Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2016.00081
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 27. Februar 2019
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti
Leimbacher Cerletti, Advokatur
Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach
gegen
BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
Rechtsdienst
Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar
Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1. Die 1965 geborene X.___ war seit dem 1. September 2010 als Mitarbeiterin des Betreibungsamtes in einem 100%-Pensum bei der Gemeinde Y.___ angestellt (Urk. 2/3) und dadurch bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) berufsvorsorgeversichert (Urk. 9/2, 9/3). Ab dem 8. April 2014 wurde X.___ krankgeschrieben (Urk. 2/6 und Urk. 9/5).
Am 7. August 2014 meldete sich X.___ unter Hinweis auf ein duktales Carcinoma in situ (DCIS; Brustoperation und Totaloperation 2013), Breast Cancer (BRCA) 1 positiv (Befund 2013) und einen Erschöpfungszustand sowie psychische Probleme seit April 2014 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/11). Nach Durchführung eines Standortgesprächs (Urk. 12/15) holte die IV-Stelle Arztberichte von Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Gynäkologie und Geburtshilfe, (Bericht vom 4. September 2014, Urk. 12/18) und von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, (Bericht vom 22. Oktober 2014, Urk. 12/23) ein. Am 23. Dezember 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 12/24). In der Folge holte die IV-Stelle unter anderem einen Arbeitgeberbericht der Gemeinde Y.___ (Bericht vom 12. Januar 2015, Urk. 12/25) sowie Arztberichte von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (Bericht vom 29. Mai 2015, Urk. 12/33) und Dr. A.___ (Verlaufsbericht vom 15. Mai 2015, Urk. 12/34) ein, gab bei Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk. 12/37) und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung der Versicherten bei (Urk. 12/41).
Die Versicherte wurde am 12. August 2015 von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, spez. Herz-, Kreislaufkrankheiten, im Auftrag der BVK vertrauensärztlich untersucht (Gutachten vom 27. August 2015, Urk. 12/50). Mit Schreiben vom 1. September 2015 (Urk. 2/10) an die Arbeitgeberin kündigte die BVK an, dass sie gestützt auf das Gutachten von Dr. D.___ die Berufsinvalidität der Versicherten auf 50 % festsetzen und ihr damit eine Teilrente zusprechen werde. In der Folge verfügte die Arbeitgeberin mit Änderungsverfügung vom 23. Oktober 2015 per 1. April 2016 eine Reduktion des Beschäftigungsgrades der Versicherten auf 50 % (Urk. 2/12).
Am 9. November 2015 erstattet Dr. C.___ sein Gutachten zu Händen der IV-Stelle (Urk. 12/44). Die IV-Stelle stellte daraufhin mit Vorbescheid vom 19. November 2015 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 12/46). Dagegen erhob die BVK mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 (Urk. 12/51) unter Einreichung des Gutachtens von Dr. D.___ (Urk. 12/50) Einwand und beantragte, es seien weitere Abklärungen vorzunehmen. Die Versicherte erhob am 5. Januar 2016 ebenfalls Einwand und beantragte die Ausrichtung einer halben Invalidenrente (Urk. 12/54 und Urk. 12/63).
Am 29. März 2016 teilte die BVK der Versicherten mit, dass sie ab dem 1. April 2016 Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 %, das heisst Fr. 16'528.-- pro Jahr, und auf einen Überbrückungszuschuss in Höhe von Fr. 13'748.-- pro Jahr habe (Urk. 2/11).
Mit Verfügung vom 23. Mai 2016 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 12/65). Nach Erhalt dieser Verfügung teilte die BVK der Versicherten mit Schreiben vom 27. Mai 2016 mit, sie werde die Invalidenleistungen per 30. Juni 2016 einstellen (Urk. 2/17).
Die Versicherte erhob gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 23. Mai 2016 am 20. Juni 2016 Beschwerde (Urk. 12/69/3-21) und beantragte, ihr sei eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
2. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 (Urk. 1) liess X.___ Klage gegen die BVK erheben und beantragen:
„1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend ab 1. Juli 2016 eine jährliche Berufsinvalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % gemäss anwendbaren reglementarischen Bestimmungen, demnach Fr. 16‘528. pro Jahr, zuzüglich 5 % Zins der verfallenen Leistungen, zu bezahlen.
2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab 1. Juli 2016 einen jährlichen Überbrückungszuschuss zur Invalidenrente von Fr. 13‘748. zuzüglich 5 % Zins der verfallenen Leistungen, zu bezahlen.
3. Es sei die Beklage zu verpflichten, das Sparguthaben der Klägerin rückwirkend ab 1. April 2016 auf der Basis des letzten versicherten Lohnes gemäss reglementarischer Bestimmung weiterzuführen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zulasten der Beklagten.“
Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 30. Januar 2017 (Urk. 8) die Abweisung der Klage. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens zu sistieren.
Mit Urteil vom 1. Februar 2017 (Urk. 12/73) hiess das hiesige Gericht die invalidenversicherungsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Mai 2016 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben, und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese ergänzende psychiatrische Abklärungen vornehme und danach über den Leistungsanspruch neu verfüge.
Nachdem die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) beigezogen worden waren (Verfügung vom 7. März 2017, Urk. 10, IV-Akten, Urk. 12/1-73), hielt die Klägerin mit Stellungnahme vom 8. Mai 2017 (Urk. 14) an ihren materiellen Anträgen fest. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei auf den Verfahrensantrag der Beklagten, wonach das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens zu sistieren sei, nicht einzutreten, eventualiter sei er abzuweisen. Die Beklagte hielt daraufhin mit Stellungnahme vom 15. November 2017 (Urk. 19) an ihrem materiellen Antrag auf Abweisung der Klage fest und änderte ihren prozessualen Antrag insoweit, als sie die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Rentenanspruch im IV-Verfahren beantragte.
In Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 1. Februar 2017 gab die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag, welches dieser am 28. Februar 2018 erstattete (Urk. 27/26).
Mit Verfügung vom 28. Mai 2018 (Urk. 23) wurden von der IV-Stelle die seit dem 1. Februar 2017 ergangenen Akten der IV in Sachen der Klägerin beigezogen (Urk. 25/1-100 bzw. Urk. 27/1-32) und diese den Parteien zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 28). Die Beklagte liess sich mit Eingabe vom 12. September 2018 (Urk. 31) und die Klägerin mit Eingabe vom 5. November 2018 (Urk. 34) vernehmen. Die Beklagte beantragte weiterhin die Abweisung der Klage bzw. den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit durch Rückfrage bei Dr. E.___ klären zu lassen. Die Klägerin änderte ihre Klageanträge 1 und 2 insoweit ab, als sie neu Verzugszinsen für das Jahr 2016 in Höhe von 2,25 % und ab dem Jahr 2017 von 2 % beantragte. Ihren Klageantrag 3 führte sie nicht mehr an. Im Eventualstandpunkt beantragte die Klägerin neu, es sie die Beklagte zu verpflichten, ihr vom 1. Juli 2016 bis 1. März 2018 eine Berufsinvalidenrente sowie einen Überbrückungszuschuss zur Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % gemäss den anwendbaren reglementarischen Bestimmungen, zuzüglich Verzugszins von 2,25 % im Jahr 2016 sowie 2 % ab dem Jahr 2017 auf die verfallenen Leistungen zu bezahlen. Die Angelegenheit sei zur Durchführung einer vertrauensärztlichen Untersuchung bezüglich der cancer-related fatigue gemäss Art. 37 Abs. 2 des anwendbaren Reglements an die Beklagte zurückzuweisen. Subeventualiter beantragte die Klägerin, es sei die Angelegenheit zur Durchführung einer Oberexpertise gemäss Art. 37 Abs. 3 des anwendbaren Reglements an die Beklagte zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 27. November 2018 (Urk. 35) wurden die Stellungnahmen der Parteien der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Gemäss Art. 37 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Beklagten (Urk. 2/20, Urk. 9/4) haben versicherte Personen, die vor Vollendung des 65. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind, Anspruch auf eine Invalidenrente. Sie wird während der Dauer der Berufsinvalidität oder bis zum Tod, längstens aber für 2 Jahre ausgerichtet. Für über 50jährige Personen entfällt die 2-jährige Befristung, die Rente wird jedoch längstens bis zum vollendeten 65. Altersjahr ausgerichtet.
Die Berufsinvalidenrente beträgt bei voller Invalidität 60 % des letzten versicherten Lohnes (Art. 38 Abs. 1 des Vorsorgereglements). Bei teilweiser Berufsinvalidität wird die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad wie folgt festgesetzt: Berufsinvalidität bis 24 %: keine Rente, Berufsinvalidität 25 bis 59 %: Rente gemäss Grad der Invalidität, Berufsinvalidität 60 bis 69 %: Dreiviertelsrente, Berufsinvalidität 70 % und mehr: Vollrente (Art. 38 Abs. 2).
1.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Beklagten wird vollinvaliden Personen neben der Invalidenrente ein Zuschuss von 75 % der maximalen vollen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausgerichtet, bis die Leistungen der IV einsetzen oder bis zum ordentlichen Rentenalter der AHV. Bei teilinvaliden Personen wird der Zuschuss analog Art. 38 entsprechend dem Invaliditätsgrad festgesetzt.
1.4
1.4.1 Eine Vorsorgeeinrichtung - selbst wenn sie einen im Vergleich zum BVG resp. Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) weiteren Invaliditätsbegriff verwendet und nicht an die Entscheidungen der Organe der Invalidenversicherung gebunden ist - hat auch im Rahmen der weitergehenden Vorsorge die bisher ausgerichtete Rente mangels anderslautender reglementarischer respektive statutarischer Anordnung nach den invalidenversicherungsrechtlichen Regeln anzupassen (BGE 143 V 434 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert (Revision). Der Versicherungsträger kann zudem auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 ATSG).
1.4.3 Gemäss Art. 36 Abs. 3 des Vorsorgereglements der Beklagten (Urk. 9/4) führen dauerhafte und wesentliche Änderungen des Grades der Invalidität zu einer Anpassung der Invalidenrente. Dauerhaft ist die Änderung, wenn sie voraussichtlich mehr als ein Jahr besteht, wesentlich, wenn sich der Grad der Invalidität um mehr als 10 Prozentpunkte verändert.
2.
2.1 Die Klägerin erklärte zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen (Urk. 1 und Urk. 14), die Beklagte habe sich bei der mit Wirkung ab 1. April 2016 erfolgten Leistungszusprache auf das in Übereinstimmung mit den reglementarischen Bestimmungen eingeholte Gutachten von Dr. D.___ vom 27. August 2015 gestützt. Dr. D.___ habe ihr für sämtliche Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.
Es sei seit der Leistungszusprache keine im Sinne von Art. 36 Abs. 3 des Vorsorgereglements erforderliche wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten. Ihr Gesundheitszustand sei unverändert. Sie habe daher weiterhin Anspruch auf die mit Entscheid vom 29. März 2016 zugesprochenen Leistungen in Form einer jährlichen Berufsinvalidenrente von Fr. 16'528.--, einen jährlichen Überbrückungszuschuss von Fr. 13'748.-- und der gemäss Art. 48 des Vorsorgereglements gewährten Weiterführung der Sparguthaben.
Die Behauptung der Beklagten, sie habe erst nach Einsicht in die IV-Akten ihren Entscheid abgeändert, sei falsch. Mit Schreiben vom 20. November 2015 habe die Beklagte bei der Invalidenversicherung vorsorglich Einwand erhoben und Akteneinsicht verlangt. Die Akten, inklusive das Gutachten von Dr. C.___ vom 9. November 2015, seien ihr am 25. November 2015 zugestellt worden. Sie habe somit alle Informationen der Invalidenversicherung vorliegen gehabt, als sie ihr am 29. März 2016 eine halbe Berufsinvalidenrente zugesprochen habe.
Mit ihrer Stellungnahme vom 5. November 2018 (Urk. 34) erklärte die Klägerin im Wesentlichen, aus dem Gutachten von Dr. E.___ ergebe sich, dass sie auch im Juli 2016 noch zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sei. Es sei somit klar, dass der Entscheid der Beklagten, die Rente ab Juli 2016 einzustellen falsch gewesen sei. Es sei jedenfalls eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, weshalb sie mindestens Anspruch auf Leistungen basierend auf einer Berufsunfähigkeit in diesem Umfang habe. Diese seien mindestens bis ein Jahr nach Eintritt der relevanten Besserung des Gesundheitszustandes, das heisse bis März 2018 auszurichten.
Sie selber gehe jedoch weiterhin von einer 50%igen Berufsunfähigkeit aus. So äussere Dr. E.___ in seinem Gutachten den Verdacht, dass ihre Müdigkeit auf einer krebsbezogenen Müdigkeit basieren könnte. Dies könne er, Dr. E.___, fachfremd jedoch nicht beurteilen. Der medizinische Sachverhalt sei somit nicht vollständig abgeklärt. Sollte demnach die Klage im Hauptstandpunkt nicht gutgeheissen werden, sei die Beklagten zu verpflichten, in diesem Punkt, entsprechend Art. 37 Abs. 2 ihres Vorsorgereglements eine vertrauensärztliche Untersuchung durchzuführen.
2.2 Die Beklagte wendete dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 8 und Urk. 19), es sei unstrittig, dass die Klägerin, sollte sie für ihre bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sei, gestützt auf Art. 37 in Verbindung mit Art. 65 ihres Vorsorgereglements Anspruch auf eine unbefristete Berufsinvalidenrente bis zum 65. Altersjahr hätte.
Sie sei aufgrund der Verfügung der IV-Stelle zum Schluss gekommen, dass ihr ursprünglicher Entscheid, der Klägerin Berufsinvalidenleistungen zuzusprechen, mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens, falsch gewesen sei. Die Renteneinstellung stelle dabei – entgegen der Begründung in ihrem Schreiben vom 27. Mai 2016 – keine Revision infolge eines veränderten Gesundheitszustandes gemäss Art. 36 Abs. 3 des Vorsorgereglements dar. Vielmehr habe sie aufgrund der IV-Akten erkannt, dass ihre Rentenzusprache von vornherein falsch gewesen sei. Eine solche Renteneinstellung sei zulässig.
Mit Stellungnahme vom 12. September 2018 (Urk. 31) ergänzte die Beklagte, auf das Gutachten von Dr. E.___ könne grundsätzlich abgestellt werden. Da Dr. E.___ bestätige, dass ursprünglich (ab April 2014) durchaus eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, erscheine die Zusprache der halben Berufsinvalidenrente seitens der Beklagten angesichts der damaligen Aktenlage aus heutiger Sicht grundsätzlich gerechtfertigt. Dr. E.___ habe aber festgehalten, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin im Zeitverlauf erheblich verbessert habe, sodass seit April 2016, jedenfalls ab September 2017 eine vollständige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht vorliege. Die Renteneinstellung basiere somit auf einem Revisionsgrund. Fraglich sei lediglich, ob die Anpassungsstörung bereits im April 2016 entfallen sei, womit die Renteneinstellung per 30. Juni 2016 gerechtfertigt gewesen sei, oder ob erst ab September 2017 eine vollständige Remission der Anpassungsstörung eingetreten sei. Diese Diskrepanz sei durch Rückfrage beim Gutachter zu beantworten.
3.
3.1 Es sind insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte für die Beurteilung der strittigen Fragen von Belang:
3.2 Dr. Z.___ nannte mit ihrem Bericht an die IV-Stelle vom 4. September 2014 (Urk. 12/18) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- DCIS Mamma rechts, sowie klassische lobuläre Neoplasie
- BRCA1 positiv
- reaktive depressive Verstimmung
Sie führte aus, dass sie die Klägerin seit 2010 betreffend Vorsorge und seit April 2013 regelmässig wegen der Diagnose behandle. Seit 8. April 2014 sei die Klägerin in ihrer Tätigkeit als Sachbearbeiterin zu 50 % arbeitsunfähig. Aufgrund reduzierter Belastbarkeit, Konzentrationsstörungen und schneller Ermüdung sei es ihr unmöglich, ein Vollzeitpensum zu leisten. Ein Pensum von täglich 50 %, was 4 Stunden 12 Minuten entspreche, sei aktuell möglich.
3.3 Dr. A.___ führte mit Bericht an die IV-Stelle vom 22. Oktober 2014 (Urk. 12/23) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an:
- Depression
- BRCA1-Positivität, Mammakarzinom rechts
- Mastektomie beidseits und Rekonstruktion am 26. August 2013
- Hysterektomie und Ovarektomie beidseits am 13. Dezember 2013
Seit 8. April 2014 sei die Klägerin in ihrer Tätigkeit als kaufmännische Angestellte zu 50 % arbeitsunfähig. Es bestünden eine reduzierte psychische Belastbarkeit, Konzentrationsstörungen und ein Aufmerksamkeitsdefizit.
3.4 Dr. A.___ hielt mit Verlaufsbericht an die IV-Stelle vom 15. Mai 2015 (Urk. 12/34) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Depression fest. Die bisherige, beziehungsweise eine angepasste Tätigkeit, könne von der Klägerin zu 50 % ausgeübt werden.
3.5 Dr. B.___ erklärte mit Bericht an die IV-Stelle vom 29. Mai 2015 (Urk. 12/33), dass er die Klägerin seit Mai 2014 behandle. Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- andauernde Persönlichkeitsänderung bei Status nach Mammakarzinom in situ mit Mammaresektion beidseits 2013 (ICD-10 F62.88)
- rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F32.00 gegenwärtig)
- chronisches Erschöpfungssyndrom (ICD-10 F48.0)
Alle Diagnosen würden seit mindestens April 2014 gelten.
Eine Veränderung der Persönlichkeit habe sich nach dem Tod der Schwester 1997 aufgrund eines Uteruskarzinoms und der Diagnose eines Mammakarzinoms bei der jüngeren Schwester sowie nach eigener Diagnose eines Mammakarzinoms 2012 beziehungsweise 2013 entwickelt. Darüber hinaus bestünden rezidivierende depressive Phasen und eine anhaltende Reduktion des Leistungs- und Energieniveaus. Es bestehe ein instabiler Affekt mit rezidivierenden depressiven Einbrüchen, allgemein erheblich reduziertem Funktions-, Leistungs-, Antriebs- und Energieniveau, eine rasche Erschöpfbarkeit psycho-psychisch mit seit der Mammaresektion bestehendem erhöhtem Erholungsbedarf. Oft bestehe eine Anhedonie und ein Gefühl der Überforderung. Die Klägerin sei vom 13. Dezember 2013 bis am 9. Januar 2014 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Vom 8. April 2014 bis heute sei sie zu 50 % arbeitsunfähig. Die Klägerin könne maximal vier Stunden hintereinander eine berufliche Tätigkeit ausüben. Danach sei sie erschöpft und benötige entsprechend lange Erholungs- und Ruhephasen.
3.6 Am 27. August 2015 erstattete Dr. D.___ das von der Beklagten in Auftrag gegebene Gutachten (Urk. 12/50). Er nannte dabei folgende Diagnosen (Urk. 12/50/8-9):
- high grade Mammakarzinom rechts, Typ DCIS mit Kalk und Nekrosen
- der vorliegende genetisch vermittelte Karzinomtyp führt zur sicheren Erkrankung Mammakarzinom
- Status nach stereotaktischer Vakuumbiopsie rechts am 17. Mai 2013, DCIS, BRCA1 positiv
- positive Familienanamnese, Schwester 44-jährig an Mammakarzinom erkrankt (BRCA positiv), andere Schwester 42-jährig an Ovarialkarzinom verstorben
- Status nach Skin-Sparing Mastektomie beidseits und sentinell Lymphonodektomie beidseits am 26. August 2013
- Status nach laparoskopischer Hysterektomie und Adnexektomie, Mamillenrekonstruktion beidseits am 13. Dezember 2013
- psychiatrische Diagnose: anhaltende, chronifizierte psychische Asthenie, kombiniert mit depressivem Zustandsbild unter regelmässiger psychotherapeutischer Betreuung und Antidepressiva
- anhaltender, im Verlauf stationärer Rekonvaleszenzzustand mit Müdigkeit, Adynamie, körperlicher Schwäche, verlängertem Erholungsbedürfnis, Schlaflosigkeit
Die Klägerin habe sich von den Eingriffen sowohl körperlich als auch psychisch nie mehr richtig erholt. Es persistiere seither trotz aktuell dokumentierter Tumorfreiheit ein anhaltender Rekonvaleszenzzustand. Die Klägerin leide unter einer verminderten körperlichen und emotionalen Belastbarkeit, es fänden sich intermittierend auftretende Schwäche/Erschöpfungszustände, ein deutlich gesteigertes Erholungsbedürfnis sowie Schlafstörungen. Mehrmals habe die Klägerin, welche seit dem 8. April 2014 krankheitsbedingt als 50 % arbeitsunfähig eingestuft sei, versucht, das Arbeitspensum wieder zu steigern. Jedes Mal sei es zu Erschöpfungszuständen und psychophysischen Einbrüchen gekommen, weswegen aktuell nur noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit resultiere. Die Klägerin stehe seither auch in regelmässiger, kontinuierlicher psychotherapeutischer Betreuung. Medikamente würden eingesetzt und vom behandelnden Psychiater werde die Diagnose psychische Asthenie überlagert von einer anhaltenden bis anhin therapierefraktären depressiven Symptomatik gestellt (Urk. 12/50/7). Die Klägerin sei aktuell in der Lage, im bis anhin ausgeübten Tätigkeitsbereich im Umfang von 50 % weiterhin arbeitstätig zu bleiben (Urk. 12/50/9).
3.7 Am 9. November 2015 erstattete Dr. C.___ das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene Gutachten (Urk. 12/44). Er nannte die folgenden Diagnosen (Urk. 12/44/10):
- protrahiertes neurasthenisches Erschöpfungssyndrom (ICD-10 F48.0)
- Status nach Operationen im August 2013 und Dezember 2013 wegen Mammakarzinom und positivem Gentest
Die Klägerin habe ihre Arbeit nach den Operationen jeweils nach einer Erholungsphase problemlos wiederaufgenommen, so auch am 6. Januar 2014 zu 100 %. Eigentliche depressive Symptome seien bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu erkennen. Der später behandelnde Psychiater Dr. B.___ habe eine Persönlichkeitsänderung beim Status nach dem Mammakarzinom diagnostiziert. Er selbst sehe keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Persönlichkeit der Klägerin geändert hätte. Seines Erachtens sei es auch zu früh, eine solche Diagnose zu stellen (Urk. 12/44/11).
In den Monaten ab Januar 2014 habe der Arbeitsstress zugenommen. Schlaf- und Konzentrationsstörungen seien aufgetreten. Die Klägerin sei in eine Müdigkeit und Energielosigkeit geraten. Der psychische Zustand sei exazerbiert, als sie Ende März noch bei einer Abstimmung in der Gemeinde habe mithelfen müssen. Die teilweise Krankschreibung im April 2014 sei aus heutiger Sicht nachvollziehbar. Dass die Arbeitsfähigkeit der Klägerin heute noch nur 50 % betrage, sei seines Erachtens nicht ausgeschlossen, aber weniger verständlich: Die Situation am Arbeitsplatz habe sich bald entspannt. Der psychische Zustand habe sich insgesamt verbessert. Er müsse die heutige Einschätzung der behandelnden Ärzte einer 50%igen Reduktion der Arbeitsfähigkeit offenlassen. Falls die aktuelle teilweise Arbeitsunfähigkeit weiterhin bestätigt werden sollte, schlage er eine Verlaufskontrolle in einem halben Jahr vor (12/44/11-13).
3.8 Dr. B.___ erklärte mit Bericht an die Rechtsvertreterin der Klägerin vom 31. März 2016 (Urk. 12/62), der Bericht von Dr. C.___ sei nicht nachvollziehbar. Die Klägerin zeige unverändert eine intermittierend gedrückte Stimmungslage mit Antriebsmangel und erhöhter Ermüdbarkeit und öfters eine eingeschränkte Fähigkeit, Freude zu empfinden. Intermittierend bestünden zudem Schlafstörungen, die die Klägerin mittels eines schlafinduzierenden Antidepressivums kupiere. Darüber hinaus liege ein chronisches Erschöpfungssyndrom vor, welches die depressive Komponente perpetuiere. Bei der Klägerin sei zudem eine Persönlichkeitsänderung feststellbar (Urk. 12/62/3). Die Klägerin sei aufgrund der vorliegenden psychischen Erkrankung aus psychiatrisch-medizinischer Sicht zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 12/62/4).
3.9 Mit Bericht an die IV-Stelle vom 20. Juli 2017 (Urk. 27/15) nannte Dr. B.___ die gleichen Diagnosen wie in seinem Bericht vom 29. Mai 2015 (vgl. E. 3.5) und hielt eine dauerhafte 50%ige Arbeitsunfähigkeit fest.
3.10 Dr. A.___ attestierte der Klägerin mit Berichte an die IV-Stelle vom 19. August 2017 (Urk. 27/17) ebenfalls weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.11 Dr. E.___ konnte im Gutachtenszeitpunkt keine psychiatrische Diagnose mehr feststellen und attestierte in seinem Gutachten vom 28. Februar 2018 (Urk. 27/26) der Klägerin dementsprechend aus psychiatrischer Sicht im Gutachtenszeitpunkt auch keine Arbeitsunfähigkeit mehr (Urk. 27/26/1).
Betreffend Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit hielt Dr. E.___ fest, psychiatrisch sei eine Präsenzzeit von täglich mindestens 80 % möglich, wobei eine übliche Leistung erbracht werden könne. Im zeitlichen Verlauf habe ab dem 8. April 2014 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Ab dem 9. November 2015, das heisst dem Datum des Gutachtens von Dr. C.___, sei die Alltagsperformance bereits so gewesen, dass man ab da eine 60%ige Arbeitsfähigkeit annehmen müsse. Weitere Verbesserungen des Gesundheitszustandes könnten an der von der Klägerin beschriebenen Verbesserung nach März 2017 und nach September 2017 festgemacht werden. Ab März 2017 lasse sich deshalb eine Arbeitsfähigkeit von 70 % begründen und ab September 2017 von mindestens 80 %. Spätestens ab September 2017 sei die ursprünglich diagnostizierte Anpassungsstörung vollständig remittiert gewesen (Urk. 27/26/47-48).
Weiter erklärte Dr. E.___, er habe aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit belegen können. Mit seinen Befunden bezüglich Aktivitätsniveau wäre jedoch eine Einschränkung von bis zu weniger als 20 % durch eine somatische Störung vereinbar. Neben Schlafapnoe, Übergewicht und anderen möglichen somatischen Ursachen, die die subjektive Müdigkeit der Klägerin plausibilisieren könnten, komme insbesondere eine krebsbezogene Müdigkeit infrage, die er aber, weil fachfremd, nicht beurteilen könne. Allenfalls empfehle er noch eine onkologische Beurteilung dieses Aspekts (Urk. 27/26/49).
4. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beklagte die Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Rentenanspruch im IV-Verfahren (Urk. 19 S. 2). Dazu ist festzuhalten, dass die Beklagte insbesondere hinsichtlich der vorliegend strittigen Leistungen bei Berufsinvalidität von einem vom IVG abweichenden Invaliditätsbegriff ausgeht, weshalb eine Bindungswirkung an den invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid von vornherein entfällt (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 9C_141/2018 vom 22. November 2018 E. 5.1). Da zudem – wie nachfolgend zu zeigen ist (E. 5) – der massgebliche Sachverhalt rechtsgenügend abgeklärt wurde, besteht kein Anlass, das vorliegenden Verfahren bis zum rechtkräftigen Entscheid über den Rentenanspruch im IVVerfahren zu sistieren.
5.
5.1 Das Gutachten von Dr. E.___ erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche medizinische Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a; E. 1.3).
Dr. E.___ legte insbesondere in nachvollziehbarer Weise dar, dass die Klägerin ab Ende März/Anfang April 2014 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Wie dem Gutachten zu entnehmen ist (Urk. 27/26/37-38), war die Klägerin mit den Krebserkrankungen ihrer Geschwister und dann mit der eigenen bedrohlichen Krebsdiagnose überfordert. Subjektiv musste sie in dieser Situation befürchten, als Nächste zu erkranken und an der Krebserkrankung zu versterben oder doch mindestens einen leidvollen Weg mit Operation, Chemotherapie und Bestrahlung durchstehen zu müssen. Die Krebserkrankung und die damit verbundenen Operationen und Veränderungen können laut Dr. E.___ als „entscheidende Lebensveränderung“ gemäss dem Konzept der Anpassungsstörung gemäss ICD-10 F43.2 verstanden werden. Vorherrschende Symptome bei Krankheitsbeginn seien krebsbezogene Ängste und Sorgen, konsekutive Schlafstörungen als Folge nächtlichen ängstlichen Grübelns, Konzentrationsstörungen durch innere Absorption mit Ängsten und Sorgen sowie eine angst-stressbedingte Ermüdung durch die monatelange Sympathikus-Überaktivierung gewesen. Eine eigentliche depressive Symptomatik habe damals nicht vorgelegen. Die Klägerin wies gemäss Dr. E.___ trotzdem ein hohes Aktivitätsniveau auf. Die eigentliche Dekompensation nach dem Wahlsonntag Ende März 2014 sei aufgrund der gesundheitlichen, beruflichen und privaten Belastung nicht überraschend gewesen. Die Klägerin habe trotz der beschriebenen Anpassungsstörung mit Ängsten und Schlafstörungen ein übermässiges Arbeitspensum leisten müssen und sei weiterhin für Haushalt und Kochen zuständig gewesen. Der Hausarzt habe richtig reagiert und habe durch seine 50%-Krankschreibung für Entlastung gesorgt.
Weiter legte Dr. E.___ schlüssig dar, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin nach der Dekompensation Ende März 2014 im Laufe der Zeit besserte. So konnte die Klägerin im Verlauf auch verschiedene Aktivitäten wieder aufnehmen (Urk. 27/26/42). Wie von Dr. E.___ festgehalten, kann eine Anpassungsstörung grundsätzlich längstens zwei Jahre andauern (Urk. 27/26/38; vgl. auch Dilling/Mambour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 209 f.). Dr. E.___ legte jedoch schlüssig dar, dass dies bei der Klägerin aufgrund der fortbestehenden Krebsangst, welche durch die Auffälligkeiten in den Screenings jeweils angeheizt wurde (Urk. 27/26/38), nicht der Fall war. Es erweist sich daher als schlüssig, dass Dr. E.___ die Klägerin – erst – im September 2017 wieder als zu 80 % arbeitsfähig erachtete.
Die von Dr. E.___ ab September 2017 attestierte Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % erweist sich insbesondere auch deshalb als nachvollziehbar, weil er in seinem Gutachten eingehend darlegte, weshalb die theoretisch infrage kommenden Diagnosen Depression, Neurasthenie und Persönlichkeitsänderung von ihm nicht gestellt werden konnten. So verneinte er hinsichtlich Depression eine depressive Stimmung. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten zwar von einer «Niedergeschlagenheit» vor den Vorsorgeuntersuchungen berichtet. Es sei jedoch, sofern keine besorgniserregenden Befunde vorhanden gewesen seien, zu einer deutlichen Aufhellung der Stimmung direkt danach gekommen. Die Klägerin sei dann gelöst und entspannt gewesen wie früher auch (Urk. 27/26/39; vgl. Dilling/Mambour/Schmidt [Hrsg.], a.a.O, S. 164 ff.). Einen Interesse- und Freudeverlust stellte Dr. E.___ ebenfalls nicht fest, war die Klägerin doch weiterhin in erheblichem Masse aktiv. Dr. E.___ stellte lediglich situativ begründete Beeinträchtigungen, wie sie jeder andere Mensch mit einer Krebserkrankung auch erlebt, fest (Urk. 27/26/39).
Betreffend Neurasthenie erklärte Dr. E.___ (Urk. 27/26/39-40), die Klägerin beschreibe zwar eine vorzeitige Ermüdbarkeit, diese lasse sich aber in den Alltagsschilderungen nur geringfügig nachvollziehen, insbesondere nicht während ihrer Ferien und sozialen Aktivitäten, zumal die Klägerin nach dem Mittagsschlaf wieder aktiv sei. Müdigkeit am Nachmittag, insbesondere nach 4,5 Stunden anstrengender Arbeit und einem Mittagessen, die man über einen Mittagsschlaf kompensiere, sei nichts Ungewöhnliches. Die Nachmittagsmüdigkeit wie auch die verstärkte Einschlafneigung am Abend nehme mit dem Alter zu. Es sei verständlich, dass die Klägerin diese physiologische Veränderung der Krebserkrankung zuschreibe, im Kern sei es aber ein normaler physiologischer Prozess. Des Weiteren hielt Dr. E.___ fest, dass die Klägerin betreffend Leistungsfähigkeit einen falschen Massstab anlege. Ihr Aktivitätsniveau entspreche dem üblichen (Urk. 27/26/42-43).
Hinsichtlich Persönlichkeitsänderung wies Dr. E.___ darauf hin (Urk. 27/26/40-41), dass die Grundvoraussetzung starkes, dysfunktionales Erleben/Verhalten nicht gegeben sei. Eine Persönlichkeitsänderung von krankheitswertiger Schwere hätte auch dem Ehemann auffallen müssen, er sei jedoch von der Dekompensation im März 2014 überrascht worden. Zuvor sei die Klägerin für ihn psychisch unauffällig gewesen.
Hinsichtlich der von Dr. E.___ für möglich gehaltenen krebsbezogenen somatischen Störung gilt es festzuhalten, dass die von Dr. E.___ erhobenen Befunde einer Einschränkung von weniger als 20 % entsprechen (Urk. 27/26/49). Eine solche Erkrankung, deren Symptome von Dr. E.___ bereits im Rahmen der von ihm attestierten maximal 20%igen Arbeitsunfähigkeit aufgehen, ist nicht geeignet, einen Leistungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten zu begründen, setzt ein solcher doch eine mindestens 25%ige Arbeitsunfähigkeit voraus (vgl. E. 1.2). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das hiesige Gericht im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren mit Urteil vom 1. Februar 2017 (Urk. 12/73) bereits festgestellt hat, dass der somatische Gesundheitszustand keiner weiteren Abklärung bedarf.
5.2 Die Berichte von Dr. Z.___ vom 4. September 2014 (E. 3.2), von Dr. A.___ vom 22. Oktober 2014 (E. 3.3) und vom 15. Mai 2015 (E. 3.4), von Dr. B.___ vom 29. Mai 2015 (E. 3.5) und Dr. D.___ vom 27. August 2015 (E. 3.6) stehen betreffend attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht im Widerspruch zur Beurteilung von Dr. E.___, attestierten die genannten Ärzte der Klägerin doch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, was von Dr. E.___ für den jeweiligen Zeitpunkt der Berichte bestätigt wurde.
Dr. C.___ nahm in seinem Gutachten vom 9. November 2015 (E. 3.7) keine selbständige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor, weshalb, wie vom hiesigen Gericht im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgestellt (Urk. 12/73 E. 4.3 und E. 4.4), nicht auf sein Gutachten abgestellt werden kann und dieses daher auch nicht geeignet ist, die Einschätzung von Dr. E.___ infrage zu stellen.
Hinsichtlich der Einschätzung von Dr. B.___, welcher eine andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.88), eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F32.00 gegenwärtig) und ein chronisches Erschöpfungssyndrom (ICD-10 F48.0) diagnostiziert und der Klägerin eine dauerhafte 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (vgl. E. 3.5, E. 3.8 und E. 3.9), erklärte Dr. E.___ (Urk. 27/26/43-44), die Einschätzung der Persönlichkeitsänderung könne er nicht nachvollziehen. Er verwies dabei auf seine schlüssigen Ausführungen hinsichtlich dieser Diagnose (vgl. vorstehend E. 5.1). Betreffend die Depressionsdiagnose erklärte Dr. E.___, ihm scheine das Problem in der Unterscheidung von normalen depressiv gefärbten Befindlichkeitsstörungen als Folge von situativer Belastung gegenüber der eigentlichen Krankheit Depression mit störungsspezifischer situativ unbeeinflusster Eigendynamik zu liegen. Dr. B.___ scheine diese Unterscheidung nicht zu machen. Für eine Depressionsdiagnose nach ICD wäre sie gemäss Dr. E.___ aber notwendig und führte zur Verneinung einer depressiven Störung nach ICD-10 F32. Darüber hinaus machte Dr. E.___ darauf aufmerksam, dass sich die Diagnosen Depression und chronisches Erschöpfungssyndrom gemäss ICD-10-Kriteren gegenseitig ausschliessen (vgl. Dilling/Mambour/Schmidt [Hrsg.], a.a.O, S. 236). Hinsichtlich der von Dr. B.___ auch im Juli 2017 (vgl. E. 3.9) attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit wies Dr. E.___ darauf hin, dass dabei die doch erhebliche Alltagsperformance unberücksichtigt bleibe. Diese Ausführungen von Dr. E.___ erweisen sich als schlüssig, weshalb die Berichte von Dr. B.___ das Gutachten von Dr. E.___ ebenfalls nicht infrage zu stellen vermögen.
Dem Bericht vom 19. August 2017 von Dr. A.___ (E. 3.10), welcher im Gegensatz zu Dr. E.___ kein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist, sind keinerlei Befunde zu entnehmen. Der Bericht ist daher von vornherein nicht geeignet, die Einschätzung von Dr. E.___ infrage zu stellen.
5.3 Nach dem Gesagten ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Klägerin auch nach dem 30. Juni 2016 erheblich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, weshalb sie auch ab dem 1. Juli 2016 weiterhin Anspruch auf Berufsinvalidenleistungen basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % hat (vgl. Art. 36 Abs. 3 des Vorsorgereglements der Beklagten). Eine wesentliche Besserung trat mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im September 2017 ein, war die Klägerin ab diesem Zeitpunkt doch wieder zu mindestens 80 % arbeitsfähig. Da ab diesem Zeitpunkt die Verbesserung voraussichtlich auch mehr als ein Jahr bestand, hat die Klägerin ab 1. Oktober 2017 keinen Anspruch auf Leistungen der Beklagten mehr (vgl. zum vergleichbar formulierten Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen, BSV, über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, Rz. 4015 ff.).
6.
6.1 Der Klägerin wurden bisher keine Leistungen der Invalidenversicherung zugesprochen. Sie hat daher Anspruch auf einen Überbrückungszuschuss gemäss Art. 41 des Vorsorgereglements der Beklagten.
Die Höhe der von der Klägerin eingeklagten Berufsinvalidenrente von Fr. 16'528.-- und des Überbrückungszuschusses von Fr. 13'748.-- wurde von der Beklagten nicht infrage gestellt und entspricht der mit Wirkung ab 1. April 2016 ausgerichteten Leistungen (vgl. 2/11).
6.2 Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c).
Der Klägerin sind folglich für die bis zur Klageerhebung am 4. Oktober 2016 (vgl. Urk. 1) fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum Verzugszinsen zuzusprechen. Gemäss Anhang II lit. C des Vorsorgereglements der Beklagten (Urk. 9/4) werden sämtliche Forderungen gegenüber der Beklagten im Verzugsfall zum jeweiligen Mindestzinssatz plus 1 % verzinst. Damit ist für den Zeitraum ab Klageerhebung bis zum 31. Dezember 2016 ein Verzugszins von 2,25 % und für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2017 ein Verzugszins von 2 % geschuldet (vgl. Art. 15 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge, BVV 2).
7. Zusammenfassend ist die Beklagte somit zu verpflichten, der Klägerin über den 30. Juni 2016 hinaus bis am 30. September 2017 eine Berufsinvalidenrente sowie einen Überbrückungszuschuss basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 %, mithin Fr. 16'528.-- bzw. Fr. 13'748.-- pro Jahr, zuzüglich Verzugszins für die bis zum 4. Oktober 2016 fällig gewordenen Betreffnisse ab diesem Datum und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten, wobei die Verzugszinsen bis 31. Dezember 2016 2,25 % und ab dem 1. Januar 2017 2 % betragen. Im Mehrbetrag ist die Klage abzuweisen.
8. Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien erscheint die Zusprache einer reduzierten Prozessentschädigung für die anwaltlich vertretene Klägerin von Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin über den 30. Juni 2016 hinaus bis am 30. September 2017 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % eine Berufsinvalidenrente und einen Überbrückungszuschuss zuzüglich Verzugszinsen von 2,25 % bis Ende Dezember 2016 und von 2 % ab dem 1. Januar 2017 für die bis zum 4. Oktober 2016 fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Datum und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Noëlle Cerletti
- Rechtsanwältin Marta Mozar
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler