Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2016.00071




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 9. Mai 2017

in Sachen


X.___


Kläger


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren

Rämistrasse 3, Postfach 229, 8024 Zürich


gegen


Sammelstiftung Vita

Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich

Beklagte


vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rösler

Aeplistrasse 7, Postfach, 9008 St. Gallen








Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1968, verheiratet und Vater eines 2005 geborenen Kindes, war Aktionär sowie angestellter Geschäftsführer der Y.___ und führte in dieser Funktion primär Gipserarbeiten aus. Über das Anstellungsverhältnis war er bei der Sammelstiftung Vita berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/2/17). Ab 24. Juli 2009 war er als Gipser zunächst zu 100 %, dann vorübergehend zu 50 % und dann wieder zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Urk. 2/22/1). Per 30. Juni 2011 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst (Urk. 2/2/16). Danach bezog X.___ bis April 2012 Arbeitslosentaggelder (vgl. Urk. 2/2/21). Die IV-Stelle sprach ihm mit Verfügung vom 21. Juni 2012, nachdem er sich im Februar 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 2/17/3), eine ganze Rente ab 1. August 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 81 % und ab 1. Dezember 2010 eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 62 % zu (Urk. 2/2/3).

1.2    Die Sammelstiftung Vita teilte X.___ mit Schreiben vom 10. Januar 2013 mit, sie anerkenne ihre Leistungspflicht aus der beruflichen Vorsorge für die am 24. Juli 2009 eingetretene Erwerbsunfähigkeit. Indessen sei die Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge zufolge Überentschädigung zu kürzen. Unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Kürzungen stehe ihm bis zum 31. März 2013 eine Nachzahlung von Fr. 85‘426.35 zu (Urk. 2/2/2). Nachdem X.___ dagegen opponiert hatte, forderte ihn die Sammelstiftung mit Schreiben vom 5. September 2013 auf, seine Bemühungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes nachzuweisen (vgl. Urk. 2/2/7). Als solche Nachweise ausblieben, berechnete die Sammelstiftung am 23. September 2013 die Rentenbetreffnisse vom 10. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2013 nach denselben Vorgaben wie bereits im Schreiben vom 10. Januar 2013. Vom errechneten Gesamtbetrag von Fr. 122‘568.20 überwies sie der Arbeitslosenkasse (zufolge geltend gemachter Verrechnung) Fr. 20‘107.65 und X.___ Fr. 102‘460.55. Zudem wies sie darauf hin, dass sie ab 1. Januar 2014 Quartalsrenten von Fr. 12‘380.70 - also jährlich insgesamt Fr. 49‘523.-- - überweisen werde (Urk. 2/2/7). Im Verlauf der weiteren Korrespondenz konnten die Parteien keine Einigung erzielen (Urk. 2/2/4).


2.    Mit Eingabe vom 9. April 2014 liess X.___ Klage gegen die Sammelstiftung Vita erheben und beantragen, ihm sei ab 10. Juli 2011 eine Invalidenrente von jährlich Fr. 49‘522.-- sowie eine Kinderrente von jährlich Fr. 9‘904.-- auszurichten zuzüglich allfälligem Teuerungsausgleich sowie zuzüg-lich 5 % Zins ab Klageeinleitung (Urk. 2/1). Mit Urteil vom 22. Dezember 2015 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage ab (Prozess-Nr. BV.2014.00027, Urk. 2/29). Die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Entscheid vom 18. Juli 2016 (Bundesgerichtsurteil 9C_113/2016) teilweise gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urk. 1).

3.    Nach erfolgter Rückweisung gab das Sozialversicherungsgericht mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 den Parteien Gelegenheit, zu den Ausführungen des Bundesgerichts Stellung zu nehmen (Urk. 3). Davon machten die Beklagten mit Eingabe vom 24. März 2017 Gebrauch (Urk. 7). Der Kläger liess sich nicht vernehmen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Unbestritten ist, dass der Kläger gegenüber der Beklagten ab Juli 2011 im Grundsatz Anspruch auf eine Rente hat. Streitig und zu prüfen ist, ob eine Überentschädigung besteht und deshalb die Rente zu kürzen ist.


2.

2.1    Nach Art. 34a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung erlässt der Bundesrat Vor- schriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen. Gestützt darauf ist in Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2) in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung geregelt, dass die Vorsorgeeinrichtung die Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Bezügern von Invalidenleistungen wird das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet (Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV2 in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung [ab 1. Januar 2012 eingefügte Ergänzung hier nicht relevant und die ab 1. Januar 2017 gültige Fassung nicht anwendbar]).

2.2

2.2.1    Gemäss Ziff. 4.4.4 des Vorsorgereglements der Sammelstiftung Vita (gleich lautend in den Ausgaben 1/2009 und 1/2011, Urk. 2/12/2-3) werden die Leistungen aus diesem Vorsorgereglement zusätzlich zu den Leistungen anderer in- und ausländischer betrieblicher oder sozialer Versicherungen ausgerichtet. Aus dem Zusammentreffen der Leistungen darf jedoch für die anspruchsberechtigte Person kein ungerechtfertigter Vorteil entstehen (Abs. 1). Ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht dann, wenn die Leistungen aus diesem Vorsorgereglement an Hinterlassene oder Invalide zusammen mit den übrigen anrechenbaren Einkünften (gemäss Ziff. 4.4.2 des Reglements) 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes der versicherten Person übersteigen. In diesem Fall kürzt die Stiftung ihre Leistungen so weit, als diese zusammen mit den übrigen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Abs. 2).

2.2.2    Gemäss Ziff. 4.4.2 des Vorsorgereglements Ausgabe 1/2009 gelten als anrechenbare Einkünfte unter anderem zusätzlich erzieltes oder zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbs- oder Ersatzeinkommen von Versicherten, die Invaliditätsleistungen beziehen. In der Ausgabe 1/2011 wurde diese Definition um den folgenden Satz ergänzt: "Es wird das volle hypothetische Invalideneinkommen gemäss Verfügung der IV angerechnet."


3.

3.1    Der mutmasslich entgangene Verdienst legte das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 22. Dezember 2015 auf Fr. 132‘285.-- fest. Dabei folgte sie der Überentschädigungsberechnung der Beklagten. Darin wurde auf das von der IV-Stelle errechnete Valideneinkommen abgestellt und dieses auf das Jahr 2011 aufindexiert, was Fr. 146‘983.-- ergab. Von diesem Betrag wurde dem Kläger 90 %, mithin Fr. 132‘285.--, als mutmasslicher Verdienst angerechnet (Urk. 2/29 E. 1.4 und 5.5). Dieser Festlegung pflichtete das Bundesgericht im Entscheid vom 18. Juli 2016 bei (Urk. 1 E. 2.2). Davon ist folglich auszugehen.

3.2    Das Sozialversicherungsgericht hatte im Urteil vom 22. Dezember 2015 festgehalten, dass die Fassungen 2009 und 2011 des Vorsorgereglements hinsichtlich der vorliegend interessierenden Bestimmungen inhaltlich identisch seien (Urk. 2/29 E. 3.1). Darauf bezugnehmend führte das Bundesgericht im Entscheid vom 18. Juli 2016 aus, rechtsprechungsgemäss seien neue gesetzliche und reglementarische Überentschädigungsregelungen grundsätzlich auch auf laufende Renten anwendbar (BGE 134 V 64 E. 2.3.1; SVR 2009 BVG Nr. 11 S. 34, 9C_404/2008 E. 4.2). Nach Auffassung der Vorinstanz seien die einschlägigen Bestimmungen in den beiden Fassungen identisch. Diese Meinung habe die Vorinstanz davon entbunden, die Ziff. 7.2 Abs. 3 beider Vorsorgereglemente näher zu erörtern, wonach Reglementsänderungen nur für aktive Versicherte Wirkung hätten, nicht aber für Leistungsbezüger und Personen, die - wie der Kläger - im Zeitpunkt der Änderung arbeitsunfähig seien (mit Ausnahme von anwartschaftlichen Ansprüchen von Leistungsbezügern auf Altersleistungen). Insoweit könne dem kantonalen Gericht - entgegen der Ansicht des Klägers - keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden, indem es auf den entsprechenden Einwand nicht weiter eingegangen sei (Urk. 1 E. 3.2.1).

    Eine andere Frage sei, inwieweit die Fassungen der Ziff. 4.4.2 des Vorsorge- reglements 1/2009 und 1/2011 inhaltlich tatsächlich übereinstimmten. Kläger und Beklagte seien sich - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - nur, aber immerhin, einig, dass die fragliche Reglementsbestimmung der Fassung 1/2011 eine unwiderlegbare Vermutung in dem Sinne beinhalte, dass die Bemessung des noch erzielbaren Einkommens - anders als im Obligatorium (vgl. dazu BGE 137 V 20 E. 2.2, 134 V 64 E. 4.2.1) - stets in Bezug auf den ausgeglichenen und nicht im Einzelfall relevanten Arbeitsmarkt erfolge. Diese klare und unmissverständliche Regelung lasse sich, wie das kantonale Gericht dargelegt habe, nicht als ungewöhnlich bezeichnen, zumal das Abstellen auf "nicht erzielte", d.h. hypothetische Einkommen im Sozialversicherungsrecht nichts Fremdes darstelle. Im kantonalen Entscheid finde sich jedoch keine Begründung, weshalb sich dieser (gleiche) Inhalt trotz des augenscheinlich "verkürzten" Wortlautes auch aus der Ausgabe 1/2009 ergebe. Eine solche Erklärung tue jedoch Not, zumal die "verkürzte" Reglementsbestimmung der Fassung 1/2009, wie die Beklagte in ihrer Vernehmlassung selber einräume, mit Art. 24 Abs. 2 erster Teil des zweiten Satzes aBVV2 übereinstimme. Damit erlange diese Gesetzesregelung zumindest bis Inkrafttreten der Ausgabe 1/2011 auch im überobligatorischen Bereich Geltung, sofern sich ein gegenteiliger Vertragswillen nicht eindeutig ausmachen lasse. Diesbezügliche (Grundlagen-) Feststellungen liessen sich dem kantonalen Entscheid jedoch nicht entnehmen (Urk. 1 E. 3.2.2).

    Um dem Versicherten den Instanzenzug zu wahren, wies das Bundesgericht daher die Sache an das hiesige Gericht zurück, damit es bezüglich der Frage der Identität und allenfalls der Anwendbarkeit der beiden Fassungen des Vorsorgereglements (1/2009 und 1/2011) Klarheit schaffe. Das Bundesgericht hielt weiter fest, falls das Sozialversicherungsgericht hinsichtlich der anrechenbaren Einkünfte ihre Auffassung der inhaltlichen Identität der Ziff. 4.4.2 des Vorsorgereglements (begründet) bestätigen könne, sei eine Auseinandersetzung mit der Ziff. 7.2 Abs. 3 der Vorsorgereglemente weiterhin obsolet. Andernfalls werde ein Eingehen auf die Frage nach der Anwendbarkeit des Reglements in der Fassung 1/2011 im hier zu beurteilenden Streit unentbehrlich und entscheidend. Aufgrund der genannten Unklarheiten lasse sich zurzeit auch die Frage nach der Anrechenbarkeit der Einkünfte aus der Arbeitslosenkasse nicht abschliessend beurteilen (Urk. 1 E. 3.2.3).


4.

4.1    In Frage steht eine allfällige Überentschädigung ab Juli 2011. Die Höhe des mutmasslich entgangenen Einkommens steht fest (vgl. dazu E. 3.1 hievor). Zu prüfen ist die Höhe des anrechenbaren Verdiensts. Die Fassungen 1/2009 und 1/2011 des Vorsorgereglements enthalten in Ziff. 4.4.2 je eine Definition dazu. Das Sozialversicherungsgericht legte im Urteil vom 22. Dezember 2015 die fragliche Reglementsbestimmung der Fassung 1/2011 dahingehend aus, dass die Bemessung des noch erzielbaren Einkommens stets in Bezug auf den ausgeglichenen und nicht im Einzelfall relevanten Arbeitsmarkt zu erfolgen habe (Urk. 2/29 E. 6). Dieser Auslegung ist das Bundesgericht im Entscheid vom 18. Juli 2016 gefolgt (Urk. 1 E. 3.2.2). Auszulegen ist vorliegend nun Ziff. 4.4.2 des Vorsorgereglements in der Fassung 1/2009.

4.2    Die Parteien haben sich zu dieser Frage im Prozess BV.2014.00027 bereits geäussert. Der Kläger argumentierte bezugnehmend auf Ziff. 4.4.2 des Vorsorgereglements 1/2009, dass ihm die Erzielung eines Erwerbseinkommens aufgrund der konkreten Umstände nicht mehr zumutbar sei (Urk. 2/21 S. 11 ff.). Die Beklagte bejahte demgegenüber die Zulässigkeit der Anrechnung eines Erwerbseinkommens (Urk. 2/27 S. 6). An dieser Auffassung hielt sie im vorliegenden Prozess fest (Urk. 7).

4.3    Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 140 V 50 E. 2.2; 138 V 176 E. 6; 131 V 27 E. 2.2).

4.4    Nach Ziff. 4.4.2 des Vorsorgereglements 1/2009 gelten zusätzlich erzieltes oder zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbs- oder Ersatzeinkommen von Versicherten, die Invalidenleistungen beziehen, als anrechenbare Einkünfte. Der Wortlaut ist klar und lässt sich nur in dem Sinne verstehen, dass Bezügern von Invalidenleistungen in der Überentschädigungsberechnung nicht nur das weiterhin effektiv erzielte, sondern auch das „zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen“ anzurechnen ist. Diese Auslegung entspricht auch der Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 2 erster Teil des zweiten Satzes aBVV2, dessen Wortlaut mit der vorliegend zitierten Reglementsbestimmung übereinstimmt (BGE 134 V 64 E. 2.1, Bundesgerichtsurteil 9C_592/2009 vom 15. April 2010 E. 1.1).

4.5    Das zumutbarerweise erzielbare Einkommen im Sinne von Art. 24 Abs. 2 zweiter Satz aBVV2 basiert auf dem Zumutbarkeitsgrundsatz, der die Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, verlangt (BGE 134 V 64 E. 4.2.1). Ziff. 4.4.2 des Vorsorgereglements 1/2009 orientiert sich offensichtlich an Art. 24 Abs. 2 zweiter Satz aBVV2. Es drängt sich deshalb auf, bei Anwendung dieser Reglementsbestimmung die persönlichen und weiteren Umstände der versicherten Person ebenfalls zu berücksichtigen. Etwas anderes legt der Wortlaut respektive der Kontext, in welchem die Bestimmung innerhalb des Reglements steht, nicht nahe. Eine allfällige Unklarheit geht zu Lasten der Beklagten als Verfasserin des Reglements.

4.6    Im Unterschied zu Ziff. 4.4.2 des Vorsorgereglements 1/2011 kann die versicherte Person bei Anwendung der nämlichen Bestimmung gemäss 1/2009 somit alle arbeitsmarktbezogenen und persönlichen Umstände anführen, die ein Abweichen vom Invalideneinkommen rechtfertigen.


5.

5.1    Soweit die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung allein auf reglementarischer Grundlage beruht, ist es ihr im Rahmen der verfassungsmässigen und gesetzlichen Schutzbestimmungen - und unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 2 BVG - unbenommen, die einzelnen Modalitäten durch Reglementsänderung neu zu ordnen, sofern ein entsprechender reglementarischer Abänderungsvorbehalt besteht (BGE 137 V 105 E. 6.1 mit Hinweisen auf BGE 117 V 221 E. 4 und 127 V 252 E. 3b). Auf diesem Weg abänderbar sind insbesondere die Bestimmungen zur Überversicherung, soweit nicht ein diesbezüglicher Revisionsausschluss im Reglement festgesetzt wurde oder eine individuelle Zusicherung der Abänderung entgegen steht (Bundesgerichtsurteile 9C_855/2013 vom 3. Juli 2014 E. 2.2; 9C_404/2008 vom 17. November 2008 E. 4.2 mit Hinweis, in: SVR 2009 BVG Nr. 11 S. 34 ff.).

5.2    Ziff. 7.2 Abs. 3 beider Vorsorgereglemente sieht vor, dass Reglementsänderungen nur für aktive Versicherte Wirkung haben, nicht aber für Leistungsbezüger und Personen, die im Zeitpunkt der Änderung arbeitsunfähig sind (mit Ausnahme von anwartschaftlichen Ansprüchen von Leistungsbezügern auf Altersleistungen). Da der Kläger ab 24. Juli 2009 arbeitsunfähig war, gelten für ihn die Änderungen gemäss Reglement 1/2011 nicht. Anzuwenden ist das Vorsorgereglement 1/2009. Im Ergebnis ändert sich im konkreten Fall allerdings nichts. Im Sinne einer Eventualbegründung hatte das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 22. Dezember 2015 dargelegt, dass auch in Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Umstände davon auszugehen sei, dass vorliegend das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen mit dem von der IV-Stelle ermittelten Invalideneinkommen übereinstimmt (Urk. 2/29 E. 6.2). Dem pflichtete das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 18. Juli 2016 bei. Es hielt sodann fest, mit seinen anders lautenden Einwänden übersehe der Kläger, dass er Umstände, welche in seinem konkreten Fall der effektiven Erzielung eines mit dem Invalideneinkommen äquivalenten Resterwerbseinkommens entgegenstünden, zu behaupten, zu substanziieren und hiefür soweit möglich - namentlich durch den Nachweis erfolglos gebliebener Stellenbemühungen - Beweise anzubieten habe. Seine Klage genüge diesen Erfordernissen nicht, wie das kantonale Gericht festgestellt habe. Insbesondere bleibe unbestritten, dass im Klageverfahren weder Suchbemühungen nachgewiesen noch solche aktenkundig seien. Untauglich als Nachweis erfolglos gebliebener Stellenbemühungen sei namentlich der blosse Umstand, dass der Kläger während neun Monaten Arbeitslosentaggelder bezogen habe (Urk. 1 E. 3.2.4). Im vorliegenden Verfahren liess sich der Kläger denn auch nicht mehr verlauten. Nach dem Gesagten besteht somit keine Grundlage dafür, für die Dauer des Arbeitslosenbezugs des Klägers anstelle des hypothetisch zumutbaren Einkommens die tatsächlichen Einkünfte aus der Arbeitslosenkasse in der Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigen.

    Dies führt zur Abweisung der Klage.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Bohren

- Rechtsanwalt Peter Rösler

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger