Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2016.00090


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 31. Juli 2018

in Sachen

X.___

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwalt Antonius Falkner

Mag. Antonius Falkner, Rechtsanwalt AG

Lettstrasse 18, 9490 Z.___


gegen


Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Rechtsdienst

Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich

Beklagte





Sachverhalt:

1.

1.1    Die im Jahre 1984 geborene X.___ besuchte in der Schweiz die obligatorischen Schulen und erwarb in der Folge keine berufliche Ausbildung (Urk. 16/26 S. 1 und 4). In der Zeit von Juni 2001 bis Januar 2005 war sie als ungelernte Montageangestellte und Verkäuferin erwerbstätig und bezog für kurze Zeit Arbeitslosenentschädigung (Urk. 16/37, Urk. 16/40, Urk. 16/23, Urk. 16/30). Infolge psychischer Probleme kam es im Juli 2004 erstmals zu einer ambulanten psychiatrischen Behandlung; eine erneute Vorstellung erfolgte im Dezember 2004. Nach Selbstintoxikation in suizidaler Absicht wurde am 20. März 2005 eine notfallmässige Hospitalisation nötig, bei anamnestisch bereits früheren Suizidversuchen; eine weitere Hospitalisation wurde am 3. Mai 2005 nötig (Urk. 16/59/9-14, Urk. 16/39/5-11).

1.2    Aufgrund eines seelischen Leidens mit schwerer Bulimie, Depression und Verhaltensstörung meldete sich die Versicherte am 26. August 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Y.___, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 16/26). Da die Versicherte zuletzt im Fürstentum Liechtenstein erwerbstätig war, erfolgte eine Überweisung an die IV-Stelle Z.___ (Urk. 16/49), welche eine psychiatrische Begutachtung in die Wege leitete (Gutachten vom 11. Januar 2007, Urk. 16/15). In der Folge war die Versicherte nicht bereit, die empfohlene stationäre psychiatrische Behandlung anzutreten (Urk. 16/15 S. 33), zog die IV-Anmeldung zurück (Urk. 16/48/3, Urk. 16/49) und teilte am 22. Juni 2007 mit, dass sie eine Arbeit aufgenommen habe (Urk. 16/97).

    Am 10. Januar 2008 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle Z.___ zum Leistungsbezug an, unter Hinweis darauf, dass sie seit dem 1. Juni 2007 zu 100 % erwerbstätig sei (vgl. auch Urk. 16/88/16), aber für die Zeit vom 20. September 2005 bis 1. Juni 2007 keine Leistungen erhalten habe (Urk. 16/22 S. 6). Mit Schreiben vom 23. Januar 2008 informierte die IV-Stelle Z.___ über die Rechtslage, woraufhin die Versicherte die Anmeldung vorbehaltlos zurückzog (Urk. 16/25).

1.3    Mit Bestätigung vom 3. November 2008 informierte die Shop Tankstelle Z.___ GmbH über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. Oktober 2008 (Urk. 16/87). Die Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosentaggeld wurde per 5. November 2008 eröffnet (Rahmenfristende 4. November 2010, Urk. 10/1). Ende 2008 kam es zu einer starken Verschlechterung der psychischen Beschwerden, wobei die Versicherte die ambulante psychiatrische Behandlung im Januar 2009 wieder aufnahm (Urk. 16/50); die Versicherte bezog in der Folge bis zum Ende der Rahmenfrist Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 10/1). Für die Zeit des Taggeldbezugs war die Versicherte bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG berufsvorsorgeversichert (Urk. 10/1, Urk. 10/19 S. 3). In den Monaten Dezember 2010 sowie Januar, Februar und April 2011 war sie erneut als Verkäuferin erwerbstätig, bei einem Pensum von 50 bis 60 % (Urk. 16/52 S. 6, Urk. 16/72).

1.4    Aufgrund der persistierenden psychischen Beschwerden meldete sich die Versicherte am 22. August 2011 erneut bei der IV-Stelle Y.___ zum Leistungsbezug an (Urk. 16/52), welche den medizinischen Sachverhalt in der Folge abklärte.

    Mit Vorbescheid vom 2. November 2012 stellte diese der Versicherten ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Februar 2012 die Zusprache einer ganzen Rente in Aussicht (Urk. 16/104) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 5. Februar 2013 fest (Urk. 16/120). Mit Verfügung vom 11. März 2013 sprach die IV-Stelle Z.___ der Versicherten ab 1. August 2011 eine ganze Rente zu und teilte dies der IV-Stelle Y.___ mit (Urk. 16/123). Auf ein gegen die Verfügung vom 5. Februar 2013 erhobenes Wiedererwägungsgesuch trat die IV-Stelle Y.___ mit Mitteilung vom 8. Mai 2013 nicht ein (Urk. 16/128); auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Versicherungsgericht des Kantons Y.___ mit Entscheid vom 6. Mai 2013 nicht ein (Urk. 16/129). Eine von der IV-Stelle Y.___ im Dezember 2015 in die Wege geleitete revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs ergab keine Veränderung des Invaliditätsgrades (IV-Grad 100 %, Mitteilung vom 16. März 2016, Urk. 16/146).


2.    Am 24. Oktober 2016 erhob der Vertreter der Versicherten Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

«Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin beginnend mit 01.02.2012 eine obligatorische Invalidenrente bei einem IV-Grad von 100 % nach Massgabe der für den Zeitraum vom 01.11.2008 bis 31.10.2009 bei der Beklagten versicherten Leistungen gemäss deren Reglement auszurichten.

Unter o-/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.»

    Am 29. November 2016 reichte der Vertreter der Klägerin die im Zusammenhang mit der Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit massgebenden Unterlagen ein (Urk. 6 ff.). Mit Klageantwort vom 5. Dezember 2016 beantragte die Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Klage, unter Kostenfolge für die Klägerin (Urk. 9 S. 2).

    Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 wies das hiesige Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ab und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 11). Mit Replik vom 31. Januar 2017 hielt der Vertreter der Klägerin an den gestellten Anträgen fest (Urk. 13 S. 5). Mit Verfügung vom 6. Februar 2017 wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung beigezogen (Urk. 14 ff.). Mit Duplik vom 14. März 2017 hielt die Beklagte an ihren Anträgen gemäss Klageantwort fest (Urk. 19 S. 2).

    Mit Verfügung vom 20. März 2017 wurden der Klägerin die Akten der Invalidenversicherung zur Stellungnahme innert 20 Tagen zugestellt; weiter wurde ihr die Duplik zur Kenntnis gebracht (Urk. 20). Mit Äusserung vom 12. April 2017 nahm der Vertreter der Klägerin zu den IV-Akten Stellung, was der Beklagten mit Mitteilung vom 19. April 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21 f.).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

1.2    Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).

1.3    Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.

Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen).

1.4    Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich; sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vorsorgeeinrichtung beurteilt sich hingegen nach der Arbeitsunfähigkeit respektive Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit. Diese Beschäftigung muss jedoch bezogen auf die angestammte Arbeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 2.1.3).


2.

2.1    Der Vertreter der Klägerin begründete die Klage im Wesentlichen damit, dass seine Mandantin in der Zeit vom 2. Juni 2007 bis 30. Oktober 2008 bei der B.___ Tankstelle in Z.___ erwerbstätig und danach bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % als arbeitslos gemeldet gewesen sei (Urk. 21 S. 2). Der behandelnde Psychiater habe dabei erstmals im März 2009 von einer wesentlichen Verschlechterung per Ende 2008 berichtet, eine solche sei aber offensichtlich erst per Februar 2009 eingetreten (Suizidversuch). Dass eine massgebende Verschlechterung bereits per 1. November 2008 eingetreten sei, lasse sich den Akten nicht entnehmen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe sich die gesundheitliche Verschlechterung in einem Zeitpunkt eingestellt, als die Klägerin bei der Beklagten in einem aufrechten Versicherungsverhältnis gestanden habe, was sich nicht zuletzt aus der Einstufung als voll vermittlungsfähig per 1. November 2008 gezeigt habe (S. 3, vgl. auch Urk. 13 S. 3). Erst im Jahr 2009 sei die bestehende Erkrankung massiv hervorgetreten und habe zu einer zwischenzeitlichen mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit geführt. Im Anschluss an eine zwischenzeitliche Verbesserung mit voller Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit werde seit 2011 eine ganze Rente ausgerichtet (Urk. 13 S. 4). Die zuständigen Invalidenversicherungen seien dabei von einer Eröffnung des Wartejahres per 1. November 2008 ausgegangen (Urk. 1 S. 4).

2.2    Demgegenüber machte die Beklagte im Wesentlichen geltend, dass sie nicht ins Vorbescheidverfahren der Invalidenversicherung einbezogen worden sei, sodass sie nicht an deren Entscheid gebunden sei. Sie stelle aber auf die Betrachtungsweise der IV-Stelle Y.___ ab, sodass sich die Klägerin diese entgegenhalten lassen müsse; der Beginn der massgebenden Arbeitsunfähigkeit sei damit auf den 1. November 2008 festzulegen (Urk. 9 S. 6). Unter Berücksichtigung der Wartefrist habe dabei erstmals am 5. November 2008 ein Taggeldanspruch entstehen können, womit per 1. November 2008 kein Versicherungsverhältnis bestanden habe. Zudem handle es sich beim 1. November 2008 um den spätmöglichsten Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit, wie dies der Krankengeschichte der Klägerin zu entnehmen sei (S. 7). Da die Klägerin vor November 2008 jedoch nicht bei der Beklagten versichert gewesen sei, müsse die Frage einer allfällig früher eintretenden Arbeitsunfähigkeit sowie das Vorliegen eines zeitlichen Zusammenhangs nicht abschliessend geklärt werden (S. 8, vgl. auch Urk. 19).


3.

3.1    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).

3.2

3.2.1    Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass die Beklagte im Rahmen des Vorbescheidverfahrens der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenzusprache nicht involviert gewesen ist, sodass insbesondere hinsichtlich der Rentenzusprache der IV-Stelle Y.___ grundsätzlich keine Bindungswirkung besteht (Urk. 16/104, Urk. 16/120, Urk. 16/121, Urk. 16/123).

3.2.2    Zu prüfen bleibt, inwieweit sich die Klägerin aufgrund der Aussage der Beklagten, dass sie dennoch auf die Betrachtungsweise der IV-Stelle Y.___ abstelle, diese Einschätzung entgegenhalten lassen muss. Rechtsprechungsgemäss ist dies immer dann und soweit der Fall, als die Einschätzung der Invalidenversicherung (vorliegend insbesondere bezüglich des Beginns der massgebenden Arbeitsunfähigkeit) für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war.

    Die für die Zusprache der Invalidenrente massgebende Anmeldung bei der Invalidenversicherung erfolgte am 22. August 2011 (Urk. 16/52), so dass ein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens im Februar 2012 entstehen konnte. Nach der liechtensteinischen Gesetzgebung entfällt dabei die sechsmonatige Wartefrist, was zu einer Rentenzusprache per 1. August 2011 führte (Urk. 16/123). Die zuständigen IV-Stellen setzten den Beginn der einjährigen Wartezeit dabei auf den 1. November 2008 fest (Urk. 16/120 ff.). Aufgrund der erheblichen Verspätung der Leistungsanmeldung bei der Invalidenversicherung war die Festsetzung des Beginns des Wartejahres für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente nicht entscheidend, so dass sich die Klägerin diesen Entscheid nicht entgegenhalten lassen muss, auch wenn die Beklagte auf die Einschätzung der IV-Stelle Y.___ abstellen möchte.


4.

4.1    Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 11. Januar 2007 zu Handen der IV-Stelle Z.___ - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom bei Status nach mehreren Suizidversuchen, bestehend seit ca. zwei Jahren (ICD-10 F33.0, F33.10) sowie eine Bulimia nervosa bestehend seit ca. vier bis fünf Jahren (ICD-10 F50.2). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei insbesondere eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung Borderline Typus (ICD-10 F60.31) gegeben (Urk. 16/15 S. 25).

    Seit Dezember 2004 sei von einer begründeten Arbeitsunfähigkeit von 20 % auszugehen, in der bisherigen Tätigkeit im Verkauf bestehe aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die Arbeitsfähigkeit könne verbessert werden, wobei als erstes therapeutische Massnahmen im Sinne einer stationären psychiatrischen Therapie im Vordergrund stehen würden, welche aller Voraussicht nach auch längerfristig erfolgen sollten. Als weiteren Schritt habe die berufliche Reintegration zu erfolgen, wobei eine vollständige Arbeitsfähigkeit anzustreben sei, auch in Anbetracht des noch jungen Alters der Klägerin. Aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht sei eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % absolut möglich und müsse von der Klägerin unter Berücksichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht auch angestrebt werden (S. 31-34).

4.2    Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 11. März 2009 zu Handen der IV-Stelle Y.___ fest, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin im Zusammenhang mit dem bereits seit Jahren bestehenden psychischen Leiden Ende 2008 stark verschlechtert habe. Die Klägerin habe sich im Januar 2009 erneut in seine Behandlung begeben und es liege mindestens eine mittelgradige Episode bei rezidivierender Depression vor, auf dem Boden einer Borderline-Störung. Am 23. Februar 2009 habe die Klägerin in suizidaler Absicht eine schwere Tablettenintoxikation vorgenommen, mit nachfolgender stationärer Behandlung im Allgemeinspital Grabs. Aktuell bestehe aus seiner Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit. Unter laufender Behandlung rechne er mit einer Verbesserung der psychischen Beschwerden. Nach Verbesserung des von Dr. C.___ festgestellten depressiven Geschehens habe die Klägerin in der Zeit von Anfang 2007 bis Juli 2008 einer Arbeitstätigkeit nachgehen können (Urk. 16/50).

4.3    In seinem Bericht vom 12. März 2012 zu Handen der IV-Stelle Y.___ diagnostizierte Dr. D.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eine atypische Anorexia nervosa (ICD-10 F50.1) sowie eine Borderline-Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31).

    Nach einer stabileren Phase im Winter 2010/2011, in welcher die Klägerin eine Teilzeittätigkeit als Verkäuferin bei E.___ zu 40 % habe ausüben können, sei es ab März 2011 zu einer erneuten, bis heute anhaltenden starken Verschlechterung gekommen. Als Verkäuferin sei ab 5. März 2011 bis auf weiteres von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 16/78).


5.

5.1

5.1.1    Unbestritten und durch die Akten belegt ist vorliegend, dass die psychischen Beschwerden erstmals im Laufe des Jahres 2004 in behandlungsbedürftiger Weise aufgetreten sind, gravierend erstmals im Dezember 2004, wovon auch die IV-Stelle Y.___ ausgeht (Urk. 16/97 S. 2). Bereits in der Zeit bis Juni 2007 ist es dabei zu mehreren Phasen von Arbeitsunfähigkeit gekommen, sodass zunächst zu prüfen bleibt, ob es durch die Arbeitstätigkeit in der Zeit von Juli 2007 bis zum 30. Oktober 2008 zu einem Unterbruch des engen zeitlichen Zusammenhangs gekommen ist.

    Dr. C.___ attestierte der Klägerin in seinem Gutachten vom 11. Januar 2007 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Dabei ging er von einer guten Prognose bei gegebenen Ressourcen aus; insbesondere hielt er fest, dass jegliche Form von Berentung als absolut kontratherapeutisch und entsprechend kontraindiziert zu bezeichnen sei. Zu ausgeprägt und offensichtlich seien die regressiven und begehrlichen Tendenzen dieser jungen Frau (Urk. 16/15 S. 27). In der Folge verweigerte die Klägerin die von Dr. C.___ empfohlene stationär-therapeutische Behandlung und nahm im Juli 2007 unter Rückzug des gestellten IV-Antrags eine Erwerbstätigkeit auf, die sie während mehr als einem Jahr ausüben konnte. Vor diesem Hintergrund kann nicht mehr von einer bloss vorübergehenden Erwerbstätigkeit gesprochen werden, zumal Dr. C.___ eine vollständige Arbeitsfähigkeit als nicht ausser Reichweite erachtete. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den Zeiten der Arbeitsunfähigkeit vor Juli 2007 sowie der nunmehr vorliegenden Invalidität ist demzufolge zu verneinen.

5.1.2    Zu prüfen bleibt weiter, wie es sich mit den Zeiten der Arbeitsunfähigkeiten nach dem 1. November 2008 verhält.

    Echtzeitliche ärztliche Zeugnisse, welche eine Arbeitsunfähigkeit für die Zeit kurz vor oder nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der B.___ Tankstelle in Z.___ bescheinigen würden, liegen nicht vor. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nahm die Klägerin erstmals im Januar 2009 wieder fachärztliche Hilfe in Anspruch. Dr. F.___ ging dabei von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes per Ende 2008 aus. Aus diesen Angaben kann nun aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr per 1. November 2008 geschlossen werden; ein solcher Schluss erscheint allein bezüglich des Zeitraums Januar 2009 möglich. Dr. D.___ konnte sich anlässlich der erstmaligen Konsultation vom Gesundheitszustand der Klägerin überzeugen, die dargelegte Verschlechterung per Ende 2008 beruht dabei alleine auf den Schilderungen der Klägerin sowie allenfalls seiner ärztlichen Erfahrung. Überwiegend wahrscheinlich erscheint eine massgebende Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Januar 2009, wobei zu prüfen bleibt, ob die Klägerin in der Folge wieder eine den zeitlichen Zusammenhang unterbrechende Erwerbstätigkeit aufnehmen konnte.

    Die Klägerin liess in dieser Hinsicht ausführen, dass es nach 2009 noch einmal zu einer zwischenzeitlichen wesentlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gekommen sei (Urk. 13 S. 4). Die Beklagte äusserte sich dahingehend, dass es sich beim 1. November 2008 um den spätmöglichsten Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit handle, wie dies der Krankengeschichte der Klägerin zu entnehmen sei (Urk. 9 S. 7). Dr. D.___ erwähnte in seinem Bericht vom 12. März 2012 einzig eine stabilere Phase im Winter 2010/2011 (Urk. 16/78). Den Akten kann entnommen werden, dass die Klägerin in den Monaten Dezember 2010 sowie Januar, Februar und April 2011 erneut als Verkäuferin erwerbstätig war, bei einem Pensum von 40 bis 60 %, wobei Dr. D.___ bereits ab 5. März 2011 wieder von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausging (Urk. 16/52 S. 6, Urk. 16/72, Urk. 16/78 S. 2). Allein aufgrund dieser kurzen Dauer der Arbeitsfähigkeit bei nur reduziertem Pensum kann nicht auf eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs geschlossen werden.

5.1.3    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die massgebende, zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit im Ausmass von 20 % mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Januar 2009 eingetreten ist. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert.

5.2    Im vorliegenden Verfahren unbestritten geblieben ist der massgebende Invaliditätsgrad von 100 %. Die Arbeitsunfähigkeit ergibt sich dabei insbesondere aus dem Bericht von Dr. D.___ vom 12. März 2012 (Urk. 16/78), zudem setzte sich der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle Y.___ mehrfach mit der medizinischen Aktenlage auseinander (Urk. 16/80, Urk. 16/97 f.). Die Beklagte zog die Ermittlung des Invaliditätsgrades demnach zu Recht nicht in Zweifel.

    Zusammenfassend führt dies antragsgemäss mit Wirkung ab 1. Februar 2012 zur Zusprache einer vollen Invalidenrente im Sinne der massgebenden Reglemente.

    Bei der Bezifferung des Klagebegehrens wies der Vertreter der Klägerin auf die fehlenden massgebenden Unterlagen hin (Urk. 1 S. 6). Da sich der Rentenanspruch aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt, ist die vorliegende Klage gemäss ständiger Praxis in dem Sinne gutzuheissen, dass die Leistungspflicht der Beklagten, der Invaliditätsgrad von 100 % und der Rentenbeginn am 1. Februar 2012 festzustellen, die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu überlassen ist, wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_99/2008 vom 3. Juli 2008 E. 5.1).


6.    Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Dem Kläger sind folglich für die bis zur Klageerhebung (Postübergabe am 25. Oktober 2016, vgl. Urk. 1) fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum Verzugszinsen von 5 % zuzusprechen.

    Die Beklagte ist demnach in Gutheissung der Klage zu verpflichten, der Klägerin ab 1. Februar 2012 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % jeweils zuzüglich Verzugszins wie vorstehend dargelegt auszurichten.


7.    Der Klägerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Die Beklagte ist deshalb zu verpflichten, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab 1. Februar 2012 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 25. Oktober 2016 für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Antonius Falkner

- Stiftung Auffangeinrichtung BVG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty