Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2016.00056 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Referentin
Gerichtsschreiber Nef
Verfügung vom 18. Oktober 2016
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Friedheimstrasse 17, 8057 Zürich
gegen
Unabhängige Gemeinschaftsstiftung Zürich UGZ
Moosstrasse 2a, Postfach 223, 8803 Rüschlikon
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich
Am 29. September 2016 zog X.___ ihre am 1. Juli 2016 erhobene Klage (Urk. 1) betreffend eine Altersrente aus beruflicher Vorsorge ab 1. März 2015 gegen die Unabhängige Gemeinschaftsstiftung Zürich UGZ zurück (Urk. 8), was der Stiftung telefonisch zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Die Referentin verfügt:
1. Der Prozess wird als durch Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, unter Beilage einer Kopie von Urk. 8
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Gerichtsschreiber
Nef