Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2016.00057


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 26. Oktober 2018

in Sachen

X.___


Kläger


vertreten durch Rechtsanwältin Nathalie Tuor

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


1.    Columna Sammelstiftung Client Invest, Winterthur

c/o AXA Leben AG

General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur


2.    Pensionskasse Y.___



Beklagte


Beklagte 1 Zustelladresse: Columna Sammelstiftung Client Invest, Winterthur

c/o AXA Leben AG, Postfach 300, 8401 Winterthur

Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1961 geborene X.___, welcher nach seinem Universitätsabschluss als Lehrer auf der Gymnasial- und Sekundarlehrerstufe gearbeitet hatte und zwischenzeitlich mehrmals arbeitslos gewesen war (vgl. Urk. 31/50/10-11; Urk. 31/50), trat am 15. November 2006 eine Stelle als Fachspezialist Erb- und Güterrecht bei der Stadtverwaltung A.___ an und war dadurch bei der Pensionskasse Y.___ berufsvorsorgeversichert (vgl. Arbeitgeberbericht vom 19. Juli 2010, Urk. 31/172). Sein behandelnder Arzt, Dr. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, schrieb den Versicherten ab dem 5. Januar 2010 vorübergehend arbeitsunfähig (Urk. 31/179). Per 10. März 2010 wurde das Arbeitsverhältnis durch die Stadtverwaltung A.___ fristlos gekündigt (Urk. 31/172/2+13-15).

    Am 6. Juli 2010 meldete sich der Versicherte bei der SVA Schaffhausen, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 31/182). Die IV-Stelle erteilte Kostengutsprache für berufliche Integrationsmassnahmen, welche vom 17. Januar 2011 bis am 31. Januar 2012 von der C.___ GmbH (vgl. Verfügung vom 10. Februar 2011, Urk. 31/153; Berichte der C.___ GmbH Urk. 31/102, Urk. 31/103, Urk. 31/117, Urk. 31/121, Urk. 31/127, Urk. 31/131, Urk. 31/134, Urk. 31/136, Urk. 31/137, Urk. 31/140, Urk. 31/147 und Urk. 31/150) und ab Februar 2012 von der Stiftung D.___ (vgl. Urk. 31/78 und Urk. 31/95) durchgeführt wurden. Per 31. August 2012 wurden die Integrationsmassnahmen abgebrochen, da der Versicherte am 1. September 2012 beim Verband E.___ eine Anstellung als Geschäftsführer antrat (Mitteilung vom 12. Dezember 2012, Urk. 31/65). Im Rahmen dieser Anstellung war er bei der Columna Sammelstiftung Client Invest, Winterthur berufsvorsorgeversichert. Das Arbeitsverhältnis wurde vom E.___ am 26. Februar 2013 gekündigt (Arbeitgeberbericht vom 19. November 2013, Urk. 31/57). Daraufhin attestierte Dr. B.___ dem Versicherten ab dem 26. Februar 2013 wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 31/56/5).

    Am 5. November 2013 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 31/60). Diese holte in der Folge einen Arbeitgeberbericht des E.___ (Urk. 31/57) und einen Bericht von Dr. B.___ (Urk. 31/55+56) ein und gab bei Dr. F.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag (Mitteilung vom 18. Februar 2014, Urk. 31/53), welches am 10. April 2014 erstattet wurde (Urk. 31/50). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 13. Juni 2014, Urk. 31/42) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 mit Wirkung ab 1. Mai 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu (Urk. 31/16-26).

1.2    In der Folge wandte sich der Versicherte an die Columna Sammelstiftung Client Invest, Winterthur und ersuchte um Ausrichtung der gesetzlichen und reglementarischen Leistungen (inkl. zwei Kinderrenten; Urk. 2/18). Die Columna Sammelstiftung Client Invest, Winterthur verneinte jedoch eine Leistungspflicht (Urk. 2/19).


2.    Mit Eingabe vom 4. Juli 2016 erhob der Versichete Klage gegen die Columna Sammelstiftung Client Invest, Winterthur (Beklagte 1) und die Pensionskasse Y.___ (Beklagte 2) und beantragte:

„1.    Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab 1. März 2015 die gesetzlichen und reglementarischen Berufsvorsorgeleistungen bei Invalidität, insbesondere eine ganze Invalidenrente in Höhe von mindestens Fr. 3‘107.-- pro Monat, sowie je eine ganze Invaliden-Kinderrente für seine Kinder G.___, geb. 2008, und H.___, geb. 2009, in Höhe von mindestens Fr. 824.85 pro Monat zu entrichten, nebst Zins zu 5 % p.a. auf den ausstehenden Leistungen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum, frühestens ab Datum der Klageerhebung.

2.    Eventualiter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Februar 2014 die gesetzlichen und reglementarischen Berufsvorsorgeleistungen bei Invalidität, insbesondere eine ganze Invalidenrente in Höhe von mindestens Fr. 2‘523.-- pro Monat, sowie je eine ganze Invaliden-Kinderrente für seine Kinder G.___ und H.___ in Höhe von mindestens Fr. 348.45 pro Monat zu entrichten, nebst Zins zu 5 % p.a. auf den ausstehenden Leistungen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum, frühestens ab Datum der Klageerhebung.

3.    Es sei dem Kläger die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren.

    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“

    Die Beklagten beantragen mit Klageantworten vom 20. Juli 2016 (Beklagte 2, Urk. 9) und vom 7. September 2016 (Beklagte 1, Urk. 11) jeweils die Abweisung der gegen sie selber gerichteten Klage.

    Mit Verfügung vom 15. September 2016 (Urk. 14) wurde dem Kläger in Bewilligung seines Gesuchs vom 4. Juli 2016 Rechtsanwältin Nathalie Tuor als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Mit Replik vom 1. November 2016 (Urk. 17) hielt der Kläger an seinen Anträgen fest. Während die Beklagte 2 in der Folge auf das Erstatten einer Duplik verzichtete (Duplikverzicht vom 11. November 2016, Urk. 20), beantragte die Beklagte 1 mit Duplik vom 5. Dezember 2016 (Urk. 21) erneut die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 (Urk. 24) wurden die Duplik der Beklagten 1 und der Duplikverzicht der Beklagten 2 dem Kläger sowie den Beklagten gegenseitig zugestellt. Am 15. Dezember 2016 stellte Rechtsanwältin Nathalie Tuor dem Gericht ihre Honorarnote zu (Urk. 25 und Urk. 26).

    Mit Verfügung vom 1. Februar 2018 (Urk. 27) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers beigezogen (Urk. 31/1-192). Der Kläger (Urk. 33) und die Beklagte 2 verzichteten auf eine Stellungnahme dazu. Die Beklagte 1 liess sich demgegenüber mit Stellungnahme vom 19. Juni 2018 dazu vernehmen (Urk. 34). Die Stellungnahme der Beklagten 1 bzw. die Verzichte des Klägers und der Beklagten 2 auf Stellungnahme wurden den Parteien am 3. Juli 2018 gegenseitig zur Kenntnis gebracht (Urk. 35).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

1.2    Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Die Leistungspflicht besteht jedoch nur, wenn ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1).

1.3    Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22 mit Hinweisen).

    Eine Vorsorgeeinrichtung, die ihre Leistungspflicht damit bestreitet, die Arbeitsfähigkeit sei bereits zu Beginn des Vorsorgeverhältnisses gesundheitlich bedingt eingeschränkt gewesen, trägt hierfür die Beweislast (Art. 8 ZGB; Urteil 9C_658/2016 vom 3. März 2017 E. 6.1 mit Hinweisen). Umgekehrt hat der Leistungsansprecher die Folgen von Beweislosigkeit zu tragen, wenn er geltend macht, der enge zeitliche Konnex zwischen einer vorbestandenen berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit (Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf von mindestens 20 %; BGE 144 V 58 E. 4.4) sei während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses unterbrochen worden (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3).

1.4    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).


2.    

2.1    Der Kläger erklärte zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen (Urk. 1 und Urk. 17), er sei rund sechs Monate beim E.___ tätig gewesen, als seitens des Arbeitgebers völlig unerwartet die Kündigung ausgesprochen worden sei. Mit der Mitteilung der Kündigung sei bei ihm eine psychische Dekompensation aufgetreten. Dr. B.___ habe ab dem 26. Februar 2013 für alle zumutbaren Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Gutachterin Dr. F.___ habe diese Einschätzung ebenso bestätigt wie Dr. I.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle. Es sei daher in Übereinstimmung mit dem Entscheid der Invalidenversicherung, an welchen die Beklagte 1 gebunden sei, von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 26. Februar 2013 auszugehen. Da er am 26. Februar 2013 bei der Beklagten 1 versichert gewesen sei, sei diese leistungspflichtig.

    Vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit sei er vom 1. September 2012 bis 26. Februar 2013, mithin während rund sechs Monaten, als Geschäftsführer für den bei der Beklagten 1 angeschlossenen E.___ tätig gewesen. Er sei in dieser Zeit voll leistungsfähig gewesen und es habe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Es sei vom E.___ eine gute Arbeitsleistung bestätigt worden. Die Behauptung der Beklagten 1, nach Stellenantritt beim E.___ sei es schnell zu Konflikten gekommen, welche zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber geführt hätten, sei nachweislich falsch. Wären zu Beginn des Arbeitsverhältnisses Konfliktsituationen am Arbeitsplatz aufgetreten, hätte der E.___ das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit kaum aufrechterhalten. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt. Während der vor Stellenantritt beim E.___ durchgeführten beruflichen Massnahmen habe die Arbeitsfähigkeit kontinuierlich gesteigert werden können. Sämtlich Umstände sprächen klar dafür, dass bei ihm eine sehr gute Chance auf eine vollständige Eingliederung im Arbeitsmarkt bestanden habe, ansonsten hätte die Invalidenversicherung auch nicht in diesem Ausmass Integrationsmassnahmen sowie Massnahmen zur Arbeitsvermittlung gewährt. Diese seien erst abgebrochen worden, nachdem er seine Anstellung beim E.___ angetreten habe. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der während der Anstellung bei der Stadtverwaltung A.___ eingetretenen, vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit und der seit dem 27. Februar 2014 bestehenden Invalidität sei daher unterbrochen worden.

    Sollte das angerufene Gericht wider Erwarten zur Auffassung gelangen, dass die Beklagte 1 vorliegend nicht für die Ausrichtung der berufsvorsorgerechtlichen Invaliditätsleistungen zuständig sei, sei die Beklagte 2, bei welcher er im Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts der Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2010 vorsorgeversichert gewesen sei, zur Erbringung der gesetzlichen und reglementarischen Berufsvorsorgeleistungen bei Invalidität zu verpflichten.

2.2    Die Beklagte 1 wendete dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 11, Urk. 21 und Urk. 34), der Kläger habe trotz noch andauernder erheblich verminderter Leistungsfähigkeit und entgegen der Beurteilung seines Arztes wie auch derjenigen der Eingliederungsberatung mit dem E.___ per 1. September 2012 einen Arbeitsvertrag mit einem Pensum von 100 % geschlossen. Diese Anstellung sei ein Versuch gewesen, doch noch wieder im Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Vor dem Hintergrund der diagnostizierten Krankheit mit Persönlichkeitsstörung und der im Rahmen der Wiedereingliederungsmassnahmen gezeigten Leistung sei mit einer dauerhaften Wiedereingliederung mit voller Leistungsfähigkeit jedoch nicht und schon gar nicht mit einer länger dauernden Anstellung zu rechnen gewesen. Vielmehr sei voraussehbar gewesen, dass auch diese Anstellung eher früher als später am bekannten Konfliktmuster des Klägers scheitern werde, was denn auch die realen Geschehnisse gezeigt hätten. Ziemlich schnell sei es zu Konflikten gekommen, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber geführt hätten. Im Arbeitszeugnis würden als Grund für die Kündigung zwar wirtschaftliche Überlegungen angegeben. Dies sei in Anbetracht der Funktion des Klägers als Geschäftsführer jedoch nicht nachvollziehbar, brauche es doch in einem Verband diese Funktion zwingend. Das werde dadurch belegt, dass die Stelle ab August 2013, also zeitnah nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger am 30. Juni 2013 neu besetzt worden sei. Zudem habe der E.___ im Arbeitgeberfragebogen vom 19. November 2013 die mangelhafte Leistung bestätigt. Die 100%ige Anstellung beim E.___ habe den zeitlichen Konnex zu der am 5. Januar 2010 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit daher nicht zu unterbrechen vermocht. Die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit habe entsprechend nicht am 26. Februar 2013, sondern am 5. Januar 2010 begonnen.

    Eine Bindungswirkung an den invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid bestehe nicht.

2.3    Die Beklagte 2 erklärte zur Begründung ihres Antrages auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage (Urk. 9 und Urk. 20), der Kläger sei nach einer Wiedereingliederung vom 1. September 2012 bis 30. Juni 2013 beim E.___ angestellt gewesen, wobei er vom 1. September 2012 bis 25. Februar 2013 voll arbeitsfähig gewesen sei. Der zeitliche Zusammenhang zur ursprünglichen, während des Versicherungsverhältnisses bei ihr eingetretenen Arbeitsunfähigkeit sei daher unterbrochen worden.


3.

3.1    Es liegen im Wesentlichen die folgenden Arztberichte vor:

3.2    Dr. B.___ nannte mit Bericht an die IV-Stelle vom 16. Juli 2010 (Urk. 31/175/5-8) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Er hielt fest, dass von der Persönlichkeit her eine sich wiederholende Tendenz zu depressiven und psychosomatischen Reaktionen sowie Kränkbarkeit, Anspannung und Angetriebenheit bis Hyperaktivität bestehe. Aus dem letzten Grund bestehe auch der Verdacht auf eine bipolare Komponente. Als Differentialdiagnose nannte Dr. B.___ eine narzisstische Persönlichkeitsstörung. Dr. B.___ attestierte dem Kläger vom 5. bis 19. Januar 2010 sowie ab dem 1. Februar 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In der aktuellen Konfliktsituation sei der Kläger nicht arbeitsfähig. Bei vorgängig guten Leistungen und gutem intellektuellem Niveau wäre bei einem Einlenken des Arbeitgebers ein Reintegrationsversuch an einem anderen Arbeitsplatz mit anderen Vorgesetzen möglich.

3.3    Dr. J.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und für Pharmazeutische Medizin, verfasste am 6. Dezember 2010 (Urk. 31/162) eine Beurteilung zu Händen der zuständigen Krankentaggeldversicherung. Der Kläger leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Diese sei jedoch weitgehend in Remission gelangt. Die jetzige Krankheitsepisode trage deutliche reaktive Züge mit Blick auf einen nach wie vor juristisch nicht gelösten Arbeitsplatzkonflikt. Er empfahl der Krankentaggeldversicherung, nur noch für einen begrenzten Übergangszeitraum bis Ende des Monats von einer 100 % Arbeitsunfähigkeit des Klägers auszugehen. Anschliessend, im Januar und Februar 2011 gehe er wieder von einer Teilarbeitsfähigkeit des Klägers im Umfang von 50 % aus. Ab März 2011 bestehe wieder volle Arbeitsfähigkeit, sofern es zu keiner nennenswerten Symptomverschlechterung komme.

3.4    Mit Bericht an die IV-Stelle vom 28. Juli 2012 (Urk. 31/75) attestierte Dr. B.___ dem Kläger vom 5. bis 19. Januar 2010 und vom 1. Februar 2010 bis 10. März 2011 eine 100%ige, ab dem 11. März 2011 eine 80%ige und im Rahmen der beruflichen Massnahme eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Zustand sei schwankend. Die Resignation nehme zu. Der Kläger zweifle zunehmend an sich selbst, was früher weniger der Fall gewesen sei. Der Kläger schildere zunehmend Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen. Die psychosoziale Situation habe sich infolge der langdauernden Erkrankung auch verschlechtert, vor allem im familiären Bereich. Die Prognose sei unsicher.

3.5    Nach der erfolgten Neuanmeldung bei der IV-Stelle hielt Dr. B.___ mit Bericht vom 10. Dezember 2013 (Urk. 31/56) als Diagnosen fest:

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige-schwere Episode (ICD-10 F33.1/2)

- akzentuierte (narzisstische) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)

- Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61)

    Hinsichtlich der Arbeitstätigkeit erklärte Dr. B.___, nachdem der Kläger mit grossem Aufwand die Arbeit beim E.___ vorerst habe leisten können, sei es zu massiven Problemen gekommen, worauf er am 26. Februar 2013 wieder gekündigt worden sei. Es seien dem Kläger Fehlleistungen und mangelnde Effizienz vorgeworfen worden (der Arbeitgeber sei über die psychischen Probleme des Klägers nicht informiert gewesen). Der Kläger habe kurzfristig einen grossen Effort geleistet, sich aber rasch in diverse Schwierigkeiten verstrickt, die er vergeblich mit noch grösserem Einsatz habe korrigieren wollen. Bald habe er sich mit der Vorgesetzten überworfen und sei völlig überfordert gewesen. Für den Kläger habe die Kündigung eine grosse Kränkung bedeutet und zu einem grossen Absturz geführt. Dr. B.___ attestierte dem Kläger eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 26. Februar 2013. Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sei nicht mehr zu rechnen. Eingliederungsmassnahmen seien seines Erachtens nicht mehr angebracht. Die letzte Massnahme habe insofern einen Teilerfolg gebracht, dass der Kläger vier Stunden täglich (inkl. häufiger Pausen) eine Recherchearbeit im Internet habe durchführen können. Konzentriertes Arbeiten sei für zwei bis drei Stunden möglich gewesen. Diese Leistung wäre jedoch nicht rentenausschliessend gewesen. Nach dem weiteren, vergleichsweise schweren Rückfall sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger ein höheres Leistungsniveau, welches er längere Zeit halten könne, wieder erreichen werde.

3.6    Dr. F.___ erhob in ihrem Gutachten vom 10. April 2014 (Urk. 31/50) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 31/50/27):

- narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.80) mit

- rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig mittelgradige bis knapp schwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1/2)

    Der Kläger sei im bisherigen bzw. zuletzt ausgeübten Arbeitsbereich als Geschäftsleiter seit dem 26. Februar 2013 erneut zu 100 % arbeitsunfähig, nachdem er auch schon ab dem 5. Januar 2010 bis am 31. August 2012 hochgradig bzw. 70- bis 100%ig in der damaligen bzw. ab November 2006 ausgeübten vorwiegend administrativen Tätigkeit arbeitsunfähig gewesen sei. Überhaupt sei keine Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft gegeben und könne keine angepasste Tätigkeit definiert werden. Auch der angestammte Tätigkeitsbereich als Französischlehrer/Romanist sei ungeeignet. Es handle sich um ein schweres psychisches Grundleiden im Sinne einer schwer dekompensierten Persönlichkeitsstörung mit besonders schwer zu beeinflussenden pathologisch-narzisstischen Anteilen, sowie einer begleitenden depressiven Komorbidität, die bis anhin nur wenig auf die intensiven Behandlungsbemühungen (seit 2000 durchgehende psychiatrische Behandlung, adäquate Psychopharmakologie) angesprochen habe. Auch die langwierigen IV-Integrationsmassnahmen 2011 bis 2012 hätten diesen Verlauf nicht beeinflussen können. Seit Februar 2013 sei es zu keiner relevanten Besserung des Gesundheitszustandes mehr gekommen, der Kläger verharre in narzisstischer, teilweise paranoid-querulatorisch angehauchter Rigidität und sei nun auch depressiv zusammengebrochen. Die arbeitsmedizinische Prognose sei aufgrund der nun zweifelslohne beobachtbaren zugrundeliegenden schweren Persönlichkeitsstörung, die sich erfahrungsgemäss schlecht beeinflussen lasse, recht düster (Urk. 31/50/27-28).

3.7    Mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 erklärte Dr. B.___, dass er vom 1. September 2012 bis 25. Februar 2013 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt habe (Urk. 2/20).


4.    Die IV-Stelle sprach dem Kläger mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 (Urk. 31/16/3-4) mit Wirkung ab 1. Mai 2014 eine ganze Invalidenrente zu. Die (Neu-)Anmeldung des Klägers zum Leistungsbezug war am 5. November 2013 (Urk. 31/60) bei der IV-Stelle eingegangen. Da der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach dessen Geltendmachung entsteht (Art. 29 Abs. 1 IVG) und zudem voraussetzt, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 IVG), waren im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren bloss die tatsächlichen Verhältnisse seit Mai 2013 entscheidend. Soweit die IV-Stelle bei dieser Sach- und Rechtslage die Eröffnung der Wartezeit vor diesem Zeitpunkt auf den 26. Februar 2013 festsetzte, handelt es sich dabei um eine IV-rechtlich bedeutungslose Feststellung, die berufsvorsorgerechtlich keine Bindungswirkung zu entfalten vermag. Der Eintritt der für die berufliche Vorsorge massgebenden Arbeitsunfähigkeit ist daher frei zu prüfen.


5.

5.1    Gestützt auf die Akten steht fest (vgl. insb. E. 3.6) und ist unbestritten (vgl. E. 2), dass der Kläger an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.80) und einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33) leidet und diese Leiden bereits während des Arbeitsverhältnisses mit der Stadtverwaltung A.___ und somit der Versicherungsdeckung bei der Beklagten 2 nach einer zuvor lange andauernden vollständigen Arbeitsfähigkeit zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hatten (vgl. E. 3). Weiter steht fest (vgl. E. 3.2, E. 3.4, E. 3.5 und E. 3.6; Urk. 31/102, Urk. 31/103, Urk. 31/117, Urk. 31/121, Urk. 31/127, Urk. 31/131, Urk. 31/134, Urk. 31/136, Urk. 31/137, Urk. 31/140, Urk. 31/147 und Urk. 31/150) - und ist unbestritten (E. 2) -, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit während der in der Folge durchgeführten beruflichen Integrationsmassnahmen andauerte. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem Bericht von Dr. J.___ vom 6. Dezember 2010 (E. 3.3), handelte es sich bei der von ihm ab März 2011 attestierten vollen Arbeitsfähigkeit doch lediglich um eine unter Vorbehalt abgegebene zukünftige Schätzung der Arbeitsfähigkeit. Ebenfalls ausgewiesen (vgl. E. 3.5 und E. 3.6) und ebenso unumstritten (vgl. E. 2) ist, dass der Kläger – spätestens - seit dem 26. Februar 2013 andauernd arbeitsunfähig ist. Schliesslich steht auch fest (vgl. E. 3.5 und E. 3.6), dass sowohl die während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten 1 und die während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten 2 aufgetretene Arbeitsunfähigkeit sowie die Invalidität des Klägers in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen.

    Strittig und zu prüfen bleibt, ob zwischen der während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten 2 eingetretenen und der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit auch ein zeitlicher Zusammenhang besteht oder ob dieser aufgrund einer während der Arbeitstätigkeit des Klägers für den E.___ vom 1. September 2012 bis 26. Februar 2013 bestehenden Arbeitsfähigkeit unterbrochen wurde und somit die relevante Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten 1 eingetreten ist.

5.2    Der Kläger war vom 1. September 2012 bis am 26. Februar 2013 vollzeitig für den E.___ tätig. Der E.___ bestätigte, dass es im Rahmen des vertraglichen Arbeitspensums keine krankheitsbedingen Einschränkung der Leistungsfähigkeit gab und der Kläger keine wesentlichen krankheitsbedingen Abwesenheiten aufwies (Urk. 2/24). Diese Bestätigung des Arbeitgebers vermag eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit während des Arbeitsverhältnisses jedoch nicht per se auszuschliessen, handelt es sich beim Krankheitsbild des Klägers doch um ein psychisches Leiden, welches von medizinischen Laien nicht ohne Weiteres als krankhaft wahrgenommen werden kann.

    Echtzeitliche ärztliche Berichte liegen für die Dauer der Arbeitstätigkeit des Klägers für den E.___ nicht vor. Dr. B.___ äusserte sich jedoch in seinen Berichten vom 10. Dezember 2013 (E. 3.5) und vom 8. Dezember 2014 (E. 3.7) retrospektiv zur Arbeitsfähigkeit des Klägers während der Arbeitstätigkeit für den E.___. Im Bericht vom 8. Dezember 2014, welcher an den damaligen Rechtsvertreter des Klägers gerichtet war, erklärte er, dass er während des fraglichen Zeitraums keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt habe. Diese Einschätzung erscheint insoweit nachvollziehbar, als der Kläger – wie ausgeführt – in einem 100%igen Arbeitspensum seiner Arbeitstätigkeit für den E.___ nachgegangen war und keine krankheitsbedingten Abwesenheiten aufgewiesen hatte (vgl. Urk. 2/24). Aus dem Bericht vom 10. Dezember 2013 (E. 3.5 bzw. Urk. 31/56) geht demgegenüber nicht nur hervor, dass die Arbeitsfähigkeit durch die vor Stellenantritt durchgeführten beruflichen Integrationsmassnahmen lediglich noch soweit gesteigert werden konnte, dass das Erbringen einer konzentrierten Arbeitsleistung im Umfang von zwei bis drei Stunden täglich möglich wurde (Urk. 31/56/9), sondern auch, dass es bei der Arbeitstätigkeit für den E.___ rasch zu grossen Problemen gekommen war (Urk. 31/56/6), welche dem Muster entsprachen, wie sie grundsätzlich auch bei einer anderen Arbeitstätigkeit auftreten würden (Urk. 31/56/8). Das heisst der Kläger leistete zunächst einen grossen Effort, er verstrickte sich aber rasch in diverse Schwierigkeiten, die er vergeblich mit noch grösserem Einsatz korrigieren wollte. Er überwarf sich zudem mit der Vorgesetzten (Urk. 31/56/6). Gleiches ergibt sich auch aus dem Gutachten von Dr. F.___, welcher der Kläger nicht nur Probleme mit seiner Vorgesetzten, sondern auch das Leisten von Überstunden und das Auftreten von gesundheitlichen Problemen schilderte (Urk. 31/50/14-15).

    Entgegen der Vorbringen des Klägers kann aus dem Protokoll zum Mitarbeitergespräch vom 28. November 2012 (vgl. 2/21) nicht geschlossen werden, dass das Arbeitsverhältnis bis zur Kündigung problemlos verlaufen war. Im Protokoll wird zwar tatsächlich festgehalten, dass sich das Präsidium und die Geschäftsleitung des E.___ auf die weitere Zusammenarbeit freuen. Dem Protokoll ist jedoch auch zu entnehmen, dass es dem Kläger nicht möglich war, die Arbeit im Rahmen der vorgesehenen Arbeitszeit zu erledigen. Weiter ergibt sich, dass es zumindest Unklarheiten bei der Erteilung der Arbeitsaufträge und der Organisation zwischen dem Kläger und seiner Vorgesetzten gab. Dass es in der Folge diesbezüglich zu grösseren Unstimmigkeiten kam, wurde vom Kläger – wie eben dargelegt - gegenüber Dr. F.___ und auch Dr. B.___ bestätigt.

    Hinsichtlich der vom E.___ im Arbeitszeugnis vom 30. Juni 2013 (Urk. 2/22) gemachten Angabe, die Kündigung sei aus wirtschaftlichen Überlegungen erfolgt, gilt es zu beachten, dass der E.___ im zu Händen der IV-Stelle verfassten Arbeitgeberbericht angegeben hat, dass die Kündigung erfolgt sei, da das Pflichtenheft nicht erfüllt worden sei (Urk. 31/57/2). Vorliegend sprechen die Umstände denn auch gegen eine Kündigung aus objektiven wirtschaftlichen Gründen. So wurde gemäss Angaben des Klägers noch im Januar 2013, also kurz vor der Kündigung, ein Stellvertreter angestellt (Urk. 31/50/15). Der E.___ beschäftigt auch weiterhin eine Leiterin der Geschäftsstelle. Der Kläger bestätigte zudem – wie dargelegt – selbst, dass es vor der Kündigung zu Konflikten gekommen war. Darüber hinaus erklärte er, dass er freigestellt und noch am gleichen Tag aus den Computersystemen „rausgedrückt“ worden sei (Urk. 31/50/15). Die Angabe im Arbeitszeugnis, dass die Kündigung aus wirtschaftlichen Überlegungen erfolgt sei, dürfte daher im Rahmen der Pflicht zu wohlwollenden Arbeitszeugnissen (vgl. beispielsweise BGE 136 III E. 4.1) - allenfalls der Notwendigkeit dem Kläger, welchem die Zeitressourcen nicht ausreichten (Urk. 2/21), einen Stellvertreter bei Seite zu stellen - zu interpretieren sein.

5.3    Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Kläger während seiner Arbeitstätigkeit für den E.___ zwar vollzeitlich arbeitstätig war und keine wesentlichen krankheitsbedingten Abwesenheiten aufwies, er jedoch unter gesundheitlichen Problemen litt und krankheitsbedingt nicht in der Lage war, über eine gewisse Zeit eine zufriedenstellende Arbeitsleistung zu erbringen, und es krankheitsbedingt zu Konflikten am Arbeitsplatz kam, welche nach knapp einem halben Jahr zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führten. Nachdem der behandelnde Arzt unmittelbar vor Stellenantritt beim E.___ noch eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (E. 3.5) und auch die zuständige Eingliederungsberaterin eine nachhaltige Eingliederung zumindest als fraglich erachtet und erklärt hatte, der Kläger sei von Dr. B.___ temporär zu 100 % arbeitsfähig geschrieben worden (vgl. Urk. 31/62/7, Urk. 31/68), ist die Arbeitstätigkeit des Klägers für den E.___ als gescheiterter Arbeitsversuch (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2017 vom 9. Mai 2018 E. 5.2) zu werten und nicht geeignet, den zeitlichen Zusammenhang zur vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit zu unterbrechen. Die Beklagte 2 ist somit leistungspflichtig.


6.    Der vom Kläger in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Invalidenversicherung geltend gemachte Invaliditätsgrad von 100 % wird von der Beklagten 2 zu Recht nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 9 und Urk. 20; vgl. Urk. 31/50). Damit sind die Leistungen gestützt auf Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG mit Wirkung ab 1. Mai 2014 und Verzugszinsen in Höhe von 5 % geschuldet (BGE 140 V 470). Nachdem der Kläger Mindestleistungen eingeklagt hat und weder der Kläger noch die Beklagte 2 konkrete Unterlagen zur Berechnung der einzelnen Rentenleistungen eingereicht haben, ist die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage in dem Sinne gutzuheissen (vgl. BGE 129 V 450), dass sie zu verpflichten ist, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Mai 2014 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % die gesetzlichen und reglementarischen Berufsvorsorgeleistungen inklusive Kinderrenten für die Kinder G.___ und H.___ zuzüglich Zins zu 5 % (vgl. Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts; BGE 119 V 131 E. 4) für die bis zur Klageerhebung am 4. Juli 2016 fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum auszurichten.


7.

7.1    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Beklagte 2 hat daher dem Kläger eine Prozessentschädigung auszurichten. Deren Höhe wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Gemäss § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. Die Rechtsvertreterin des Klägers reichte am 15. Dezember 2016 eine Honorarnote ein (Urk. 25 und Urk. 26), mit welcher sie einen zeitlichen Aufwand von 29,4 Stunden und Barauslagen von Fr. 229.30 geltend machte. Der für das Verfassen der Klageschrift (inkl. Aktenstudium) geltend gemachte Aufwand von 19 Stunden erweist sich der Streitsache nicht als angemessen. Anerkannt werden kann für das Verfassen der Rechtsschrift – inklusive Aktenstudium – ein Aufwand von 10 Stunden. Unter Berücksichtigung, dass dem Kläger nach Einreichung der Honorarnote noch die – ihm bekannten - IV-Akten (Urk. 31/1-192) sowie die Stellungnahme der Beklagten 1 vom 19. Juni 2018 (Urk. 34) zugestellt wurden, ist bei der Festsetzung der Entschädigung von einem zeitlichen Aufwand von 21 Stunden auszugehen, woraus bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- und Barauslagen von Fr. 229.30 ein Entschädigungsanspruch (inkl. MWSt) von Fr. 5'236.85 ([20,4 x Fr. 220.-- + Fr. 229.30] x 1,08 + 0,6 x Fr. 220. x 1,077) resultiert. Mithin hat die Beklagte 2 der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Nathalie Tuor Fr. 5'236.85 zu bezahlen.

7.2    Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten 1 - trotz ihres Antrags – anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7 und 117 V 349 E. 8, je mit Hinweisen).



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 2 verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Mai 2014 die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen (inkl. Kinderrenten) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % nebst Zins zu 5 % seit dem 4. Juli 2016 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.

    Die Klage gegen die Beklagte 1 wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beklagte 2 wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Klägers, Rechtsanwältin Nathalie Tuor, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 5'236.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

Der Beklagten 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Nathalie Tuor

- Columna Sammelstiftung Client Invest, Winterthur

- Pensionskasse Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 25

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler