Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2016.00088


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 13. Juli 2017

in Sachen

AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur

c/o AXA Leben AG

General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur

Klägerin


Zustelladresse: AXA Leben AG

c/o Legal & Compliance

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur


gegen


X.___ GmbH

Beklagte



Nach Einsicht in die Eingabe vom 20. Oktober 2016, mit der die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ GmbH erhob (Urk. 1 S. 1 f):

„1.    Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 35'497.30 nebst Zins zu 5% seit 27. Oktober 2015 und CHF 600.00 Bearbeitungsgebühren zu bezahlen.

2.    Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes Y.___ vom 27.11.2015 sei in diesem Umfange aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen;

    unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."

sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten;

unter Hinweis, dass

    die Beklagte in ihrer Klageantwort vom 4. Dezember 2016 (Urk. 5) die Höhe der Forderung anerkannt hat und darauf hinwies, sie sei sich ihres Versäumnisses bewusst und wolle mit der Klägerin eine Zahlungsvereinbarung erzielen, da sie den Gesamtbetrag nicht auf einmal begleichen könne,

    die Klägerin mit Eingabe vom 5. Januar 2017 an ihrer Klage festhielt (Urk. 7),

in Erwägung, dass

    gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),

    die Klägerin zur Begründung der Klage (Urk. 1) im Wesentlichen ausführte, die ihr mit Anschlussvertrag vom 18. Juni 2014 (Urk. 2/2) rückwirkend ab dem 1. Mai 2014 (Urk. 2/2 Ziff. 6.1 und Urk. 2/3 Ziff. 6) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossene Beklagte habe seit Vertragsbeginn die fälligen Vorsorgebeiträge nicht bezahlt und sie sei ihr die Prämien für das Jahr 2014 und 2015 zuzüglich Zins sowie Mahn-, Betreibungs- und Vertragsauflösungskosten, gesamthaft Fr. 35‘497.30 schuldig geblieben, weshalb diese zu verpflichten sei, ihr diesen Betrag zuzüglich Zins zu 5 % seit 27Oktober 2015 zu bezahlen,


    die eingeklagte – und von der Beklagten anerkannte (Urk. 5) - Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) durch die Klägerin detailliert dargelegt sowie belegt wird, wobei insbesondere auf den Kontoauszug mit Saldo per 31. Dezember 2015 (Urk. 2/20 S. 2 f.), die Mahnungen vom 19Februar 2015 (Urk. 2/8) und vom 4. August 2015 (Urk. 2/13), die Schlussabrechnung vom 24. September 2015 (Urk. 2/14) sowie auf den Zahlungsbefehl vom 19. November 2015 (Urk. 2/17) hinzuweisen ist,

    es sich bei den von der Klägerin in ihrem Rechtsbegehren weiter geforderten „Bearbeitungsgebühren“ offensichtlich um die gemäss Kostenreglement (Urk. 2/4 Ziff. 2) geschuldete Summe von Fr. 600.-- für Betreibungsbegehren bei einem Mahnbetrag zwischen Fr. 10‘000.00 und Fr. 50‘000.00 handelt (vgl. dazu den Zahlungsbefehl vom 22. April 2015 und vom 29. November 2015, Urk. 2/9 und Urk. 2/17) und die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlage in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BVG sowie Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) haben, weshalb sich die Klage auch insoweit als begründet erweist,

    namentlich keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,

    die Beklagte somit in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 35‘497.30 nebst Zins zu 5 % seit 27. Oktober 2015 sowie Fr. 600.-- (Umtriebsspesen für die Einleitung der Betreibung) zu bezahlen,

    der in der Betreibung Nr. 151045 des Betreibungsamtes Y.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 19. November 2015 Urk. 2/17) aufzuheben ist,

in weiterer Erwägung, dass

    das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts regelmässig als mutwilliges Verhalten im Sinn von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) qualifiziert wird,

    vorliegend die Beklagte gegen die offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderung unbegründet Rechtsvorschlag erhoben hat (siehe Urk. 5) und es ihr im hiesigen Prozess offensichtlich lediglich darum ging, eine Zahlungsvereinbarung mit der Klägerin zu erzielen, was diese jedoch bereits zweimal abgelehnt hat (vgl. Urk. 2/12.2 und Urk. 2/2/16) und worüber das Gericht im Übrigen gar nicht entscheiden kann,

    damit dem Verhalten der Beklagten kein anderer Stellenwert zuzumessen ist als wenn sie im vorliegenden Prozess säumig geblieben wäre,

    das Verhalten somit als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in der Höhe von Fr. 1‘200.-- aufzuerlegen sind,

    nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der vollständig obsiegenden Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen;



erkennt das Gericht:

1.    In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 35‘497.30 nebst Zins zu 5 % seit 27. Oktober 2015 sowie Fr. 600.-- zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 19. November 2015) aufgehoben.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1‘200.-- werden der Beklagtenauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA Leben AG

- X.___ GmbH, unter Beilage eines Doppels von Urk. 7

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef