Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2016.00076

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 27. April 2017

in Sachen

X.___

Kläger



gegen



1.1    Y.___


1.2    Pensionskasse der Stadt Winterthur

Stadthausstrasse 4a, 8403 Winterthur


Beklagte


Beklagte 1.1 vertreten durch Rechtsanwalt Michael Rickenbacher

Wieduwilt Rechtsanwälte

Zürcherstrasse 37, Postfach 2583, 8401 Winterthur

sowie


Y.___

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Rickenbacher

Wieduwilt Rechtsanwälte

Zürcherstrasse 37, Postfach 2583, 8401 Winterthur



gegen



2.1    X.___


2.2    Rendita Freizügigkeitsstiftung

Paulstrasse 9, Postfach 4701, 8401 Winterthur


2.3    Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft

    c/o Allianz Lebensversicherungs-Gesellschaft AG

Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen


Zustelladresse: Allianz Suisse

Rechtsdienst PLHRD

Postfach, 8010 Zürich


Beklagte












Sachverhalt:

1.    Mit Urteil vom 7. Juli 2016 (Urk. 2/53) wurde die am 20. Dezember 2005 geschlossene Ehe zwischen X.___ (Kläger) und Y.___ (Klägerin) geschieden. Die Klagenden vereinbarten betreffend berufliche Vorsorge, ihre während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen per 31. Dezember 2015 hälftig zu teilen (Ziff. 5 e).


2.    Mit Verfügung vom 29. August 2016 (Urk. 1) überwies das Scheidungsgericht die Streitsache im Sinne von Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) zur Vornahme der Teilung der Austrittsleistungen ans hiesige Gericht. Die Scheidungsgericht gab dabei als zu teilende Austrittleistung der Klägerin ein Guthaben bei der Pensionskasse der Stadt Winterthur (Beklagte 1.2) in Höhe von Fr. 17‘962.60 an. Betreffend den Kläger nannte das Scheidungsgericht ein Vorsorgeguthaben bei der Rendita Freizügigkeitsstiftung (Beklagte 2.2) in Höhe von Fr. 1‘329.25. Die Höhe des weiteren Vorsorgeguthabens sei unbekannt.

    Da sich aus den Akten (vgl. IK-Auszug vom 26. Oktober 2016, Urk. 7) ergab, dass der Kläger während der Dauer der Ehe für die Z.___ AG gearbeitet hatte und diese der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft (Beklagte 2.3) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen war (vgl. Telefonnotizen vom 17. Oktober 2016, Urk. 4, und vom 21. November 2016, Urk. 9), wurde der Beklagten 2.3 mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 (Urk. 11) Frist angesetzt, um zu einem Vorsorgeverhältnis mit dem Kläger Stellung zu nehmen, die während der Ehedauer (20. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2015) angesparte Austrittsleistung zu nennen und gegebenenfalls eine Durchführbarkeitserklärung einzureichen. Die Beklagte 2.3 teilte mit Eingabe vom 27. Februar 2017 (Urk. 15) mit, der Kläger sei ihr von der Z.___ AG nie gemeldet worden. Gestützt auf die ausgewiesenen Löhne des Klägers bei der Z.___ AG resultiere jedoch ein Vorsorgeguthaben bei ihr in Höhe von Fr. 2‘590.30.

    Mit Verfügung vom 14. März 2017 (Urk. 17) setzte das Gericht die Parteien darüber in Kenntnis, dass die Differenz der ausgewiesenen und zu teilenden Vorsorgeguthaben der Klägerin und des Klägers per 31. Dezember 2015 Fr. 14‘053.05 (Fr. 17‘972.60 {Guthaben der Klägerin bei der Beklagten 1.2} – [Fr. 1‘329.25 {Guthaben des Klägers bei der Beklagten 2.2} + Fr. 2‘590.30 {Guthaben des Klägers bei der Beklagten 2.3}]) betrage. Entsprechend der vom Scheidungsgericht genehmigten Teilungsvereinbarung ergebe sich hieraus ein Anspruch des Klägers in Höhe von Fr. 7‘026.55. Den Parteien wurde Frist angesetzt, um zur vorgesehenen Teilung Stellung zu nehmen, mit der Androhung, dass bei Stillschweigen von der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen ausgegangen und die Teilung entsprechend angeordnet werde. Gleichzeitig wurde die Beklagte 1.2 aufgefordert, eine aktualisierte Durchführbarkeitserklärung einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Beklagte 1.2 am 23. März 2017 nach (Urk. 19). Die Klagenden liessen sich innert Frist nicht vernehmen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) in der bis am 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).

1.2    Nach Art. 281 Abs. 3 ZPO in der bis 31. Dezember 2016 gültigen Fassung überweist das Scheidungsgericht - falls keine Vereinbarung über die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 280 ZPO zustande kommt beziehungsweise falls das Scheidungsgericht den zu überweisenden Betrag bei gegebenen Voraussetzungen nicht selbst festlegt (Art. 281 Abs. 1 ZPO) – die Streitsache nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis von Amtes wegen an das gemäss Freizügigkeitsgesetz zuständige Gericht. Gemäss der genannten Bestimmung sind diesem Gericht insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (lit. a), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (lit. b), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen die Ehegatten voraussichtlich Guthaben haben (lit. c), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (lit. d), mitzuteilen.


2.

2.1    Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung bzw. eines früheren von den Scheidungsparteien vereinbarten Zeitpunkts der Teilung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung bzw. des früheren vereinbarten Zeitpunkts aufzuzinsen (Art. 22 Abs. 2 FZG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch BGE 132 V 236 E. 2.3, Geiser/Senti in: Schneider/Geiser/Gächter, BVG und FZG, Art. 22 FZG N 20).

2.2    Die Scheidungsparteien stellten im vorliegenden Verfahren keine Anträge und liessen sich insbesondere auch zu der vom Gericht mit Verfügung vom 14. März 2017 (Urk. 17) in Aussicht gestellten Teilung nicht vernehmen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf Unstimmigkeiten, weshalb von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Vorsorgeeinrichtungen auszugehen ist.

2.3    Die Klägerin verfügte am 31. Dezember 2015, das heisst dem Zeitpunkt, welchen die Klagenden als massgeblich für die Teilung der Vorsorgeguthaben bestimmten, über eine Austrittsleistung bei der Beklagten 1.2 in Höhe von Fr. 17‘972.60. Diese wurde gesamthaft während der Ehe der Klagenden geäufnet (Durchführbarkeitserklärung vom 7. Juni 2016, Urk. 2/51, und Urk. 1 S. 3). Der Kläger verfügte per 31. Dezember 2015 über zu teilende Vorsorgeguthaben bei der Beklagten 2.2 in Höhe von Fr. 1‘329.25 (Urk. 1, vgl. auch Durchführbarkeitserklärung vom 23. Juni 2016, Urk. 2/52) und bei der Beklagten 2.3 in Höhe von Fr. 2‘590.30 (Urk. 15 S. 5), das heisst gesamthaft Fr. 3‘919.55 (Fr. 1‘329.25 + Fr. 2‘590.30). Die Differenz zwischen den zu teilenden Leistungen der Klägerin (Fr. 17‘972.60) und des Klägers (Fr. 3‘919.55) beträgt Fr. 14‘053.05. Demnach ist die Beklagte 1.2 zu verpflichten, den Betrag von Fr. 7‘026.55, das heisst die Hälfte von Fr. 14‘053.05, zulasten des Freizügigkeitsguthabens von Y.___, geb. 1. Juni 1986, zugunsten von X.___, geb. 20. Mai 1984, an eine von diesem zu bezeichnende Vorsorgeeinrichtung überweisen.


3.

3.1    Rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 17/06 vom 6. Juni 2006 E. 4.) ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung an, das heisst vorliegend ab dem 1. Januar 2016 (vgl. Geiser/Senti, a.a.O., mit Hinweis auf BGE 129 V 251 E. 3.3), bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz von Art. 12 BVV 2 (bis 31. Dezember 2016 1,25 %, ab 1. Januar 2017 1 %) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) würde der anzuwendende Zinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus ein Prozent entsprechen (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung).

3.2    Demzufolge ist die dem Kläger geschuldete Freizügigkeitsleistung im Sinne der Erwägungen zu verzinsen, und zwar vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 zu mindestens 1,25 % und ab 1. Januar 2017 zu mindestens 1 % beziehungsweise nach Eintritt eines allfälligen Verzugsfalles nach dem genannten höheren Verzugszins.


4.    Das Verfahren vor dem hiesigen Gericht ist grundsätzlich kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

    In der vorliegenden Konstellation kann nicht von einem Obsiegen oder Unterliegen ausgegangen werden, da sich das Verfahren auf den Vollzug der vom Scheidungsgericht angeordneten Teilung der Austrittsleistungen beschränkt. Es sind dementsprechend keine Parteientschädigungen zuzusprechen.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Pensionskasse der Stadt Winterthur wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 7‘026.55 zulasten von Y.___ (geboren 1. Juni 1986) zugunsten von X.___ (geb. 20. Mai 1984) an eine von diesem zu nennende Vorsorgeeinrichtung zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab dem 1. Januar 2016 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 (auszugsweise betreffend Durchführbarkeitserklärung) und eines Doppels von Urk. 20

- Rechtsanwalt Michael Rickenbacher einer Kopie von Urk. 19 und eines Doppels von Urk. 20

- Pensionskasse der Stadt Winterthur

- Rendita Freizügigkeitsstiftung

- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler