Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2016.00067




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 27. Oktober 2016

in Sachen

X.___


Klägerin


gegen


BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

Rechtsdienst

Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich

Beklagte




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1952, war als Verwaltungsangestellte beim Y.___ und später bei der Z.___ tätig und in dieser Eigenschaft bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) berufsvorsorgeversichert. Per 30. Juni 2016 trat sie altershalber zurück (Urk. 5/2 f.). Am 22. Februar 2016 beantragte sie einen teilweisen Kapitalbezug der Altersleistungen von Fr. 100‘000.-- (Urk. 5/5). Mit Entscheid vom 27. Juni 2016 teilte die BVK ein Sparguthaben von Fr. 545‘080.90 per Austritt am 30. Juni 2016 abzüglich eines Kapitalbezugs von Fr. 100‘000.-- mit und legte unter Anwendung eines Umwandlungssatzes von 6.05 % eine jährliche Altersrente von Fr. 26‘927.-- fest (Urk. 5/7).


2.

2.1    Am 26. Juli 2016 erhob X.___ Klage gegen die BVK und beantragte sinngemäss, es seien ihr die Rentenleistungen aus der beruflichen Vorsorge basierend auf einem Umwandlungssatz von 6.8 % auszurichten (Urk. 1). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Umwandlungssatz von 6.8 % sei für die BVK verbindlich und hiervon könne nicht abgewichen werden.

2.2    Am 30. August 2016 reichte die BVK ihre Klageantwort unter Darlegung der Berechnungsgrundlagen ein (Urk. 4). Mit gerichtlicher Verfügung vom 8. September 2016 wurde die Klageantwort der Klägerin zugestellt und ihr eine Frist angesetzt um zu erklären, ob sie an ihrer Klage mit der Begründung einer fehlerhaften Rentenberechnung zufolge Nichtberücksichtigung des BVG-Minimalumwandlungssatzes von 6.8 % festhalte und wenn ja, mit welchem Rechtsbegehren und mit welcher Begründung (Urk. 6). Die Frist liess die Klägerin ungenutzt verstreichen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 13 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) haben Frauen, die das [62.] (heute 64. Altersjahr, Art. 62a Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zurückgelegt haben, Anspruch auf Altersleistungen.

1.2    Die Altersrente wird in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, welches der Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat. Der Mindestumwandlungssatz beträgt 6.8 Prozent für das ordentliche Rentenalter (Art. 14 BVG).

1.3    Im Bereich der beruflichen Vorsorge werden in der Praxis drei verschiedene Modelle bezüglich der Behandlung der obligatorischen und überobligatorischen Vorsorgeleistungen unterschieden: die umhüllende Vorsorgeeinrichtung, die organisatorisch gesplittete Vorsorgeeinrichtung und die rechtlich gesplittete Vorsorgeeinrichtung. Das Modell der rechtlich gesplitteten Vorsorge besteht in der Form zweier rechtlich voneinander unabhängiger Vorsorgeeinrichtungen, in der Regel BVG-Vorsorgeeinrichtung einerseits und überobligatorische Zusatz- oder Kadervorsorgeeinrichtung andererseits. Die beiden Vorsorgeeinrichtungen sind eigenständige Rechtssubjekte und eine gegenseitige Anrechnung von Leistungen kann nicht stattfinden. Bei der organisatorisch gesplitteten Vorsorge werden die obligatorischen und überobligatorischen Leistungen organisatorisch getrennt voneinander mit unterschiedlichen Parametern festgelegt. Das heisst, das nämliche Altersguthaben dient als Basis sowohl für die obligatorischen als auch die überobligatorischen Leistungen. Ändert sich das Guthaben, ändert sich auch die Höhe der beiden Leistungen. Bei der umhüllenden Vorsorge werden die reglementarischen Leistungen für die obligatorische und überobligatorische Vorsorge gesamthaft festgelegt. Für die Leistungsfestsetzung werden einheitliche Parameter (Umwandlungssatz, technischer Zinssatz) gewählt. Die obligatorischen Leistungen werden in diesem Fall in den Gesamtleistungen lediglich über die sogenannte Schattenrechnung als Kontrollgrösse in Bezug auf die Einhaltung der bundesrechtlichen Vorgaben abgebildet (vgl. BGE 140 V 169 E. 6.1 mit Hinweisen).

1.4    Im Bereich der weitergehenden (überobligatorischen) Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 103 E. 3.3, 129 III 305 E. 2.2). Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages beziehungsweise dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 132 V 149 E. 5, 129 V 145 E. 3.1, 127 V 301 E. 3a).


2.    Vorliegend ist einzig die Anwendung des Umwandlungssatzes strittig, indem die Klägerin davon ausgeht, dieser sei - entgegen den gesetzlichen Vorgaben - nicht mit 6.8 % berücksichtigt worden. Nicht streitig sind hingegen die übrigen Parameter, wie die Höhe des Sparguthabens per 30. Juni 2016 von Fr. 545‘080.90 und davon der obligatorische BVG-Anteil von Fr. 264‘573.95 sowie der Kapitalbezug von Fr. 100‘000.--.


3.    

1.%2

1.1.%3 Bei der BVK handelt es sich um eine umhüllende Kasse. Sie richtet also nicht BVG-Minimalleistungen und zusätzlich überobligatorische Leistungen aus, sondern die reglementarischen Leistungen werden gesamthaft festgelegt.

1.2.%3 Im überobligatorischen Bereich steht es den Vorsorgeeinrichtungen frei, reglementarisch von den Bestimmungen des BVG abzuweichen soweit die minimalen Anforderungen eingehalten werden. Bei einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung ist deshalb eine Schattenrechnung zu führen, damit nachgeprüft werden kann, ob den Anforderungen des BVG-Obligatoriums Genüge getan wird. Soweit die reglementarischen Leistungen diejenigen gemäss Schattenrechnung übersteigen, kommen damit einzig Erstere zum Zuge (BGE 140 V 169 E. 6.1 mit Hinweis auf Urteil B 77/06 vom 18. April 2007, zusammengefasst in: SZS 2007 S. 490).

1.3.%3 In Bezug auf die anwendbaren reglementarischen Bestimmungen, wies die Beklagte auf das Vorsorgereglement der BVK (Reglement), gültig ab 1. September 2014, hin (Urk. 4 S. 3). Mit Blick auf Art. 100 Reglement, wonach jene Fassung des Reglements anwendbar ist, die im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls gegolten hat, ist dies nicht zu beanstanden. Denn der Rücktritt altershalber erfolgte per 30. Juni 2016, womit der Versicherungsfall „Alter“ in diesem Zeitpunkt eingetreten war. Gemäss Art. 30 Reglement bestimmt sich die Höhe der jährlichen Altersrente aufgrund der vorhandenen Sparguthaben, multipliziert mit dem Umwandlungssatz, wobei der Umwandlungssatz auf der nach Alter abgestuften Skala bei vollendetem 64. Altersjahr mit 6.05 % festgelegt ist.

2.%2 Die Beklagte hat die Altersrente der Klägerin aus dem BVG-Sparguthaben per 30. Juni 2016 von Fr. 545‘080.90 berechnet. Hiervon betrug der obligatorische BVG-Anteil Fr. 264‘573.95, was in Bezug auf das Gesamtguthaben einem Anteil von 48.54 % entspricht. Dies ist unbestritten (E. 2). Aufgrund des Vorbezuges der Klägerin von Fr. 100‘000.--, welcher anteilmässig beim obligatorischen als auch beim überobligatorischen Teil zu berücksichtigen ist, resultiert im obligatorischen Teil noch ein Sparguthaben von Fr. 216‘033.95 (Fr. 264‘573.95 (Fr. 100‘000.-- x 48.54%). Bei einem BVG-Umwandlungssatz von 6.8 % ergibt die Berechnung (Schattenrechnung) somit jährliche Mindestleistungen von Fr. 14‘690.--, die als Bezugsgrösse mit Blick auf die Einhaltung der bundesrechtlichen Vorgaben nicht unterschritten werden dürfen.

3.%2 Aus dem BVG-Sparguthaben von Fr. 445‘080.90 (Fr. 545‘080.90 abzüglich Fr. 100‘000.-- Kapitalbezug) werden der Klägerin bei dem reglementarisch vorgeschriebenen Umwandlungssatz von 6.05 % jährliche Altersrentenleistungen von Fr. 26‘927.-- ausgerichtet (Urk. 2/1). Diese „umhüllenden“ Leistungen sind höher als die in der Schattenrechnung ermittelten BVG-Minimalleistungen von Fr. 14‘690.--, weshalb lediglich erstere Leistungen zum Zuge kommen (E. 3.1.2 hievor).

Dies führt zur Abweisung der Klage.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef