Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2016.00077



III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 30. April 2018

in Sachen

Sammelstiftung Vita

Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich

Klägerin


gegen


X.___


Beklagte




Sachverhalt:

1.    Die X.___ schloss sich mit Wirkung ab 1. März 2013 der Sammelstiftung Vita (Stiftung) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge zugunsten ihrer Arbeitnehmer an (Anschlussvertrag vom 25. Februar und 21. Juli 2014; Urk. 2/1 und Urk. 2/4 S. 3). Im April, Mai und Juni 2015 mahnte die Stiftung ausstehende Beiträge für das Jahr 2014 (Urk. 2/11, 2/12, 2/13). Mit der Begründung, dass die Beiträge weiterhin nicht entrichtet worden seien, kündigte die Stiftung am 13. Juli 2015 den Anschlussvertrag per 31. August 2015 (Urk. 2/14). Am 6. Januar 2016 leitete die Stiftung die Betreibung einer Forderung von Fr. 45‘841.05 nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2015 sowie Bertreibungsspesen von Fr. 300.-- ein. Die X.___ erhob gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 6 in der Betreibung Nr. Y.___ vom 6. Januar 2016 am 4. Februar 2016 Rechtsvorschlag (Urk. 2/16).


2.    Mit Eingabe vom 13. September 2016 erhob die Stiftung Klage gegen die X.___ mit dem folgenden Rechtsbegehren:

1.Es sei die Beklagte zu verpflichten der Klägerin den Beitragsausstand von Fr. 45‘841.05 minus Fr. 6'347.90 Prämienkorrektur und minus Fr. 399.50 Altersausgleich per 30. Juni 2016, nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2015 zuzüglich Fr. 950.65 Zins bis 31. Oktober  2016 und vertragliche Betreibungsspesen zu bezahlen.

2.Es sei der in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Zürich 6 erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen (Urk. 1).

3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.

Die X.___ stellte in ihrer Klageantwort vom 19. Dezember 2016 (Urk. 7) die folgenden Anträge:

1.Es sei der Beitragsausstand auf Fr. 25’721.04 plus entsprechende Risikokosten und Zusatzkosten, abzüglich bereits bezahlte Prämien Fr. 14'000.-- nebst Zins und Betreibungskosten festzusetzen. Die Risikokosten, Zusatzkosten seien von der Klägerin neu zu berechnen.

2.Die Klägerin habe eine entsprechende Abrechnung mit den obligatorischen BVG-Beiträgen plus Zusatzkosten zu erstellen.

3Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes entsprechend zu korrigieren.

4Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin.

Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien mit Replik vom 10. Januar 2017 (Urk. 11) und Duplik vom 15. Februar 2016 (Urk. 16) an ihren Anträgen fest.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 66 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest (Abs. 1 Satz 1). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Abs. 2 Satz 1).

1.2    Gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG ist der Teil des Jahreslohnes zwischen 22’155 bis und mit 75‘960 Franken (seit 1. Januar 2013 zwischen 24’570 bis und 84’240 Franken und seit 1. Januar 2015 zwischen 24‘675 bis und mit 84’600 Franken) zu versichern. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt.

1.3    Laut Ziff. 2 Abs. 2 des Anschlussvertrages (Vertragsnummer 95'002'925) ergeben sich die Rechte und Pflichten der Stiftung und des Arbeitgebers aus den Bestimmungen der Stiftungsurkunde, dem Vorsorgereglement, dem Organisationsreglement für den Kassenvorstand sowie dem Kostenreglement. Die Stiftungsurkunde und die genannten Reglemente sind verbindliche Rechtsgrundlage (Urk. 2/1).

1.4    Nach Ziff. 2.3.1 des Vorsorgereglements entspricht der massgebende Jahreslohn dem mutmasslichen AHV-Jahreslohn der versicherten Person, wobei Familien- und Kinderzulagen sowie Lohnbestandteile, die nur gelegentlich oder vorübergehend anfallen, nicht berücksichtigt werden. Nicht zum massgebenden Jahreslohn gehören insbesondere Abgangsentschädigungen und Dienstaltersgeschenke. Gehört eine versicherte Person nicht während eines ganzen Kalenderjahres dieser Personalvorsorge an, so ist jener Lohn massgebend, den sie bei ganzjähriger Zugehörigkeit erzielen würde (Urk. 2/3 S. 3). Die Berechnung der Vorsorgeleistungen und -beiträge basiert auf dem versicherten Jahreslohn. Der versicherte Jahreslohn ist im Vorsorgeplan umschrieben (Ziff. 2.3.2).

1.5    Gemäss Vorsorgeplan zum Anschlussvertrag Nr. 95'002'925 (Urk. 2/4) entspricht der versicherte Jahreslohn dem massgebenden Jahreslohn, begrenzt auf den maximal versicherten Lohn gemäss BVG.

1.6    Laut Kostenreglement der Klägerin (Urk. 2/1 Anhang) werden für eingeschriebene Mahnungen Fr. 100.-- (Ziffer 2.1), für Betreibungsbegehren Fr. 300.--, für die Beseitigung des Rechtsvorschlags Fr. 1’000.-- und für eine Klage nach Art. 73 BVG Kosten von Fr. 1‘000.-- (Ziff. 2.2) erhoben.


2.    Im in Art. 73 BVG für den kantonalen Prozess über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten — darunter auch über Beitragsstreitigkeiten, in denen sich wie vorliegend eine Vorsorgeeinrichtung und ein Arbeitgeber gegenüberstehen — vorgesehenen öffentlichrechtlichen Klageverfahren (BGE 124 V 289, 119 V 13 E. 2a, 117 V 342 E. 2b, 115 V 229 f., 242, 379 E. 3b; SVR 1995 BVG Nr. 40 S. 118 E. 2b; SZS 2001 S. 561 E. 1a/aa) stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG). Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (BGE 115 V 113 E. 3d/bb; SZS 2001 S. 561 E. 1a/aa), der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a; SZS 2001 S. 561 E. 1a/aa). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a; AHI 1994 S. 212 E. 4a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 2c; SZS 2001 S. 562 E. 1a/aa).

    Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a; SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb). Zu diesen gehört im Klageverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist (SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb). Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb).


3.

3.1    Die Klägerin legte in ihrer Klagebegründung dar (Urk. 1 S. 2 ff.), die Beklagte habe zur Durchführung der beruflichen Vorsorge den Anschlussvertrag Nr. 95'002'925 mit Vertragsbeginn per 1. März 2013 abgeschlossen.

    Die gemäss Anschlussvertrag geschuldeten Beiträge setzten sich aus den Altersgutschriften, den Risikoprämien sowie den BVG-Zusatzkosten zusammen. Die Zürich Leben (Rückversicherer) habe diese Beiträge auf dem Beitragskonto als Folgeprämien (Altersgutschriften und Risikoprämien) aufgrund der letztjährigen Lohnangaben für das laufende Jahr erhoben und die Altersgutschriften ergäben sich aus Reglement und Vorsorgeplan individuell für jeden Versicherten. Ebenso verhalte es sich mit den Risikoprämien, wobei sich die Prämiensätze der einzelnen Komponenten der Risikoversicherung aus dem Tarifbuch ergeben würden.

    Mutationsprämien (Altersgutschriften und Risikoprämien) ergäben sich aufgrund gemeldeter Löhne von Arbeitnehmern, die unter dem Jahr ein- oder austreten, sodass der Versicherungsplan geändert bzw. angepasst werden müsse und dafür so genannte Mutationsprämien in Rechnung gestellt oder vergütet würden.

    Die Zinsen richteten sich nach der Situation auf dem Kapitalmarkt und seien jeweils entsprechend angepasst.

    Die BVG-Zusatzkosten würden auf einem separaten Konto verbucht und beinhalteten 0.11 % der Lohnsumme sämtlicher versicherten bzw. koordinierten Löhne für den Sicherheitsfonds sowie 0.1 % der Lohnsumme sämtlicher versicherten bzw. koordinierten Löhne der Versicherten zur Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten.

    Die Beklagte habe seit dem 31. August 2015 die fälligen Vorsorgebeiträge nicht bezahlt und damit die einschlägigen Bestimmungen des BVG als auch die Regelung gemäss Anschlussvertrag verletzt. Es liege ein Gesetzes- und Vertragsverstoss vor, dessen Rechtsfolgen von der Beklagten zu tragen seien.

3.2    Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 7 S. 2 f.), im Vorsorgeplan respektive im Anschlussvertrag sei der versicherte Jahreslohn auf den maximal versicherbaren Lohn gemäss BVG beschränkt. Die Klägerin habe erklärt, dass nur der koordinierte Lohn bei den Berechnungen anerkannt werde. Eine Meldung der Jahreslohnsummen sei damit für die Berechnung nicht relevant und die Klägerin habe auch durch konkludentes Verhalten zugestimmt, dass ein überobligatorischer Bereich ausgeschlossen sei. Eine solche Vertragsbestimmung hätte auch explizit erwähnt werden müssen.

    Die Berechnung der Risikokosten sei nirgends aufgeführt und diese daher auch nicht nachvollziehbar. Am 14. Juli 2014 habe sie (die Beklagte) Beträge von Fr. 10'207.20 und Fr. 3’792.80 an Prämienzahlungen geleistet, die in der Berechnung zu berücksichtigen seien. Die Klägerin habe einen entsprechenden Kostenplan nachzureichen, damit die Beiträge überprüft werden könnten. Auch habe sie eine neue Berechnung der BVG-Beiträge zu erstellen und eine Tabelle zu publizieren in der die Risikobeiträge und Zusatzkosten aufgeführt seien, sodass die Abrechnung überprüft werden könne.


4.    Strittig ist die Höhe von ausstehenden Beiträgen der beruflichen Vorsorge im Zeitraum vom 1. März 2013 bis zur Kündigung des Anschlussvertrages per 31. August 2015. In diesem Zusammenhang ist vorab zu prüfen, ob nur die im Obligatorium liegenden Jahreslöhne gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG (vgl. E. 1.2 hiervor) oder auch die darüber liegenden Löhne versichert waren.

4.1    Gemäss Vorsorgereglement (Urk. 2/3) entspricht der für die Personalvorsorge massgebende Jahreslohn dem mutmasslichen AHV-Jahreslohn der Versicherten Person (Ziff. 2.3.1). Die Berechnung der Vorsorgeleistungen und Beiträge basiert auf dem versicherten Jahreslohn. Der versicherte Jahreslohn ist im Vorsorgeplan umschrieben (Ziff. 2.3.2). Der maximal versicherbare Jahreslohn gemäss BVG ist auf den zehnfachen Betrag der BVG-Lohnobergrenze beschränkt (Ziff. 2.3.3). Der BVG-Jahreslohn ist für die Berechnung der Beiträge an den Sicherheitsfond BVG und die Berechnung der Beiträge für die obligatorische Anpassung der laufenden Risikorenten an die Preisentwicklung massgebend (Ziff. 2.3.4). Im Vorsorgeplan (Urk. 2/4) wird zum versicherten Jahreslohn festgehalten: «Der versicherte Jahreslohn entspricht dem massgebenden Jahreslohn, begrenzt auf den maximal versicherbaren Lohn gemäss BVG».

4.1.1    Die Beklagte schliesst daraus, dass Sie gemäss Vorsorgeplan lediglich für den BVG koordinierten Lohn gemäss BVG Art. 8 Abs. 1, bei Jahreseinkommen zwischen 24’570 bis und 84'240 Franken respektive seit 1. Januar 2015 zwischen 24‘675 bis und mit 84'600 Franken Versicherungsprämie zu erbringen habe (vgl. E. 1.2, E. 3.2 hiervor und Urk. 7 S. 2 f.).

    Diesem Standpunkt kann in verschiedener nicht Hinsicht gefolgt werden. Was unter maximal versicherbarem Jahreslohn zu verstehen ist, wird im Vorsorgereglement (Urk. 2/3 S. 19) unter Ziff. 9.5 Lohnbegriffe definiert und wird mit Fr. 842'400.-- Stand Januar 2013 angegeben. Entsprechendes ergibt sich aus Ziff. 2.3.3 des Vorsorgereglements, wonach der maximal versicherbare Jahreslohn gemäss BVG als versicherbarer Jahreslohn gemäss BVG auf den zehnfachen Betrag der BVG-Lohnobergrenze umschrieben ist. Damit übereinstimmend ergibt sich aus dem Vorsorgeplan auch, dass etwa im Invaliditätsfall bei einer vollen Rente die Versicherungsleistungen auf der Basis von 40 % des versicherten Jahreslohns nach oben begrenzt auf ein jährliches Maximum von Fr. 250’00.-- erbracht werden, was bereits einen versicherten Lohn von Fr. 625'000.-- voraussetzt (Urk. 2/4 S. 2). Auch spricht das Vorsorgereglement an anderen Stellen unmissverständlich von einem massgebenden Jahreslohn gemäss dem mutmasslichen AHV-Jahreslohn, auf dessen Basis die Versicherungsprämie zu entrichten sind (vgl. E. 4.1 hiervor). Ferner ergibt sich aus dem von der Beklagten am 25. Februar 2014 unterzeichneten Vorschlag (Urk. 2/7), dass unter anderem ein massgebender Lohn von Fr. 150'000.-- versichert wurde, was klarerweise über dem koordinierten Lohn gemäss BVG Art. 8 Abs. 1 von damals Fr. 84'240.-- lag. Die Beklagte unterzeichnete sodann am 1. März 2013 auch den Vorschlag der Klägerin, gemäss dem ein Überobligatorium mit einem entsprechenden Umwandlungssatz klarerweise mitversichert war (vgl. Urk. 12). Bei Eintritt des versicherten Risikos während der Vertragsdauer wäre damit die Klägerin auch verpflichtet gewesen, die Leistungen im überobligatorischen Bereich zu erbringen. Soweit die Beklagte ausführte, sie sei immer der Meinung gewesen, es sei nur der koordinierte Lohn und nicht der ganze Lohn versichert und sich auf eine Email-Korrespondenz beruft (Urk. 16), kann dem nicht gefolgt werden. Denn die entsprechende Ansicht wurde erstmals am 21. März 2016 (Urk. 8/1 S. 4 f.) vertreten und erfolgte erst im Zusammenhang mit der Kündigung des Anschlussvertrages, nachdem die Prämienausstände betrieben worden waren und nachdem sich die Beklagte hatte vergegenwärtigen können, dass ein versichertes Risiko im Zeitraum der Versicherungsdeckung nicht eingetreten war. Die Beklagte monierte namentlich bei Rechnungsstellung keine Posten und bezahlte im Juli 2014 namhafte Beträge. Damit akzeptierte sie zumindest stillschweigend eine Versicherung auch im Überobligatorium.

4.1.2    Aus dem Gesagten folgt, dass die Beklagte während der Vertragsdauer vom 1. März 2013 bis 31. August 2015 die Versicherungsprämie auf der Basis des massgebenden Jahreslohns gemäss dem AHV-Jahreslohn zu erbringen hatte und im Gegenzug (respektive ihre Mitarbeiter) für die entsprechenden Löhne versichert war.

4.2    

4.2.1    Die Klägerin ermittelte die Versicherungsprämie gestützt auf die von der Beklagten gemeldeten Löhne gegenüber der SVA Zürich, Ausgleichskasse (vgl. Urk. 2/8). Die entsprechenden und von der Beklagten deklarierten Lohnsummen wurden zu Recht nicht bestritten.

    In Bezug auf die Risikoprämie führte die Klägerin unter Verweis auf die Reglemente und den Vorsorgeplan aus, dass sich diese, wie die Altersgutschriften, aufgrund der letztjährigen Lohnangaben der Versicherten für das laufende Jahr individuell für jeden Versicherten ermittle und sich die Prämiensätze der Risikoversicherung aus den einzelnen Komponenten gemäss dem Tarifbuch für Kollektivversicherungen ergäben, die von sämtlichen Lebensversicherungsgesellschaften der beruflichen Vorsorge angewendet würden (Urk. 1 S. 3).

    Die Beklagte machte hierzu geltend, wie hoch die Risikokosten seien, sei nirgends aufgeführt respektive es bestehe keine nachvollziehbare Aufstellung hierüber (Urk. 7 S. 3 Ziff. 3) und die Klägerin habe hierzu auch keine Stellungnahme abgegeben (Urk. S. 2 Ziff. 3).

4.2.2    Gemäss Anschlussvertrag verpflichtet sich der Arbeitgeber, die gesamten in Rechnung gestellten ordentlichen Beiträge zu bezahlen. Dazu gehören insbesondere die Beiträge für die Äufnung der Altersguthaben und die Risikoversicherung (Urk. 2/1 S. 2 Ziff. 10 Abs. 1). Die in Rechnung gestellten Beiträge werden dem Beitrags-Konto belastet. Zahlungen und Gutschriften werden valutagerecht gutgeschrieben und vorab zur Deckung der Beiträge für die Risikoversicherung verwendet (Abs. 7).

    Die Klägerin deklarierte in der jährlichen Aufstellung über die Ausstände der Beklagten (Urk. 2/6) für jeden Versicherten einzeln den gemeldeten Lohn, den versicherten Lohn, die Sparprämie, die Risikoprämie, die Einlagen in den Sicherheitsfond und die Teuerungsprämie. Im Weiteren wurden die Valuten, das Datum der Rechnungsstellung sowie die in Rechnung gestellten Beträge und die Zinsbelastung festgehalten. Sodann belegte sie die Abrechnung mit den entsprechenden und der Beklagten zugestellten Rechnungen unter Beilage der Verzeichnisse der Konten (vgl. Urk. 2/9, Urk. 2/10).

    Damit ist nachvollziehbar dargelegt, wie hoch die Risikoprämien der jeweiligen versicherten Arbeitnehmer der Beklagten ausgefallen sind und der jeweilige (Prozent-) Risikosatz zum ebenfalls festgehaltenen versicherten Lohn lässt sich mittels einfacher Rechenoperation für jeden einzelnen Versicherten herstellen. Die Beklagte hat diesen Abrechnungsmodus im Zeitraum der Vertragsdauer nie beanstandet und die für das Jahr 2013 zu entrichtenden Spar- und Risikokostenbeiträge beglichen und auch nicht interveniert, als ein Saldo zu ihren Gunsten zur Begleichung der per 1. Januar und per 1. Februar 2014 fälligen Risikokostenbeiträge verwendet wurde (vgl. Urk. 2/9). Sodann hatte sie im Zusammenhang mit dem rückwirkenden Anschluss per März 2013 Kenntnis vom Vorschlag der Klägerin vom 17. Februar 2014 betreffend Verzeichnis der (versicherten) Leistungen, hatte sie doch dieses selbst unterzeichnet, wobei aus dem Verzeichnis der Kosten unter anderem auch die Risikokostenbeiträge für jeden Versicherten ersichtlich waren (Urk. 12). Die Höhe der Risikoversicherungsprämie stellte die Beklagte erstmals nach Vertragsende in Frage. Bis dahin liess die Beklagte den Berechnungsmodus gelten und beanstandete insbesondere auch nicht die Abrechnungen im Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Hierauf ist sie zu behaften.

4.3    Die übrigen Rechnungspositionen, wie die Zinsbelastung und die Korrekturbuchungen, die sich aufgrund nachträglich gemeldeter Lohnmutationen ergeben haben (vgl. Urk. 2/6 S. 3) und dadurch zustande kamen, dass der einzige und einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrat der Beklagten gegenüber der Ausgleichskasse ein AHV-pflichtiges jährliches Einkommen von Fr. 130'000.—deklarierte (Urk. 2/8 S. 3, S. 7 und S. 9), sind ebenso nachvollziehbar und werden von der Beklagten auch nicht bestritten. Soweit die Beklagte sinngemäss geltend macht, die Klägerin habe bereits geleistete Zahlungen von Fr. 10’207.20 und Fr. 3'972.80 unberücksichtigt gelassen (vgl. Urk. 7 Ziff. 4), trifft dies ebenfalls nicht zu, ergibt sich doch aus der Abrechnung, dass diese einzigen Prämienzahlungen der Beklagten am 14. Juli 2014 verbucht wurden (Urk. 2/6 S. 1 und Urk. 2/9 S. 2).

4.4.    Zusammenfassend erweist sich die Berechnung der ausstehenden Prämien (samt Kostenersatz) in der Höhe von Fr. 39'093.65 als zutreffend. Namentlich sind die diversen im Kostenreglement festgeschriebenen Mahngebühren wie auch die Verwaltungskosten ausgewiesen. Gleiches gilt für die geltend gemachten Zinsen (Fr. 950.65 bis 31. Oktober 2015) und die Umtriebsspesen für die Einleitung der Betreibung in der Höhe von Fr. 300.--. Sodann ist die Beklagte zinspflichtig (auch) ab 1. September 2015 (auf der Hauptforderung). Damit ist die Klage vollumfänglich gutzuheissen.


5.    Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Klägerin - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).

    Der unterliegenden Beklagten steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu.

Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 40'344.30 nebst Zins zu 5 % auf dem Betrag von Fr. 39'093.65 ab 1. November 2015 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Zürich 6 (Zahlungsbefehl vom 6. Januar 2016) in diesem Umfang aufgehoben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Sammelstiftung Vita

- X.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef