ein Unterschreiten der 5-jährigen Dauer einer Lebensgemeinschaft sei möglich. Mit der Beklagten sei festzuhalten, dass lediglich die Kaskadenfolge und die in Art. 20a BVG aufgeführten Personenkategorien als zwingend zu beachten seien und der Bezug des Todesfallkapitals eine schriftliche Erklärung der versicherten Person voraussetze. Wäre sich ein Konkubinatspartner nach einer drei Jahre dauernden Lebensgemeinschaft unsicher, würde es ihm freistehen, auf eine schriftliche Erklärung zu verzichten. Im vorliegenden Fall hätte dies dazu geführt, dass die Klägerin anspruchsberechtigt geworden wäre, was aber genau nicht im Sinne des Verstorbenen gewesen wäre, habe er sich doch mit der Klägerin in einem lang andauernden, aufreibenden und erbitterten Scheidungsverfahren befunden. Was die Dauer der Lebensgemeinschaft zwischen der Beigeladenen und dem Versicherten anbelange, so habe die Beigeladene ausreichend belegt, dass ab August 2012 bis zum Tod des Versicherten im November 2015 eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft mit einem gemeinsamen Haushalt bestanden habe. Ebenso sei die Urteilsfähigkeit des Versicherten im Zeitpunkt der Abgabe der Begünstigungserklärung gegeben gewesen. Die Klägerin habe die Urteilsfähigkeit bereits im Rahmen des Scheidungsverfahrens angezweifelt, sei aber mit ihren entsprechenden Anträgen nicht durchgedrungen. Es möge möglicherweise zutreffen, dass der Verstorbene in der Scheidungsverhandlung mit seinen Antworten etwas zugewartet habe, das Obergericht des Kantons Zürich habe in seinem Entscheid vom 17. Juli 2015 jedoch unmissverständlich festgehalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, vernunftgemäss einen Willen zu bilden und entsprechend zu handeln. Aus dem am 5. Oktober 2015 ausgestellten Arztzeugnis könne nicht auf eine Urteilsunfähigkeit am 15. Juli 2015 geschlossen werden (Urk. 19, Urk. 32).
3.
3.1 Das Bundesgericht hat in BGE 137 V 383 E. 3.1 festgehalten, dass die Vorsorgeeinrichtungen bereits vor dem 1. Januar 2005 (Inkrafttreten von Art. 20a BVG) im Bereich der überobligatorischen beruflichen Vorsorge weitere als die in Art. 19 und 20 BVG genannten Personen in ihren Reglementen in Hinsicht auf Hinterlassenenleistungen begünstigen konnten, insbesondere von dem oder der Versicherten in erheblichem Masse unterstützte Personen oder den nicht verheirateten überlebenden Lebenspartner (BGE 136 V 49 E. 4.3 S. 53). Mit Art. 20a BVG sollten die Hinterlassenenleistungen für nicht verheiratete Lebenspartner verbessert und sollte der Kreis der begünstigten Personen
im Bereich des Überobligatoriums vereinheitlicht werden (Botschaft vom 1. März 2000 zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [1. BVG-Revision], BBl 2000 2683 Ziff. 2.9.6.1 und 2691 Ziff. 4.1 zu Art. 20a BVG). "Die Vorsorgeeinrichtungen können in ihrem Reglement vorsehen, dass die nicht verheirateten Lebenspartner Hinterlassenenleistungen nicht nur erhalten, wenn sie in erheblichem Masse unterstützt worden sind, sondern auch, wenn die Partner-schaft als Lebensgemeinschaft mindestens die letzten 5 Jahre bis zum Tod der versicherten Person ununterbrochen gedauert hat oder wenn für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufzukommen ist" (BBl 2000 2684 Ziff. 2.9.6.3). Der neue Art. 20a BVG gab in der parlamentarischen Beratung bis auf einen in der Folge verworfenen Antrag im Nationalrat auf Erweiterung des Kreises der Begünstigten (AB 2002 N 545 f.) zu keinen Diskussionen Anlass (BGE 136 V 49 E. 4.4 S. 54).
3.2 Aus den Materialien (zu deren Bedeutung für die Gesetzesauslegung BGE 133 III 273 E. 3.2.2 S. 278) ergibt sich somit insoweit klar das mit der Schaffung von Art. 20a BVG verfolgte Ziel der Besserstellung der Lebenspartner und gleichzeitig der Vereinheitlichung des Begünstigtenkreises für Hinterlassenenleistungen im überobligatorischen Bereich (BGE 136 V 127 E. 4.3 S. 129 mit Hinweisen). Dieser Zielsetzung widerspricht nicht, wenn eine Vorsorgeeinrichtung nicht alle der in Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG aufgezählten Personenkategorien begünstigen will und den Kreis der Anspruchsberechtigten enger fasst als im Gesetz umschrieben, insbesondere von einem restriktiveren Begriff der Lebensgemeinschaft ausgeht. Entscheidend ist, dass die Begünstigung der in Art. 20a Abs. 1 BVG genannten Personen zur weitergehenden beruflichen Vorsorge gehört (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG und Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 3 ZGB). Die Vorsorgeeinrichtungen sind somit frei zu bestimmen, ob sie überhaupt und für welche dieser Personen sie Hinterlassenenleistungen vorsehen wollen. Zwingend zu beachten sind lediglich die in lit. a-c dieser Bestimmung aufgeführten Personenkategorien sowie die Kaskadenfolge (BGE 136 V 127 E. 4.4 S. 130; BGE 134 V 369 E. 6.3.1 S. 378). Umso mehr muss es den Vorsorgeeinrichtungen daher grundsätzlich erlaubt sein, etwa aus Gründen der Rechtssicherheit (Beweis anspruchsbegründender Umstände) oder auch im Hinblick auf die Finanzierbarkeit der Leistungen, den Kreis der zu begünstigenden Personen enger zu fassen als im Gesetz umschrieben (ebenso Markus Moser, Die Lebenspartnerschaft in der beruflichen Vorsorge nach geltendem und künftigem Recht, AJP 2004 S. 1511; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2005, S. 263 Rz. 708; a.M. wohl Riemer/Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl. 2006, S. 120 Rz. 63). Dabei sind indessen das Gebot der Rechtsgleichheit und das Diskriminierungsverbot, welche verfassungsmässigen Garantien auch im überobligatorischen Bereich gelten (vgl. BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 228 mit Hinweisen, BGE 134 V 369 E. 6.2 S. 375), zu beachten (BGE 137 V 383 E. 3.2).
3.3 Es ist grundsätzlich zulässig, für den Anspruch auf Leistungen zu Gunsten des Lebenspartners als weitere Voraussetzung einen ununterbrochen geführten gemeinsamen Haushalt zu verlangen. Es kann indessen nicht eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft an einem festen Wohnort verlangt werden. Ein solches Verständnis trüge den gewandelten gesellschaftlichen Verhältnissen und wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht Rechnung. Oft können Lebenspartner aus beruflichen, gesundheitlichen oder anderen schützenswerten Gründen nicht die ganze Zeit, beispielsweise nur während eines Teils der Woche, zusammenwohnen. Massgebend muss sein, dass die Lebenspartner den manifesten Willen haben, ihre Lebensgemeinschaft, soweit es die Umstände ermöglichen, als ungeteilte Wohngemeinschaft im selben Haushalt zu leben (BGE 137 V 383 E. 3.3).
3.4 Das Bundesgericht hat es in seinem Entscheid 9C_284/2015 vom 22. April 2016 E. 3 (nicht veröffentlichte Erwägung von BGE 142 V 233) offen gelassen, welche Rechtsfolgen der Umstand zeitigt, wenn eine Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vom (überobligatorischen) gesetzlichen Mindestkriterium einer ununterbrochenen fünfjährigen Lebensgemeinschaft deutlich abweicht.
3.5 Das Gesetz setzt eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft von fünf Jahren bis zum Tod der versicherten Person voraus. Die fünf Jahre sind als Referenzdauer zu verstehen. Es wäre grundsätzlich zulässig, eine Lebensgemeinschaft von längerer Dauer vorauszusetzen, da in der französischen Fassung des Art. 20a Abs. 1 lit. a Teilsatz 2 BVG von einer Gemeinschaft „d’au moins de cinq ans“, d.h. von mindestens fünf Jahren gesprochen wird. Weder der Norm selbst, noch den Materialien oder Gesetzessystematik bzw. -teleologie sind Hinweise dahingehend zu entnehmen, dass die fünf Jahre Dauer als zwingender Normbestandteil gelten soll. Deshalb ist ein Überschreiten dieser Zeitspanne auf reglementarischer Basis erlaubt. Ein Unterschreiten der fünfjährigen Mindestdauer ist demgegenüber nicht zulässig, da in diesem Fall keine i.S.d. Berufsvorsorgerechts qualifizierte Lebensgemeinschaft vorliegt. Anhand der Dauer der Lebensgemeinschaft soll ihre Beständigkeit deutlich gemacht werden. So kann angenommen werden, dass das Paar auch in Zukunft eine Lebensgemeinschaft führen wird (Esther Amstutz, Die Begünstigungsordnung der beruflichen Vorsorge, Zürich 2014, N 584).
4.
4.1 In tatsächlicher Hinsicht ist vorliegend die Frage strittig, wie lange die Lebensgemeinschaft zwischen dem Versicherten und der Beigeladenen vor dem Tod gedauert hat. Die Klägerin macht geltend, der Nachweis für die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sei mit der Auflage des blossen Niederlassungsausweises nicht erbracht. Der vom Versicherten am 6. Juni 2012 unterzeichnete Mietvertrag halte ausdrücklich fest, dass das Mietobjekt nicht als Familienwohnung und der Mietvertrag für eine Person gelte (Urk. 2/12). Eine Abänderung des Mietvertrages habe die Beigeladene nicht vorgelegt, woraus zu schliessen sei, dass diese nicht zusammen mit dem Versicherten ab dem 15. August 2012 in B.___ gewohnt habe (Urk. 1 S. 8). Dem ist entgegenzuhalten, dass es zwar zutrifft, dass der Mietvertrag nicht formell angepasst worden ist, die Beigeladene hat aber eine E-Mail vom 14. August 2012 eingereicht, wonach hervorgeht, dass der Versicherte der Verwaltung mitgeteilt hat, dass die Beigeladene mit ihren zwei Kindern und einem kleinen Hund per 15. August 2012 in die Wohnung einzieht. Die Verwaltung hatte dagegen offenbar nichts einzuwenden und sah sich auch nicht zur formellen Anpassung des Mietvertrages veranlasst, vielmehr offerierte sie dem Versicherten, für die Beigeladene auf seinen Namen einen zusätzlichen Einstellplatz in der Tiefgarage zu mieten, und schloss mit ihm eine schriftliche Vereinbarung über die Haltung des Hundes der Beigeladenen in der Wohnung ab (Beilagen zu Urk. 10/3). Die Beigeladene brachte sodann weitere Dokumente bei (Rechnung Briefkastenschilder, Mobiltelefonvertrag, Kaufvertrag für Möbel, Schreiben Krankenkasse), welche darauf schliessen lassen, dass sie ab dem 15. August 2012 zusammen mit dem Versicherten in B.___ gewohnt hat. Das Bestehen einer Wohngemeinschaft zwischen der Beigeladenen und dem Versicherten ab dem 15. August 2012 erscheint damit als überwiegend wahrscheinlich.
Als sachlich nicht gerechtfertigt erweist sich sodann der Einwand der Klägerin, die Lebensgemeinschaft zwischen dem Versicherten und der Beigeladenen habe auch deshalb nicht drei Jahre gedauert, weil der Versicherte vor dem 15. August 2015 in ein Pflegeheim habe eingewiesen werden müssen und somit bis zu seinem Tod am 19. November 2015 keine Lebensgemeinschaft mehr bestanden habe (Urk. 1 S. 11). Die Beigeladene und der Versicherte hatten den Willen, ihre Lebensgemeinschaft als ungeteilte Wohngemeinschaft im selben Haushalt zu leben und lebten diesem so lange als möglich nach. Aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes musste der Versicherte sich aber in der letzten Zeit vor seinem Tod in einem Pflegeheim aufhalten. Es liegt mithin ein schützenswerter Grund vor, aus welchem die Beigeladene und der Versicherte vom direkten Zusammenleben abgehalten worden sind. Die räumliche Trennung aus gesundheitlichen Gründen ist unbeachtlich. Es ergibt sich ausserdem aus dem Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. November 2015 ohnehin, dass der Versicherte nicht vor Mitte August 2015, sondern erst Ende September 2015 ins Pflegeheim eingetreten ist (Urk. 26/20 S. 5). Das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft im Sinne des Reglements der Beklagten ist für die Zeit vom August 2012 bis zum Tod des Versicherten am 29. November 2015 zu bejahen.
4.2 Die Klägerin erhebt sodann den Einwand, die Begünstigungserklärung durch den Versicherten sei ungültig, weil er bei deren Abgabe am 15. Juli 2015 nicht mehr urteilsfähig gewesen sei. Darauf will sie aus dem Umstand schliessen, dass der Versicherte anlässlich der Gerichtsverhandlung im Scheidungsverfahren vom 18. Juni 2015 auf viele Fragen gar nicht habe antworten können und ihm seine Rechtsvertreterin auch bei einfachen Fragen habe auf die „Sprünge“ helfen müssen. So werde im Verhandlungsprotokoll zwei Mal festgehalten, dass der Versicherte lange überlegt habe und ein Mal habe er richtiggehend aufgeweckt werden müssen. Ausserdem habe er angegeben, dass er die Beigeladene bei der Pensionskasse bereits begünstigt habe, obwohl er die Begünstigungserklärung erst am 15. Juli 2015 unterzeichnet habe (Urk. 1 S. 9, Urk. 2/13, Urk. 2/14). Dem ist entgegen zu halten, dass dies nicht genügt, um auf eine Urteilsunfähigkeit zu schliessen. Der Versicherte befand sich zu diesem Zeitpunkt zwar bereits nicht mehr in einem guten Gesundheitszustand. Es ergibt sich aber mit aus den Akten, dass die Klägerin sich mit allen Mitteln gegen die Scheidungsklage des Versicherten wehrte und eine offensichtliche Verzögerungstaktik verfolgte (vgl. Entscheid des Obergerichts vom 17. Juli 2015, E. 1.2). Dementsprechend zwang sie den gesundheitlich angeschlagenen Versicherten in ein zermürbendes und äusserst komplexes Verfahren, welches auch für eine völlig gesunde Person anstrengend und ermüdend gewesen wäre. Es gilt sodann zu beachten, dass die Klägerin bereits im Scheidungsverfahren die Urteilsfähigkeit des Versicherten bestritt und den ihren Einwand abweisenden Entscheid des Bezirksgerichts B.___ vom 29. Juni 2015 (Urk. 20/5) beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht. Das Obergericht ist mit Entscheid vom 17. Juli 2015 auf ihre Beschwerde nicht eingetreten, wobei es festgehalten hat, es sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf den selber vom Versicherten gewonnenen Eindruck anlässlich der Verhandlungen, die Ausführungen seiner Rechtsanwältin und die eingereichten ärztlichen Berichte zum Schluss gekommen sei, dass kein Anlass zu weiteren Abklärungen über die Urteilsfähigkeit des Versicherten bestehe (Urk. 20/6 E. 3). Auch aus dem Arztzeugnis vom 5. Oktober 2015 (Urk. 2/15) kann nicht auf eine am 15. Juli 2015 bestehende Urteilsunfähigkeit geschlossen werden. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine medizinische Expertise rückwirkend zuverlässige Feststellungen über die Urteilsfähigkeit des Versicherten am 15. Juli 2015 treffen könnte, zumal ausser den bereits im damaligen Zeitpunkt vom Bezirks- und Obergericht verworfenen Zweifeln der Klägerin nichts für eine Urteilsunfähigkeit des Versicherten spricht. Es ist damit festzuhalten, dass der Versicherte im Zeitpunkt der Abgabe der Begünstigungserklärung am 15. Juli 2015 urteilsfähig war.
4.3 Der Gesetzgeber wollte mit Art. 20a BVG eine Vereinheitlichung des Begünstigtenkreises für Hinterlassenenleistungen im überobligatorischen Bereich schaffen. Um dieses Ziel zu erreichen hat er in Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG festgehalten, dass die Vorschriften über die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen gemäss Art. 20a BVG von den Vorsorgeeinrichtungen zwingend zu beachten sind. Es ist denn auch bei allen Prozessbeteiligten unstrittig, dass die Vorsorgeeinrichtungen bei ihren Begünstigungsregelungen an die in Art. 20a BVG enthaltenen Personenkategorien und die Kaskadenfolge gebunden sind. Ebenso ergibt sich aus dem Gesetz, dass unter diese Personenkategorien Personen fallen, welche mit dem Versicherten in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt haben. Nicht einig sind sich die Parteien dagegen bezüglich der Frage, ob die fünfjährige Dauer der Lebensgemeinschaft vom Gesetzgeber als Mindestvorschrift definiert worden ist und sich die Reglementsbestimmung der Beklagten, welche lediglich eine Mindestdauer von drei Jahren vorsieht, als gesetzeswidrig erweist.
4.4 Es gilt zu beachten, dass den Vorsorgeeinrichtungen zwar im Bereich der überobligatorischen Leistungen eine möglichst grosse Freiheit eingeräumt werden soll und dass sie namentlich bei Begünstigungsregelungen im Sinne von Art. 20a BVG frei sind, ob sie überhaupt solche Leistungen vorsehen wollen. Im vorliegenden Fall bedeutet jedoch die Zulassung einer gegenüber der gesetzlichen Bestimmung erleichterten Begünstigung der Ehefrau, dass die gemäss Reglement in der Kaskadenfolge als primär Begünstigte vorgesehene Witwe das Todesfallkapital nicht erhält. Es ist sodann zu beachten, dass der Gesetzgeber die Kategorien der Begünstigten vereinheitlichen wollte. Dabei sollte nicht die Begünstigung jeglicher Form von Lebensgemeinschaften ermöglicht werden, sondern nur solche, welche das qualifizierende Merkmal einer Dauer von mindestens fünf Jahren aufweisen. Die reglementarische Bestimmung der Beklagten, welche bloss eine dreijährige Dauer verlangt, erweist sich damit als gesetzeswidrig. Nachdem die Lebensgemeinschaft zwischen der Beigeladenen und dem Versicherten weniger als fünf Jahre gedauert hat, erfüllt die Beigeladene diese Voraussetzung für die Leistung des Todesfallkapitals nicht.
4.5 Zu prüfen bleibt schliesslich die Frage, ob die Beigeladene vom Versicherten in erheblichem Mass unterstützt worden ist und aus diesem Grund Anspruch auf das Todesfallkapital hat. Als wesentliche Begünstigung gilt gemäss Art. 62 Abs. 6 des Reglements der Beklagten das regelmässige Aufkommen für mindestens die Hälfte der Lebenskosten während mindestens drei Jahren. Die Beklagte verlangt in ihrem Formular „Änderung der Begünstigungsordnung Todesfallkapital“ die Einreichung eines Unterstützungsvertrages (Urk. 2/6). Ein solcher wurde vom Versicherten nicht eingereicht und es liegt anerkanntermassen auch keiner vor. Der Einwand der Beigeladenen, dass das Reglement den Anspruch auf das Todesfallkapital nicht vom Vorliegen eines Unterstützungsvertrages abhängig macht und in Formularen nicht zusätzliche Bedingungen aufgestellt werden dürfen (Urk. 40 S. 1), erscheint als berechtigt. Immerhin stellt die Einreichung eines Unterstützungsvertrags aber eine Beweisvorschrift dar, welche vorliegend nicht erfüllt worden ist. Unter diesen Umständen ist zumindest zu erwarten, dass die Beklagte und die Beigeladene, welche übereinstimmend eine wesentliche Unterstützung behaupten, anderweitige Beweismittel offerieren können, was aber nicht der Fall ist. Die Beklagte geht lediglich davon aus, dass die Beigeladene vom Versicherten in erheblichem Mass unterstützt worden ist, weiss aber offensichtlich nicht, ob dem tatsächlich so ist (Urk. 9 S. 9). Die Beigeladene machte in ihren Stellungnahmen vom 22. März 2017 (Urk. 19) und vom 23. Juni 2017 (Urk. 32) gar nicht geltend, dass sie vom Versicherten vor dessen Tod in erheblichem Mass unterstützt worden sei. In ihrer nach Abschluss des doppelten Schriftenwechsels eingereichten Stellungnahme vom 6. Oktober 2017 (Urk. 40) bestreitet sie sodann lediglich die Behauptung der Klägerin, wonach der Versicherte finanziell gar nicht dazu in der Lage gewesen wäre, sie in erheblichem Mass zu unterstützen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass das Bezirksgericht B.___ in seinem Entscheid vom 12. Oktober 2015 (Urk. 26/19) davon ausgegangen ist, dass er über ein monatliches Einkommen von Fr. 10‘237.-- verfügt und sein Bedarf Fr. 4‘661.-- beträgt. Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin, welche bis zu diesem Zeitpunkt Fr. 8‘000.-- pro Monat betrug und vom Versicherten stets erfüllt wurde, reduzierte das Bezirksgericht sodann auf Fr. 5‘213.-- pro Monat. Solange der Versicherte weiterhin den Unterhaltsbetrag von Fr. 8‘000.-- bezahlen musste, konnte er diesen und seinen eigenen Bedarf aus seinem Einkommen mithin gar nicht decken und für die Zeit danach berechnete das Bezirksgericht B.___ einen Überschuss von Fr. 363.-- pro Monat (Urk. 26/19 S. 19), wobei der Entscheid bis zum Tod des Versicherten nicht rechtskräftig wurde. Es erhellt sich daraus, dass der Versicherte offensichtlich nicht in der Lage war, die Beigeladene, welche im Übrigen gemäss den Erwägungen im Entscheid des Bezirksgerichts einer Erwerbstätigkeit nachging (Urk. 26/19 S. 13), in wesentlichem Mass zu unterstützen, d.h. für mindestens die Hälfte ihrer Lebenskosten aufzukommen. Der Bedarf des Versicherten erhöhte sich in der Folge durch den Eintritt ins Pflegeheim noch erheblich, weshalb ihm das Obergericht für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährte (Urk. 26/20). Insgesamt ergibt sich damit, dass der Versicherte nicht in der Lage war, die Beigeladene in wesentlichem Mass zu unterstützen. Ausserdem tut die Beigeladene auch nicht dar, in welcher Form und in welcher Höhe sie vom Versicherten unterstützt worden ist. Die Beigeladene erfüllt somit auch diese Voraussetzung für die Auszahlung des Todesfallkapitals nicht.
4.6 Nachdem die Beigeladene keinen Anspruch auf das Todesfallkapital hat, führt dies zur Bejahung des Anspruchs der Klägerin. In Gutheissung der Klage ist die Beklagte deshalb zu verpflichten, der Klägerin das Todesfallkapital aus dem Pensionskassenverhältnis mit dem Versicherten von Fr. 117‘970.-- auszubezahlen.
5. Ausgangsgemäss ist die Beklagte gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Klägerin eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 2‘600.-- als angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin das Todesfallkapital aus dem Pensionskassenverhältnis mit A.___ von Fr. 117‘970.-- auszubezahlen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600. (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger
- Rechtsanwalt Dr. René Schwarzmann
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger