Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2016.00060



III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 13. November 2017

in Sachen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Rechtsdienst

Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich

Klägerin


vertreten durch Advokatin Gertrud Baud

Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel


gegen


Vorsorgestiftung X.___


Beklagte




weitere Verfahrensbeteiligte:


Y.___


Beigeladener


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Keiser

Peyer Alder Keiser Lämmli, Rechtsanwälte

Pestalozzistrasse 2, Postfach 1126, 8201 Schaffhausen





Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1969 geborene Y.___ war vom 9. Juli 2001 bis 31. März 2002 in einem Pensum von 70 % als Betreuer bei der Z.___ für Behinderte angestellt (Urk. 14/43). Ab 1. April 2002 trat er eine Anstellung bei der Generalagentur Schaffhausen der X.___ an und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Vorsorgestiftung der X.___ gegen die Risiken Tod und Invalidität berufsvorsorgeversichert (Urk. 10/4), wobei das Arbeitsverhältnis am 16. Mai 2002 innerhalb der Probezeit gekündigt wurde (Urk. 14/43a). Vom 24. Mai 2002 bis 26. April 2004 bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG berufsvorsorgeversichert (Urk. 1 S. 5 und Urk. 26/105, vgl. auch Urk. 37/10 über die Rückforderung der Taggelder der Arbeitslosenkasse von Mai bis Oktober 2002 aufgrund gleichzeitig ausgerichteter Krankentaggeldleistungen). Am 27. Mai 2002 meldete er sich unter Angabe seit Herbst 1999 bestehender psychischer Schwierigkeiten zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 14/44 Ziff. 7 und Ziff. 8). Das zuständige Sozialversicherungsamt Schaffhausen, IV-Stelle, beschied mit Verfügung vom 3. Oktober 2003 die Abweisung des Leistungsbegehrens mit der Begründung, dass Y.___ zur Zeit keine Umschulung plane, ihm die bisherige Tätigkeit wieder zumutbar und es ihm möglich sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 14/2).

1.2    Am 22. September 2004 ersuchte Y.___ die IV-Stelle erneut um berufliche Massnahmen und eine Neuprüfung der Rentenfrage (Urk. 26/112). Die IV-Stelle sprach ihm mit Verfügung vom 16. November 2006 rückwirkend ab 1. September 2004 eine ganze Rente zu, wobei sie unter anderem feststellte, dass Y.___ seit 24. September 2003 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei (Urk. 26/45, vgl. auch Verfügungsteil 2, Urk. 26/55). Die dagegen gerichtete Beschwerde betreffend Rentenberechnung wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 26. Oktober 2007 ab (Urk. 26/42). Die von der IV-Stelle im September 2009 und Dezember 2013 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahren wurden mit den Feststellungen eines unveränderten Anspruchs auf die bisherige Rente abgeschlossen (Mitteilung vom 28. Januar 2010, Urk. 26/29 und Mitteilung vom 12. Juni 2014, Urk. 26/6).

1.3    Ein Gesuch von Y.___ auf Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge vom 25. November 2009 lehnte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Schreiben vom 14. Januar 2010 ab (vgl. Urk. 2/5). Die Vorsorgestiftung X.___ lehnte ihrerseits ein Gesuch um Ausrichtung von Vorsorgeleistungen am 10. Juni 2010 ab (Urk. 2/6). Auf weitere Anfrage von Y.___ vom 10. Mai 2010 (Urk. 2/4) hin, liess die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 mitteilen, dass sie ab 11. Mai 2010 eine ganze Invalidenrente im Sinne einer Vorleistung gewähre.


2.    Mit Eingabe vom 8. Juli 2016 erhob die Stiftung Auffangeinrichtung BVG Klage gegen die Vorsorgestiftung X.___ mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

1.    Es sei die Beklagte zur Bezahlung von Fr. 28'205.75, zuzüglich Zins von 5 % seit 29. Oktober 2010, zu verurteilen, Mehrforderung vorbehalten.

2.    Vorfrageweise sei festzustellen, dass die Beklagte gegenüber ihrem ehemaligen Versicherten Y.___, leistungspflichtig sei.

3.    Es sei Y.___ zu diesem Verfahren beizuladen.

4.    Eventualiter sei festzustellen, dass die Klägerin nicht leistungspflichtig ist.

5.    Alles unter Kostenfolge.

    Die Vorsorgestiftung X.___ schloss am 15. November 2016 auf Abweisung der Klage (Urk. 9 S. 2). Nachdem mit Verfügung vom 24. November 2016 (Urk. 11) die Akten der Invalidenversicherung (Urk. 14/1-47 und Urk. 26/1-116) beigezogen und den Parteien zugestellt worden waren, hielten diese replicando (Urk. 20) und duplicando (Urk. 25) an ihren Rechtsbegehren fest. Der mit Verfügung vom 3. Juli 2017 (Urk. 30) beigeladene Y.___ stellte in der Eingabe vom 4. Oktober 2017 (Urk. 36) die Anträge (S. 2), es sei die Klägerin weiterhin zu verpflichten, ihm die zustehenden Leistungen aus BVG auszurichten, und es sei die Klägerin zu verpflichten, ihm definitiv ab wann rechtens die ihm zustehenden Leistungen aus BVG auszurichten. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, ihm ab wann rechtens die ihm zustehenden Leistungen aus BVG auszurichten und die Klägerin sei zu verpflichten, ihn nach richterlichem Ermessen prozessual zu entschädigen. Dies wurde den Parteien am 9. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 39).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1     Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

1.2    Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus — während der Versicherungsdauer aufgetretene — Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).

1.3    Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.

Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen).

1.4    Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

1.5    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).

1.6    Die Annahme einer offensichtlichen Unhaltbarkeit der Feststellungen der Invalidenversicherung ist rechtsprechungsgemäss an strenge Voraussetzungen geknüpft. Es bedarf einer qualifizierten Unrichtigkeit des IV-Entscheides. Dieser muss geradezu willkürlich sein. Willkür in der Rechtsanwendung liegt aber nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Willkürlich ist ein Entscheid jedoch nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 140 III 16 E. 2.1; Hürzeler, BVG und FZG – Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Bern 2010, Art. 23 N 14; Hürzeler, Invaliditätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, Basel 2006, S. 202 f. und Moser, Die berufsvorsorgerechtliche Bindungswirkung von IV-Entscheiden: „Ruhekissen“ oder „Prokrustesbett“?, in: AJP 2002 S. 927).


2.    

2.1    Die Klägerin liess ihre gegen die Beklagte gerichtete Klage damit begründen (Urk. 1 S. 11 ff.), dass der Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur späteren Invalidisierung geführt habe, der 12. April 2002 sei. Aufgrund einer akuten psychischen Krise sei der Eintritt zu diesem Zeitpunkt in das A.___ erfolgt und der Beigeladene zuerst bis Ende Juni 2002 zu 100 % und anschliessend bis Ende Oktober 2002 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Seither sei er nicht mehr arbeitsfähig gewesen und aus denselben Gründen invalidisiert worden, die zum Eintritt ins A.___ geführt hätten. Obwohl er ab November 2002 wieder voll arbeitsfähig geschrieben worden sei, sei er bis am 7. März 2003 in der Tagesklinik des A.___ geblieben. Dies sei Beweis dafür, dass er trotz Bestätigung einer vollen Arbeitsfähigkeit immer noch krank gewesen sei. Von März 2003 bis September 2003 habe er ein Beschäftigungsprogramm im B.___ absolviert und habe dort eine gute Leistung erbracht. Diese Arbeitsstelle sei aber nicht mit einer solchen in der freien Wirtschaft vergleichbar, da er dort ohne Druck und ohne Leistungsanforderungen habe arbeiten können. Vom 24. September 2003 an habe er sich in die Behandlung von Dr. med. C.___ begeben, die ihn als voll arbeitsunfähig für die ursprüngliche Tätigkeit als Ingenieur Agronom respektive als 50 % arbeitsfähig für angepasste Tätigkeiten geschrieben habe. Es gebe vom 1. November 2002 bis 23. September 2003 zwar keine echtzeitlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten, der Beigeladene habe aber vom 1. Juli 2002 bis zum 7. März 2003 die Tagesklinik des A.___ besucht und sei anschliessend in einem Beschäftigungsprogramm tätig gewesen. Beide Tatsachen seien Belege dafür, dass er nicht gesund und nicht fähig gewesen sei, in der freien Wirtschaft eine Leistung zu erbringen. Damit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beigeladenen auch für die Zeit vom 1. November 2002 bis 23. September 2003 nicht oder nur beschränkt arbeitsfähig gewesen und damit die vom BVG verlangte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % erreicht worden sei.

    Der zeitliche Konnex sei gegeben, da der Beigeladene nach dem 12. April 2002 keiner Erwerbstätigkeit in der freien Wirtschaft mehr nachgegangen und das Beschäftigungsprogramm beim B.___ zwar sechs Monate gedauert habe, als geschützter Arbeitsplatz jedoch nicht geeignet sei, den zeitlichen Konnex zu unterbrechen. Vom April 2002 bis April 2004 habe er Taggelder der Krankenversicherung respektive der Arbeitslosenversicherung bezogen. Allerdings sei die Angabe einer vollen Vermittlungsfähigkeit bei der Arbeitslosenversicherung noch kein Beleg für eine entsprechend hohe Arbeitsfähigkeit. Auch der sachliche Konnex sei gegeben: Die psychischen Probleme, die zum Verlust der Arbeitsstelle bei der X.___ geführt hätten, zögen sich wie ein roter Faden durch die Krankheit mit stationärem Aufenthalt in der Klinik, in der Tagesklinik, das Beschäftigungsprogramm und die beruflichen Massnahmen.

    Die IV-Verfügung vom 16. November 2003 lege den Beginn der Wartefrist auf den 24. September 2003 fest. In jener Zeit habe der Beigeladene Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen. Allerdings sei aus der Vorgeschichte ersichtlich, dass die für das BVG massgebende Arbeitsunfähigkeit am 12. April 2002 eingetreten sei. Zu jener Zeit sei der Beigeladene bei der Beklagten BVG-versichert gewesen. Die von der IV-Stelle festgestellte Wartefrist sei deshalb für die Versicherung nach BVG offensichtlich unrichtig und es sei nicht darauf abzustellen (S. 13).

    Falls die Beklagte nicht leistungspflichtig sei, sei festzustellen, dass auch die Klägerin nicht leistungspflichtig sei, da sich die Arbeitsunfähigkeit schon vor der Versicherung durch die Klägerin ereignet habe und damit vorbestehend sei. Die Klägerin sei deshalb nicht leistungspflichtig. Die erste Vorleistung der Klägerin sei per 29. Oktober 2010 erfolgt. Ab diesem Datum sei ein Verzugszins von 5 % geschuldet (S. 14).

2.2    

2.2.1    Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 9), es sei ihr weder der Vorbescheid der IV-Stelle noch deren Verfügung zugestellt worden und der Entscheid damit für sie nicht verbindlich (S. 2). Der Beigeladene habe per 1. April 2002 eine Stelle als Vorsorgeberater bei der Generalagentur Schaffhausen von X.___ angetreten. Mit Schreiben vom 14. Mai 2002 habe die Beklagte ihm mitgeteilt, dass sie sich wegen Verletzung der Anzeigepflicht veranlasst sehe, einen Vorbehalt anzubringen und der Beigeladene im Falle einer Invalidität wegen psychischer Erkrankungen und/oder Störungen lediglich Anspruch auf Leistungen gemäss BVG habe.

    Sie bestreite weiter, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit während des Anstellungsverhältnisses bei der Generalagentur Schaffhausen eingetreten sei. Der Beigeladene sei bei der Z.___ lediglich für ein 70 %-Pensum angestellt gewesen und habe nicht über die volle Arbeitsfähigkeit verfügen müssen, um zufriedenstellende Leistungen zu erbringen. Dass er nur wenige Tage nach Stellenantritt bei der Generalagentur Schaffhausen in eine psychiatrische Klinik habe eintreten müssen, deute darauf hin, dass er in seiner Arbeitsfähigkeit bereits vor Stellenantritt im Aussendienst von X.___ beeinträchtigt gewesen sei. Aufgrund des Teilzeitpensums und der Art der Tätigkeit sei es durchaus möglich, dass die Einbusse an Leistungsvermögen von mindestens 20 % während des Anstellungsverhältnisses bei der Z.___ bereits bestanden habe, arbeitsrechtlich jedoch nicht in Erscheinung getreten sei. Aufgrund der gesamten Umstände müsse die Anstellung bei der Generalagentur Schaffhausen als Arbeitsversuch eingestuft werden, weshalb sie eine Leistungspflicht ablehne (S. 5 f.).

    Mit Arztzeugnis vom 3. Dezember 2002 sei dem Beigeladenen ab 11. November 2002 eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Er habe zwar noch bis 7. März 2003 die Tagesklinik des A.___ besucht, seine Arbeitsfähigkeit sei jedoch seit 11. November 2002 nicht mehr eingeschränkt gewesen und diese volle Arbeitsfähigkeit habe bis 23. September 2003 bestanden (S. 6). Falls davon ausgegangen werde, dass der Beigeladene bei Beginn des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten über die volle Arbeitsfähigkeit verfügt habe und die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit am 12. April 2002 eingetreten sei, sei der zeitliche Konnex durch die während mehr als zehn Monate, vom 11. November 2002 bis 23. September 2003, dauernde volle Arbeitsfähigkeit unterbrochen (S. 7). Dass die IV-Stelle den Beginn der Wartefrist auf den 24. September 2003 angesetzt habe, nachdem der Beigeladene bis dahin als voll arbeits- und vermittlungsfähig gegolten habe, sei damit nachvollziehbar.

    Im Fall einer Leistungspflicht der Beklagten, wäre ein Verzugszins frühestens ab Klageeinleitung geschuldet und die mehr als fünf Jahre vor Klageeinleitung fällig gewordenen Leistungen seien verjährt. Zudem sei gegebenenfalls aufgrund der Anzeigepflichtverletzung des Beigeladenen eine allfällige Leistungspflicht aufgrund psychischer Erkrankungen und/oder nervöser Störungen auf das BVG-Minimum begrenzt (S. 8).

2.2.2    Der Beigeladene hielt fest (Urk. 36 S. 3 f.), die Verfügung der IV-Stelle vom 16. November 2006 sei der Klägerin zugestellt worden und diese habe kein Rechtsmittel ergriffen. Auch nicht, als im Jahr 2014 die Invalidenrente bzw. der Invaliditätsgrad von der Invalidenversicherung überprüft worden sei. Die Klägerin müsse sich die Bindungswirkung der IV-Verfügung bezüglich der Festlegung der massgebenden Arbeitsunfähigkeit entgegenhalten lassen. Dass die IV-Stelle den massgebenden Zeitpunkt offensichtlich unrichtig festgelegt habe, sei nicht der Fall.

    Es werde bestritten, dass bevor er die Arbeitsstelle bei der X.___ angetreten habe und er zu einem 70 % Pensum bei der Z.___ angestellt gewesen sei, bereits eine Einschränkung vorgelegen habe, diese aber nicht zu Tage getreten sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er immer noch parallel zu seinem 70 % Pensum den eigenen Hof bewirtschaftet beziehungsweise geleitet und eine Mehrfachbelastung gemeistert. Der eigene Hof sei erst per 1. November 2003 endgültig dem Pächter übergeben worden und davor seien von Oktober 2000 bis März 2001 lediglich dazu gepachtete Grundstücke abgestossen und die Hofaufgabe vorbereitet worden. Aufgrund der neunmonatigen erfolgreichen Anstellung und der zeitgleichen Führung des landwirtschaftlichen Betriebes sei der zeitliche Konnex zu einer allenfalls noch früheren Arbeitsunfähigkeit unterbrochen (S. 4).

    Unbestritten sei, dass er kurz nach Arbeitsantritt bei der Generalagentur Schaffhausen der X.___ erkrankte und sich vom 12. April 2002 bis 17. Juni 2002 im A.___ in stationärer Behandlung befunden habe. Dies sei jedoch nicht der Zeitpunkt des Eintritts der massgebenden Arbeitsunfähigkeit. Vom 18. Juni 2002 bis 7. März 2003 habe er noch die Tagesklinik besucht, um die positive Entwicklung nicht zu gefährden und um eine Tagesstruktur zu haben. Falsch sei, dass er während dieser Zeit arbeitsunfähig gewesen sei. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit habe vom 12. April 2002 bis 30. Juni 2002 100 % und vom 1. Juli 2002 bis 10. November 2002 50 % betragen. Per 11. November 2002 habe er wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht. Die 100%ige Arbeitsfähigkeit habe angehalten bis er sich am 24. September 2003 wegen einer Verschlechterung bei Dr. C.___ in Behandlung begeben habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er auch seinen landwirtschaftlichen Betrieb aufgeben müssen. Der Beginn der massgebenden Arbeitsunfähigkeit sei übereinstimmend auf die Wiederaufnahme der Behandlung festgelegt worden und auch wenn der Zeitpunkt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit frei festgelegt werden könnte, liege dieser zwischen September 2003 und April 2004. Vorliegend sei jedoch einzig die offensichtliche Unrichtigkeit zu beurteilen und dafür gebe es keine Anhaltspunkte (S. 6 f.).

    Die Klägerin erbringe ihre Vorleistungen erst ab dem Jahre 2010. Die Invalidität bestehe seit dem Jahre 2004. Es werde deshalb beantragt, dass das angerufene Gericht den Beginn der Leistungspflicht der Klägerin beurteile, und allenfalls sei die Klägerin zu verpflichten, ihre Leistungen bereits vor dem Jahre 2010 zu erbringen (S. 7).


3.

3.1    Die Ärzte des A.___ diagnostizierten im Bericht vom 18. Juni 2002 eine seit Anfang April 2002 bestehende Exacerbation einer wahnhaften Störung (ICD-10 F22.0). Der Beigeladene sei freiwillig zur stationären Behandlung eingetreten, wobei es sich um die zweite stationäre Behandlung in der Klinik handle; die letzte stationäre Behandlung sei im Oktober 2000 erfolgt. Der Beigeladene sei erneut mit Zyprexa in steigender Dosierung, zuletzt bis 20 mg täglich, behandelt worden und darunter sei es langsam zu einer Besserung, jedoch zu keiner Remission der Symptomatik gekommen. Um im Weiteren doch noch eine Remission der Symptomatik zu erreichen, sei auf Clozapin (Leponex) umgestellt worden. Lange Zeit habe er sich nur im Rahmen der geschlossenen Abteilung sicher gefühlt. Bezüglich der Tagesstrukturierung habe er sich zunächst auf die Inhalte der neu begonnenen Ausbildung als Vorsorgeberater konzentriert. Nachdem sein Arbeitgeber ihm in der Probezeit noch während des stationären Aufenthaltes gekündigt habe, sei es nun wichtig, eine Tagesstruktur sowie neue berufliche Perspektiven zu entwickeln. Um diese Ziele zu erreichen, sei er nach der Entlassung aus der stationären Behandlung am 17. Juni 2002 zur Weiterbehandlung in die Tagesklinik übergetreten.

    Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit vom 12. April bis 30. Juni 2002 von 100 % und ab 1. Juli 2002 bis auf weiteres von 50 % attestiert (Urk. 14/26).

3.2    Im ärztlichen Zeugnis des A.___ vom 19. November 2002 hielten die Ärzte unter Bezugnahme auf die Auszüge aus der Krankengeschichte seit 18. Juni 2002 fest, die ersten Symptome der wahnhaften Störung seien im Winter 1999/2000 aufgetreten. Eine Hospitalisierung in der D.___ habe vom 29. September bis 2. Oktober 2000 und vom 2. Oktober bis 15. Dezember 2000 im A.___ stattgefunden. Nach erneuter wahnhafter Entwicklung sei der Beigeladene vom 12. April bis 17. Juni 2002 stationär im A.___ behandelt worden und ab 18. Juni 2002 habe eine ambulante Behandlung in der Tagesklinik stattgefunden.

    Die Arbeitsunfähigkeit betrage vom 1. Juli bis 10. November 2002 50 % und ab 11. November 2002 0 %. Es wurde festgehalten, der Beigeladene bewerbe sich intensiv um eine neue Stelle (Urk. 14/6).

3.3    Dr. C.___ wies im Bericht vom 11. November 2004 auf die Erstbehandlung des Beigeladenen am 24. September 2003 und die letzte Untersuchung vom 10. November 2004 hin. Vom 24. September 2003 bis 31. März 2004 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit als Ingenieur Agronom HTL von 50 % und ab 1. April 2004 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Seit Frühjahr 2004 bestehe eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor allem in Bezug auf den Antrieb (Urk. 26/104/5).

3.4    Im Gutachten vom 2. Februar 2005 (Urk. 26/99/1-11), welches im Auftrage der Invalidenversicherung erstellt wurde, diagnostizierte Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, gestützt auf ihre Untersuchung vom 19. Januar 2005 (S. 8) eine rezidivierende wahnhafte Störung mit vor allem Verfolgungswahn und Beziehungswahn. Die Expertin hielt fest, Halluzinationen hätten offenbar zu keiner Zeit bestanden, womit die Diagnose einer Schizophrenie ausgeschlossen werden könne. Zwischenzeitlich habe sich jedoch entweder ein Residualzustand oder aber zusätzlich ein vollentwickeltes depressives, ängstliches Krankheitsbild entwickelt, so dass aktuell von einer mittelschweren depressiven Episode gesprochen werden müsse. Der Beigeladene leide zwar nicht mehr an akuten Wahnvorstellungen. Es seien jedoch nach wie vor Verfolgungsideen vorhanden. Am deutlichsten sei er derzeit durch seinen Antriebsmangel und seine geringe Belastbarkeit eingeschränkt. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe seit der Ersterkrankung im Jahr 1999.

    Auf psychisch-geistiger Ebene bestünden Einschränkungen, da er seine Belastbarkeit überschätze und unter Zeit- oder Leistungsdruck mit paranoidem Wahn reagiere. Er könne nicht selber Aufgaben oder Tagesablauf strukturieren und keine Prioritäten setzen und es fehle ihm an Antrieb. Er sei wenig frustrationstolerant und reagiere im sozialen Bereich im Kontakt mit anderen unbeholfen, schnell misstrauisch und habe wenig Ressourcen, um mit Konflikten umzugehen (S. 9).

    Als Agroingenieur sei er nicht mehr arbeitsfähig und auch im Bereich der Behindertenbetreuung sei er erheblich eingeschränkt. Zumutbar seien noch Tätigkeiten, die wenig eigene Planung, eigene Initiative und Verantwortung voraussetzten. Er brauche Einweisung und Begleitung, da seine Unsicherheit schnell zu Überforderung und psychischer Dekompensation führten und er brauche einen überschaubaren Arbeitsrahmen, wobei eine Zusammenarbeit mit anderen durchaus möglich sei. Umschriebene Aufgaben sollte er jedoch vorzugsweise für sich erledigen können. Eine solche Tätigkeit sei derzeit im Rahmen von ca. vier Stunden täglich zumutbar und bei günstigem Verlauf sei eine Steigerung auf sechs Stunden denkbar (S. 11).

3.5    Im Bericht des F.___ vom 30. März 2006 (Urk. 26/62/1-7) über das Arbeitstraining vom 27. August 2006 (recte 2005) bis 27. Februar 2006 wurde festgehalten (S. 6), die Wiedereingliederung des Beigeladenen an einen Arbeitsplatz in der freien Wirtschaft sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht realisierbar. Der Verlauf des Trainings zeige, dass die psychische Belastbarkeit des Beigeladenen deutlich eingeschränkt sei. Er sei nur ungenügend in der Lage, Überforderungssymptome zu erkennen und geeignete Strategien zur Rückfallprophylaxe einzuleiten. Er sei stark auf die Beobachtungen und Rückmeldungen sowie die Hilfe seines Vorgesetzten sowie der fallführenden Psychologin angewiesen, um die für sein Störungsbild notwendige Balance zwischen Über- und Unterforderung beizubehalten. Jedoch zeige der Verlauf auch, dass er in der Lage sei, sich in den kaufmännisch-verwaltenden Bereich einzuarbeiten und seine berufsfachlichen Kenntnisse stetig zu verbessern. Aufgrund seiner Lernfähigkeit, der konstanten Motivation und seinem hohen Durchhaltevermögen sei es ihm möglich, eine Stelle für eine anspruchsvolle Tätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz im kaufmännischen Bereich zu suchen. Wegen der Kündigung eines Mitarbeitenden im Office der Institution sei ihm ein Angebot für eine Arbeitsstelle im buchhalterischen Bereich unterbreitet worden. Eine Anstellung erfolge am 3. Juni 2006 mit einem Pensum von 45 %. Es sei daher die Rentenfrage zu prüfen.


4.

4.1    Nach Lage der Akten steht fest, dass beim Beigeladenen im Jahr 1999 wahnhafte Störungen aufgetreten sind, die im September 2000 zu einem ersten stationären Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik führten. Ein zweiter stationärer Aufenthalt fand vom 12. April bis 17. Juni 2002 statt (E. 3.1). Anlässlich der ambulanten Nachbetreuung erachteten die Klinikärzte ab 11. November 2002 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % als wieder hergestellt (E. 3.2). Dr. C.___, welche den Beigeladenen seit 24. September 2004 behandelte, wies auf eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Frühjahr 2004 hin (E. 3.3). Die im Auftrag der IV-Stelle untersuchende psychiatrische Begutachterin beschrieb aufgrund ihrer Exploration im Januar 2005 noch eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von vier Stunden in überschaubarem Arbeitsrahmen mit wenig eigener Planung, Initiative und Verantwortung sowie mit Einweisung und Begleitung (E. 3.4). Die anlässlich des sechsmonatigen Arbeitstrainings erfolgte Einschätzung ergab, dass der Beigeladene in der freien Marktwirtschaft nicht mehr einsetzbar und eine Arbeitstätigkeit nur noch in geschütztem Rahmen, die er bereits antreten konnte, zumutbar sei (E. 3.5).

4.2    Damit ist dokumentiert und auch nicht bestritten, dass der Beigeladene bereits seit dem Jahr 1999 unter einer psychischen Symptomatik leidet, die zu zwei stationären Aufenthalten führte und sich ab Frühjahr 2004 derart verschlechterte, dass er aufgrund der Einschränkungen mittlerweile in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist und auch in einer leidensangepassten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen der im Jahr 1999 diagnostizierten psychischen Störung und damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität ist damit gegeben, was weder von der Klägerin noch von der Beklagten und auch vom Beigeladenen nicht bestritten wurde (vgl. E. 2.1 und E. 2.2 hiervor).

4.3    Was den Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit anbelangt, setzte die IV-Stelle den Beginn der Wartezeit in ihrer Rentenverfügung vom 16. November 2006 (Urk. 26/45) auf den 24. September 2003 fest (vgl. Urk. 26/55).

    Die Anmeldung bei der IV-Stelle Schaffhausen ging am 24. September 2004 ein, so dass ein Rentenanspruch frühestens ab September 2003 hätte entstehen können (vgl. alt Art. 48 Abs. 2 IVG in der vom 1. Januar 2003 bis zur Aufhebung per 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Die IV-Rentenleistungen wurden jedoch erst ab September 2004 zugesprochen. Die Klägerin hätte daher die Frage einer früheren Eröffnung der invalidenversicherungsrechtlichen Wartezeit (vor September 2003) durchaus zum Gegenstand eines Prozesses machen können, da dies für den Entscheid der Invalidenversicherung relevant war und im Verfahren der Invalidenversicherung in Bezug auf eine Feststellung früherer Arbeitsunfähigkeiten folglich ein Rechtsschutzinteresse bestand. Da die Klägerin jedoch auf eine Anfechtung des IV-Entscheids verzichtet hat, besteht im Sinne des in E. 1.5 und E. 1.6 hiervor Ausgeführten für sie eine Bindungswirkung an die Feststellungen der IV-Stelle (vorbehältlich offensichtlicher Unhaltbarkeit).

    Weiter kann festgehalten werden, dass die Klägerin und die Beklagte nach Lage der Akten zu Recht nicht in Zweifel gezogen haben, dass der Beigeladene invalid ist, bei einem Invaliditätsgrad von über 90 % (Urk. 26/55, Urk. 26/29 und Urk. 26.6). Umstritten ist damit lediglich noch der Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit. Mit Blick auf die verbindlichen Feststellungen im IV-Entscheid, beschränkt sich hierbei die Prüfung auf die Frage einer offensichtlichen Unhaltbarkeit des per 24. September 2003 festgelegten Eintritts derselben.

4.4    Echtzeitliche Arztberichte, welche eine Arbeitsunfähigkeit ab 11. November 2002 - nachdem eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden war (vgl. E. 3.2) – bescheinigen, liegen bis zum Bericht von Dr. C.___ vom 11. November 2004, die den Beigeladenen seit 24. September 2003 behandelte und ab Frühjahr 2004 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes beschrieb (E. 3.3), nicht vor. Im Weiteren bestand bei der Arbeits- losenversicherung vom 24. Mai 2002 bis 23. Mai 2004 eine Rahmenfrist zum Bezug von Taggeldleistungen, wobei die Vermittlungsfähigkeit von der Kasse auf 100 % festgelegt wurde (vgl. Urk. 26/105). Die Rückforderung der Arbeitslosenkasse vom 6. Januar 2003 (Urk. 37/10) zufolge gleichzeitig von Mai bis Oktober 2002 ausgerichteter Krankentaggeldleistungen legt nahe, dass die Vermittelbarkeit des Beigeladenen bis Oktober 2002 nicht gegeben war. Aktenkundig ist weiter, dass er im Oktober 2002 ein Zertifikat über einen Excel Aufbaukurs über 40 Lektionen erworben und den Kurs mit der Note 6 erfolgreich bestanden hat (Urk. 26/96/11 = Urk. 37/14). Von März bis September 2003 war er im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms beim B.___ tätig, wobei ihm ein gutes Arbeitszeugnis (bestens qualifiziert, selbständig und mit grossem Engagement arbeitend, im Team bestens integrierter, angenehmer und fleissiger Mitarbeiter) ausgestellt wurde (Urk. 37/17). Aus den Kursbestätigungen des G.___ ist zu entnehmen, dass er von Juli bis Dezember 2003 einen Englischkurs mit 20 Lektionen pro Woche besuchte (Urk. 37/15, vgl. auch Urk. 26/96/19).

    Vor diesem Hintergrund ist nicht nur aufgrund des aktenkundigen medizinischen Verlaufs und der fehlenden echtzeitlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, sondern auch aufgrund der übrigen Aktenlage zu schliessen, dass der Beigeladene ab November 2002 seine volle Arbeitsfähigkeit wieder erreichte, bevor er sich im September 2003 erneut in ärztliche Betreuung begeben musste. Damit ist die Feststellung in der Verfügung der IV-Stelle vom 16. November 2006 hinsichtlich der erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab 24. September 2003 und die auf diesen Zeitpunkt festgelegte Wartezeiteröffnung jedenfalls nicht qualifiziert unrichtig in dem Sinne, dass nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis ein geradezu willkürlicher Entscheid vorliegt (vgl. E. 1.6 hievor). Demzufolge hat die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit als während der Dauer des Vorsorgeschutzes bei der Klägerin eingetreten zu gelten und diese ist leistungspflichtig. Somit ist die Klage abzuweisen.


5.    Der Beigeladene beantragt, die Klägerin sei allenfalls zu verpflichten ihre Leistungen bereits vor dem Jahre 2010 zu erbringen, nachdem die Invalidität seit dem Jahr 2004 bestehe (Urk. 36 S. 7 Ziff. 8). Ein entsprechendes Begehren bildet nicht Streitgegenstand zwischen der Klägerin und der Beklagten im vorliegenden Verfahren und wäre vom Beigeladenen in einem neuen Klageverfahren geltend zu machen.


6.    Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.

6.1    Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten trotz ihres entsprechenden Antrages (Urk. 9 S. 2) — anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).

6.2    Der anwaltlich vertretene Beigeladene beantragte eine prozessuale Entschädigung (Urk. 36 S. 2). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien erscheint die Zusprache einer Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) an den Beigeladenen zulasten der Klägerin als gerechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_277/2014 vom 26. August 2012).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beigeladenen eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Advokatin Gertrud Baud

- Vorsorgestiftung X.___ Aussendienst

- Rechtsanwalt Michael Keiser

- Bundesamt für Sozialversicherungen

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef