Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
BV.2016.00073
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 21. März 2018
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Z.___
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1955 geborene X.___ absolvierte nach der Grundschule in Bosnien keine Berufslehre (Urk. 17/2, Urk. 17/7/5). Im Jahr 1973 reiste sie in die Schweiz ein, wo sie unter anderem im Gastgewerbe und für Reinigungsdienste tätig war (Urk. 17/2, Urk. 17/7/1, Urk. 17/15-16, Urk. 17/23/6). Ab 1. Januar 1998 arbeitete sie als Maschinen- und Anlagebedienerin für die A.___ (Urk. 17/14/3) und war in dieser Eigenschaft bei der Z.___ berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/6 S. 1, Urk. 17/14/3). Am 4. September 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf die Folgen eines am 8. April 2009 erlittenen Betriebsunfalls mit minimaler Teilamputation des fünften Fingers der linken Hand (Urk. 17/22/6-7, Urk. 17/22/12, Urk. 17/22/34) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 17/7, 9). Alsdann unternahm sie bei der A.___ ab 1. Dezember 2009 einen Arbeitsversuch und war dort ab Anfangs 2010 wieder in einem 100%-Pensum tätig (vgl. Urk. 17/25, Urk. 17/28/2). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 einen Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente, da ihr die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ab 29. Dezember 2009 wieder zu 100 % zumutbar sei (Urk. 17/38). In der Folge orientierte die A.___ die IV-Stelle mit einem von X.___ mitunterzeichneten Schreiben vom 13. Januar 2011 darüber, dass diese ab Juli 2010 erneut arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 17/39). Die IV-Stelle nahm dieses Schreiben als Neuanmeldung zum Leistungsbezug entgegen (Urk. 17/40). Vom 17. Januar bis 15. Februar 2011 befand sich X.___ zur stationären psychiatrischen Behandlung im B.___ (Urk. 17/59/1). Am 31. Mai 2011 kündigte die A.___ das Arbeitsverhältnis mit X.___ per 31. August 2011 (vgl. Urk. 1 S. 5, Urk. 2/6 S. 1). Bei ihren Abklärungen holte die IV-Stelle namentlich das Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 21. Oktober 2011 (Urk. 17/74) ein. Dr. C.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit Anteilen einer Anpassungsstörung sowie einer dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (Urk. 17/74/11). Gestützt auf diese Einschätzung sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 3. April 2012 mit Wirkung ab 1. Juli 2011 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % basierende halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 17/97).
1.2 In der Folge wurde mit Beschluss der damaligen Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich vom 5. September 2012 für X.___ eine Beistandschaft (ab 1. Januar 2013: Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung) angeordnet (Urk. 2/21). Nach einer fürsorgerischen Unterbringung im B.___ vom 20. September 2013 bis 11. November 2013 lebte X.___ im D.___ (Urk. 2/10 S. 2, Urk. 2/27 S. 6, Urk. 17/120/24, 28). Zuvor hatte sie am 14. Oktober 2013 bei der IV-Stelle eine Erhöhung der Invalidenrente beantragen lassen (Urk. 17/106, Aktenverzeichnis zu Urk. 17/1-156). Im Zuge ihrer Abklärungen gab die IV-Stelle unter anderem das Gutachten von E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 28. März 2014 (Urk. 17/120) in Auftrag, welcher eine Demenz vom Alzheimer-Typ diagnostizierte (Urk. 17/120/21). Hernach kündigte die IV-Stelle X.___ mit Vorbescheid vom 11. April 2014 die Erhöhung der bisherigen halben Invalidenrente auf eine ganze Invalidenrente an (Urk. 17/124). Diesen Vorbescheid stellte sie auch der Z.___ zu. Diese teilte X.___ daraufhin mit Schreiben vom 4. August 2014 mit, dass sie ihre Invalidenleistungen rückwirkend per 30. November 2013 einstellen werde, weil gemäss den Abklärungen ihres Vertrauensarztes die ursprüngliche Erkrankung, welche zu diesen Invalidenleistungen geführt habe, vollständig verschwunden sei (Urk. 2/1). Die IV-Stelle sprach X.___ wie vorbeschieden mit Verfügung vom 7. Januar 2015 mit Wirkung ab 1. Dezember 2013 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 17/148).
1.3 X.___ gelangte sodann an die Z.___ und ersuchte sie um eine Neubeurteilung ihres Anspruchs auf Invalidenleistungen. Mit Schreiben vom 16. November 2015 liess sie der Z.___ den Bericht des F.___, Klinik für Neurologie, zur neuropsychologischen Untersuchung vom 21. März 2011 (Urk. 2/17) und weitere Unterlagen zur Prüfung einreichen (Urk. 2/37). Mit Schreiben vom 7. Januar 2016 teilte die Z.___ X.___ unter Hinweis auf eine weitere Beurteilung ihres Vertrauensarztes mit, dass sie an der rückwirkenden Einstellung der Invalidenleistungen per 30. November 2013 festhalte (Urk. 2/2).
2. Am 18. August 2016 liess X.___ gegen die Z.___ Klage erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen (Urk. 1 S. 2):
“1.Es sei die beklagte Partei zu verpflichten, der klagenden Partei seit ihrer Erkrankung, spätestens jedoch ab 30. November 2013 eine ganze BVG-Rente zuzüglich Zins zu 100 % (richtig: 5 %) seit 30. November 2013 zu bezahlen.
2.Eventualiter sei ein Obergutachten zu erstellen, sofern dieses von der unentgeltlichen Rechtspflege mitumfasst ist.
3.Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
4.Es sei der klagenden Partei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
5.Unter Kostenfolge zu Lasten der beklagten Partei.“
Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 4. Januar 2017 Abweisung der Klage (Urk. 13 S. 2).
Nachdem mit Gerichtsverfügung vom 12. Januar 2017 (Urk. 15) die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen der Klägerin (Urk. 17/1-156) beigezogen worden waren, hielten die Parteien replicando (Urk. 20) und duplicando (Urk. 26) an ihren Rechtsbegehren fest. Am 29. Mai 2017 wurde der Klägerin das Doppel der Duplik der Beklagten vom 24. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 27).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichtsstand wählen kann (Urteil des Bundesgerichts B 93/04 vom 9. August 2005 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.2 Die Beklagte hat ihren Sitz in Schlieren (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 2/2). Das angerufene Gericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Klage daher örtlich und gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sachlich zuständig.
2.
2.1
2.1.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
2.1.2 Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich; sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen).
2.1.3 Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie mithin im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ihre übliche oder aber eine gesundheitsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist mit aller Sorgfalt zu prüfen. Nach der Rechtsprechung muss eine Einbusse an Leistungsvermögen arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_849/2012 vom 18. März 2013 E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen).
2.1.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf hinsichtlich des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht auf einen hinreichend klaren Nachweis verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts B 35/00 vom 22. Februar 2002 E. 1b mit Hinweis auf BGE 126 V 360 E. 5b).
2.2 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen).
2.3 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Klägerin ab 1. Dezember 2013 Anspruch auf Invalidenleistungen der Beklagten hat.
3.2 Die Klägerin lässt im Wesentlichen vorbringen, dass sich ihre Demenz-Erkrankung bereits während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten vom 1. April 1998 bis 30. September 2011 auf ihre Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe. Zudem seien die depressiven Beschwerden, welche zur halben Pensionskassenrente geführt hätten, immer noch nicht abgeklungen. Hinzuweisen sei namentlich darauf, dass die Ärzte des B.___, wo sie vom 17. Januar bis 15. Februar 2011 hospitalisiert gewesen sei, aufgrund der psychopathologischen Befunde bei der Aufnahme und der fremdanamnestischen Angaben eine umfassende neurologische und neuropsychologische Untersuchung zur Demenzabklärung und Neueinschätzung der Arbeitsfähigkeit empfohlen hätten (Urk. 1 S. 10-11). Diese Untersuchung habe am 21. März 2011 in der Klinik für Neurologie des F.___ stattgefunden, wo unter anderem eine reduzierte allgemeine Aufmerksamkeit sowie eine deutlich reduzierte Verarbeitungsgeschwindigkeit mit mittelschweren bis schweren Beeinträchtigungen im Bereich der exekutiven und mnestischen Teilfunktionen festgestellt worden seien (Urk. 1 S. 11). Am 6. Oktober 2011, mithin nur wenige Tage nach dem Ende der Nachdeckungsfrist bei der Beklagten per 30. September 2011, habe sie (die Klägerin) bei einem Beratungsgespräch beim G.___ den Eindruck hinterlassen, dass sie orientierungslos und in örtlicher Hinsicht verwirrt sei (Urk. 1 S. 11-12, 17). In seinem psychiatrischen Gutachten vom 21. Oktober 2011 habe Dr. C.___ sodann festgehalten, dass ihre Gedächtnisfunktionen sowie ihre Aufmerksamkeit und Konzentration deutlich beeinträchtigt gewesen seien. Diese Befunde würden auf eine Demenzerkrankung zutreffen (Urk. 1 S. 12). Weil sie in der Folge nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten selbst zu besorgen, sei mit Beschluss der damaligen Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich vom 5. September 2012 eine Beistandschaft angeordnet worden (Urk. 1 S. 12). Alsdann sei während der Hospitalisation im B.___ vom 20. September bis 11. November 2013 eine Demenz vom Alzheimertyp mit mittelgradiger Ausprägung diagnostiziert worden (Urk. 1 S. 13). Der Psychiater E.___ habe die Diagnose Alzheimererkrankung gestellt und zudem festgehalten, dass die Demenz aufgrund der Hinweise in den Akten bereits im Jahr 2011 eingetreten sei. Auch lic. phil. H.___, bei welcher die Versicherte vom 5. August 2009 bis 31. Oktober 2013 in Behandlung gewesen sei, habe die Auffassung vertreten, dass die Demenz vom Alzheimer-Typ bereits im Jahr 2010 oder sogar früher eingesetzt habe (Urk. 1 S. 14). Die Diagnose “Alzheimer“ sei jedoch noch nicht erkannt worden, weil die depressive Problematik im Fokus gestanden habe (Urk. 1 S. 14-15). Sodann würden auch ihre Hausärztin und die leitende Ärztin des D.___ davon ausgehen, dass eine Alzheimererkrankung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor dem Ende des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten vorgelegen habe. Die depressive Problematik und die Alzheimererkrankung würden gemäss der leitenden Ärztin des D.___ nebeneinander vorliegen (Urk. 1 S. 16, 18, Urk. 20 S. 3).
3.3 Die Beklagte macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass die Klägerin am 8. April 2009 eine Mittelhandverletzung erlitten habe und in der Folge ab 2. Juni 2009 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 13 S. 3). In der Folge habe sie psychisch dekompensiert, sei aber vorübergehend ab dem 29. Dezember 2009 wieder voll arbeitsfähig gewesen (Urk. 13 S. 3-4). Nach dem Tod ihrer Tochter im Juli 2010 sei es zu einer erneuten depressiven Dekompensation gekommen. Im Bericht zur neuropsychologischen Untersuchung in der Klinik für Neurologie des F.___ vom 21. März 2011 sei festgehalten worden, dass eine neurodegenerative Ätiologie der Einschränkungen eher unwahrscheinlich sei (Urk. 13 S. 4, 9; Urk. 26 S. 4). Es sei ferner ausgeführt worden, dass die ausgeprägte depressive Affektlage und die reduzierte Anstrengungsbereitschaft sowie weitere aggravierende Faktoren die kognitiven Minderleistungen mitbeeinflusst haben dürften (Urk. 13 S. 4, 9). Die kognitiven Defizite während dem Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten seien damals fachärztlich klar der Depression zugeordnet worden (Urk. 26 S. 5). Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit werde demgegenüber durch die Demenz verursacht und nicht mehr durch die depressive Störung (Urk. 13 S. 6, Urk. 26 S. 4). Es gehe nicht an, retrospektiv und im Gegensatz zu den echtzeitlichen fachärztlichen Feststellungen, diese Defizite mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Demenz zuzuordnen (Urk. 26 S. 4-5). Der Gutachter Dr. C.___ habe nicht einmal erwogen, dass eine Demenz vorliegen könnte. Dies obwohl ihm der Bericht zur neuropsychologischen Untersuchung vom 21. März 2011 vorgelegen habe (Urk. 13 S. 8, 9-10). Im Gutachten des Psychiaters E.___ werde festgehalten, dass die Demenz möglicherweise schon 2011 vorgelegen habe. Einer solchen Aussage fehle der im Sozialversicherungsrecht notwendige Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. So oder anders sei nicht entscheidend, ab wann sich ein pathologisches Geschehen zu entwickeln begonnen habe, sondern wann dieses eine Schwelle erreicht habe, die eine länger dauernde und erhebliche Arbeitsunfähigkeit begründet habe (Urk. 13 S. 7, 10). Gemäss Austrittsbericht des B.___ vom 4. März 2011 habe sich nach dem Absetzen der Antidepressiva rasch eine Besserung der Aufmerksamkeits- und Gedächtnisleistungen gezeigt. Hinzu komme, dass die Klägerin von Dezember 2009 bis Juni 2010 trotz Auffälligkeiten am Arbeitsplatz voll arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 13 S. 8). Dies belege, dass sich allfällige Alzheimer-Symptome noch nicht auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätten (Urk. 13 S. 9). Sie hätten damals nicht zu einer vorsorgerechtlich relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % geführt (Urk. 26 S. 3). Die leitende Ärztin des D.___ habe am 28. April 2015 sodann ausgeführt, dass die Symptome einer depressiven Erkrankung (sollten solche tatsächlich noch bestanden haben) medikamentös erfolgreich behandelt worden seien. Angesichts des Krankheitsbildes der Klägerin sei zudem offensichtlich, dass allfällige depressive Symptome heute nur noch eine völlig untergeordnete Rolle spielen würden (Urk. 26 S. 3).
4.
4.1
4.1.1 In den Akten lassen sich folgende entscheidrelevante medizinische Unterlagen finden:
4.1.2 Im Bericht vom 5. Oktober 2009 stellte die Dr. I.___, Allgemeine Medizin FMH, die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Reaktive depressive Entwicklung mit muskulärem Schmerzsyndrom am linken Arm
- Status nach Teilamputation distale Phalanx Dig V links 9. (richtig: 8.) 4.09
- Status nach Schnittverletzung am Handgelenk links und Oberarm, Sehnenverletzung 20-jährig
Dr. I.___ attestierte der Klägerin eine ab 24. Juli 2009 bestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Dazu führte sie aus, dass der linke Kleinfinger wegen einer Bewegungsempfindlichkeit nicht vollständig eingesetzt werden könne. Geistig würden keine Einschränkungen bestehen (Urk. 17/18/3). Die Klägerin fühle sich psychisch instabil und sei am Arbeitsplatz rasch überfordert (Urk. 17/18/3-4).
4.1.3 Dr. med. J.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte im Bericht vom 19. November 2009 die Diagnosen Anpassungsstörung (ICD-10: F43.22) sowie Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10: F41.2), welche seit April 2009 bestehen würden, und attestierte der Klägerin eine seit 5. August 2009 bestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 17/23/2).
4.1.4 Im Bericht des B.___ vom 4. März 2011 wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.10) gestellt (Urk. 17/59/1). Aktuell sei von einer Arbeitsfähigkeit von ca. 50 bis 60 %, verteilt auf 5 Wochentage auszugehen (Urk. 17/59/4).
4.1.5 Dem Bericht Klinik für Neurologie des F.___ vom 21. März 2011 ist zu entnehmen, dass sich im Rahmen der ausführlichen neuropsychologischen Untersuchung neben einer reduzierten allgemeinen Aufmerksamkeit und einer deutlich verlangsamten kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit mittelschwere bis schwere Beeinträchtigungen im Bereich der exekutiven und mnestischen Teilfunktionen ergeben hätten. Die übrigen kognitiven Domänen seien dagegen vergleichsweise gut erhalten. Aufgrund der anamnestischen Schilderungen und des klinischen Eindrucks würden sich zudem Hinweise auf eine mindestens mittelschwer ausgeprägte depressive Affektlage ergeben, die, neben der mit dieser möglicherweise in Zusammenhang stehenden reduzierten Anstrengungsbereitschaft, die mitunter schweren kognitiven Minderleistungen massgeblich beeinflussen dürfte. Als weitere aggravierende Faktoren dürften sicherlich auch die Fremdsprachigkeit sowie der geringe Bildungsgrad der Klägerin zum Tragen kommen. Insgesamt würden sich die im Rahmen der Untersuchung vom 21. März 2011 objektivierbaren kognitiven Defizite somit nur eingeschränkt beurteilen lassen. Eine neurodegenerative Ätiologie sei jedoch eher unwahrscheinlich (Urk. 17/3).
4.1.6 Im Bericht vom 24. August 2011 nannte Dr. J.___ als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0) sowie Anpassungsstörung (ICD-10: 43.22). Ab 17. Februar 2011 attestierte sie der Klägerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 17/70/2).
4.1.7 Dr. C.___ stellte in seinem Gutachten vom 21. Oktober 2011 die folgende Diagnose (Urk. 17/74/11): rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig Episode (ICD-10: F33.1), mit Anteilen einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) sowie einer dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (ICD-10: F44.6).
In seiner versicherungsmedizinisch-psychiatrischen Beurteilung führte Dr. C.___ unter anderem aus, dass bei der Klägerin im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Abklärung ein ängstlich-depressiver Affekt, mit eingeschränkter Schwingungsfähigkeit, imponiert habe. Sie habe verunsichert gewirkt, mit Gefühlen der Hilflosigkeit und Scham. Eine Tendenz zur bewusstseinsfernen Symptomausweitung, mit Anteilen einer dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörung, sei erkennbar gewesen. Die Gedächtnisfunktionen sowie Aufmerksamkeit und Konzentration seien klinisch zudem deutlich beeinträchtigt gewesen (Urk. 17/74/12). Des Weiteren hätten sich Hinweise auf eine pathologische Trauerreaktion beziehungsweise auf Schwierigkeiten bei der Traumabewältigung der Klägerin ergeben, was jedoch vor dem Hintergrund ihrer nur spärlichen Ressourcen zur Bewältigung der belastenden Ereignisse nicht verwunderlich sei. In diagnostischer Hinsicht könne die Einschätzung der Voruntersucher weitestgehend bestätigt werden, wenngleich die beschriebenen dissoziativen Anteile bisher nicht erwähnt worden seien und die depressive Störung nicht mehr als leichtgradig zu werten sei, wie dies noch im Bericht von Dr. J.___ vom 24. August 2011 der Fall gewesen sei (Urk. 17/74/13).
Sodann hielt Dr. C.___ fest, dass die Arbeitsfähigkeit der Klägerin seit Juli 2010 (Suizid der Tochter) mit 50 % zu beziffern sei (Urk. 17/74/14).
4.1.8 Nach der Konsultation vom 23. August 2013 stellte Dr. J.___ die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4), Anpassungsstörung (ICD-10: F43.22) und nannte einen Verdacht auf Demenz (Urk. 17/105/1). Die kognitiven Einschränkungen seien markant. Die Klägerin sei oft verwirrt und immer mehr auf Hilfe angewiesen. Sie finde zum Beispiel die Praxis nicht und sei mit Zahlungen, Einkäufen, Abmachungen etc. überfordert. Die Konzentration und das Gedächtnis seien eingeschränkt. Die Verschlechterung sei vor allem bei der Sprache erkennbar. Habe sich die Klägerin früher ganz gut in der deutschen Sprache verständigen können, so würden ihr nun immer öfter die Wörter fehlen oder sie wechsle in ihre Muttersprache ohne es zu merken. Die depressive Symptomatik sowie die Ängste würden immer wieder auftreten. Im Denken sei sie sehr auf die somatischen Beschwerden eingeengt (Urk. 17/105/2).
4.1.9 Dem Austrittsbericht des B.___ vom 27. November 2013 zur stationär-psychiatrischen Behandlung vom 20. September bis 11. November 2013 ist zu entnehmen, dass die durchgeführten Untersuchungen (u.a. gerontopsychiatrisches Assessment, Mini Mental State [MMS] auf Deutsch und Serbokroatisch, CERAD-Untersuchung sowie andere testpsychologische Untersuchungen) eine deutliche Verschlechterung der kognitiven Leistungen gezeigt hätten (Urk. 17/120/28). Zudem habe sich im kurz vor Eintritt durchgeführten Schädel-CT eine zunehmende Atrophie vor allem der Hippocampusregion gefunden. Aufgrund dieser Befunde werde von einer mittelgradigen Demenz vom Alzheimer Typus ausgegangen (Urk. 17/120/28).
4.1.10 Der Psychiater E.___ stellte die Diagnose Demenz vom Alzheimer-Typ (ICD-10: F00). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er: Status nach zweimaliger mittelgradiger depressiver Störung (ICD-10: F32.1), aktuell völlig remittiert (Urk. 17/120/21).
Zur Arbeitsfähigkeit der Klägerin hielt er fest, dass aktuell und in Zukunft sicher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit und für allfällige Verweisungstätigkeiten bestehe. Der exakte Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit sei nicht sicher zu bestimmen. Er sei aber spätestens auf den zweiten Eintritt in das B.___ am 20. September 2013 festzulegen (Urk. 17/120/21).
Der Psychiater E.___ führte aus, dass aufgrund des Berichtes des B.___ aus dem Jahr 2013 der kognitiven Einschränkungen im Explorationsgespräch und des gesamten klinischen Eindrucks bestehe kein Zweifel daran, dass die Klägerin an einer fortgeschrittenen Demenz leide. Es gebe in den Akten Hinweise darauf, dass diese Demenz möglicherweise bereits früher begonnen haben könnte. So habe die Klägerin bei der Begutachtung durch Dr. C.___ im Jahr 2011 weder das Geburtsjahr noch das Alter der Eltern angeben können. Sodann habe sie dort angegeben, dass sie noch nie in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Sie sei aber im Januar und Februar 2011 bereits im B.___ hospitalisiert gewesen (Urk. 17/120/20). Möglicherweise habe die Demenz auch schon vorgelegen, als die Klägerin im Jahr 2011 im F.___ neuropsychologisch abgeklärt worden sei. Damals sei die Beurteilung erschwert gewesen, da gleichzeitig eine mittelgradige depressive Störung nach dem Tod der Tochter vorgelegen habe, welche die Symptomatik überlagert haben könnte und eine eindeutige neuropsychologische Abklärung erschwert habe. Auch die Tatsache, dass die Klägerin bei dem Versuch der Wiederaufnahme der Arbeit auch bei sehr leichten Arbeiten im Rahmen eines 50%-Pensums nur Leistungen von 25 bis 30 % habe erbringen können, könnte ein Hinweis auf die dementielle Entwicklung sein, wie auch ihre Einlassungen gegenüber dem Suva-Kreisarzt, dass sie manchmal örtlich desorientiert sei (Urk. 17/120/21).
4.1.11 Der beratende Arzt der Beklagten Dr. med. K.___ hielt am 22. Juli 2014 fest, dass die Alzheimer Demenz die Ursache für die Erhöhung des Invaliditätsgrades auf 100 % sei. Die Ursachen des früheren IV-Grades von 50 % seien die depressive Störung und Anteile einer Anpassungsstörung gewesen. Die neue Erkrankung Demenz sei heute vollumfänglich für die Arbeitsunfähigkeit verantwortlich. Aus den Akten gehe hervor, dass die Klägerin heute keine depressiven Symptome mehr zeige und auch keine dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung mehr diagnostiziert worden sei (Urk. 2/6 S. 2).
In seiner Stellungnahme vom 28. Dezember 2015 führte Dr. K.___ im Wesentlichen aus, zwar könne retrospektiv vermutet werden, dass ein Teil der im September 2011 vorliegenden Symptome nicht ausschliesslich der Depression, sondern möglicherweise auch einer beginnenden Demenz zugeschrieben werden könnte. Dies weil die Alzheimer-Demenz schleichend beginne und eventuell mit einzelnen Symptomen schon jahrelang vor einem die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Krankheitsgrad vorliegend könne. Die IV-Stelle habe den Zeitpunkt, ab welchem die erhöhte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin auf die Alzheimer-Demenz zurückzuführen sei, auf den 20. September 2013 festgelegt. Demgegenüber sei die frühere Invalidität bei einem Invaliditätsgrad von 50 % auf die depressive Störung und nicht auf eine Alzheimer-Demenz zurückzuführen gewesen (Urk. 2/39 S. 4).
4.2
4.2.1 Sodann liegen folgende Unterlagen der früheren Arbeitgeber der Klägerin vor, welche für die Beurteilung der streitgegenständlichen Fragen relevant sind:
4.2.2 L.___, Gesundheit und Soziales, A.___, schrieb in ihrer E-Mail vom 17. Februar 2011, dass die Klägerin kaum den Namen schreiben könne. Ihre Unterschrift habe sich seit 2005 wesentlich verschlechtert. Zudem vergesse und verliere sie ständig Sachen (Urk. 17/48/1).
In ihrer E-Mail-Nachricht vom 22. Februar 2011 schrieb sie sodann, dass die Klägerin seit 18. Februar 2011 stundenweise arbeite. Sie sei zwar anwesend, jedoch sei die Leistung sehr eingeschränkt (Urk. 17/53).
4.2.3 Beim Gespräch vom 20. April 2011 mit dem Job Coach der IV-Stelle führte der Arbeitgeber der Klägerin aus, dass diese beim gegenwärtigen 50%-Pensum regelmässig am Arbeitsplatz anwesend sei, wenn auch bei reduzierte Leistungsfähigkeit (Urk. 17/65). Der Job Coach der IV-Stelle hielt in ihrem Protokoll zum Ergebnis des Job Coaching sodann fest, dass die Klägerin laut ihrem Arbeitgeber bei einem 50%-Pensum nur ca. 25 bis 30 % leistungsfähig gewesen sei (Urk. 17/65/1).
5.
5.1 Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 (Urk. 17/148) führte die IV-Stelle aus, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin seit dem 20. September 2013 wesentlich verschlechtert habe (vgl. S. 1 des Verfügungsteils 2 [Urk. 17/135/1]). Gestützt auf Art. 88a Abs. 2 IVV, wonach eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat, sprach die IV-Stelle der Klägerin mit Wirkung ab 1. Dezember 2013 eine ganze Invalidenrente zu (vgl. S. 1 des Verfügungsteils 2 [Urk. 17/135/1]; Urk. 17/148/2). Die IV-Verfügung vom 7. Januar 2015 wurde der Beklagten eröffnet (Urk. 17/148/3), indes entfällt eine Bindungswirkung für die Beklage aus den folgenden Gründen: Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten geführt hat, von der Art her im Wesentlichen derselbe ist, wie der, welcher der Invalidität zur Grunde liegt (sachlicher Zusammenhang; E. 2.2 vorstehend; Urteil des Bundesgerichts 9C_772/2007 vom 26. Februar 2008 E. 3.2). Vor Erlass der Verfügung vom 7. Januar 2015 (Urk. 17/148) musste die IV-Stelle dieser Frage nicht nachgehen, zumal sie als finale Versicherung konzipiert ist, welche - sofern die gesetzliche Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind - das Risiko der Invalidität unabhängig vom Vorliegen eines bestimmen versicherten Ereignisses wie Krankheit oder Unfall deckt (statt vieler: BGE 124 V 174 E. 3a mit weiteren Hinweisen).
5.2
5.2.1 Zu prüfen ist zunächst, ob zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten eingetreten Arbeitsunfähigkeit der Klägerin und ihrer späteren Invalidität aufgrund der Demenzerkrankung ein sachlicher Zusammenhang besteht.
5.2.2 Laut den Ärzten, welche die Klägerin vom 20. September bis 11. November 2013 im B.___ behandelt haben (Urk. 17/120/24), und dem Psychiater E.___, welcher sie am 20. März 2014 untersucht hat (Urk. 17/120/3), leidet die Klägerin an Demenz vom Alzheimer-Typ (Urk. 17/120/21, 24). Die Alzheimer-Krankheit wird zu den primär degenerativen Demenzerkrankungen gezählt, welche wiederum als die Alltagsaktivitäten beeinträchtigende, erworbene Störungen des Gedächtnisses und weiterer kognitiver Funktionen, die über mindestens sechs Monate und nicht im Rahmen eines Delirs bestehen, definiert werden (Simone Witzel [et. al.], Psychrembel: Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl., Berlin 2014, S. 455). Sie ist eine Krankheit mit unbekannter Ätiologie und charakteristischen neuropathologischen und neurochemischen Merkmalen, welche gewöhnlich schleichend beginnt und sich langsam, aber stetig über Jahre entwickelt (Horst Dilling/Werner Mombour/ Martin H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F] klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, Bern 2015, S. 75 f.). Die wesentliche Voraussetzung für die Diagnose Demenz ist der Nachweis einer Abnahme des Gedächtnisses und des Denkvermögens mit beträchtlicher Beeinträchtigung der Aktivitäten des täglichen Lebens (Dilling/ Mombour/Schmidt [Hrsg.], a.a.O., S. 74 f.). Bei der Diagnosestellung gilt es indes zu berücksichtigen, dass eine depressive Störung Merkmale einer frühen Demenz, besonders Gedächtnisstörung, Verlangsamung des Denkens und Mangel an Spontaneität, zeigen kann (Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], a.a.O., S. 75).
5.2.3 Gemäss der behandelnden Psychiaterin Dr. J.___ reagierte die Klägerin auf den Betriebsunfall vom 8. April 2009 mit einer depressiven und ängstlichen Symptomatik (Urk. 17/23/3). Zum ärztlichen Befund hielt sie fest, die Klägerin sei wach, allseitsorientiert, im Affekt labil, in Antrieb, Gedächtnis und Konzentration gestört, im Denken eingeengt auf ihren labilen Gesundheitszustand, Grübeln und Gedankenkreisen und auf die somatischen Beschwerden fixiert. Ferner bestünden Zukunftsängste und im Alltag Ängste vor neuen Herausforderungen, Aggressionshemmungen und Durchbrüche (Urk. 17/23/3). Dr. J.___ attestierte der Klägerin ab 5. August 2009 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 17/23/2). Durch den Einsatz von Antidepressiva kam es ab Dezember 2009 zu einer raschen Besserung (vgl. den Arztbericht von Dr. I.___ vom 3. Mai 2010 [Urk. 17/29/2]) und die Klägerin war ab 29. Dezember 2009 wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 17/29/2; gemäss Dr. J.___ bestand ab 1. Januar 2010 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit [Urk. 17/28/2]). Es liegen keine Berichte der ehemalgien Arbeitgeberin der Klägerin vor, wonach damals deren Leistung trotz des von ihr versehenen 100%-Pensums nicht genügend gewesen sei. Demnach ist davon auszugehen, dass sich die später diagnostizierte Demenzerkrankung der Klägerin zu Beginn des Jahres 2010 noch nicht auf deren Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hatte.
Nach dem Tod ihrer Tochter im Juli 2010 verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Klägerin wieder. Die IV-Stelle hielt in ihrer Verfügung vom 3. April 2012 fest, dass die Klägerin seit dem 12. Juli 2010 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei (Urk. 17/97/3). Den Ärzten des B.___, wo sich die Klägerin vom 17. Januar bis 15. Februar 2011 zur stationären psychiatrischen Behandlung aufgehalten hatte, berichtete die Klägerin bei Eintritt, dass es ihr seit dem “vermuteten“ Suizid der Tochter (Überdosis Heroin) im Juli 2010 zunehmend schlechter gehe. Sie leide unter starken Einschlaf- und Durchschlafstörungen, die sie nur mit der aktuellen Medikation zu bekämpfen wisse. Weiter leide sie unter Niedergeschlagenheit, Gedankenkreisen, Konzentrationsstörungen, Traurigkeit und Vergesslichkeit. Vorangehend zum Tod der Tochter sei der Betriebsunfall vom 8. April 2009 ein weiteres, für sie belastendes Ereignis gewesen (Urk. 17/59/2). Die Ärzte des B.___ führten in ihrem Bericht vom 4. März 2011 unter anderem aus, obwohl die Klägerin medikamentös gegen ihre depressive Symptomatik und ihre Schlafstörungen gut habe eingestellt werden können und sich eine rasche Remission der depressiven Symptomatik ergeben habe, habe die Ätiologie der kognitiven Defizite noch nicht umfassend abgeklärt werden können (Urk. 17/59/3). Bei Klinikaustritt habe noch immer eine Verminderung der Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistungen, leicht deprimiert im Affekt, mit in der Folge resultierend eingeschränkter Belastbarkeit vorgelegen. Weiter habe noch immer eine starke Beschäftigung mit den Umständen des Todes ihrer Tochter im vergangenen Jahr bestanden. Es werde dringend die Aufrechterhaltung der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sowie eine umfassende neurologische und neuropsychologische Untersuchung zur Abklärung der kognitiven Defizite sowie, bei allfälligen Befunden, eine ergänzende Therapie empfohlen (Urk. 17/59/3, 4). In der Folge wurde am 21. März 2011 in der Klinik für Neurologie des F.___ eine neuropsychologische Untersuchung durchgeführt, mit welcher die Frage geklärt werden sollte, ob es bei der Klägerin Hinweise auf eine demenzielle Entwicklung gebe (Urk. 17/1). Dem Bericht zu dieser Untersuchung ist zu entnehmen, dass das vergleichsweise junge Alter der Klägerin, der anamnestisch geschilderte zeitliche Zusammenhang zwischen dem Beginn der kognitiven Beschwerdesymptomatik und dem Suizid der Tochter sowie der von Beginn an stabile Verlauf der Symptome eine neurodegenerative Ätiologie eher unwahrscheinlich erscheinen lassen würden. Eine alternative Ätiologie sei zudem durch eine erst vor kurzem durchgeführte cerebrale Bildgebung ausgeschlossen worden. Bei dieser hätten sich gemäss eigenanamnestischer Schilderungen keine wegweisenden pathologischen Befunde ergeben (Urk. 17/3). Zum Vergleich ist auf die während des Aufenthalts im B.___ vom 20. September bis 11. November 2013 erhobenen Befunde, welche eine deutliche Verschlechterung der kognitiven Leistungen gezeigt hätten, sowie auf den Befund der kurz vor Eintritt durchgeführten Schädel-CT, bei welcher eine Atrophie vor allem der Hippocampusregion gefunden worden sei, hinzuweisen (E. 4.1.9). Aufgrund dieser Befunde gingen die Ärzte des B.___ von einer mittelgradigen Demenz vom Alzheimer-Typ aus (Urk. 17/120/28). Weil aber zuvor im März 2011 gemäss dem Bericht der Klinik für Neurologie des F.___ eine neurodegenerative Ätiologie der kognitiven Einschränkungen eher unwahrscheinlich erschien, ist es nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die von den Ärzten des B.___ bei Austritt aus der Klinik am 15. Februar 2011 attestierte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin von ca. 40 bis 50 % (Urk. 17/59/4) bereits auf eine Demenzerkrankung zurückzuführen war. Es kommt hinzu, dass Dr. J.___ am 24. August 2011 zwar berichtete, dass bei der Klägerin kognitive Einschränkungen - als Beispiel nannte sie das Vergessen von Arbeitsschritten - bestünden (Urk. 17/70/3). Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie jedoch nicht etwa Verdacht auf Demenz, so wie sie es in ihrem späteren Bericht nach Konsultation vom 23. August 2013 getan hatte (Urk. 17/105/1), sondern eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, sowie eine Anpassungsstörung (Urk. 17/70/2). Dr. C.___ stellte am 13. Oktober 2011 unter anderem fest, dass die Gedächtnisfunktionen sowie Aufmerksamkeit und Konzentration der Klägerin klinisch beeinträchtigt seien (Urk. 17/74/1; Urk. 17/74/11). Es ist davon auszugehen, dass Dr. C.___ diese Einschränkungen als Teil der depressiven Erkrankung der Klägerin ansah. Er führte in seinem Gutachten vom 21. Oktober 2011 aus, dass der Suizid der Tochter der Klägerin im Juli 2010 den Beginn ihrer eigentlichen psychiatrischen Problematik markiert habe, wobei der Arbeitsunfall vom 8. April 2009 sie in psychischer Hinsicht bereits destabilisiert haben könnte. Die Klägerin habe angeben, seit dem Arbeitsunfall im April 2009 beziehungsweise seit dem Tod der Tochter im Jahr 2010 unter einem “Durcheinander im Kopf“ zu leiden, was aktuell im Vordergrund der Beschwerden stünde. Insbesondere seit dem Tod ihrer Tochter stehe sie “unter Schock“ und müsse ständig weinen. Es fühle sich an, als wenn sie neben sich stehen würde und gar nicht sie selbst sei. Sie sei zudem vergesslich geworden, schaffe den Haushalt nicht mehr alleine und könne nur mit Medikamenten einigermassen schlafen (Urk. 17/74/12). Vor diesem Hintergrund vermögen weder die Ausführungen des Psychiaters E.___, wonach die Tatsache, dass die Klägerin beim Versuch der Wiederaufnahme der Arbeit (im Frühjahr 2011) auch bei sehr leichten Arbeiten im Rahmen eines 50%-Pensums nur Leistungen von 25 bis 30 % habe erbringen können (vgl. E. 4.2.3), ein Hinweis auf eine dementielle Entwicklung sein könnte (Urk. 17/120/21), noch dessen Feststellung, es gebe (weitere) Hinweise darauf, dass die Demenz möglicherweise bereits früher begonnen haben könnte, für den Nachweis des sachlichen Zusammenhangs zu genügen, müsste ein solcher doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (E. 2.1.4). Im Gegenteil war gemäss den echtzeitlichen Feststellungen der Ärzte des B.___ und von Dr. C.___ das Krankheitsbild im Jahr 2011 und bis zum Ende der Versicherungsdeckung bei der Beklagten am 30. September 2011 (Urk. 1 S. 6, Urk. 2/6 S. 1) von der depressiven Erkrankung der Klägerin geprägt. Zudem war gemäss den neuropsychologischen Abklärungen im F.___ vom 21. März 2011 eine neurodegenerative Ätiologie der kognitiven Einschränkungen der Klägerin eher unwahrscheinlich. Wie festgehalten, kann eine depressive Störung Merkmale einer frühen Demenz haben (E. 5.2.2 vorstehend). Lic. phil. H.___, Psychotherapeutin FSP, Praxis Dr. J.___, schrieb in ihrer Stellungnahme zuhanden des Rechtsvertreters der Klägerin vom 22. Dezember 2014, dass die Klägerin bereits im Jahr 2010 immer wieder über “Blockaden“ berichtet habe. Sie habe die richtigen Worte nicht finden können und habe Gegenstände verloren und vergessen. Zudem habe sich zunehmend im Verkehr und überhaupt in der Stadt nicht mehr zu Recht gefunden (Urk. 2/34 S. 3). Obwohl die Klägerin damals in der Praxis von Dr. J.___ auch wegen depressiven Störungen behandelt wurde (vgl. E. 4.1.3 und 4.1.6 vorstehend), setze sich lic. phil. H.___, in ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2014 nicht damit auseinander, ob die von ihr beschriebenen Einschränkungen der Klägerin allenfalls von deren depressiven Erkrankung verursacht gewesen sein könnten. Auf diese Stellungnahme ist aus diesem Grund nicht abzustellen. Zudem ist auch bei Psychologinnen und Psychologen dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sie mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Auftraggeber aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die Hausärztin der Klägerin hat sich gemäss ihrer Nachricht an den Rechtsvertreter der Klägerin vom 16. Januar 2015 den Ausführungen von lic. phil. H.___ angeschlossen, ohne dies zu begründen oder ihre eigenen Wahrnehmungen der Klägerin zu beschreiben (vgl. Urk. 2/35). Die Klägerin kann daraus ebenfalls nicht zu ihren Gunsten ableiten. Schliesslich sah sich der Gutachter E.___ nicht in der Lage, den Beginn der Arbeitsunfähigkeit sicher zu bestimmen, weshalb er diesen auf (spätestens) den 20. September 2013 festlegte (Urk. 17/120/21). Nachdem er es sodann als sicher erachtete, dass die Klägerin zwei depressive Störungen, welche sehr wahrscheinlich jeweils durch äussere Ereignisse ausgelöst worden seien, erlitten habe (Urk. 17/120/22), ist zusammenfassend ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten und der Invalidität ab 1. Dezember 2013, welche wegen der Demenz vom Alzheimer-Typ besteht, zu verneinen.
5.3
5.3.1 Ebenso wenig kann dem Vorbringen der Klägerin, wonach neben der von den behandelnden Ärzten im B.___ und dem psychiatrischen Gutachter E.___ diagnostizierten Demenz vom Alzheimer-Typ nach wie vor auch eine depressive Erkrankung bestehe (E. 3.2), gefolgt werden.
5.3.2 Eine psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_698/2012 vom 3. Mai 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf die Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits, lässt es sodann nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte später zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Vorbehalten bleiben aber Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts I 663/05 vom 27. November 2006 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen).
5.3.3 Nach der Konsultation vom 23. August 2013 hielt Dr. J.___ in ihrem Bericht zuhanden der IV-Stelle fest, dass die depressive Störung gegenwärtig remittiert sei (Urk. 17/105/2). Wohl wurde während des Aufenthalts der Klägerin im B.___ vom 20. September bis 11. November 2013 berichtet, dass bei ihr ebenfalls eine depressive Störung vorliege, welche zusätzlich zu Antriebslosigkeit und bedrückter Stimmung führe (vgl. Protokoll vom 28. Oktober 2013, Urk. 2/27 S. 9). Der psychiatrische Gutachter E.___ diagnostizierte am 28. März 2014 indes einen Status nach zweimaliger mittelgradiger depressiver Störung, welche aktuell völlig remittiert sei (Urk. 17/120/21). Er hielt weiter fest, dass er bei der Klägerin nicht von einer rezidivierenden depressiven Störung sprechen würde, da zwei völlig unterschiedliche Ereignisse - der Arbeitsunfall vom 8. April 2009 einerseits und der Tod der Tochter im Juli 2010 andererseits - zu einer klar reaktiven Depression geführt hätten und es keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer endogenen Depression gebe (Urk. 17/120/22). Die aktuelle Situation sei insofern eindeutig, als dass eine Demenz vom Alzheimer-Typ bestehe (Urk. 17/120/23). Die leitende Ärztin des D.___, M.___, auf welche die Klägerin Bezug nimmt (Urk. 1 S. 16, Urk. 20 S. 3), führte in ihrer Stellungnahme vom 28. April 2015 aus, dass die Depression weiter bestehend und behandlungsbedürftig sei. Sie verweist darauf, dass ein Versuch das Antidepressivum Cymbalta® während des Hospitalistation im B.___ vom 20. September bis 11. November 2013 nach vier Wochen bei der Klägerin zu einem schweren Stimmungseinbruch und totaler Rückzugstendenz geführt habe (Urk. 2/36 S. 1). Hierzu ist festzuhalten, dass dem Gutachter E.___ der Austrittsbericht des B.___ vom 27. November 2013 (Urk. 17/120/24-29) vorlag (vgl. Urk. 17/120/13). Zudem hatte er Kenntnis von der aktuellen Medikation der Klägerin, welche gemäss dem Medikationsblatt des Pflegezentrums vom 7. März 2014 auch Cymbalta® respektive laut der Auskunft der Betreuerin der Klägerin das Antidepressivum Citalopram® umfasste (Urk. 17/120/29, 37). Die Ärztin M.___ nannte mithin keine Tatsachen, welche vom psychiatrischen Gutachter E.___ unberücksichtigt geblieben wären. Dass Psychiater dabei im Gegensatz zur Allgemeinmedizinerin zum Schluss gelangte, dass die Depression völlig remittiert sei, ist mit Blick auf das Vorgenannte nicht zu beanstanden. Gestützt auf die Ausführungen des psychiatrischen Gutachters E.___ ist daher davon auszugehen, dass im vorliegend zu prüfenden Zeitraum ab 1. Dezember 2013 die depressive Störung der Klägerin völlig remittiert war. Die Klägerin hat mithin auch deswegen keinen Anspruch auf weitere Invalidenleistungen der Beklagten.
5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass sich die Demenz-Erkrankung der Klägerin während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten vom 1. April 1998 bis zum Ende der Nachdeckungsfrist am 30. September 2011 (Urk. 1 S. 6, Urk. 2/6 S. 1, Urk. 13 S. 3) bereits massgeblich auf ihre Arbeitsfähigkeit, welche gemäss den fachärztlichen Feststellungen von einer depressiven Störung verursacht wurde, und der Invalidität ab 1. Dezember 2013, welche wegen der Demenz vom Alzheimertyp besteht, ist daher zu verneinen. Abstellend auf das psychiatrische Gutachten von E.___ vom 28. März 2014 (Urk. 17/120) kann sodann nicht davon ausgegangen werden, dass ab dem 1. Dezember 2013 weiterhin eine depressive Erkrankung besteht, weshalb die Beklagte ab diesem Datum keine weiteren Invalidenleistungen zu erbringen hat. Von weiteren Abklärungen sind keine entscheidrelevanten Aufschlüsse zu erwarten.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage.
6.
6.1 Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2 und 3) erweist sich als gegenstandslos, weil Klageverfahren im Bereich der beruflichen Vorsorge in der Regel kostenlos sind (Art. 73 Abs. 2 BVG).
6.2 Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b).
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher