Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2016.00086


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 22. Juni 2018

in Sachen

X.___

Kläger


gegen


Y.___-Pensionskasse

Beklagte


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber

Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte

Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich





Sachverhalt:

1.    X.___ (Kläger) war vom 1. September 1989 bis 31. Januar 1992 bei der Z.___ angestellt und in diesem Rahmen bei der Y.___-Pensionskasse (Beklagte) berufsvorsorgeversichert. Mit Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses per 31. Januar 1992 endete das Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten, und der Kläger hatte ihr gegenüber Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 14'173.45 (Urk. 5, Urk. 6/1 und Urk. 11 S. 3).

2.    Mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 (Poststempel) erhob X.___ Klage gegen die Y.___-Pensionskasse mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1): «Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 14'173.45 zuzüglich 5 % Zins seit dem 5. März 1992 zu zahlen; zuzüglich Kosten für Zahlungsbefehle und Kosten für die Schlichtungsverhandlungen, letzte vom 13. Juli 2015 mit der B.___ infolge Fehlverhalten der Pensionskasse, die angab, die B.___ verfüge über das Geld, wobei A.___ das Gegenteil bestätigt habe.»

Die Beklagte beantragte in der Klageantwort vom 3. Februar 2017 (Urk. 11) die Abweisung der Klage. In der Replik vom 27. Februar 2017 (Urk. 15) stellte der Kläger den zusätzlichen prozessualen Antrag, A.___ c/o B.___ Zürich sei als Zeuge zur Saldierung des Freizügigkeitskontos zu befragen, oder er sei dazu anzuhalten, schriftliche Auskunft hierüber zu erteilen. Die Beklagte hielt in der Duplik vom 12. Mai 2017 (Urk. 19) an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage fest, was dem Kläger mit Verfügung vom 16. Mai 2017 angezeigt wurde (Urk. 21). Am 11. Juni 2017 reichte der Kläger eine Stellungnahme (Urk. 22) ein und legte ein Schreiben der Beklagten vom 12. Februar 2016 (Urk. 23) auf; diese Unterlagen wurden der Beklagten am 27. Juni 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 24).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Streitwert übersteigt Fr. 20'000.--, nachdem der Kläger eine Grundforderung von Fr. 14'173.45 zuzüglich 5 % Zins seit dem 5. März 1992 (zuzüglich weitere Kosten) eingeklagt hat.

1.2    Der Berufsvorsorgeprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 73 Abs. 2 BVG), welcher besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Berufsvorsorgeprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b, vgl. auch BGE 139 V 185 E. 5.2). Eine Umkehr der Beweislast tritt ein, wenn die beweisbelastete Partei den Beweis aus Gründen nicht zu erbringen vermag, welche die Gegenpartei zu verantworten hat (BGE 92 I 257 E. 3; vgl. auch BGE 124 V 375 f. E. 3).


2.

2.1    Der Kläger machte im Wesentlichen geltend (Urk. 5), er habe eine Forderung aus Pensionskassenguthaben gegenüber der Beklagten. Dies gehe aus der Austrittsabrechnung der Beklagten vom 5. März 1992 hervor. Nachdem er von dieser dahingehend informiert worden sei, die Freizügigkeitsleistung sei an die B.___ überwiesen worden, habe er letztere im Zivilprozess eingeklagt. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 13. Juli 2015 hätten die Vertreter der B.___ bestätigt, dass die Information der Beklagten, das Geld sei «saldiert» und befinde sich bei der B.___, falsch sei. Die Falschinformation der Beklagten habe unnötigen Aufwand verursacht, weshalb diese auch für die dadurch entstandenen Kosten aufzukommen habe. Dasselbe gelte auch für die Kosten des im Zivilverfahren angestrengten Prozesses gegen die Beklagte (Urk. 1; vgl. die Klagebewilligung vom 24. Februar 2016 [Urk. 2/1] und die Verfügung des Bezirksgerichts C.___ vom 3. März 2016 [Urk. 2/2]). Es könne ihm sodann nicht zum Nachteil gereichen, dass er das falsche Verfahren eingeleitet habe und die am 19. April 2016 verfasste Klage (an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich) an die Adresse des Bezirksgerichts C.___ (Urk. 2/3) versandt habe.

2.2    Die Beklagte wandte in ihrer Klageantwort vom 3. Februar 2017 (Urk. 11) dagegen ein, die Freizügigkeitsleistung von Fr. 14'173.45 sei gemäss Ausdruck aus ihrer elektronischen Buchhaltungsführung vom 24. Januar 2017 am 5. März 1992 an die Freizügigkeitsstiftung der B.___ zur Eröffnung eines Freizügigkeitskontos zugunsten des Klägers überwiesen worden (vgl. Urk. 12/3). Diese habe am 28. August 2015 bestätigt, dass der Kläger bei ihr angeschlossen gewesen sei beziehungsweise über ein Freizügigkeitskonto verfügt habe. Das auf den Namen des Klägers geführte Freizügigkeitskonto sei dort per 30. September 1994 saldiert worden. Damit sei erstellt, dass der Kläger Kenntnis von der damaligen Überweisung an die Freizügigkeitsstiftung der B.___ gehabt und in der Folge über das fragliche Geld verfügt habe. Die Beklagte sei ihren gesetzlichen Verpflichtungen gemäss Art. 331 ff. des Obligationenrechts nachgekommen. Ein Anspruch auf Freizügigkeitsleistung gegenüber der Beklagten bestehe demnach nicht mehr. Sie habe auch keine weiteren Kosten zu übernehmen.

2.3    Der Kläger brachte in seiner Replik vom 27. Februar 2017 (Urk. 15) vor, es sei von der B.___ bestätigt worden, dass keine Saldierung stattgefunden habe. Er habe auch nicht über das fragliche Geld verfügt, wie die Beklagte behaupte. Ein entsprechender Auszahlungsbeleg fehle. Es sei widersprüchlich, wenn behauptet werde, die Freizügigkeitsleistung sei an die Freizügigkeitsstiftung der B.___ überwiesen worden, wenn die B.___ davon doch nichts wisse.

2.4    In der Duplik vom 12. Mai 2017 (Urk. 19) machte die Beklagte geltend, sie habe nie behauptet, die Freizügigkeitsleistung an die B.___ AG überwiesen zu haben. Bei der B.___ AG und der Freizügigkeitsstiftung der B.___ handle es sich um zwei voneinander unabhängige juristische Personen mit je eigener Rechtspersönlichkeit sowie unterschiedlicher Zwecksetzung. Dass die B.___ AG keine Kenntnisse von einer Überweisung der Freizügigkeitsleistung habe, sei daher nachvollziehbar. Da der Kläger bereits mit Schreiben vom 2. September 2015 darauf hingewiesen worden sei, die Freizügigkeitsleistung sei an die Freizügigkeitsstiftung der B.___ überwiesen worden, mit dem Hinweis, er habe sich an diese oder an die Zentralstelle 2. Säule, Sicherheitsfonds BVG, oder an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Freizügigkeitskonten, zu wenden, liege hier eine leichtsinnige Prozessführung vor. Der Beklagten sei vom Kläger daher eine Entschädigung zu entrichten.

2.5    In der Stellungnahme vom 10. Juni 2017 (Urk. 22) wies der Kläger darauf hin, die Beklagte habe im Schreiben vom 12. Februar 2016 festgehalten, die Freizügigkeitsleistung sei an die B.___ überwiesen worden. Damit sei die Überweisung an die B.___ bestätigt worden. Es liege ein Verstoss gegen die Rechtssätze vor, insbesondere eine Irreführung der Rechtspflege und ein Verstoss gegen Art. 2 des Zivilgesetzbuches.


3.    

3.1    Die Beklagte legte einen Ausdruck aus ihrer elektronischen Buchhaltungsführung vom 24. Januar 2017 vor (Urk. 12/3). Daraus ergibt sich, dass dem Kläger per 5. März 1992 eine Austrittsleistung von total Fr. 14'173.45 gegenüber der Beklagten zugestanden hatte und dass dieser Betrag («Auszahlbetrag») entsprechend dem Vermerk «Zahlung an B.___ Freizügigkeit» ausbezahlt worden war. In der vom Kläger eingereichten Austrittsabrechnung der Beklagten vom 5. März 1992 ist derselbe Auszahlbetrag ausgewiesen mit dem Vermerk: «Die Freizügigkeitsleistung wird gemäss den Bestimmungen von Art. 331 OR vergütet an: Die B.___ Zürich zur Eröffnung eines Sperrkontos» (Urk. 6/1).

3.2    Diese Unterlagen genügen als Beweis dafür, dass die Beklagte die dem Kläger zustehende Freizügigkeitsleistung am 5. März 1992 an die B.___ AG zugunsten der Freizügigkeitsstiftung der B.___ überwiesen hat, zumal auch D.___, Sachbearbeiter bei der Freizügigkeitsstiftung der B.___, am 28. August 2015 bestätigen konnte, dass der Kläger der Freizügigkeitsstiftung der B.___ angeschlossen gewesen sei (Urk. 12/4); das Konto sei per 30. September 1994 aber saldiert worden (Urk. 12/5).

3.3    Indem sich der Kläger auf angebliche Aussagen von Vertretern der B.___ AG beruft, vermag er diesen Beweis nicht zu widerlegen. Der Kläger klagte die B.___ AG im Jahr 2015 ein, was aus der unvollständig eingereichten Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, E.___, hervorgeht (Urk. 6/2). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 13. Juli 2015 sollen die Vertreter der B.___ AG zur Auskunft gegeben haben, die Information der Beklagten, das Guthaben befinde sich bei der B.___, sei falsch. Wie die Beklagte im vorliegenden Verfahren aber zutreffend geltend machte, handelt es sich bei der B.___ AG und der Freizügigkeitsstiftung der B.___ um zwei voneinander unabhängige juristische Personen mit je eigener Rechtspersönlichkeit sowie unterschiedlicher Zwecksetzung (vgl. Urk. 20/1-2). Von einer Zeugeneinvernahme von Vertretern der B.___ AG sind deshalb keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, weshalb der entsprechende prozessuale Antrag auf Zeugeneinvernahme abzuweisen ist.

3.4    Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass keine Gründe vorgetragen wurden, weshalb die Beklagte nicht hätte berechtigt sein sollen, die Freizügigkeitsleistung an die Freizügigkeitsstiftung der B.___ zu übertragen. In der vom 1. Januar 1987 bis 31. Dezember 1994 geltenden Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit vom 12. November 1986 – welche auch für die weitergehende berufliche Vorsorge galt, was aus Art. 331 c Abs. 1 OR (in der bis 31. Dezember 1994 gültig gewesenen Fassung) hervorgeht – fand sich die ausdrückliche Vorschrift, dass der Vorsorgeschutz selbst dann zu erhalten sei, wenn der Versicherte in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die erforderlichen Angaben (darüber, in welcher Form der Vorsorgeschutz zu erhalten sei; Art. 13 Abs. 3) nicht gemacht habe (Art. 13 Abs. 4 in fine). Diese Bestimmung machte den Vorsorgeeinrichtungen somit die Erhaltung des Vorsorgeschutzes in allen Fällen zur Pflicht; nur die Form, in welcher das geschehen sollte, war verordnungsgemäss von Gesetz und Reglement abhängig (vgl. BGE 127 V 315 E. 4.a). Im Reglement der Y.___-Pensionskasse aus dem Jahr 1990 wurde in Art. 47 Ziff. 2 Folgendes geregelt: «Kann die Freizügigkeitsleistung nicht an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen werden, so wird damit eine Freizügigkeitspolice erworben oder, unter voller Wahrung des Vorsorgeschutzes, ein für Vorsorgezwecke gesperrtes Konto bei einer Bank errichtet». Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihren gesetzlichen Verpflichtungen gemäss Art. 331 ff. OR (in der im Jahre 1992 gültig gewesenen Fassung) nicht nachgekommen wäre.

3.5    Nach dem Gesagten besteht kein Rechtsgrund für die vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachte Forderung von Fr. 14'173.45 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 5. März 1992.

3.6    Der Kläger verlangte Kostenersatz für die von ihm eingeleiteten Betreibungen und angestrengten Prozesse gegen die Beklagte und auch gegen die B.___ AG, wobei er diese Kosten weder im Rechtsbegehren noch in der Begründung der Klage näher substantiierte oder bezifferte. Es lässt sich einzig aus den von ihm eingereichten Beilagen etwas Konkreteres entnehmen: In der Klage vom 19. April 2016 (Urk. 2/3), welche das hiesige Gericht jedoch nicht erreicht hatte, da eine falsche Adresse angegeben worden war, bezifferte der Kläger den Streitwert mit Fr. 34'156.--; der Kläger legte jedoch nicht dar, wie sich dieser Betrag im Einzelnen zusammensetzen sollte. Bloss der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt F.___ vom 24. Februar 2016 (Urk. 2/1) lässt sich entnehmen, dass das Schlichtungsverfahren gegen die Beklagte dem Kläger Kosten von Fr. 430.-- verursacht hatte.

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte dem Kläger in ihrem Schreiben vom 2. September 2015 (Urk. 12/2) mitgeteilt hatte, dass die Freizügigkeitsleistung an die Freizügigkeitsstiftung der B.___ überwiesen worden sei und er sich für weitere Abklärungen direkt an die Freizügigkeitsstiftung der B.___ zu wenden habe. In ihrem Schreiben vom 5. Februar 2016 (Urk. 23) verwies die Beklagte erneut auf das vorgenannte Schreiben vom 2. September 2015. Wenn sie darin die Formulierung verwendete, sie habe bereits festgestellt, dass die «Freizügigkeitsleistung von Fr. 14'173.45 mit Valuta vom 5. März 1992 an die B.___ zur Eröffnung eines Sperrkontos überwiesen» worden sei, kann daraus nicht in wortklauberischer Weise geschlossen werden, sie habe eine Überweisung an die B.___ AG zugunsten des Klägers bestätigt, wie dies der Kläger glauben machen möchte (Urk. 22 S. 1). Gerade der Verweis auf das frühere Schreiben vom 2. September 2015 und die darin gemachten Feststellungen machen deutlich, dass die Beklagte im Schreiben vom 5. Februar 2016
nicht von ihren früheren Sachverhaltsschilderungen abweichen wollte. Allfällige frühere Korrespondenzen zwischen dem Kläger und der Beklagten liegen nicht bei den Akten und sind auch nicht bekannt. Vor diesem Hintergrund lässt
sich nicht erkennen, weshalb die Beklagte für die Kosten des Klägers aufkommen sollte, auch nicht für die Kosten für die Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt F.___ vom 24. Februar 2016 (Urk. 2/1) im Umfang von Fr. 430.--. Dass der Kläger das Verfahren gegen die Beklagte zunächst fälschlicherweise im Zivilverfahren eingeleitet hatte, ist nicht der Beklagten zuzuschreiben, was selbstredend auch für die Einleitung des bezirksgerichtlichen Verfahrens (Urk. 2/2) gelten muss.

3.7    Die Klage ist damit vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.


4.    

4.1    Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweisen). Die Beklagte beantragte aufgrund einer leichtsinnigen Prozessführung des Klägers jedoch abweichend von diesem Grundsatz eine Parteientschädigung (Urk. 19 S. 5).

4.2    Die Beklagte legte dem Kläger in ihrem Schreiben vom 2. September 2015 (Urk. 12/2) nicht bloss nahe, sich für weitere Abklärungen direkt an die Freizügigkeitsstiftung der B.___ zu wenden. Sie wies auch darauf hin, es bestehe die Möglichkeit, sich bei der Zentralstelle 2. Säule, Sicherheitsfonds BVG, oder der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Freizügigkeitskonten, über den Verbleib der Freizügigkeitsleistung zu erkundigen. Weshalb der Kläger diesem Rat nicht nachkam, ist nicht nachvollziehbar. Da die Beklagte den Kläger in ihrem Schreiben vom 2. September 2015 bereits eingehend über die Rechtslage aufgeklärt hatte und dieser sich nicht an die empfohlenen Stellen gewendet hatte, ist sein Verhalten als mutwillig zu qualifizieren. In Anwendung von § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist der Kläger zu verpflichten, der vollumfänglich obsiegenden Beklagten eine deren Aufwand angemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.


4.3    Dem Kläger sind sodann die Kosten des vorliegenden Prozesses in Anwendung von § 33 Abs. 2 GSVGer in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht).





Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Klägerauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagteneine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMuraro