Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
BV.2016.00089 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Nef
Beschluss vom 7. November 2016
in Sachen
1. X.___
Klägerin
gegen
1.1 Y.___
unbekannter Aufenthaltsort
1.2 Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG
P LH RD
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen
Beklagte
Beklagte 1.2 Zustelladresse: Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
P LH RD
Postfach, 8010 Zürich
sowie
2. Y.___
unbekannter Aufenthaltsort
gegen
2.1 X.___
2.2 Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
Beklagte
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Z.___ vom 18. Juli 2016 wurde die am 22. Mai 2013 geschlossene Ehe zwischen X.___ (geboren 30. März 1966) und Y.___ (geboren 21. Februar 1965) geschieden. Nachdem das Scheidungsurteil am 26. August 2016 in Rechtskraft erwachsen war, überwies das Bezirksgericht Z.___ die Angelegenheit mit Verfügung vom 28. September 2016 (Urk. 1) zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich.
2.
2.1 Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) legt in Art. 122 ff. die Grundsätze der Teilung der Ansprüche gegenüber ihren Vorsorgeeinrichtungen im Scheidungsfall fest. Nach Art. 122 Abs. 1 ZGB hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).
2.2 Liegt eine Vereinbarung über die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge vor, so genehmigt gemäss Art. 280 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZP0) das Scheidungsgericht diese, wenn die Ehegatten sich über die Teilung sowie deren Durchführung geeinigt haben, eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben vorlegen und das Gericht sich davon überzeugt hat, dass die Vereinbarung dem Gesetz entspricht.
2.3 Kommt keine Vereinbarung zustande, stehen jedoch die massgeblichen Austrittsleistungen fest, so entscheidet das Scheidungsgericht nach den Vorschriften des ZGB über das Teilungsverhältnis (Art. 122 und 123 ZGB in Verbindung mit den Art. 22 und 22a FZG), legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter Ansetzung einer Frist die Bestätigung über die Durchführbarkeit der in Aussicht genommenen Regelung ein.
2.4 In den übrigen Fällen - also falls keine Vereinbarung über die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 280 ZPO zustande kommt beziehungsweise falls das Scheidungsgericht den zu überweisenden Betrag bei gegebenen Voraussetzungen nicht selbst festlegt (Art. 281 Abs. 1 ZPO) – überweist das Scheidungsgericht nach Art. 281 Abs. 3 ZPO die Streitsache nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis von Amtes wegen an das gemäss Freizügigkeitsgesetz zuständige Gericht. Diesfalls sind diesem Gericht insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (lit. a), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (lit. b), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen die Ehegatten voraussichtlich Guthaben haben (lit. c), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (lit. d), mitzuteilen.
3.
3.1 Hinsichtlich des Antrages der Klägerin X.___ im Scheidungsverfahren; “es sei die hälftige Teilung der während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen vorzunehmen“, hat das Bezirksgericht Z.___ am 18. Juli 2016 Folgendes entschieden (Urk. 2/30 S. 2):
„3.a) Das Verhältnis der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge wird wie folgt festgelegt:
- Klägerin: ½
- Beklagter: ½
b)Nach Eintritt der Rechtskraft von Urteilsdispositiv-Ziffer 3a werden die Akten zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen an das Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich mit separater Verfügung überwiesen.“
Der gerichtliche Entscheid wurde zufolge des unbekannten Aufenthaltes von Y.___ am 5. August 2016 öffentlich publiziert (Urk. 2/32).
In der Überweisungsverfügung des Bezirksgerichts Z.___ vom 28. September 2016 wurde festgehalten, da keine genehmigungsfähige Einigung der Parteien über die Teilung der Austrittsleistung zustande gekommen sei, sei das Teilungsverhältnis vom Gericht festgelegt worden. Dieser Entscheid sei rechtskräftig und die Streitsache sei von Amtes wegen dem zuständigen Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zu überweisen (Urk. 1 S. 2).
3.2 Voraussetzung für die Überweisung der Streitsache zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen an das Berufsvorsorgegericht ist unter anderem - wie ausgeführt (E. 2) - eine fehlende Einigung über die Teilung der Austrittsleistungen. Dies ist selbstredend der Fall, wenn sich die Eheleute über die Teilung oder deren Durchführung nicht einig sind. Erfasst sind aber auch weitere Fälle: Fehlende Einigung im Sinne der Nichtanwendbarkeit von Art. 280 ZPO ist auch gegeben, wenn mindestens ein Ehegatte die Angaben der Vorsorgeeinrichtungen in Frage stellt, bei fehlender oder mangelhafter Durchführbarkeitserklärung, wenn eine Vereinbarung nicht genehmigt wird, weil sie dem Gesetz nicht entspricht, und wenn ein Verzicht den Anforderungen von Art. 123 Abs. 1 ZGB nicht genügt (BGE 130 III 336 E. 2.5; Hans-Jakob Mosimann, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2011, N. 6 zu Art. 281 ZPO).
Sodann ist Voraussetzung für eine Überweisung aus Berufsvorsorgegericht, dass die massgeblichen Austrittsleistungen nicht feststehen.
3.3 Eine derartige Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Die Abklärungen des Bezirksgerichts Z.___ ergaben, dass Y.___ bis 31. März 2014 bei der A.___ AG angestellt und über diesen Arbeitgeber bei der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG vorsorgeversichert war. Diese bescheinigte ihm ein vorhandenes Altersguthaben von Fr. 32‘800.-- (Urk. 2/29 S. 1 f.). Weitere Abklärungen bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG ergaben, dass für Y.___ kein Freizügigkeitskonto geführt wurde (Urk. 2/38). Im Weiteren ergaben die Abklärungen der Altersguthaben bei X.___, dass sie über den Arbeitgeber B.___ vorsorgeversichert war und bei der Swiss Life AG ein Vorsorgekonto geführt wurde. Diese bescheinigte per 18. Juli 2016 Austrittsleistungen von Fr. 20‘596.15 (Urk. 2/40).
Indes wurde nicht eruiert, ob Y.___ im Zeitraum vom 1. April 2014 bis zur Scheidung am 18. Juli 2016 im Zusammenhang mit einem neuen Arbeitsverhältnis weiteres Alterskapital, allenfalls im Ausland, geäufnet hat. Aus den Akten ergeben sich diesbezüglich Anhaltspunkte auf einen neuen Arbeitgeber „C.___ GmbH“ (vgl. Urk. 2/18). Im Weiteren sind die Austrittsleistungen im Zeitpunkt der Heirat vom 22. Mai 2013 bezüglich X.___ wie auch jene von Y.___ ungeklärt. Aktenkundig ist diesbezüglich einzig der Hinweis der Swiss Life AG, dass X.___ im Zeitpunkt der Heirat bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war, was ebenfalls nicht näher abgeklärt wurde (vgl. Urk. 2/40 S. 1).
3.4 Dass das Scheidungsgericht den zu überweisenden Betrag nicht selbst festlegte, ist demnach nicht auf eine fehlende Einigung der Scheidungsparteien über die Teilung der Austrittsleistungen samt Streitigkeiten betreffend die Höhe der zu teilenden Vorsorgeguthaben (Behauptung des Fehlens von Bestandteilen oder Geltendmachung von Fehlern in den Berechnungen) beziehungsweise auf das Fehlen der Durchführbarkeitsbestätigungen (trotz entsprechender Bemühungen) zurückzuführen. Vielmehr ist mit ungenügenden Recherchen betreffend die während der Dauer der Ehe angesparten Vorsorgeguthaben zu erklären, dass das Bezirksgericht Z.___ den zu überweisenden Betrag nicht selbst festsetzte. Hieran vermögen auch die Schwierigkeiten in der Sachverhaltsermittlung nichts zu ändern, die darin gründen, dass sich Y.___ im Ausland aufhält und trotz Zustellungsadresse und Vorladungen keine Anstalten unternimmt, sich am Prozess zu beteiligen (vgl. insbesondere Urk. 2/9, Urk. 2/19, Urk. 2/21 und Urk. 2/22).
Es steht dam Scheidungsgericht auch frei, eine angemessene Entschädigung nach Art. 124 Abs. 2 ZGB festzulegen.
3.5 Da das Scheidungsgericht das Verfahren selbst bei fehlender Einigung über die Teilung der Austrittsleistungen nicht weiter«delegieren» darf, ohne selbständig umfassende Abklärungen zu den vorhandenen Guthaben getroffen zu haben (vgl. Spycher, Berner Kommentar, ZPO, Band I: Art. 1-149 ZPO; Band II: Art. 150-352 ZPO und Art. 400-406 ZPO; Bern 2012, Rz. 6 zu Art. 181), ist auf die überwiesene Sache nicht einzutreten, und das Geschäft ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an das Bezirksgericht Z.___ zu überweisen, damit dieses die Teilung der Austrittsleistungen durchführe.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf das Begehren, die Austrittsleistungen der Scheidungsparteien nach Art. 122 ZGB zu teilen, wird nicht eingetreten.
Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft an das Bezirksgericht Z.___ überwiesen, damit dieses die Teilung der Leistungen durchführe.
2, Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Swiss Life AG
- Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:
- Bezirksgericht Z.___ unter Beilage von Urk. 2/1-46 (Akten des Geschäfts FE150265-C)
sowie
- Veröffentlichung im Amtsblatt
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Gerichtsschreiber
Nef