Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2016.00053




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 20. Januar 2017

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler

Hofmann Gehler Schmidlin, Rechtsanwälte und Notare

Hanfländerstrasse 67, Postfach 1539, 8640 Rapperswil SG


gegen


proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz

Schwarztorstrasse 26, Postfach 8166, 3001 Bern

Beklagte


vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar

Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte

Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1974 geborene X.___ besuchte zwei Jahre die Realschule und absolvierte anschliessend ein Berufswahljahr (Urk. 11/10/1). Im Jahr 1990 begann er eine Lehre zum Autolackierer, während derer er atemwegreizenden Substanzen ausgesetzt war. In der Folge entwickelte er eine Isocyanat-Allergie, weswegen er die Lehre nach einigen Monaten abbrechen musste (Urk. 11/2/3, vgl. Urk. 11/6/4-5, Urk. 11/10/1). Daraufhin gewährte ihm die Eidgenössische Invalidenversicherung von 1992 bis 1996 Kostengutsprachen für eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Büroangestellten mit einer Zusatzlehre zum Detailhandelsangestellten (Urk. 11/1, Urk. 11/13, Urk. 11/21, Urk. 11/29, Urk. 11/41/12). Hernach übte er verschiedene Tätigkeiten als Versicherungs- und Verkaufsberater, Mitarbeiter im Verkaufsaussendienst, als Shop Assistant bei der Y.___, als Gebäudereiniger und als Sachbearbeiter in der Buchhaltung und Auftragsbearbeitung aus. Diese Arbeitsstellen hatte er jeweils nur kurzzeitig inne. Dazwischen bezog er Arbeitslosentaggelder, wobei er auch im Zwischenverdienst arbeitete und Praktika absolvierte (vgl. Urk. 11/41/1-10, Urk. 11/65/1, Urk. 11/134, Urk. 11/235). Von 2. November 2005 bis 21. Februar 2007 war er bei der Z.___ als kaufmännischer Mitarbeiter und Verkäufer angestellt (Urk. 11/134/6), wofür das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum V.___ Einarbeitungszuschüsse gewährte (Urk. 11/92/4, Urk. 11/174/1). Vom 1. April bis 31. Oktober 2008 arbeitete er bei der A.___ als Sachbearbeiter (Urk. 11/134/4). In dieser Eigenschaft war er bei der PROMEA, Pensionskasse Optik/Foto/Edelmetall vorsorgeversichert (Urk. 2/2/4-7).

1.2    Nach der Prüfung der erneuten Anmeldung von X.___ zum Bezug beruflicher Massnahmen vom 28. August 2003 (Urk. 11/35, Aktenverzeichnis zu Urk. 11/1-277) verfügte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, am 19. April 2005 die Abweisung dieses Leistungsbegehrens (Urk. 11/79). Der Versicherte meldete sich am 31. Mai 2006 bei der IV-Stelle St. Gallen wieder zum Leistungsbezug an (Urk. 11/84, Aktenverzeichnis zu Urk. 11/1-277), woraufhin die IV-Stelle St. Gallen zuerst für Eingliederungsmassnahmen aufkam (vgl. Urk. 11/174/2, Urk. 11/175/1, Urk. 11/194, Urk. 11/236/2-3) und ihm schliesslich - nach einschlägigen Abklärungen - mit Verfügung vom 18Februar 2013 mit Wirkung ab 1. No-vember 2009 eine auf einem Invaliditätsgrad von 56 % basierende halbe Invalidenrente zusprach (Urk. 11/248).

1.3    Die PROMEA, Pensionskasse Optik/Foto/Edelmetall lehnte eine Leistungspflicht mit Schreiben vom 1Juli 2013 ab, wobei sie darauf hinwies, dass die Einschränkungen in der Erwerbsfähigkeit von X.___ schon bestanden hätten, bevor er bei ihr berufsvorsorgeversichert gewesen sei (Urk. 2/2/2). Daran hielt sie auch nach kontrovers geführtem Schriftenwechsel fest (vgl. Urk. 2/5/13-16).


2.    

2.1    Am 4Juli 2014 erhob X.___ beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Klage gegen die PROMEA, Pensionskasse Optik/Foto/Edelmetall und beantragte, es sei die Beklagte zur Ausrichtung der gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge rückwirkend seit 1. November 2008 zu verpflichten (Urk. 2/1 S. 2).

    Die PROMEA, Pensionskasse Optik/Foto/Edelmetall teilte dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen am 12. August 2014 mit, dass sie ein Vorsorgewerk der proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz (nachfolgend: proparis) sei und über keine Rechtspersönlichkeit verfüge (Urk. 2/5/3). Mit Klageantwort vom 9. Dezember 2014 beantragte die proparis Abweisung der Klage (Urk. 2/5/11).

Die Parteien hielten replicando (Urk. 2/5/17) und duplicando (Urk. 2/5/21) an ihren Rechtsbegehren fest.

Mit Entscheid vom 21. Juni 2016 trat das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen auf die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein (Urk. 1/2) und überwies die Verfahrensakten gleichentags an das hiesige Gericht (Urk. 1/1). Alsdann bestätigte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen am 5. September 2016, dass der Nichteintretensentscheid vom 21. Juni 2016 (Urk. 1/2) rechtskräftig sei (Urk. 7).

2.2Mit Verfügung vom 7. September 2016 (Urk. 9) zog das hiesige Gericht die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers (Urk. 11/1-277, Urk. 12/1-8) bei. Während die Beklagte am 17. Oktober 2016 mitteilte, dass sie auf eine Stellungnahme zu den IV-Akten verzichte (Urk. 17), reichte der Kläger am 3. November 2016 eine Stellungnahme ein (Urk. 19). Dies wurde den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 21. November 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 20).

3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt war.

1.2    Da der Kläger vom 1. April bis 31. Oktober 2008 bei der A.___, Fällanden (seit 16. November 2012: Volketswil), angestellt war (Urk. 2/2/17), ist die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts gegeben.


2.    

2.1    Gemäss Art. 23 BVG haben Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die

    im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (lit. a);

    infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren (lit. b);

    als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren (lit. c).

2.2    Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunhigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

2.3    Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG; sog. Nachdeckungsfrist).

2.4    

2.4.1    Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 35 E. 5).

2.4.2    Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich; sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vorsorgeeinrichtung beurteilt sich hingegen nach der Arbeitsunfähigkeit respektive Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit. Diese Beschäftigung muss jedoch bezogen auf die angestammte Arbeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben (BGE 134 V 20 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen).

2.4.3    Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie mithin im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ihre übliche oder aber eine gesundheitsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist mit aller Sorgfalt zu prüfen. Nach der Rechtsprechung muss eine Einbusse an Leistungsvermögen arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht (SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 144 E. 2.3).

2.4.4    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf hinsichtlich des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht auf einen hinreichend klaren Nachweis verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts B 35/00 vom 22. Februar 2002 E. 1b mit Hinweis auf BGE 126 V 360 E. 5b).

2.5    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorge-rechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).


3.

3.1    Der Kläger bringt im Wesentlichen vor, aufgrund des von der IV-Stelle St. Gallen eingeholten Gutachtens des B.___ vom 4. März 2008 sei ausgewiesen, dass bei ihm im Frühjahr 2008, mithin bevor er bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert gewesen sei, zwar gewisse Einschränkungen bestanden hätten, ihm jedoch trotzdem die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens möglich gewesen sei (Urk. 2/1 S. 5, Urk. 2/5/17 S. 5). Dies werde nicht zuletzt daraus ersichtlich, dass er für die Tätigkeiten, die er vor seiner Anstellung bei der A.___ ausgeführt habe, jeweils gute bis sehr gute Arbeitszeugnisse erhalten habe. Dazwischen sei er bei der Arbeitslosenversicherung als zu 100 % vermittlungsfähig gemeldet gewesen (Urk. 2/1 S. 7). Seine Arbeitsunfähigkeit sei vor Ablauf der dreissigtägigen Nachdeckungsfrist nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ per 31. Oktober 2008 eingetreten, denn die IV-Stelle St. Gallen sei von einer Arbeitsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt ausgegangen und habe ihm nach der einjährigen Wartezeit mit Wirkung ab 1. November 2009 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Urk. 2/1 S. 3-4). Ein Unterbruch des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs seit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2008 liege nicht vor (Urk. 2/1 S. 4). Die Beklagte sei ins IV-Verfahren einbezogen worden und ihr sei auch die Rentenverfügung vom 18. Februar 2013 zugestellt worden, womit sie an diese Verfügung gebunden sei (Urk. 2/1 S. 4, Urk. 19 S. 3-4). Weil er seit seiner Kindheit psychische Beschwerden habe, sei schliesslich auch Folgendes zu berücksichtigen: Für den Fall, dass seine psychischen Beschwerden als Geburtsgebrechen anzusehen seien, käme Art. 23 lit. b BVG, andernfalls Art. 23 lit. c BVG zur Anwendung (Urk. 2/5/17 S. 7).

3.2    Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, gemäss den B.___-Gutachtern habe - unmittelbar vor der Aufnahme der Tätigkeit des Klägers bei der A.___ im April 2008 - eine (mindestens) 20%ige Arbeitsunhigkeit in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit vorgelegen, welche bereits seit dem Eintritt des Klägers ins Erwerbsleben bestanden habe (Urk. 2/5/21 S. 3). Es könne keinem Gutachten oder Arztbericht entnommen werden, dass während der Versicherungszeit bei der Beklagten, mithin in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober 2008, eine Arbeitsunfähigkeit oder auch nur eine Gesundheitsverschlechterung begonnen hätte beziehungsweise eingetreten wäre (Urk. 2/5/21 S. 4). Zudem habe der behandelnde Psychiater, Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, dem Kläger eine seit Jahren unverändert bestehe 50%ige Arbeitsfähigkeit infolge der seit der Kindheit bestehenden Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstö-rung (ADHS) attestiert. Vor und nach der Anstellung bei der A.___ vom 1. April bis 31. Oktober 2008 sei der Kläger jeweils in meist nur sehr kurzen Anstellungen beschäftigt gewesen, die mehrheitlich aufgelöst worden seien, weil er die gestellten Anforderungen nicht habe erfüllen können, überfordert oder aufgrund seines Verhaltens untragbar gewesen sei (Urk. 2/5/11 S. 5, 7). Eine Bindungswirkung der IV-Verfügung vom 18. Februar 2013 sei zu verneinen. Die Ansetzung der Wartefrist per 1. November 2008 sei nach Ansicht der IV-Stelle St. Gallen deswegen gerechtfertigt gewesen, weil der Kläger noch bis Ende Oktober 2008 ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt habe. Diese Beurteilung sei jedoch offensichtlich unhaltbar, da kein Beginn einer Arbeitsunfähigkeit im November 2008 dokumentiert sei (Urk. 2/5/11 S. 10, Urk. 2/5/21 S. 6).


4.

4.1    Folgende medizinische Gutachten und Berichte liegen vor, welche für die Beurteilung relevant sind:

4.2    

4.2.1    Am B.___-Gutachten vom 4. März 2008 waren die Dres. med. D.___, Allgemeine Innere Medizin, E.___, Rheumatologie, F.___, Neurologie, G.___, Ophthalmologie, und H.___, Psychiatrie, beteiligt (vgl. Urk. 11/121/1, 10, 15, 18, 22, 24). Gestützt auf die von der IV-Stelle St. Gallen zur Verfügung gestellten Akten und ihre eigenen Untersuchungen des Klägers während des stationären Aufenthalts vom 19. bis 23. November 2007 (vgl. Urk. 11/121/1) stellten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/121/34):

- Verdacht auf Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADHS)

- Undifferenzierte Somatisierungsstörung

- Kleine Hyperopie mit Astigmatismus myopicus rectus beidseits

- Zustand nach Schieloperation vom 5. Dezember 2006, Rücklagerung des M. rectus internus um 4 mm, Resektion des M. rectus extremus um 8 mm rechts bei sehr hoher Esophorie

- Zustand nach Revision der Schieloperation vom 29. Mai 2007

- Exophonie

- Konvergenzschwäche

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an (Urk. 11/121/34):

- Muskuläre Dysbalance im Schultergürtelbereich

- Genua vara

- Status nach Autounfall mit Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsionstrauma und Lendenwirbelsäulen (LWS)-Kontusion 2005

- Status nach Sturz auf die linke Schulter 2006 mit Labrumläsion und Bone bruise an der Basis des Tuberculum majus

- Anamnestisch Asthma bronchiale


4.2.2    Die B.___-Gutachter hielten fest, dass der Kläger an einer ophthalmologischen Erkrankung leide und ihm aufgrund der Konvergenzschwäche Arbeiten, wofür der Nahvisus erforderlich sei, nicht zuzumuten seien (Urk. 11/121/35-36).

    In psychischer Hinsicht sei beim Kläger der Verdacht auf ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom wie auch eine undifferenzierte Somatisierungsstörung diagnostiziert worden. Ferner bestehe anamnestisch ein Status nach depressiver Episode (Urk. 11/121/35). Die anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung festgestellten kognitiven Einschränkungen seien sowohl auf das mögliche Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom wie auch auf die undifferenzierte Somatisierungsstörung zurückzuführen (Urk. 11/121/35-36). Jedoch habe der Kläger 1993 ein Handelsdiplom erwerben können und bei der Abklärung im September 2004 im I.___ seien zum Teil gute kognitive Leistungen beobachtet worden. Unter anderem sei der Kläger fähig gewesen, eine PC-Installation durchzuführen. Es sei somit anzunehmen, dass aufgrund der kognitiven Störungen nur eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere (Urk. 11/121/36).

    Der Kläger sei - vorwiegend aufgrund seiner psychischen Erkrankungen - im bisherigen Aufgabenbereich zu 80 % arbeitsfähig. In anderweitiger Tätigkeit betrage seine Arbeitsfähigkeit ebenfalls 80 % (Urk. 11/121/36).

    Sowohl bezüglich des ADHS wie auch des ophthalmologischen Leidens sei der Kläger seit Beginn seiner beruflichen Tätigkeit eingeschränkt (Urk. 11/121/37).

4.3    

4.3.1    Am Gutachten der MEDAS J.___ vom 25. Februar 2011 wirkten die Dres. med. K.___, Innere Medizin und Endokrinologie, Diabetologie FMH, L.___, Rheumatologie FMH, M.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, N.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, und O.___, Ophthalmologie FMH, sowie lic. phil. P.___ und lic. phil. Q.___, Fachpsychologinnen für Neuropsychologie FSP, mit (Urk. 11/196/22, Urk. 11/196/25, Urk. 11/196/43-44, Urk. 11/196/49).

    


    Sie stellten folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/196/20):

- Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom (ADS: ICD-10: F90.0) mit

- rezidivierenden depressiven Episoden (ICD-10: F10.25)

- leicht verminderter mentaler Leistungsfähigkeit mit Aufmerksamkeits-, exekutiven und mnestischen Beeinträchtigungen

- Strabismus mit visuellen Doppelbildern, bei

- Konvergenzinsuffizienz und Nahexophorie des rechten Auges

- diskreter Myopie/Astigmatismus

- Besserung nach aktueller Neuverordnung einer Prismenbrille

- Status nach drei Schieloperationen

    Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, nannten sie (Urk. 11/196/20):

- Chronische Zervikalgien und Zervikozephalgien beidseits

- Schulterschmerzen links bei dortiger Kontusion im Februar 2006

- Rezidivierende bilaterale Gesässschmerzen

- Genua vara

- Polyallergie (Atopie)

4.3.2    Zur Arbeitsfähigkeit des Klägers hielten die Gutachter fest, dass dieser in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als EDV-Supporter zu 50 % arbeitsfähig sei, wobei hauptsächlich die ophthalmologischen Befunde limitierend wirken würden. Für adaptierte, körperlich leichte und mittelschwere Verweistätigkeiten, ohne häufige Nahsicht-Erfordernisse, ohne überdurchschnittlich kognitive Ansprüche und ohne erhöhte Kraftanforderungen für den Schultergürtel sei die Arbeitsfähigkeit auf 50 bis 80 % zu veranschlagen (Urk. 11/196/21).

    Sodann führten die Gutachter zum mutmasslichen Beginn der Arbeitsunfähigkeit des Klägers aus, dass dieser bei den vielen verschiedenen Berufstigkeiten des Klägers nicht zuverlässig eruiert werden könne. Bezüglich des Vorgutachtens des B.___ vom 4. März 2008 sei festzuhalten, dass sich die Sachlage seit dieser Zeit nicht verändert habe, sie nach ihren eigenen Untersuchungen des Klägers aber zu einer anderen Beurteilung gekommen seien, insbesondere, da die Diagnose ADS nicht bloss als Verdachtsdiagnose gestellt worden sei. Zudem habe der Kläger damals in einer Gärtnerei gearbeitet, wo seine ophthalmologischen Probleme weniger ins Gewicht gefallen seien, als bei seiner Haupttätigkeit am Computer (Urk. 11/196/21).


4.4    Dr. C.___ schrieb in seinem Bericht vom 21. Juni 2010, dass es beim Kläger in den letzten Jahren zu unzähligen Stellenwechseln, oft nach fristloser Kündigung durch den Arbeitgeber, gekommen sei. Ansonsten sei der Kläger immer an der Grenze zur Überforderung (oder darüber) gewesen. Es bestünden Selbstwertverlust, Depressionen und starke Müdigkeit. Aktuell bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 %. Die Leistungsfähigkeit sei zusätzlich noch um 20 bis 40 % reduziert (Urk. 11/165/5). In der angestammten Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter/Verkäufer bestehe seit Jahren bloss eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/165/2).

4.5    In ihrer Stellungnahme vom 27. September 2012 hielt Dr. med. R.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst Ostschweiz, fest, dass aufgrund der beschriebenen funktionellen Einschränkungen beim Kläger derzeit in einer angepassten Tätigkeit, analog Dr. C.___, eine 50%ige Leistungsfähigkeit angenommen werden könne. Die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit würden seit Eintritt ins Erwerbsleben gelten (Urk. 11/232/2).


5.    

5.1    Es gilt vorab zu prüfen, ob im vorliegenden berufsvorsorgerechtlichen Verfahren eine Bindungswirkung an die Verfügung der IV-Stelle St. Gallen vom 18Februar 2013 (Urk. 11/248) besteht, mit welcher dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. November 2009 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 56 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde. Die Verfügung wurde der Beklagten eröffnet (Urk. 11/248/5).

Mithin ist die Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich an die Betrachtungsweise der Invalidenversicherung gebunden (E. 2.5). Mit Verfügung vom 18. Februar 2013 setzte die IV-Stelle St. Gallen den Beginn der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG auf den 1. November 2008 fest. Dazu führte sie aus, dass der Kläger gemäss den ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen in seinem angestammten Beruf als Detailhandelsangestellter sowie in anderen Tätigkeiten erheblich eingeschränkt sei. Bis zur Aufgabe seiner Tätigkeit bei der A.___ per 31. Oktober 2008 habe der Kläger jedoch jeweils ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt (Urk. 11/248). Dem Feststellungsblatt für den Beschluss der IV-Stelle St. Gallen kann sodann entnommen werden, dass sie beim Einkommensvergleich hinsichtlich des Valideneinkommens auf das vom Kläger vom 1. Mai bis 31. Dezember 2002 bei der S.___ als Mitarbeiter im Verkaufsaussendienst erzielte Einkommen (vgl. Urk. 11/41/3, Urk. 11/91) abstellte und dazu ausführte, dass der Kläger damals über die Ressourcen verfügte, um die Arbeitsstelle zu halten, bevor er sie aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkung wieder verloren habe (Urk. 11/236/3). Damit bestand für IV-Stelle St. Gallen keine Notwendigkeit, den Zeitpunkt, ab welchem sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers auf dessen Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben, präzise festzulegen. Es kommt hinzu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, ohne entsprechende beweiskräftigte Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mit dem Beginn der berufsvorsorgerechtlich massgebenden Arbeitsunfähigkeit gleichgesetzt werden kann (SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 44 E. 5.2). Weil diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist und die medizinischen Akten vielmehr für das Bestehen einer zumindest 20%igen Arbeitsunfähigkeit des Klägers vor Antritt der Stelle bei der A.___ per 1. April 2008 sprechen (vgl. E. 5.2 nachfolgend), erweist sich die Verfügung der IV-Stelle St. Gallen vom 18. Februar 2013 (Urk. 11/248) mit Bezug auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auch als offensichtlich unhaltbar, weshalb eine Bindungswirkung für die Beklagte entfällt.

5.2    Zu prüfen bleibt, ob die Beklagte eine Leistungspflicht trifft, weil die massgebende Arbeitsunfähigkeit des Klägers eingetreten ist, als er bei ihr berufsvorsorgeversichert war. Zwar war der Kläger nach dem Abschluss seiner Berufslehre berufstätig, er arbeitete jedoch nie für längere Zeit für einen Arbeitgeber und musste sich gemäss seinem langjährigen Hausarzt, Dr. med. T.___, FMH Allgemeine Medizin, „quälen“, um an einer Arbeitsstelle bleiben zu können (Urk. 11/105/2). Die über die Jahre abgegebenen ärztlichen Beurteilungen zur Arbeitsfähigkeit des Kläger in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten fallen - mit Bezug auf diese Berufe - unterschiedlich aus, da der Kläger nicht nur seine Arbeitsstellen, sondern auch die Tätigkeitsbereiche häufig wechselte (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1). Was die Arbeitsfähigkeit des Klägers vor dem Antritt der Stelle bei der A.___ per 1. April 2008 betrifft, so kann den IV-Akten entnommen werden, dass seine funktionelle Leistungsfähigkeit bei der Z.___, wo er vom 2. November 2005 bis 21. Februar 2007 als kaufmännischer Mitarbeiter und Verkäufer allgemeine Büroarbeiten verrichtete und in den Bereichen Administration, Fakturierung, Werbung und Buchhaltung tätig war (Urk. 11/92/1, Urk. 11/134/6), wegen seiner psychischen Probleme deutlich reduziert war (Urk. 11/102/1). Deswegen wurde auch der Arbeitsvertrag des Klägers angepasst und sein Pensum per April 2006 auf 70 % reduziert (Urk. 11/105/5, Urk. 11/92/2, 4; vgl. Urk. 11/121/26). Nach dieser Tätigkeit wurde der Kläger vom 19. bis 23. November 2007 im B.___ untersucht. Die B.___-Gutachter attestierten ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit, welche vorwiegend aufgrund seiner psychischen Einschränkungen bestand (E. 4.2.1-4.2.2). Da der Kläger gemäss den B.___-Gutachtern deswegen seit Beginn seiner beruflichen Tätigkeit eingeschränkt war und sie in ihrem Gutachten vom 4. März 2008 aus psychiatrischer Sicht keine weiteren Massnahmen zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit des Klägers empfehlen konnten (Urk. 11/121/36-37), ist davon auszugehen, dass bereits vor Antritt der Stelle bei der A.___ am 1. April 2008 eine zumindest 20%ige Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestand. Anzufügen ist, dass die Tätigkeit des Klägers für die A.___ (Urk. 11/134/4) mit derjenigen für die Z.___ (Urk. 11/92/1, Urk. 11/134/6) vergleichbar war. Dem Arbeitszeugnis der A.___ vom 3. Oktober 2008, wonach der Kläger alle ihm übertragenen Aufgaben in jeder Beziehung stets zur Zufriedenheit der Arbeitgeberin erfüllt habe (Urk. 11/134/4), kommt jedoch kein Beweiswert zu, zumal keine echtzeitlichen Arztberichte vorliegen, welche für eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit des Klägers beziehungsweise den Wegfall der Einschränkungen im funktionellen Leistungsvermögen vor dem dortigen Stellenantritt sprechen. Zudem führten die Gutachter der MEDAS J.___ aus, dass die gesundheitliche Situation des Klägers seit der Begutachtung im B.___ im November 2007 (E. 4.2.1) unverändert sei (Urk. 11/196/21). Vorbestehend waren auch die ophthalmologischen Beschwerden des Klägers (vgl. Urk. 11/121/37), wobei hierbei zu berücksichtigen ist, dass - nach den drei Schieloperationen in den Jahren 2006 bis 2007 - die Ärzte der Augenklinik des U.___ mehrere Untersuchungen durchgeführt haben und mit keinen Massnahmen die Doppelbilder für den Kläger verbessern konnten, weshalb sie die geklagten Beschwerden am ehesten im Rahmen der Psychose beziehungsweise schizoiden Störung interpretiert haben (Urk. 11/196/52).

    Da die zur Zusprache einer halben Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung führende Arbeitsunfähigkeit im Umfang von zumindest 20 % (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2; E. 2.4.2 vorstehend) vor Versicherungsbeginn bei der Beklagten eingetreten war, entfällt eine Leistungspflicht derselben.


5.3    Weil aufgrund des Gutachtens der MEDAS J.___ vom 25. Februar 2011 zudem nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes Klägers seit der Begutachtung im B.___ im November 2007 (E. 4.2.1) auszugehen ist (Urk. 11/196/21), liegt auch keine Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit während seiner Beschäftigung bei der A.___ vom 1. April bis 31. Oktober 2008 vor, weshalb ein Anspruch gestützt auf Art. 23 lit. b oder lit. c BVG bereits aus diesem Grund ausser Betracht fällt.


6.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage.


7.    Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b).




Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler

- Rechtsanwältin Marta Mozar

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    


    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher