Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2016.00062



III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 14. Juni 2018

in Sachen

X.___


Kläger


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow

DFP & Z, Advokatur

Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden


gegen


Pensionskasse der Y.___

c/o Y.___


Beklagte


vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger

Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte

Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich




weitere Verfahrensbeteiligte:


Pensionskasse Z.___

c/o Z.___


Beigeladene


vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rösler

Aeplistrasse 7, Postfach, 9008 St. Gallen




Sachverhalt:

1.    Der 1981 geborene X.___ war vom 2. Oktober 2006 bis 19. Dezember 2008 für die A.___ tätig (Urk. 2/8). Daraufhin war er vom 1. Januar bis 30. November 2009 bei der Z.___ angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Pensionskasse Z.___ berufsvorsorgeversichert. Vom 4. Juli bis 31. Oktober 2011 war er als Arbeitnehmer der B.___ temporär bei der Y.___ im Einsatz (Urk. 24/1). Von Letzterer wurde er anschliessend ab 1. November 2011 fest angestellt (Berufsvorsorgeversicherung: Pensionskasse der Y.___). Per 31. Mai 2012 kündigte der Versicherte das Arbeitsverhältnis (Urk. 17/15). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei der sich der Versicherte am 14. April 2012 unter Hinweis auf eine Schizophrenie zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 17/34), sprach ihm mit Verfügung vom 7. Juni 2013 – unter Hinweis auf die per 13. Juli 2009 eröffnete Wartezeit – eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Oktober 2012 zu (Urk. 17/71). Dabei ging sie - nach vorangegangenen Phasen einer vollen Arbeitsunfähigkeit - seit Juli 2012 infolge einer im Jahre 2004 diagnostizierten paranoiden Schizophrenie von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 17/3-6). Den von der Pensionskasse Z.___ erhobenen Einwänden betreffend Beginn Wartejahr (vgl. Urk. 17/38 und Urk. 17/40) gab sie keine Folge.

    Mit Bescheid vom 27. Januar 2010 erkannten die deutschen Sozialbehörden den Versicherten ab 1. Dezember 2009 als schwerbehindert an (Urk. 17/9). Mit Bescheid vom 23. Juli 2013 anerkannte die deutsche Rentenversicherung ab 1. Dezember 2012 den Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (Urk. 17/91).

    Auf entsprechendes Gesuch des Versicherten hin lehnten die Pensionskasse Z.___ und die Pensionskasse der Y.___ die Ausrichtung von Invalidenleistungen ab (vgl. Urk. 1 S. 4 f.).


2.    Mit Eingabe vom 7. Juli 2016 erhob der Versicherte Klage gegen die Pensionskasse der Y.___ mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ab 01.10.2012 die reglementa-rischen Erwerbsunfähigkeitsleistungen auszurichten, nebst Zins zu 5 % seit 01.10.2012.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.“

    Weiter ersuchte er um Beiladung der Stiftung Pensionskasse Z.___ zum Verfahren. Zudem beantragte er, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung unter Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu gewähren. Die Pensionskasse der Y.___ schloss am 10. November 2016 auf Abweisung der Klage (Urk. 11). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 (Urk. 14) wies das hiesige Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wegen fehlender Bedürftigkeit ab. Nachdem mit derselben Verfügung die Akten der Invalidenversicherung beigezogen worden waren (Urk. 17/1-143) und der Kläger die seine Person betreffenden ärztlichen Unterlagen der Deutschen Rentenversicherung eingereicht hatte (Urk. 20/1-23), hielten die Parteien replicando (Urk. 23) und duplicando (Urk. 29) an ihrem Rechtsbegehren fest. Am 2. Juni 2017 ersuchte der Kläger aufgrund einer erheblichen Verschlechterung seiner finanziellen Situation erneut um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 26) und nahm mit Eingabe vom 4. Juli 2017 Stellung zur Duplik (Urk. 34). Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 wurde die Pensionskasse Z.___ zum Verfahren beigeladen (Urk. 36). Die Beigeladene beantragte die Gutheissung der Klage (Urk. 40), was den Parteien am 3. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 42).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des An-spruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Die Inva-lidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, son-dern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Inva-lidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

1.2    Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).

1.3    Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche-rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi-sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.


Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Be-endigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank-heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zu-sammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflus-sende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsscha-dens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen).

1.4    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden-versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenvergung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei-dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditäts-bemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).


2.    

2.1    Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, bei ihm sei 2004 eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden. Bei der Beurteilung der Invalidität seien die Regeln für Schubkrankheiten zu beachten. Vom 28. August 2004 bis 1. Oktober 2006 sei er ohne festen Arbeitgeber gewesen. Anschliessend habe er eine Anstellung bei der A.___ angetreten und sei dabei voll arbeitsfähig gewesen. Nach mehr als zwei Jahren Tätigkeit für die A.___ sei er nahtlos zur Z.___ übergetreten und habe für diese vom 1. Januar bis 30. November 2009 gearbeitet. In diese Anstellungszeit falle der Beginn einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %. Ab 23. Juli 2009 und vom 28. Oktober bis 8. November 2009 sei er stationär behandelt worden und von den deutschen Sozialbehörden ab 1. Dezember 2009 als schwer-behindert anerkannt worden (Urk. 1 S. 4-8). Am 1. November 2011 habe er von der Y.___ eine unbefristete Anstellung erhalten, nachdem er bei dieser zuvor temporär gearbeitet habe. Ab dem 26. März 2012 sei infolge der Schizophrenie wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Seither sei keine relevante Arbeitsfähigkeit mehr dokumentiert. Die Arbeitsleistung bei der Y.___ sei über knapp fünf Monate zu 100 % erfolgt. Die Festanstellung nach vorangegangener Temporärarbeit lasse nur den Schluss zu, dass diese mit seiner Arbeitsleistung zufrieden gewesen sei. Die Arbeitstätigkeit müsse deshalb als vollwertige Arbeitsfähigkeit beurteilt werden, was den zeitlichen Konnex zur vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit unterbreche. Die Pensionskasse der Y.___ sei deshalb zuständig, ihm die reglementarisch vorgesehenen Invalidenleistungen zu erbringen (S. 9-11).

    In seiner Replik (Urk. 23) ergänzte er, es treffe nicht zu, dass die Entlöhnung bei der Z.___ nicht seiner Arbeitsleistung entsprochen habe. Die Kündigung sei auch nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt, sondern aufgrund allgemeiner Personalreduktion. Seine Schizophrenie sei über weite Strecken remittent und erlaube einen Arbeitseinsatz auf dem ersten Arbeitsmarkt, wo eine quasi uneingeschränkte Leistung erbracht werden könne. Im Jahre 2011 sei es ein realistisches Ziel gewesen, dass er wieder dauerhaft in den Arbeitsmarkt integriert werden könne. Er habe deshalb ab dem 4. Juli 2011 zunächst temporär und ab dem 1. November 2011 fest angestellt für die Y.___ gearbeitet. Dabei handle es sich in keiner Weise um einen blossen Arbeitsversuch (S. 3-8).

2.2    Die Beklagte begründete die Leistungsverweigerung damit, dass sich der Kläger während seiner Tätigkeit für die A.___ (2. Oktober 2006 bis 19. Dezember 2008) durchgehend in psychiatrischer Behandlung befunden habe. Auch während der Anstellung für die Z.___ ab 1. Januar 2009 sei er psychiatrisch behandelt worden. Rund fünf Monate nach Stellenantritt sei es ihm aufgrund einer Exazerbation der psychischen Beschwerden nicht mehr möglich gewesen, seiner Arbeit nachzugehen. Er sei daraufhin mehrfach stationär behandelt worden (Urk. 11 S. 4-6). Ab dem 1. November 2011 habe er bei der Y.___ gearbeitet. Aufgrund seiner Schizophrenie sei er jedoch bereits ab dem 15. März 2012 nicht mehr arbeitsfähig gewesen, weshalb das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2012 aufgelöst worden sei. Er sei anschliessend erneut stationär behandelt worden. Spätestens seit Mitte 2009 sei er damit erheblich und praktisch durchgehend in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen (S. 6-8). Bei Schubkrankheiten wie der paranoiden Schizophrenie sei ein allzu strenger Massstab bei der Beurteilung der zeitlichen Konnexität nicht geboten. Die Arbeitstätigkeit von viereinhalb Monaten für die Y.___ habe vorliegend den zeitlichen Konnex nicht unterbrochen. Selbst wenn er zuvor temporäre Arbeitsleistungen für die Y.___ erbracht hätte, sei die Arbeitstätigkeit als gescheiterter Arbeitsversuch zu werten (S. 8-10 und S. 12).

    In ihrer Duplik führte sie aus (Urk. 29), im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren sei rechtskräftig festgestellt worden, dass eine relevante Arbeitsunfähigkeit im Jahre 2009 und damit deutlich vor der Versicherungszeit bei der Beklagten eingetreten sei. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger während seiner elfmona-tigen Anstellung für die Z.___ (1. Januar bis 30. November 2009) fünf Monate vollständig arbeitsunfähig gewesen sei, sei die Einschätzung der damaligen Arbeitgeberin, wonach die Arbeitsleistung nicht dem Lohn entsprochen habe, nachvollziehbar und begründet. Die Sozialbehörde in Deutschland habe ab dem 1. Dezember 2009 eine Schwerbehinderteneigenschaft anerkannt. Seit mindestens Juli 2009 bis ins Jahr 2011 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 - 100 % bestanden. Dass die Schizophrenie in dieser Zeit über weite Strecken remittent gewesen sei, sei aktenwidrig. Auch die IV-Stelle habe die Tätigkeit bei der Y.___ als misslungenen Arbeitsversuch gewertet (S. 5-9).

2.3    Die Beigeladene machte geltend, der Kläger sei vom 2. Oktober 2006 bis 19. Dezember 2008 bei der A.___ tätig gewesen. Krankheitsbedingte Ausfälle in dieser Zeit seien nicht abgeklärt worden, obwohl einiges dafür spreche. Schon nach wenigen Wochen bei der Z.___ sei seine Anstellung nach und nach immer mehr zum Problem geworden. In den Monaten nach seiner Tätigkeit für die Z.___ habe er wieder die volle Arbeitsfähigkeit erlangt (Urk. 40 S. 3 f.). Die Invalidität sei schon vor 2009 eingetreten. Die gut viermonatige Arbeitsdauer bei der Z.___ sei nur ein Arbeitsversuch gewesen, der in einer längeren erneuten Phase der Arbeitsunfähigkeit geendet habe. Ab Frühjahr 2011 sei er voll arbeitsfähig gewesen und habe die Stelle bei der Y.___ angetreten. Diese habe er am 15. März 2012 verlassen, ohne dass eine Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen wäre. Er habe eine deutlich längere Zeit ohne Einschränkung für die Y.___ als für die Z.___ gearbeitet. Der Begriff der Schubkrankheit sei vorliegend mit Vorsicht zu verwenden. Denn die ärztlichen Unterlagen gäben einen deutlichen Hinweis darauf, dass der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit durch das Absetzen der Medikamente und die (Wieder-)Aufnahme eines Suchtmittelabusus selber habe bewirken können (S. 5-7).


3.

3.1    Vom 23. Juli bis 6. August 2009 und vom 30. September bis 6. Oktober 2009 hielt sich der Kläger zur stationären Behandlung in der C.___ auf. Im Bericht vom 17. März 2010 (Urk. 41/25/2-6) wurde dazu festgehalten, in remittiertem Zustand beständen weitgehend keine Einschränkungen. Bei Exazerbation der paranoiden Schizophrenie, meist im Zusammenhang mit Drogenkonsum, bestünden massive Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen sowie eine Realitätsverkennung durch die paranoide und halluzinatorische Symptomatik. Wenn er sich in einem psychotischen Zustandsbild befinde, sei er nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen. Bei dauerhafter Remission ohne weitere Rückfälle könne die Arbeitsfähigkeit wohl aufrecht erhalten bleiben (Ziff. 1.7).

3.2    Vom 28. Oktober bis 18. November 2009 wurde der Kläger - nach Aufenthalten im 2004/2005 und 2006 (Urk. 20/2 und Urk. 20/3) - zum dritten Mal im D.___ stationär behandelt. Im Entlassbrief vom 30. November 2009 (Urk. 17/89) hielten die behandelnden Ärzte die Diagnose einer Exazerbation einer paranoiden Schizophrenie fest und führten aus, in letzter Zeit sei es am Arbeitsplatz häufiger zu Spannungen und Stress mit den Kollegen gekommen. Die Arbeitsanforderungen seien zu hoch gewesen. Wegen dem beruflichen Stress und den privaten Konflikten habe er zur Steigerung der Leistungsfähigkeit regelmässig Kokain und Amphetamine eingenommen. Dies habe jedoch nicht den erwarteten Effekt gehabt, ganz im Gegenteil, Konzentrationsfähigkeit und Leistungsfähigkeit hätten dramatisch abgenommen, ausserdem habe er wieder verstärkt Stimmen gehört (S. 1 f.). Er sei in nur leicht gebessertem Zustand entlassen worden und bei der Entlassung arbeitsunfähig gewesen (S. 3 f.).

3.3    Vom 19. Mai bis 14. Juni 2012 war der Kläger erneut in stationärer Behandlung im D.___. Im Entlassbrief vom 11. Juni 2012 (Urk. 17/87/1-7) führten die behandelnden Ärzte aus, aufgrund zunehmenden Stresses am Arbeitsplatz leide er wieder verstärkt unter paranoiden Symptomen und akustischen Halluzinationen sowie drängenden Suizidgedanken. Seit März 2012 sei er krankgeschrieben, weil er den Anforderungen eines 8-Stunden-Arbeitstages nicht mehr gewachsen sei. Er habe angegeben, gerne eine berufliche Rehabilitationsmassnahme anzutreten, insbesondere auch um prüfen zu lassen, in wie weit er den Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes noch gewachsen sei, da er an seiner letzten Arbeitsstelle unter den an ihn gestellten Anforderungen wieder psychotisch dekompensiert sei. Eine berufliche Reha werde von ihrer Seite klar befürwortet (S. 1 und S. 6).

3.4    Die behandelnde Psychiaterin Dr. E.___, Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 19. Juli 2012 (Urk. 17/79) aus, der Kläger sei seit April 2010 in ihrer Behandlung. Im Jahre 2004 habe die psychiatrische Erkrankung begonnen. Im Vordergrund der Symptomatik hätten damals ein Verfolgungswahn sowie akustische Halluzinationen gestanden. Seither seien mehrfach psychotische Dekompensationen im Zusammenhang mit Cannabismissbrauch erfolgt. Seit einem Jahr bestehe eine Drogenabstinenz. Er sei nicht mehr in der Lage, an seinen Arbeitsplatz zurückzukehren, da Lärm, Zeitdruck und hoher Qualitätsanspruch zu einer erneuten psychotischen Dekompensation geführt hätten. Seit März 2012 bestehe deshalb ununterbrochen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Eine angepasste Tätigkeit wäre maximal halbschichtig möglich.

3.5    Dr. med. F.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in ihrer Stellungnahme vom 19. September 2012 (Urk. 17/31/5) fest, beim Kläger sei seit 2004 eine paranoide Schizophrenie bekannt. Es sei zu diversen stationären und ambulanten Behandlungen gekommen. Nach 2.5 Jahren Arbeitstätigkeit sei er ab Mai 2009 zu 100 % arbeitsunfähig beurteilt worden. Eine erneute Tätigkeit ab 1. November 2011 sei aus gesundheitlichen Gründen beendet worden, ab 16. März 2012 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Ab 19. Juli 2012 erachte die behandelnde Psychiaterin eine 50%ige angepasste Tätigkeit als umsetzbar. Seit der Erstmanifestation der paranoiden Schizophrenie 2004 sei die Arbeitsfähigkeit immer wieder tangiert worden und es sei zu wiederholten stationären und ambulanten Behandlungen gekommen. Ab Mai 2009 sei erstmals eine länger (an)dauernde krankheitsbedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit festgehalten worden, seither sei die Arbeitsfähigkeit massgeblich eingeschränkt, die Wartezeit sei ab diesem Zeitpunkt zu eröffnen. Die letzte Anstellung ab 1. November 2011 sei krankheitsbedingt nach 3.5 Monaten aufgegeben worden. Der Krankheitsverlauf der Schizophrenie stelle sich bisher als rezidivierend und episodisch dar, mit jedem Rezidiv sei von einer potentiell verminderten Arbeitsfähigkeit und Belastbarkeit auszugehen.

3.6    Die behandelnde Dr. E.___ hielt mit Bericht vom 15. März 2013 (Urk. 17/78) fest, der Kläger sei zum Zeitpunkt seines letzten Arbeitstages am 30. November 2009 wohl zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Bei Beginn der Behandlung im April 2010 habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Wann genau dieser Zustand eingetreten sei, könne sie nicht beurteilen, da sie ihn erst seit April 2010 kenne.

3.7    Am 10. Mai 2013 (Urk. 17/65/4 f.) ergänzte Dr. F.___ vom RAD betreffend Wartezeiteröffnung, 2004 habe eine erste, 2005 eine zweite und 2006 eine dritte stationäre Behandlung stattgefunden. Von 2003 bis 2006 sei eine ambulante Behandlung in G.___, von 2006 bis 2009 eine Behandlung in H.___ erfolgt. Der Kläger habe von 2006 bis Ende 2008 in einer stabilen Arbeitsfähigkeit und ab 2009 bei der Z.___ gearbeitet. Ab 13. Juli 2009 werde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar, dies nach vorheriger 2.5 Jahre dauernder 100%iger Arbeitstätigkeit. Die Wartezeiteröffnung sei weiterhin mit Mai 2009 anzunehmen.


4.

4.1    Nach der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie wurde der Kläger vom 28. Dezember 2004 bis 18. Februar 2005 stationär behandelt und war bis August 2005 wohl fast durchgehend arbeitsunfähig. Ab 1. September 2005 war er erwerbstätig, bis er vom 16. Januar bis 21. April 2006 erneut stationär behandelt werden musste. 2006 war er zudem in der I.___ für eine Drogenbehandlung und wohl bis August 2006 durchgehend arbeitsunfähig (Urk. 17/40/1, Urk. 17/85/2, Urk. 17/88/2, Urk. 20/2, Urk. 20/3 und Urk. 41/9.1/7).

4.2    Vom 2. Oktober 2006 bis 19. Dezember 2008 war er für die A.___ tätig und trat am 1. Januar 2009 eine Stelle bei der Z.___ an. Von Oktober 2006 bis zum 17. Mai 2009 sind keine Arbeitsunfähigkeiten dokumentiert. Vom 18. Mai bis 1. Juni 2009 und vom 13. Juli bis 30. November 2009 war er krankheitsbedingt arbeitsunfähig (Urk. 17/29/9). Dabei war er vom 23. Juli bis 6. August 2009 und vom 30. September bis 6. Oktober 2009 in der C.___, im Oktober 2009 in der J.___ und vom 28. Oktober 2009 bis 18. November 2009 erneut im D.___ stationär hospitalisiert (E. 3.2 hievor, Urk. 17/89/1 und Urk. 17/90/1). Die Stelle bei der Z.___ wurde ihm per 30. November 2009 gekündigt (Urk. 17/29/8).

4.3    Im Zeitpunkt des Austritts bei der Z.___ war er noch immer zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit steigerte sich in den darauffolgenden Monaten, so dass im Zeitpunkt der Aufnahme der Behandlung bei Dr. E.___ im April 2010 noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden hat (E. 3.6 hievor). Vom 19. Oktober 2010 bis 17. Dezember 2010 erfolgte eine teilstationäre Behandlung (Urk. 17/88), für die dazwischenliegende Zeit ist der Gesundheitszustand nicht bekannt. Vom 3. Januar bis 3. Februar 2011 absolvierte er ein Praktikum bei der K.___, welche ihn bei Praktikumsende noch nicht als bereit für den allgemeinen Arbeitsmarkt einschätzte (Urk. 17/76/4-5). Dr. E.___ erachtete ihn am 22. März 2011 als weiterhin arbeitsunfähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Urk. 17/82). Die Bundesagentur für Arbeit ging am 5. April 2011 davon aus, dass er noch nicht bereit ist, eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt auszuüben (vgl. Urk. 17/81/2).

4.4    Vom 4. Juli bis 31. Oktober 2011 war der Kläger temporär und ab 1. November 2011 festangestellt für die Y.___ tätig. Ab dem 16. März 2012 war er krankheitsbedingt arbeitsunfähig (Urk. 17/7/2 und E. 3.4 hievor). Per 31. Mai 2012 löste er das Arbeitsverhältnis auf und wurde vom 19. Mai bis 14. Juni 2012 stationär behandelt (E. 3.3 hievor). Seit Juli 2012 besteht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 17/78).


5.

5.1    Es ist unbestritten und ausgewiesen, dass die 2004 diagnostizierte paranoide Schizophrenie, aufgrund welcher der Kläger zwischen Dezember 2004 und August 2006 während mehreren Monaten zu 100 % arbeitsunfähig war, zu einer Berentung ab Oktober 2012 geführt hat. Ein enger sachlicher Zusammenhang besteht damit. Umstritten ist hingegen der zeitliche Zusammenhang.

5.2    Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung des zeitlichen Konnexes zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität nach Art. 23 lit. a BVG im Falle von Schubkrankheiten, wozu die Schizophrenie zu zählen ist, kein allzu strenger Massstab anzulegen. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass derartige Krankheitsbilder sich nicht immer gleich manifestieren und unterschiedliche Verläufe aufweisen. Dies stellt ein erhöhtes Risiko dar, dass die Krankheit zu einem Zeitpunkt ausbricht, in welchem eine Versicherungsdeckung fehlt, was unter dem Gesichtspunkt des Versicherungsschutzes stossend sein kann. Daher kommt bei Schubkrankheiten den gesamten Umständen des Einzelfalls besondere Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_658/2016 vom 3. März 2017 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Der Umstand, dass den jeweiligen Verschlechterungen des Gesundheitszustandes des Klägers meist ein Drogenmissbrauch voranging, ändert nichts am Vorliegen einer Schubkrankheit. Auch bestehen keine Hinweise, dass er seine Krankheitsschübe absichtlich provoziert hätte, um beispielsweise in den Genuss von Krankentaggeldern zu kommen, vielmehr nahm er Amphetamine und Kokain zur Steigerung seiner Leistungsfähigkeit und wohl in der Hoffnung, arbeitsfähig zu bleiben (vgl. dazu E. 3.2 hievor).

    Im Rahmen von Art. 23 BVG ist grundsätzlich auf jene Verhältnisse abzustellen, die sich auch arbeitsrechtlich offenbaren. Die vertraglich festgesetzte Pflicht zur Erbringung von Arbeit und die dafür vorgesehene Entlöhnung sowie weitere im Rahmen des Arbeitsverhältnisses getroffene Vereinbarungen sind in der Regel als den realen Gegebenheiten entsprechend zu werten. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situation in Wirklichkeit abweichenden Lage - etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können - in Betracht gezogen werden, wobei gegebenenfalls äusserste Zurückhaltung geboten ist. Andernfalls bestünde die Gefahr, in Spekulationen zu verfallen mit der Folge, dass der Versicherungsschutz vereitelt würde (Urteil des Bundesgerichts B 51/05 vom 7. September 2006 E. 5.2).

5.3    Der Kläger hatte sich am 14. April 2012 zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 17/34). Ein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG konnte damit frühestens im Oktober 2012 entstehen, sofern in diesem Zeitpunkt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt war. Die IV-Stelle tätigte zwar weitere Abklärungen in Bezug auf den Beginn des Wartejahres, bevor sie diesen auf Juli 2009 festsetzte. Sowohl Vorbescheid als auch Verfügung wurden zudem den Parteien und der Beigeladenen zugestellt (vgl. Urk. 17/35 und Urk. 17/71). Nachdem jedoch die Beklagte und die Beigeladene mangels schutzwürdigen Interesses nicht berechtigt gewesen wären, die Verfügung der IV-Stelle anzufechten mit dem Begehren, das Wartejahr sei auf einen anderen Zeitpunkt festzusetzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_304/2016 vom 21. November 2016 E. 6.2.1 und 9C_12/2014 vom 30. Mai 2014 E. 2.3), entfällt eine Bindung an die diesbezüglichen Feststellungen der IV-Stelle. Die verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung hat mithin rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes im vorliegenden berufsvorsorgerechtlichen Verfahren zur Folge (E. 1.4 hievor).

5.4    Aus den medizinischen Unterlagen geht hervor, dass der Kläger nach der Diagnose einer Schizophrenie im Jahre 2004 wiederholt stationär behandelt wurde und während rund 15 Monaten - unterbrochen durch eine knapp fünfmonatige Arbeitsfähigkeit - zu 100 % arbeitsunfähig war (E. 4.1 hievor).

    Am 2. Oktober 2006 trat er seine Stelle bei der A.___ an und arbeitete dort während mehr als zwei Jahren. Den Unterlagen sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass es während der Anstellungsdauer zu Exazerbationen der paranoiden Schizophrenie mit stationären Aufenthalten und längeren Arbeitsunfähigkeiten gekommen wäre. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers während seiner Tätigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Vielmehr wurde ihm am 16. September 2009 ein gutes Arbeitszeugnis ausgestellt. Die Arbeitgeberin war mit seiner Arbeit sehr zufrieden, wies auf seine angenehmen Umgangsformen und seine Teamfähigkeit hin und bedauerte seinen Austritt sehr (Urk. 2/8). Auch die Entlöhnung lässt auf das Erbringen einer vollen Arbeitsleistung schliessen, entspricht das Einkommen doch knapp demjenigen, welches er anschliessend bei der Z.___ erzielt hatte (vgl. Urk. 17/14 und Urk. 17/29). Nach seiner Tätigkeit für die A.___ trat er fast nahtlos in die Z.___ über. Dass es dabei vor Mai 2009 zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder einer Leistungseinbusse gekommen wäre, ist nicht ersichtlich. Zwar gab die Z.___ im Arbeitgeberfragebogen vom 26. September 2012 (Urk. 17/29) an, der Lohn habe nicht seiner Arbeitsleistung entsprochen, doch gilt dies erst ab dem 13. Juli 2009, mithin für die Phase der 4.5-monatigen Arbeitsunfähigkeit (S. 2). Vor Mai 2009 ist damit von einer vollen Arbeitsleistung auszugehen. Nach den längeren Phasen der Arbeitsunfähigkeit in den Jahren 2004 bis 2006 war der Kläger damit mindestens von Oktober 2006 bis April 2009, mithin während mehr als 2.5 Jahren voll arbeitsfähig. Der zeitliche Zusammenhang wurde damit unterbrochen (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts B 94/00 vom 4. Mai 2001 E. 5b).

5.5    Vom 18. Mai bis 1. Juni 2009 war der Kläger arbeitsunfähig. Anschliessend erfolgten zwischen dem 13. Juli und 30. November 2009 vier stationäre Behandlungen, in diesem Zeitraum war er durchgehend arbeitsunfähig (E. 4.2 hievor). Die Z.___ kündigte ihm daraufhin per 30. November 2009 die Stelle. Zwar begründete sie dies mit einer allgemeinen Personalreduktion (Urk. 17/29/8), doch dürfte die im Zeitpunkt der Kündigung bereits 3.5-monatige Arbeitsunfähigkeit nach sechsmonatiger Arbeitstätigkeit für die Kündigung zumindest teilursächlich gewesen sein. Nach seinem Austritt bei der Z.___ war er weiterhin arbeitsunfähig, dies zunächst zu 100 % und im Laufe der folgenden Monate bis im April 2010 noch mindestens zu 50 %. Ob sich der Gesundheitszustand daraufhin vorübergehend weiter verbesserte, kann den Unterlagen nicht entnommen werden, doch bestand bereits ab Oktober 2010 bis mindestens im April 2011 wiederum keine Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr (E. 4.3 hievor). Von einer über weite Strecken remittenten Schizophrenie kann damit nicht die Rede sein.

5.6

5.6.1    In der Folge verbesserte sich sein Gesundheitszustand und am 4. Juli 2011 begann der Kläger mit einer temporären Tätigkeit für die Y.___, dies mit unbekanntem Arbeitspensum. Am 1. November 2011 wurde er von der Y.___ fest angestellt. Bereits im März 2012 exazerbierte seine paranoide Schizophrenie jedoch erneut, ab dem 16. März 2012 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Mai 2012 war er voll arbeitsunfähig (E. 4.4 hievor). Er war somit während lediglich rund acht Monaten arbeitsfähig, bevor sich sein Gesundheitszustand erneut derart verschlechterte, dass eine mehrmonatige Arbeitsunfähigkeit resultierte und wiederum eine mehrwöchige stationäre Behandlung erforderlich war. In Anbetracht des Verlaufs der gesundheitlichen Beschwerden war bei Beginn der Arbeitstätigkeit für die Y.___ nicht überwiegend wahrscheinlich, dass diese zu einer dauerhaften Wiedereingliederung führen würde. Von einer diesbezüglichen Befragung des Klägers - wie von ihm beantragt (Urk. 23 S. 6) - sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichten ist. Dass die Y.___ mit seiner Arbeit während der temporären Tätigkeit zufrieden gewesen sein mag und ihm wohl deshalb im Oktober 2011 eine Festanstellung angeboten hat, vermag daran nichts zu ändern, dürften ihr doch die Vorgeschichte und die gesundheitlichen Beschwerden des Klägers nicht bekannt gewesen sein. Jedenfalls kann daraus nicht abgeleitet werden, dass eine dauerhafte Reintegration in den Arbeitsmarkt im Jahre 2011 ein realistisches Ziel gewesen wäre.

    Mit Blick auf die lange Krankheitsgeschichte unterbricht die rund achtmonatige Arbeitstätigkeit den zeitlichen Zusammenhang vorliegend nicht. So bezeichnete auch die IV-Stelle den Einsatz bei der Y.___ als misslungenen Arbeitsversuch (Urk. 30/1) und ging - gestützt auf die ausführlichen Stellungnahmen ihrer RAD-Ärztin (E. 3.5 und E. 3.7 hievor) - von einer Eröffnung des Wartejahres per Juli 2009 aus (Urk. 17/67). Dass die Kündigung bei der Y.___ vom Kläger ausgesprochen wurde, ändert daran nichts, erfolgte sie doch aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden und weil er sich den Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes nicht mehr gewachsen sah (vgl. E. 3.3 hievor).

5.6.2    Die vom Kläger zitierten Urteile BGE 134 V 20 und 9C_420/2015 vom 26. Januar 2016 betreffen keine Schubkrankheiten und sind im vorliegenden Fall - in welchem bei der Beurteilung des zeitlichen Zusammenhangs kein allzu strenger Massstab anzulegen ist - nicht massgebend. Auch aus dem Urteil 9C_944/2012 vom 10. Juli 2013 vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, war doch in jenem Fall die versicherte Person im Unterschied zum Kläger während mehr als sechs Jahren arbeitsfähig - unterbrochen von einer lediglich einmaligen zehntägigen Arbeitsunfähigkeit - bevor die Invalidität eintrat. Das Bundesgericht ging gar bei einer 13- beziehungsweise 16-monatigen Arbeitsfähigkeit nicht von einem Unterbruch des zeitlichen Konnexes aus (Urteil des Bundesgerichts B 65/00 vom 29. November 2001 E. 3b). Umso weniger ist in Anbetracht der gesamten Umstände bei der vorliegenden achtmonatigen Arbeitsfähigkeit von einem solchen auszugehen. Für die eingetretene Teilinvalidität hat demnach nicht die Beklagte einzustehen.

    Die Klage ist damit abzuweisen.


6.    Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).


7.    Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 (Urk. 14) wies das hiesige Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wegen fehlender Bedürftigkeit ab. Dabei ging es von Einnahmen von Fr. 2’123.33, Ausgaben von Fr. 721.20, einem Grundbetrag von Fr. 1'163.80 und damit einem Überschuss von Fr. 238.33 aus sowie einem Vermögen von Fr. 33’532.74. Am 2. Juni 2017 ersuchte der Kläger erneut um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 26). Die Einnahmen von Fr. 2'229.90 sind jedoch höher und die Ausgaben von Fr. 638.-- tiefer als im Zeitpunkt der ersten Gesuchstellung (vgl. Urk. 27/1-12). Damit ist auch der Überschuss höher als damals. Dem Kläger ist es möglich, die ab dem Zeitpunkt der erneuten Gesuchstellung – ab welchem eine Bestellung als unentgeltlicher Rechtsvertreter überhaupt in Frage kommt - noch angefallenen Anwaltskosten von rund Fr. 1'350.-- (vgl. Urk. 44) innert der Frist von einem Jahr zu bezahlen, ohne das (verglichen mit der ersten Gesuchstellung inzwischen erheblich tiefere) Vermögen antasten zu müssen. Zudem fielen keine relevanten anwaltlichen Tätigkeiten mehr an. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung vom 2. Juni 2017 ist damit mangels Bedürftigkeit abzuweisen.



Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen,


und erkennt sodann:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow

- Rechtsanwalt Andreas Gnädinger

- Rechtsanwalt Peter Rösler

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher