Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2016.00065


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 18. September 2018

in Sachen

X.___ Pensionskasse


Klägerin


gegen


Y.___


Beklagte


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf

Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte

Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich










Sachverhalt:

1.    Y.___, geboren 1970, bezog ab 1. September 2006 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (samt Kinderrenten) sowie eine Komplementärrente der Unfallversicherung (Urk. 2/6, 2/7). Die X.___ Pensionskasse richtete ihr daneben mit Wirkung ab 1. September 2006 eine aufgrund einer Überentschädigungsberechnung gekürzte Invalidenrente der beruflichen Vorsorge aus (Urk. 2/8, 2/9).

    Mit Verfügung vom 25. März 2015 teilte die Unfallversicherung Y.___ mit, dass ihr bei der früheren Rentenberechnung ein Fehler unterlaufen sei. Aus der Korrektur erfolgte für die Periode vom 1. März 2006 bis 31. März 2015 eine Nachzahlung in der Höhe von Fr. 30'711.-- (Urk. 2/10).

    Daraufhin nahm die X.___ Pensionskasse eine Neuberechnung ihrer Leistungen vor, welche wegen Überentschädigung zu viel ausgerichtete Leistungen in der Höhe von Fr. 28'061.50 ergab. Mit Schreiben vom 27. April 2015 ersuchte sie Y.___ um Rückerstattung dieses Betrags (Urk. 2/11).

    Y.___ erklärte sich in der Folge zur Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Leistungen bereit, soweit diese nicht verjährt seien (Urk. 2/12). Da in der Folge zwischen den Parteien unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich des Eintritts der Verjährung bestanden, leitete die X.___ Pensionskasse am 25. September 2015 die Betreibung ihrer Forderung ein. Gegen den Zahlungsbefehl erhob Y.___ Rechtsvorschlag (Urk. 2/13-21).


2.    Mit Eingabe vom 18. Juli 2016 erhob die X.___ Pensionskasse Klage gegen Y.___ und beantragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 28'061.50 nebst Zins zu 5 % ab dem 25. September 2015 zuzüglich der Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 103.-- zu bezahlen (Ziff. 1), es sei in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes A.___ für den Betrag von Fr. 28061.50 nebst Zins zu 5 % ab dem 25. September 2015 zuzüglich der Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 103.-- der Rechtsvorschlag zu beseitigen und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu gewähren (Ziff. 2; Urk. 1/1 S. 2). Die Beklagte schloss mit Klageantwort vom 21. September 2016 auf Abweisung der Klage, soweit diese den Betrag von Fr. 13'530.-- übersteige (Urk. 9 S. 2). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 13, 15).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Klägerin macht eine Rückforderung in der Höhe von Fr. 28'061.50 geltend, welche aufgrund der Nachzahlungen der Unfallversicherung für den Zeitraum vom 1. September 2006 bis 31. März 2015 entstanden war (Urk. 1). Die Beklagte anerkennt die Forderung im Umfang von Fr. 13'530.--. Im übersteigenden Betrag macht sie Verjährung geltend (Urk. 9).


2.

2.1    Gemäss Art. 34a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung) erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen.

2.2    Gestützt auf diese Gesetzesbestimmung erliess der Bundesrat unter anderem Art. 24 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung), wonach die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Abs. 1, in Verbindung mit Art. 34 a Abs. 1 BVG). Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet, mit Ausnahme des Zusatzeinkommens, welches während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung erzielt wird.

    Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern (Abs. 5).

2.3    Gemäss Art. 24 Ziffer 1 des Versicherungsreglement 2005 der Klägerin kürzt die Klägerin ihre Leistungen, sofern diese mit den in Abs. 2 genannten Leistungen 100 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.

    Laut Versicherungsreglement 2008 (Art. 23, Urk. 2/1) respektive laut des seit 1. Januar 2014 gültigen Versicherungsreglements (Art. 30, Urk. 2/2) kürzt die X.___ ihre Leistungen entsprechend, wenn Leistungen der X.___ an eine invalide Person oder an Hinterbliebene einer verstorbenen versicherten Person zusammen mit den in Absatz 2 erwähnten Leistungen einen Betrag ergeben, der grösser ist als 100 % des massgebenden Jahreslohnes beim Kollektivmitglied. Bei der Berechnung des Maximums von 100 % des massgebenden Jahreslohnes werden allfällige Kinder- und ähnliche Zulagen nicht berücksichtigt.

2.4    Nach Art. 35a Abs. 1 BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann gemäss Satz 2 der genannten Bestimmung abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.

    Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung Kenntnis davon erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung (Art. 35a Abs. 2 Satz 1 BVG).


3.

3.1    Strittig ist die Auslegung von Art. 35a Abs. BVG.

3.2    Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_81/2016 vom 2. Mai 2016 entschieden, dass die fünfjährige Frist zur Geltendmachung der Rückerstattung nur dann mit der Auszahlung der Leistung beginnt, wenn die Unrechtmässigkeit in diesem Moment bereits bestand und eine allfällige Rückforderung überhaupt fällig sein konnte. Dies ist namentlich dann nicht der Fall, wenn später Leistungen einer anderen Sozialversicherung zugesprochen werden, die bei der Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigen gewesen wären und zu einer solchen geführt hätten, womit sich im Nachhinein die damalige Auszahlung als unrechtmässig erweist (E. 2.2.1).

    Diese Auslegung nahm das Bundesgericht primär anhand der Bestimmung von § 60 Abs. 3 der BVK-Statuten vor, bezog sie aber auch auf Art. 35a BVG (E. 2.2.1 und E. 2.2.2). Es begründete die Auslegung mitunter mit koordinationsrechtlichen Überlegungen. So hielt es fest, dieses Verständnis gelte auch im Anwendungsbereich des ATSG. Es bestehe kein Grund, im Rahmen von Art. 34a BVG und Art. 24 ff. BVV 2 betreffend die Überentschädigung und Koordination mit anderen Sozialversicherungen anders zu entscheiden (E. 2.2.2). Soweit die Beklagte den Entscheid auf den vorliegenden Fall nicht angewendet haben will (Urk. 9), ist ihr mithin nicht zu folgen.

3.3    Dementsprechend begann konkret die fünfjährige Verjährungsfrist nach Art. 35a BVG für die Geltendmachung der Rückforderung zufolge Überentschädigung, welche aufgrund der nachträglichen Zusprechung von Rentenleistungen seitens des Unfallversicherung resultierte, mit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 25. März 2015. Mit der am 25. September 2015 eingeleiteten Betreibung beziehungsweise der am 18. Juli 2016 erhobenen Klage wurde der Anspruch rechtzeitig geltend gemacht.

    In der Höhe blieb die Forderung unbestritten. Kosten für den Zahlungsbefehl dürfen rechtsprechungsgemäss nicht im Klageverfahren zugesprochen werden, weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG, Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 5).

3.4    Nach dem Gesagten ist die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 28'061.50 nebst Zins zu 5 % seit 25. September 2015 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes A.___ (Zahlungsbefehl vom 29. September 2015) ist in diesem Umfang aufzuheben.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 28'061.50 nebst Zins zu 5 % seit 25. September 2015 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes A.___ (Zahlungsbefehl vom 29. September 2015) wird in diesem Umfang aufgehoben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ Pensionskasse

- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger