Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
BV.2016.00063 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 14. Oktober 2016
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
Rechtsdienst
Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1965 geborene X.___ war seit 1. März 2007 teilzeitlich bei der Y.___ als Berufsschullehrperson angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich berufsvorsorgeversichert (Urk. 7/7, Urk. 7/2, Urk. 12/1). Am 17. Dezember 2013 (Urk. 7/3) beziehungsweise 29. April 2014 (Urk. 7/4) ersuchte sie die BVK – unter Hinweis auf das von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eingeholte polydisziplinäre Gutachten der Z.___ GmbH vom 2. Oktober 2013 (Anhang zu Urk. 7/3) respektive die Verfügung der IV-Stelle vom 25. April 2014 (vgl. hiezu Urk. 12/2 S. 1) – um Ausrichtung von Berufsinvalidenleistungen (Urk. 7/3). Die BVK sprach der Versicherten in der Folge am 23. Juli 2014 mit Wirkung ab 5. Juni 2013 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Berufsinvalidenrente zu (Urk. 7/6; vgl. auch Urk. 7/5).
1.2 Mit Schreiben vom 29. Mai 2015 (Urk. 7/7) teilte die BVK der Versicherten mit, dass die Berufsinvalidenrente per 30. Juni 2015 auslaufe. Da sie gemäss der Verfügung der IV-Stelle vom 25. April 2014 in einer (leidensangepassten) Tätigkeit als Sachbearbeiterin zu 60 % arbeitsfähig sei und das Einkommen, das sie damit noch zu erzielen in der Lage sei, rund 41 % unter dem Salär liege, das sie bei guter Gesundheit im Teilzeitpensum als Berufsschullehrperson generieren könnte, habe sie ab 1. Juli 2015 Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad in dieser Höhe beruhende Erwerbsinvalidenrente. Die Versicherte beantragte daraufhin – unter Hinweis darauf, dass sie im Rahmen ihres per 1. Mai 2015 mit der A.___ S.A. neu eingegangenen Arbeitsverhältnisses als Coffee Specialist (vgl. Anstellungsschreiben vom 17. April 2015 [Anhang zu Urk. 7/8]) einen unter dem von der BVK ermittelten Invalideneinkommen liegenden Lohn erziele und zudem an starken linksseitigen Knieschmerzen leide – am 5. Juni 2015 die Zusprache einer entsprechend höheren Rente (Urk. 7/8). Mit „Einspracheentscheid“ vom 28. Juli 2015 (Anhang zu Urk. 7/9) sprach die BVK ihr in der Folge – ausgehend nun vom (Invaliden)Einkommen in der Tätigkeit als Sachbearbeiterin im Pensum von 54,65 statt von 60 % - per 1. Juli 2015 eine Erwerbsinvalidenrente in Höhe von 47 % zu (vgl. auch „Entscheid zu den Erwerbsinvalidenleistungen“ vom 30. Juli 2015, Urk. 7/10). Mit Begleitschreiben ebenfalls vom 28. Juli 2015 (Urk. 7/9) wies sie die Versicherte darauf hin, dass diese im Falle einer dauerhaften und wesentlichen Änderung des Erwerbsinvaliditätsgrads die Möglichkeit habe, ein Revisionsgesuch zu stellen.
1.3 Nachdem die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 16. März 2016 ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 26. November 2014 bis Ende April 2015 und unter Berücksichtigung der am 1. Mai 2015 im Pensum von 50 % aufgenommenen Tätigkeit im Verkauf - ab 1. Februar 2015 eine ganze (Invaliditätsgrad von 100 %) und ab 1. Mai 2015 eine Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad von 64 %) in Aussicht gestellt hatte (Urk. 12/2 S. 7), teilte die BVK der Versicherten am 12. April 2016 mit, dass bei der Ermittlung des Erwerbsinvaliditätsgrads ab 1. Juli 2015 richtigerweise auf das im Rahmen der 50%igen Tätigkeit bei der A.___ SA effektiv erzielte Einkommen abzustellen sei, weshalb sie rückwirkend auf diesen Zeitpunkt Anspruch auf eine einem Invaliditätsgrad von 53 % entsprechende Rente habe (Urk. 7/11). Hiegegen opponierte die Versicherte am 20. April 2016, wobei sie sich auf den Standpunkt stellte, der Rente der BVK sei der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad zu Grunde zu legen (Urk. 7/12). Nachdem die IVStelle ihr im Mai 2016 für die Periode vom 1. Februar bis 30. April 2015 eine ganze und ab 1. Mai 2015 eine Dreiviertelsrente zugesprochen hatte (vgl. Urk. 12/3 f.), hielt die BVK mit „Einspracheentscheid“ vom 13. Juni 2016 (Urk. 2) an der Zusprache einer auf einem Invaliditätsgrad von 53 % beruhenden Rente per 1. Juli 2015 fest.
2. Am 13. Juli 2016 liess X.___ mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die BVK erheben (Urk. 1 S. 2):
"1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Juni 2016 sei teilweise aufzuheben und die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen Invaliditätsgrad von 64 % gemäss IV-Verfügung anzuerkennen und die entsprechenden Leistungen (Rente und Prämienbefreiung) zu entrichten.
2. Für das vorliegende Verfahren sei die unentgeltliche Verbeiständung in der Person des Unterzeichners zu gewähren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % zu Lasten der Beklagten.“
Die BVK schloss am 29. August 2016 auf Abweisung der Klage (vgl. Klageantwort, Urk. 6), was der Klägerin am 21. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Am 26. September 2016 wurden gewisse Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) betreffend die Klägerin (Feststellungsblätter für den Beschluss vom Januar 2014 und März 2016, Mitteilung Beschluss vom Mai 2016 und Verfügung vom 27. Mai 2016 [Urk. 12/1-4]) beigezogen (Urk. 10).
3. Zwischenzeitlich hatte die Klägerin mit Eingabe vom 14. September 2016 im Prozess Nr. BV.2016.00078 in Sache der Parteien „Klage/Beschwerde betreffend Pensionskassenleistungen beziehungsweise Einspracheentscheid der Beklagten vom 26. Juli 2016“ erhoben; mit letzterem war diese auf die Einsprache der Klägerin gegen ihren „Entscheid“ vom 13. Mai 2016 betreffend Festsetzung der Invalidenrente mangels sachbezogener Begründung der Einsprache (auch innert der gewährten Nachfrist) nicht eingetreten. Bezüglich des Rechtsbegehrens und dessen Begründung verwies die Klägerin auf ihre im vorliegenden Prozess erhobene Klage; in prozessualer Hinsicht beantragte sie die Vereinigung des Prozesses Nr. BV.2016.00078 mit dem vorliegenden Prozess. Mit Beschluss vom 22. September 2016 trat das hiesige Gericht – unter Hinweis auf die schon in diesem Prozess hängige Klage mit dem identischen Rechtsbegehren – mangels Erfüllung der Prozessvoraussetzung nach Art. 59 Abs. 2 lit. d der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) nicht ein. Eine Kopie der Akten des Prozesses Nr. BV.2016.00078 wurde (als Urk. 9/1-3) zu den Akten dieses Prozesses genommen.
4. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Klägerin führte zur Klagebegründung aus, die Beklagte habe den von der IV-Stelle ermittelten und für jene verbindlichen Invaliditätsgrad von 64 % – zu Unrecht, ohne sich auf entsprechende Präjudizien stützen zu können und in Abweichung von der Vorgehensweise sämtlicher anderen Berufsvorsorgeeinrichtungen – auf ein Teilzeitpensum umgerechnet. Indem die Beklagte bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads nur einen Teil des Validenlohns (nämlich den Lohn aus der Anstellung als Berufsschullehrperson bei der Y.___ im Teilzeitpensum) dem ganzen Invalideneinkommen gegenüberstelle, verletze sie das Gebot der Rechtsgleichheit, sei ein Anspruch auf die vollen Leistungen so doch von vornherein ausgeschlossen. Richtigerweise habe sie demnach Anspruch auf einem Invaliditätsgrad von 64 % basierende Invaliditätsleistungen der Beklagten (Urk. 1 S. 2 ff.).
1.2 Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Beklagte sei bei ihr lediglich für ein Pensum von 54,65 % versichert gewesen. Gestützt auf das im Jahr 2013 bei diesem Beschäftigungsgrad erzielte Einkommen und unter Berücksichtigung der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung ergebe sich für das Jahr 2015 (Ende des Anspruchs auf eine Berufsinvalidenrente) ein Valideneinkommen von Fr. 69‘252.35. Stelle man dieses dem von der Klägerin seit 1. Mai 2015 im Rahmen einer Anstellung im Pensum von 50 % generierten (Invaliden-) Einkommen gegenüber, resultiere ein – für den Anspruch auf Erwerbsinvalidenleistungen massgebender – Invaliditätsgrad von 53 % (Urk. 6).
2.
2.1 Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Klägerin bei der Beklagten für eine Tätigkeit im Beschäftigungsgrad von 54,65 % versichert war. Aktenkundig ist sodann, dass sie seit 1. Mai 2015 – im Pensum von 50 % – als Coffee Specialist bei der A.___ S.A. angestellt ist (vgl. Anstellungsschreiben [Anhang zu Urk. 7/8]), wobei die Beklagte – in Übereinstimmung mit der entsprechenden Feststellung der IV-Stelle – davon ausging, dass die Klägerin ihre Restarbeitsfähigkeit damit voll ausschöpfe (Urk. 2, Urk. 6).
2.2 Die IV-Stelle stellte bei der Invaliditätsbemessung für die Zeit ab 1. Mai 2015 dem tatsächlich noch erzielten (Invaliden-)Lohn als Coffee Specialist von Fr. 32‘448.-- das – auf ein Vollzeitpensum hochgerechnete und der Nominallohnentwicklung angepasste – Salär von Fr. 91‘092.75 als Berufsschullehrerin gegenüber und ermittelte so einen Invaliditätsgrad von 64 % (Urk. 12/2 S. 7 f., Urk.12/3).
2.3 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]) an die Feststellungen der IVOrgane (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IVrechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
2.4 Der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad ist für die Beklagte insofern nicht verbindlich, als im Bereich der beruflichen Vorsorge ein Anspruch auf Invalidenleistungen nur gegeben ist, sofern eine entsprechende Versicherungsdeckung vorhanden ist. Deren Umfang bemisst sich nach dem Beschäftigungsgrad bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, unter Berücksichtigung einer allfälligen vorbestandenen gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit. Versah die versicherte Person ein Teilzeitpensum, besteht kein Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge, wenn und jedenfalls solange sie trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung im bisherigen Umfang weiterarbeiten kann oder könnte; das Risiko Invalidität hat sich lediglich in dem berufsvorsorgerechtlich nicht versicherten Anteil einer Vollzeitbeschäftigung (100%-Beschäftigungsgrad) verwirklicht (vgl. BGE 141 V 127 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Invalidität im berufsvorsorgerechtlichen Sinne, das heisst nach dem Wortlaut von Art. 23 lit. a BVG "im Sinne der IV invalid", meint somit die gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit im Rahmen des beziehungsweise bezogen auf das durch die versicherte Person geleistete Arbeitspensum bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität (im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne) geführt hat. Mit dieser (versicherten) Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehende Umstände haben bei der Bemessung der Invalidität ausser Acht zu bleiben. Das gilt auch, wenn sich die Frage der Anpassung laufender Invalidenleistungen stellt, etwa - aber nicht notwendigerweise - im Zusammenhang mit einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG oder wenn das von der IV-Stelle erstmals festgesetzte (hypothetische) erwerbliche Arbeitspensum im Gesundheitsfall nicht mit dem bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 lit. a BVG), tatsächlich ausgeübten übereinstimmt. In diesem Rahmen besteht bei gegebenen Voraussetzungen eine grundsätzliche Bindung der Vorsorgeeinrichtungen an die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung. Dabei ist die Invalidität im zeitlichen Rahmen der im massgebenden Zeitpunkt nach Art. 23 lit. a BVG ausgeübten Erwerbstätigkeit zu bemessen. Bei Teilerwerbstätigkeit ist somit der Invaliditätsgrad nicht bezogen auf ein Vollzeitpensum zu ermitteln, was auf eine mit dem Versicherungsprinzip nicht vereinbare Deckung des Risikos Erwerbsunfähigkeit als solcher hinausliefe (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_403/2015 vom 23. September 2015 E. 5.2 mit Hinweisen). Insofern kann vorliegend auch offen bleiben, ob die IV-Stelle die Klägerin zu Recht als voll erwerbstätig qualifiziert hat, obwohl diese bei Eintritt der anhaltenden und zwischenzeitlich invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (und nach Lage der Akten schon seit mindestens 2007) lediglich im Teilzeitpensum tätig war (vgl. hiezu Anhang zu Urk. 7/3 S. 24 sowie Urk. 12/1 S. 2).
2.5 Die BVK hat – ausgehend vom im Jahr 2013 bei einem durchschnittlichen Beschäftigungsrad von 54,65 % als Berufsschullehrerin erzielten Lohn von Fr. 68‘191.30 und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung – für das für den Anspruch auf eine Erwerbsinvalidenrente massgebenden Jahr 2015 ein Valideneinkommen von Fr. 69‘252.35 ermittelt. Angesichts der Tatsache, dass das von der (bei Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit nach Lage der Akten ausschliesslich bei der Beklagten berufsvorsorgeversicherten [vgl. Urk. 12/1 S. 9]) Klägerin – in Ausschöpfung ihrer Restarbeitsfähigkeit – in der Tätigkeit als Coffee Specialist geleistete Pensum von 50 % (Anhang zu Urk. 8) den Beschäftigungsgrad der bei der BVK versicherten Tätigkeit nicht überschreitet, hat die Beklagte das in der Verweistätigkeit generierte Einkommen von Fr. 32‘448.-- (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 12/2 S. 7) zu Recht vollumfänglich als Invalideneinkommen berücksichtigt. Da aus dem Vergleich der beiden Einkommen eine Erwerbseinbusse beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von rund 53 % resultiert, erweist sich die Zusprache einer Erwerbsinvalidenrente in dieser Höhe als rechtens (vgl. § 22 Abs. 2 des Vorsorgereglements der Beklagten, Version 2013 [Urk. 7/13]).
Anzumerken bleibt, dass die IV-Stelle die ganze Rente wohl nicht schon per 1. Mai 2015 (Antritt der Stelle bei A.___ S.A.; Anhang zu Urk. 7/8, Urk. 12/2 S. 4 und S. 8, Urk. 12/3 S. 4), sondern erst per 1. August 2015 (drei Monate nach Eintritt der anspruchsrelevanten Verbesserung des Gesundheitszustandes, vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) auf eine Dreiviertelsrente hätte herabsetzen dürfen. Da der Anspruch auf eine Erwerbsinvalidenrente der Beklagten indes erst nach Auslaufen der Berufsinvalidenrente Ende Juni 2015 entstand (vgl. § 21 des Vorsorgereglements der Beklagten, Version 2013 [Urk. 7/13]), ist diesbezüglich der Arbeitsfähigkeits- beziehungsweise Invaliditätsgrad ab 1. Juli 2015 massgebend.
2.6 Die Klage ist demnach abzuweisen.
3.
3.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
3.2 Die Klägerin hat ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2) innert der ihr hiezu mit Verfügung vom 18. Juli 2016 (Urk. 4) angesetzten Frist weder substantiiert, noch hat sie Belege zu ihrer aktuellen finanziellen Situation eingereicht. Es ist daher androhungsgemäss davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit vorliegt. Da das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung demnach jedenfalls abzuweisen ist, kann offen bleiben, ob die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Prozesses zu bejahen wäre.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2016 um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen,
und erkennt sodann:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFischer