Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2016.00072
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 21. März 2018
in Sachen
Personalvorsorgestiftung der Ärzte und Tierärzte PAT-BVG
Kapellenstrasse 5, 3011 Bern
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger
Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich
gegen
1. Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge
c/o Basler Leben AG
Aeschengraben 21, 4051 Basel
2. Caisse de pension de la Société suisse de Pharmacie
rue Pedro-Meylan 7, c/Ofac, case postale 6124, 1211 Genève 6
Beklagte
Beklagte 1 vertreten durch Advokatin Elisabeth Ruff Rudin
Dufour Advokatur Notariat
Dufourstrasse 49, 4010 Basel
weitere Verfahrensbeteiligte:
X.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1963, absolvierte eine Lehre zur Pharmaassistentin (Urk. 14/2/4). Vom 1. Mai 1984 bis 30. November 2009 war sie bei der Y.___ tätig. Sie war von 1. Januar 1985 bis 30. April 2005 bei der Caisse de pension de la Société suisse de Pharmacie und nach einem Eigentümer- beziehungsweise Anschlusswechsel vom 1. Mai 2005 bis 30. November 2009 bei der Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge (nachfolgend: Bâloise) berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 9 S. 2, Urk. 10 S. 3). Seit 1. Dezember 2009 arbeitete sie für die Z.___ Dr. A.___ und war in dieser Eigenschaft bei der Personalvorsorgestiftung der Ärzte und Tierärzte PAT-BVG berufsvorsorgeversichert (Urk. 14/11/1, 4).
Am 2. Juli 2013 meldete sich X.___ unter Hinweis auf seit dem 7. September 2011 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Multiple Sklerose (MS) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 14/2/4-5, Urk. 14/6). Nach durchgeführten Abklärungen sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Juni 2014 mit Wirkung ab dem 1. März 2014 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 14/21).
Nach der Einstellung der Zahlungen durch die Krankentaggeldversicherung per 27. März 2015 erbrachte die Personalvorsorgestiftung der Ärzte und Tierärzte PAT-BVG X.___ im Rahmen von Vorleistungen ab 27. März 2015 Invalidenleistungen (vgl. Urk. 2/6-7). Mit Schreiben vom 28. April 2015 gelangte sie an die Bâloise. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass die Bâloise leistungspflichtig sei, weil eine relevante Arbeitsunfähigkeit von X.___ zumindest seit dem Jahr 2006 bestehe (Urk. 2/8 S. 2). Die Bâloise lehnte ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 2. September 2015 ab, da der zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität unterbrochen sei (Urk. 2/10). Eine Einigung konnte nicht erzielt werden (vgl. Urk. 2/9, Urk. 2/11).
2.
2.1 Mit Eingabe vom 16. August 2016 erhob die Personalvorsorgestiftung der Ärzte und Tierärzte PAT-BVG Klage gegen die Bâloise (Beklagte 1) und die Caisse de pension de la Société suisse de Pharmacie (Beklagte 2) und stellte folgende Anträge (Urk. 1 S. 2):
“1.
1.1Es sei festzustellen, dass die Beklagte 1 die für die Ausrichtung der Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge zuständige Vorsorgeeinrichtung ist.
1.2Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, der Klägerin die unter dem Titel Vorleistung ab dem 27. März 2015 erbrachten Rentenbetreffnisse (Valuta per 31. Juli 2016: Fr. 8‘760.--) vollumfänglich zurückzuerstatten nebst 5 % Verzugszins spätestens seit Klageeinreichung.
2.
2.1Eventualiter sei festzustellen, dass die Beklagte 2 die für die Ausrichtung der Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge zuständige Vorsorgeeinrichtung ist.
2.2Eventualiter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, der Klägerin die unter dem Titel Vorleistungen ab dem 27. März 2015 erbrachten Rentenbetreffnisse (Valuta per 31. Juli 2016: Fr. 8‘760.--) vollumfänglich zurückzuerstatten nebst 5 % Verzugszins spätestens seit Klageeinreichung.
3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.“
2.2 Mit Klageantwort vom 23. September 2016 beantragte die Beklagte 2 Abweisung der Klage. Eventualiter sei festzustellen, dass die Beklagte 1 die für die Ausrichtung der Invalidenleistungen zuständige Vorsorgeeinrichtung sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin (Urk. 9 S. 2).
Die Beklagte 1 beantragte mit Klageantwort vom 28. Oktober 2016 (Urk. 10 S. 2):
“1.Die Klage gegen die Beklagte 1 auf Rückzahlung der Vorleistungen der Klägerin sei abzuweisen. Demgemäss sei die Klage auf Feststellung der Zuständigkeit der Beklagten 1 zur Ausrichtung von Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge abzuweisen und es sei festzustellen, dass die Klägerin für die Ausrichtung von Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge zuständig ist.
2.Eventualiter sei festzustellen, dass die Beklagte 2 die für die Ausrichtung der Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge zuständige Vorsorgeeinrichtung ist.
3.Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin, eventualiter der Beklagten 2.“
2.3 Mit Verfügung vom 1. November 2016 (Urk. 12) hat das hiesige Gericht die IV-Akten in Sachen X.___ (Urk. 14/1-38) beigezogen.
2.4 Die Klägerin und die Beklagten hielten replicando (Urk. 18) und duplicando (Urk. 23, Urk. 26) jeweils an ihren Anträgen fest. Am 2. Mai 2017 wurden den Verfahrensbeteiligten die Dupliken je wechselseitig zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 27).
2.5 Mit Verfügung vom 6. Juni 2017 wurde X.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 28). Die Beigeladene liess sich mit Eingabe vom 2. Juli 2017 vernehmen (Urk. 30, Urk. 31/1-3). Die Beklagte 1 und die Klägerin nahmen dazu jeweils mit Eingaben vom 14. Juli 2017 (Urk. 35) beziehungsweise 24. August 2017 (Urk. 38) Stellung. Am 22. September 2017 reichte die Beklagte 1 eine Vernehmlassung zur Stellungnahme der Klägerin vom 24. August 2017 ein (Urk. 40). Diese Eingabe wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten am 25. September 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 41).
3. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichtsstand wählen kann (Urteil des Bundesgerichts B 93/04 vom 9. August 2005 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.2 Der Arbeitsort der Beigeladenen war vom 1. Mai 1984 bis 30. November 2009 die Y.___ sowie ab 1. Dezember 2009 die Z.___ (Urk. 2/2-3, 5). Das angerufene Gericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Klage daher örtlich und gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sachlich zuständig.
2.
2.1
2.1.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
2.1.2 Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich; sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen).
2.1.3 Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie mithin im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ihre übliche oder aber eine gesundheitsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist mit aller Sorgfalt zu prüfen. Nach der Rechtsprechung muss eine Einbusse an Leistungsvermögen arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_849/2012 vom 18. März 2013 E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen).
2.1.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf hinsichtlich des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht auf einen hinreichend klaren Nachweis verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts B 35/00 vom 22. Februar 2002 E. 1b mit Hinweis auf BGE 126 V 360 E. 5b).
2.2
2.2.1 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen).
2.2.2 Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vorsorgeeinrichtung beurteilt sich nach der Arbeitsunfähigkeit respektive Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit. Diese Beschäftigung muss jedoch bezogen auf die angestammte Arbeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben (BGE 134 V 20 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen).
2.3 Mit Urteil B 12/03 vom 12. November 2003 führte das Bundesgericht zum zeitlichen Zusammenhang bei Schubkrankheiten - wie zum Beispiel der Multiplen Sklerose - in E. 3.2.1 folgendes aus: Ein allzu strenger Massstab bei der Beurteilung der zeitlichen Konnexität im Falle einer Schubkrankheit würde dazu führen, dass regelmässig jene Vorsorgeeinrichtung, die bei Ausbruch der Krankheit leistungspflichtig war, bei späteren invalidisierenden Schüben Rentenleistungen zu bezahlen hätte, selbst wenn unter Umständen längere Abschnitte mit wiederhergestellter und in mehreren, wenn auch kurzen, Anstellungsverhältnissen verwerteter Arbeitsfähigkeit dazwischen lägen. Ein solches Ergebnis wäre unter dem Gesichtspunkt des Versicherungsschutzes in der beruflichen Vorsorge in jenen Fällen unerwünscht und gar als stossend zu bezeichnen, in welchen die Schubkrankheit zu einem Zeitpunkt ausbräche, in welchem eine Versicherungsdeckung fehlt. Gerade beim Krankheitsbild der MS, das sich nicht immer gleich manifestiere und unterschiedliche Verläufe aufweise, komme den gesamten Umständen des Einzelfalles besondere Bedeutung zu.
2.4 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
2.5 Befindet sich die versicherte Person beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeintrichtung vorleistungspflichtig, der sie zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen (Art. 26 Abs. 4 BVG).
3.
3.1 Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor, dass der Anspruch der Beigeladenen auf Leistungen der beruflichen Vorsorge aus den Folgen (Arbeitsunfähigkeit und Invalidität) ihrer MS-Erkrankung resultiere (Urk. 1 S. 5). Die Beigeladene habe im Juli 1999 einen ersten, im September 2006 einen zweiten und im April und September 2011 einen dritten beziehungsweise vierten MS-Schub erlitten (Urk. 1 S. 6 ff., S. 20). Nach dem zweiten MS-Schub im September 2006 hätten durchgehend erhebliche gesundheitliche Einschränkungen des Leistungsvermögens der Beigeladene bestanden (Urk. 1 S. 8-13, 15, 18-19). Aus dem Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. B.___, Chefarzt Neurologie, C.___, vom 31. Juli 2013 gehe hervor, dass bei der Beigeladenen zumindest seit dem zweiten MS-Schub im Jahr 2006 eine Einbusse der Leistungsfähigkeit von mindestens 20 % bestehe (Urk. 1 S. 17, 19; Urk. 18 S. 17). Den echtzeitlichen medizinischen Berichten sei sodann zu entnehmen, dass die Beigeladene zwar anfangs Dezember 2006 die 70%ige Arbeitstätigkeit wiederaufgenommen habe, jedoch weiterhin unter starker Ermüdbarkeit gelitten und auch längere Erholungszeiten nach Erschöpfungszuständen benötigt habe (Urk. 1 S. 18, 22-23; Urk. 18 S. 3-5, 7, 15, 21; Urk. 38 S. 7). Sie habe einzig wegen finanziellen Existenzängsten ihr angestammtes Arbeitspensum von 70 % fortgeführt (Urk. 1 S. 15, 19). In der Folge seien die Beschwerden des zweiten MS-Schubes nicht vollständig abgeklungen und die Beigeladene habe an erheblichen Restsyndromen gelitten (Urk. 1 S. 23). Des Weiteren habe die Beigeladene versucht, noch während der Berufsausbildung ihres 1991 geborenen Sohnes ihr Pensum von 70 % auf 100 % zu steigern (Urk. 1 S. 22; Urk. 18 S. 10; Urk. 38 S. 8). Diese Versuche seien aber wegen der MS-Erkrankung gescheitert (Urk. 1 S. 14-15, 19, 22; Urk. 18 S. 8, 12-13, 16, 18; Urk. 38 S. 9). Nach den im Jahre 2011 erlittenen dritten und vierten MS-Schüben sei die Beschwerdesymptomatik der Beigeladenen weiter eskaliert (Urk. 1 S. 23). Wie aufgezeigt, sei die vorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % aber schon vor der Zeit des Versicherungsverhältnisses bei der Klägerin, das heisse vor dem 1. Dezember 2009 eingetreten (Urk. 1 S. 19). Als Mitarbeiterin in der Y.___ sei die Beigeladene vom 1. Mai 2005 bis 30. November 2009 bei der Beklagten 1 berufsvorsorgeversichert gewesen (Urk. 1 S. 13). Daher sei nicht sie (die Klägerin), sondern die Beklagte 1 die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung (Urk. 1 S. 15). Allenfalls wäre, da die Beigeladene nach der ersten MS-Schuberkrankung 1999 nie mehr voll leistungsfähig gewesen sei, die Beklagte 2 leistungspflichtig (Urk. 1 S. 24-25; Urk. 18 S. 21).
3.2 Die Beklagte 1 macht im Wesentlichen geltend, dass die Beigeladene als alleinerziehende Mutter jahrelang freiwillig in einem konstanten Pensum von 70 % gearbeitet habe. So sei dies vor und jeweils auch nach dem ersten und zweiten MS-Schub gewesen (Urk. 10 S. 3). Alsdann habe sie mit dem Stellenwechsel per 1. Dezember 2009 ein Arbeitsverhältnis mit einem 80%-Pensum angetreten. Sie habe ferner beabsichtigt, nach dem Lehrabschluss des im Jahr 1991 geborenen Sohnes das Pensum auf 100 % zu erhöhen. Dies sei nach dem dritten und insbesondere nach dem vierten MS-Schub im Jahr 2011 indessen nicht mehr möglich gewesen (Urk. 10 S. 3-4, 10-11, 14-16; Urk. 26 S. 3-4). Jedenfalls sei in der Zeit, als die Beigeladene bei ihr (der Beklagten 1) berufsvorsorgeversichert gewesen sei, keine längerfristige Arbeitsunfähigkeit dokumentiert, auch wenn die Beigeladene unter Ermüdungserscheinungen gelitten habe (Urk. 10 S. 11, 14). In den echtzeitlichen Akten fänden sich insbesondere keine Hinweise darauf, dass die Beigeladene aus gesundheitlichen Gründen weniger gearbeitet hätte als gewünscht, am Arbeitsplatz überfordert gewesen wäre, Probleme mit dem Arbeitgeber gehabt hätte, ihre Arbeit hätte umstellen müssen, die 80%ige Tätigkeit beim Stellenwechsel nur als leidensangepasste Tätigkeit angetreten hätte oder im Arbeitsalltag mehr als erheblich eingeschränkt gewesen wäre (Urk. 26 S. 3). Aufgrund der Stellungnahme der Beigeladenen vom 2. Juli 2017 stehe sodann fest, dass sie ihr Arbeitspensum wegen der Betreuungspflichten gegenüber dem Sohn auf 70 % beziehungsweise ab 1. März 2008 auf 80 % begrenzt habe. Das Arbeitspensum sei somit nicht aus gesundheitlichen Gründen reduziert worden (Urk. 35 S. 1). Ferner werde aus den zahlreichen krankheitsbedingten Abwesenheiten ab dem Jahr 2011 ersichtlich, dass es der Beigeladenen erst nach dem dritten und insbesondere nach dem vierten MS-Schub im Jahr 2011 nicht mehr möglich gewesen sei, das freiwillig gewählte Arbeitspensum von 80 % längerfristig aufrechtzuerhalten (Urk. 10 S. 12). Falls bereits vor dem dritten beziehungsweise vierten MS-Schub im Jahr 2011 von einer manifesten Arbeitsunfähigkeit auszugehen wäre, wäre jedenfalls zu beachten, dass sich die MS-Diagnose samt Müdigkeit sowie die Migräne und das Zervikalsyndrom bereits 1999 leistungseinschränkend ausgewirkt hätten (Urk. 10 S. 10, 18).
3.3 Die Beklagte 2 stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dem Bericht der C.___ vom 31. Juli 2013 sei zu entnehmen, dass die ersten Beschwerden der invalidisierenden MS-Krankheit im Jahr 1999 aufgetreten seien. Damals habe die Beigeladene in einem 70%-Pensum gearbeitet. Grund für dieses Teilzeitpensum sei nicht die Krankheit der Beigeladenen, sondern ihre persönliche Situation als alleinerziehende Mutter gewesen. Nach den Aussagen der Ärzte der C.___ sei der Verlauf der MS-Krankheit bis ins Jahr 2006 insgesamt sehr gut gewesen. Die Beigeladene habe ihre Arbeit offenbar trotz der aufgetretenen Symptome gut bewältigen können. Entsprechend seien aus der Zeit bis am 30. April 2005 (Austritt bei der Beklagten 2) keine relevanten, krankheitsbedingten Absenzen dokumentiert. Der Beginn der vorsorgerechtlich massgebenden Arbeitsunfähigkeit falle somit in den Zeitraum nach dem 30. April 2005, weshalb sie (die Beklagte 2) nicht leistungspflichtig sei (Urk. 9 S. 2; Urk. 23 S. 3).
4. Dem Bericht von Dr. B.___ vom 31. Juli 2013 zuhanden der IV-Stelle sind die folgenden (Haupt-)Diagnosen zu entnehmen (Urk. 14/10/2-3):
- Enzephalomyelitis disseminata (“Multiple Sklerose“; Erstdiagnose: August 1999, Erstsymptome: Juli 1999; 2. Schub: 17. September 2006; 3. Schub: 2. April 2011; 4. Schub: 3. September 2011)
- Zervikobrachiales und zervikozephales belastungsabhängig zunehmendes Syndrom
- Status nach Zervikalsyndrom links mit linkskranial genau lokalisierten Schluckschmerzen betont für leeres Schlucken und stechende Schmerzen bei Husten
Zur Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen hielt Dr. B.___ fest, dass auch nach dem zweiten MS-Schub nur die Möglichkeit einer MS-bedingten und als alleinerziehende Mutter (ein Sohn) betreuungsbedingten Tätigkeit von 70 % bestanden habe. Auch hier seien schon für die (Arbeits-)Tätigkeit selbst und insbesondere auch den Haushalt für zwei Personen bezüglich Leistungsfähigkeit und Ermüdung Grenzen gesetzt gewesen. Nachdem die Notwendigkeit zur Betreuung des Sohnes während der Lehre abgenommen habe, habe die Beigeladene versucht, auch aus finanziellen Gründen, die Arbeitstätigkeit zu steigern, was bis 100 % MS-bedingt nicht möglich gewesen sei. Beim Stellenwechsel sei dann deswegen eine 80%ige Anstellung realisiert worden, welche bis zum 3. und insbesondere 4. Schub noch habe durchgehalten werden können. Dies mit der Akzeptanz der längeren Erholungszeit, aber noch möglichen Erholung, was nach dem 4. Schub bei doch erheblicher Zunahme der Symptomatik und neuer Symptome, insbesondere im linken Körperbereich, nicht mehr möglich gewesen sei. Mit der nach längerer 100%iger Arbeitsunfähigkeit realisierten 50%igen Arbeitstätigkeit vermehre sich im Rahmen der Arbeit nach Stunden die ständig vorhandene Grundsymptomatik. Die Beigeladene könne sich aber bei einer 50%-Tätigkeit bis zum anderen Morgen wieder erholen, insbesondere auch von der Ermüdung und der Erschöpfung (Urk. 14/10/1).
Dr. B.___ attestierte der Beigeladenen in ihrem Beruf als Pharmaassistentin ab dem 27. März 2013 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (bei einem 100%-Pensum). Dazu hielt er fest, dass bei sehr günstigem Verlauf vermutlich langfristig eine 50%ige Arbeitstätigkeit möglich sei (Urk. 14/10/5).
5.
5.1 Mit Verfügung vom 18. Juni 2014 sprach die IV-Stelle der Beigeladenen mit Wirkung ab 1. März 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 14/21/1, Urk. 14/19/1). Den Beginn der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG setzte sie auf den 27. März 2013 fest, da die Beigeladene ab diesem Datum in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei (Urk. 14/19/1). Dem Feststellungsblatt für den Beschluss der IV-Stelle vom 7. März 2014 ist zu entnehmen, dass sie diesbezüglich auf die Berichte von Dr. B.___ vom 31. Juli und 4. Dezember 2013 (Urk. 14/10/1-6, Urk. 14/13/5-8) sowie auf den Bericht der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. September 2013 (Urk. 14/12/2) abgestellt hat (vgl. Urk. 14/15; insbesondere die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 1. März 2014 [Urk. 14/15/3]).
Die IV-Verfügung vom 18. Juni 2014 wurde der Klägerin eröffnet (Urk. 14/21/1). Mithin ist sie grundsätzlich an die Betrachtungsweise der Invalidenversicherung gebunden (E. 2.4). Zu berücksichtigen ist aber, dass sich die Beigeladene, trotz bereits früher bestehenden Gesundheitsstörungen (vgl. Urk. 14/10/2-3), erst am 2. Juli 2013 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Sachverhalt, Ziff. 1). Der Rentenanspruch hätte daher so oder anders frühestens sechs Monate nach der Geltendmachung entstehen können (Art. 29 Abs. 1 IVG). Damit bestand für die IV-Stelle keine Notwendigkeit, den Zeitpunkt, ab welchem sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beigeladenen auf deren Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben, präzise festzulegen, weshalb eine Bindungswirkung für die Klägerin entfällt.
5.2
5.2.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beklagte 1 oder die Beklagte 2 eine Leistungspflicht trifft, weil aufgrund der MS-Erkrankung der Beigeladenen eine relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, als sie bei der Beklagten 1 oder der Beklagten 2 berufsvorsorgeversichert war.
5.2.2 Die Beigeladene war vom 1. Januar 1985 bis 30. April 2005 bei der Beklagten 2 berufsvorsorgeversichert (Sachverhalt, Ziff. 1). Mit ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2017 äusserte sich die Beigeladene zu ihrer früheren Arbeitstätigkeit (Urk. 30 S. 1, Urk. 31/3). Ihrer diesbezüglichen Zusammenstellung ist zu entnehmen, dass sie in der Y.___ vom 1. Mai 1984 bis 1. Juli 1991 in einem 100%-Pensum tätig war (Urk. 31/3 S. 1). Nach der Geburt ihres Sohnes am 4. März 1991 reduzierte sie ihr Arbeitspensum beim selben Arbeitgeber zunächst vom 1. Juli 1991 bis 31. März 1993 auf 50 %. Danach erhöhte sie ihr Arbeitspensum für die Zeit vom 1. April 1993 bis 1. Mai 2005 auf 60 %. Daneben widmete sie sich der Betreuung und Erziehung ihres Sohnes, welcher wegen Koordinationsproblemen zwei Mal pro Woche Ergotherapie benötigte (Urk. 31/3 S. 1). Die Beigeladene führte weiter aus, dass sie nach dem ersten MS-Schub im Jahr 1999 nach mehreren Wochen mit einem “kleineren Arbeitspensum“ wieder zu 60 % gearbeitet habe (Urk. 31/3 S. 1). In den Berichten der C.___ vom 13. August und 3. September 1999 wurde in diesem Zusammenhang festgehalten, dass bei der Beigeladenen seit dem 19. Juli 1999 unter anderem eine Koordinationsstörung am distalen Arm rechts sowie feinmotorische Störungen der rechten Hand aufgetreten seien (Urk. 14/10/7, 9). In seinem Bericht vom 23. September 1999 führte Dr. B.___ sodann aus, dass die im Vordergrund gestandenen Störungen (Koordinationsstörung und Schreibstörung der rechten Hand) nicht mehr bestehen würden (Urk. 14/10/11). Es ist mithin davon auszugehen, dass die Beigeladene nach dem ersten MS-Schub ihr bisheriges 60%-Arbeitspensum wieder aufnehmen konnte.
5.2.3 In der Folge arbeitete die Beigeladene weiterhin in der Y.___. Nachdem die Eigentümerin dieser Apotheke per 1. Mai 2005 gewechselt hatte, war sie ab diesem Tag bei der Beklagten 1 berufsvorsorgeversichert (Sachverhalt, Ziff. 1). Die Beigeladene führte aus, dass sie ihr Arbeitspensum am 2. Mai 2005 auf 70 % erhöht habe. Dazu hielt sie fest, dass bei ihrem Sohn bei einer Untersuchung in der E.___ Schwierigkeiten bei der räumlichen Wahrnehmung und bei der Konzentration festgestellt worden seien. Daraus habe eine Zusatzbelastung für die Erziehung und ein grösserer Zeitaufwand für die Unterstützung bei den Hausaufgaben resultiert (Urk. 31/3 S. 1). Zur MS-Erkrankung schrieb Dr. B.___ im Bericht zur Konsultation vom 5. Juli 2005, dass der Gesamtverlauf sehr gut gewesen sei und sich bislang keine Hinweise auf einen weiteren Schub gezeigt hätten (Urk. 14/10/18).
Am 17. September 2006 kam es zum zweiten MS-Schub mit einem unvollständigen Hemisyndrom rechts und die Beigeladene begab sich am folgenden Tag zu Dr. B.___ (Urk. 14/10/20). Dieser attestierte ihr vorerst bis zum 24. September 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 14/10/21). Dr. B.___ untersuchte die Beigeladene sodann am 14. November 2006 und hielt in seinem Bericht vom selben Tag fest, dass nach dem zweiten MS-Schub aktuell ein Restsyndrom nach rascher Verbesserung des unvollständigen Hemisyndroms bestehe. In diesem Bericht führte er ferner aus, dass die Beigeladene bei der 50%igen Arbeitstätigkeit (70%-Anstellungsvertrag) gegen Mittag vermehrt müde sei und vermehrt auch Beschwerden mit dem rechten Arm bestünden (Urk. 14/10/22). Die 50%ige Arbeitstätigkeit (20%igen Arbeitsunfähigkeit bei einem 70%-Anstellungsvertrag) sei vorläufig bis 2. Dezember 2006 beizubehalten. Ab dem 3. Dezember 2006 sei die 70%ige Arbeitstätigkeit als Arbeitsversuch wieder aufzunehmen. Bei zu starker Müdigkeit müsse die Beigeladene aber weiterhin zu 50 % arbeiten (Urk. 14/10/23). Zum weiteren Verlauf ist den Ausführungen der Beigeladenen zu entnehmen, dass sie ab dem 4. Dezember 2006 wieder zu 70 % arbeitstätig gewesen sei (Urk. 31/3 S. 1). Gemäss den Ausführungen von Dr. B.___ vom 31. Juli 2013 wollte die Beigeladenen dann, als der Betreuungsbedarf des Sohnes während der Lehre abgenommen hatte, aus finanziellen Gründen ihr Arbeitspensum erhöhen. Sie habe indes “MS bedingt“ keine Erhöhung des Pensums bis 100 % erreichen können. Weiter führte Dr. B.___ aus, dass “deswegen“ beim Stellenwechsel (per 1. Dezember 2009) eine 80%ige Anstellung realisiert worden sei (E. 4 vorstehend). Diese Ausführungen lassen darauf schliessen, dass die Beigeladene wegen ihrer MS-Erkrankung bereits während der Zeit, als sie bei der Beklagten 1 berufsvorsorgeversichert war (1. Mai 2005 bis 30. November 2009; Sachverhalt Ziff. 1), nur in einem 80%-Pensum hat arbeiten können. Auch wenn diese Ausführungen dem Bericht von Dr. B.___ vom 31. Juli 2013 zuhanden der IV-Stelle (Urk. 14/10/1-6) entnommen wurden, so ist doch zu berücksichtigen, dass Dr. B.___ die Beigeladene wegen der MS-Erkrankungen seit 1999 behandelt (vgl. Urk. 14/10/10) und damit aufgrund seiner eigenen echtzeitlichen Wahrnehmungen berichten konnte. Des Weiteren ist dem Bericht von Dr. B.___ vom 27. März 2007 zu entnehmen, dass die 70%ige Arbeitstätigkeit zwar wie geplant ab anfangs Dezember 2006 wieder habe erreicht werden können. Dies allerdings immer noch unter starker Ermüdbarkeit und auch längerer Erholungszeit nach Ermüdungen (Urk. 14/10/24). Dem Bericht von Dr. B.___ vom 19. August 2008 ist wiederum zu entnehmen, dass es der Beigeladenen im Jahr 2007 und bis in das Jahr 2008 hinein sehr gut gegangen sei. Danach hätten Umbauarbeiten in der Apotheke die Ruhe und Kontinuität gestört. Ab April 2008 habe die Beigeladene mit Beginn der Umbauarbeiten in ihrer Wohnung keine Ruhe mehr finden können. Diese Verhältnisse hätten ein zervikobrachiales und zervikozephales Syndrom ausgelöst, welches belastungsabhängig zugenommen habe (Urk. 14/10/27-28). Die Beigeladene selbst hat in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2017 indes ausgeführt, dass sie - wegen der MS-Erkrankung - zeitweise zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei und mehrere Wochen in einem reduzierten Arbeitspensum habe arbeiten müssen, ansonsten ihr Arbeitspensum aber “immer normal erfüllt“ habe (Urk. 30 S. 1). Entscheidend ist dabei, dass sich diese Aussage auf das von ihr gewählte Arbeitspensum bezieht. Sie hat ihr Arbeitspensum bei der Y.___ ab dem 1. März 2008 von 70 % auf 80 % erhöht (Urk. 31/1). Dies sei, so die Beigeladene weiter, möglich gewesen, weil damals gesundheitlich keine Einschränkungen bestanden hätten, welche sich auf ihre Arbeit ausgewirkt hätten. Grund für das 80%-Arbeitspensum sei gewesen, dass ihr Sohn damals die Sekundarschule besucht habe und danach eine Lehre als Gebäudeplaner Fachrichtung Lüftung begonnen habe. Weil bei ihrem Sohn immer noch Konzentrationsstörungen und Einschränkungen der Hirnleistungen bestanden hätten, habe sie sich zu 20 % seiner Betreuung und der Haushaltführung gewidmet (Urk. 31/3 S. 1). Das Arbeitspensum war von der Beigeladenen somit nicht aus gesundheitlichen Gründen auf 80 % begrenzt worden. Weil sie dieses wegen der Betreuungspflichten gegenüber ihrem Sohn damals so oder anders nicht erhöht hätte, und folglich bei der Beklagten 1 nur in einem 80%-Pensum versichert gewesen wäre, braucht nicht geprüft zu werden, ob in einem hypothetischen 100%-Pensum eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden hätte. Aus den Ausführungen von Dr. B.___ im Bericht vom 31. Juli 2013 (Urk. 14/10/1) kann die Klägerin jedenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, da er mit den eigenen Ausführungen der Beigeladenen bezüglich der Gründe für deren reduziertes Pensum nicht übereinstimmt. Es ist daher nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beigeladene aufgrund ihrer MS-Erkrankung während der Versicherungsunterstellung bei der Beklagten 1 vom 1. Mai 2005 bis 30. November 2009 (Sachverhalt Ziff. 1) dauernd für zumindest 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen war. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit im Herbst 2006 und der später eingetretenen Invalidität ist unterbrochen worden, weil die Beigeladene danach bis zum dritten MS-Schub im Jahr 2011 wieder in ihrem Beruf im von ihr gewählten 70%- beziehungsweise 80%-Pensum arbeiten konnte (vgl. Urk. 31/3 S. 1).
5.2.4 Nach dem dritten und vierten MS-Schub verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Beigeladenen und sie ist gemäss Dr. B.___ wegen ihrer MS-Erkrankung im angestammten Beruf als Pharmaassistentin ab dem 27. März 2013 langfristig nur noch zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 14/10/5).
5.2.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beigeladene beim ersten MS-Schub im Jahr 1999 bei der Beklagten 2 berufsvorsorgeversichert war. Die Beigeladene konnte danach aber das von ihr aufgrund der Betreuungspflichten gegenüber ihrem Sohn und ihrer Tätigkeit in einem Zweipersonenhaushalt auf 60 % beziehungsweise später auf 70 % reduzierte Arbeitspensum während mehrerer Jahre erfüllen. Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität ist somit unterbrochen. Nach dem zweiten MS-Schub ist echtzeitlich bis 3. Dezember 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % und mehr dokumentiert. In der Folge konnte die Arbeitsfähigkeit aber abermals gesteigert werden. Gemäss den Ausführungen der Beigeladenen bestanden bei der Pensumserhöhung auf 80 % per 1. März 2008 keine gesundheitlich Einschränkungen, welche sich auf ihre Arbeitstätigkeit ausgewirkt hätten. Die Beigeladene beschränkte ihr Arbeitspensum damals auf 80 %, damit sie sich der Betreuung ihres Sohnes und der Haushaltführung widmen konnte. In der Folge arbeitete die Beigeladene in diesem Pensum bis zum dritten MS-Schub im Jahr 2011. Aufgrund dessen besteht keine zeitliche Konnexität zwischen der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2006 und der späteren Invalidität. Ab dem 1. Dezember 2009 war die Beigeladene bei der Klägerin berufsvorsorgeversichert. Nach Lage der Akten ist die Arbeitsunfähigkeit, welche später zur Invalidität geführt hatte, während der Versicherungsunterstellung bei der Klägerin eingetreten.
Demnach ist die Klage abzuweisen.
6.
6.1 Den Beklagten 1 und 2 steht in ihrer Funktion als Trägerinnen der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b).
6.2 Die in eigener Sache prozessierende Beigeladene, welche für den vorliegenden Prozess keine Kosten für eine Rechtsvertreterin oder einen Rechtsvertreter geltend macht, hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung (zum Anspruch von Beigeladenen auf eine Prozessentschädigung: Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 3 zu § 34 GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Den Beklagten 1 und 2 sowie der Beigeladenen werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Andreas Gnädinger
- Advokatin Elisabeth Ruff Rudin
- Caisse de pension de la Société suisse de Pharmacie
- X.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher