Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2016.00093
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 18. Mai 2018
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwältin Ines Stocker
Schibli & Partner, Advokatur und Notariat
Cordulaplatz 1, Postfach 2050, 5402 Baden
gegen
1. Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken
c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG
St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel
2. Personalvorsorgestiftung SIX Group
c/o Y.___ AG
Hardturmstrasse 201, 8005 Zürich
3. BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
Rechtsdienst
Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich
Beklagte
Beklagte 2 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
glättli partner Anwaltskanzlei
Stadthausstrasse 41, Postfach 1850, 8401 Winterthur
Beklagte 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Erich Peter
VIALEX Rechtsanwälte AG
Pfingstweidstrasse 31, 8005 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1970 geborene X.___ verfügt über keine abgeschlossene Berufslehre und war seit dem Jahr 1996 in verschiedenen Bereichen der Informatik tätig (vgl. Lebenslauf; Urk. 22/15). Von August 2007 bis 31. August 2010 war er als System Engineer bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 22/2/2) und aufgrund dieser Anstellung bei der Personalvorsorgestiftung SIX Group vorsorgeversichert (Urk. 2/3). Von Oktober 2011 bis Ende März 2012 war er in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Projektleiter bei der Z.___ AG angestellt (Urk. 22/2/1).
1.2 Am 26. Juli 2012 meldete er sich zum Bezug von Leistungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 22/3). Noch während hängigem Abklärungsverfahren durch die zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, trat er ab 22. Oktober 2012 eine Anstellung als Informatikspezialist beim Institut für Rechtsmedizin an der A.___ an, die ihm per 13. Dezember 2012 wieder gekündigt wurde (Urk. 22/30/5 und Urk. 22/11). Im Rahmen dieser Anstellung war er bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich vorsorgeversichert (Urk. 15/8).
1.3 Im Juni 2013 erteilte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für einen IT Kurs (Urk. 22/33) und sprach ihm Taggelder im Rahmen eines Arbeitsversuchs bei der B.___ AG vom 1. Juli bis 30. September mit Verlängerung vom 11. November 2013 bis 11. Februar 2014 zu (Urk. 22/34 und Urk. 22/54). Mit Mitteilung vom 21. Februar 2014 (Urk. 22/62) hielt die IV-Stelle den Abschluss der Arbeitsvermittlung fest und wies auf eine separate Verfügung betreffend Rente hin.
1.4 Während hängigem Abklärungsverfahren bezüglich der Invalidenrente trat der Versicherte am 1. Juni 2014 eine Anstellung als Project Manager (Gesamtkoordination und Organisation von IT-Infrastrukturprojekten) bei der C.___ AG an, wobei die Anstellung am 27. Oktober 2014 gekündigt und das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2014 beendet wurde (Urk. 22/74/3-7, Urk. 22/76 und Urk. 2/2). Über die C.___ AG war er bei der Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken vorsorgeversichert (Urk. 2/8).
1.5 Mit Verfügung vom 8. März 2016 sprach die IV-Stelle basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 zu (Urk. 22/115 und Urk. 22/117).
1.6 Mit Schreiben vom 25. April und 29. August 2016 (Urk. 2/8 und Urk. 2/10) lehnte die Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken Leistungen aus der Vorsorgeversicherung ab mit der Begründung, die Ursache, die zur Invalidität geführt habe, sei die gleiche, die bereits ab Januar 2013 Arbeitsunfähigkeiten verursacht habe und der zeitliche Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität sei durch die Tätigkeit bei der C.___ AG nicht unterbrochen worden. Die Personalvorsorgestiftung SIX Group lehnte mit Schreiben vom 27. Juni 2016 Leistungen aus der Vorsorgeversicherung mit der Begründung ab, während des Vorsorgeverhältnisses sei keine vorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen gewesen (Urk. 2/3).
2. Am 25. Oktober 2016 erhob der Versicherte mit folgenden Rechtsbegehren Klage gegen die drei Vorsorgeeinrichtungen Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken (Beklagte 1), Personalvorsorgestiftung SIX Group (Beklagte 2) und BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (Beklagte 3 [Urk. 1 S. 2]):
1. Die Beklagte 1 sei zur Ausrichtung der gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge rückwirkend seit Beginn der IV-Rente zu verpflichten.
2.Eventualiter sei einer der alternativ beklagten Vorsorgeeinrichtungen (Beklagte 2 oder 3) zur Ausrichtung der gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge rückwirkend seit Beginn der IV-Rente zu verpflichten.
3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken ersuchte am 20. Januar 2017 um Abweisung der gegen sie gerichteten Klage (Klageantwort, Urk. 12). Mit Klageantwort vom 3. Februar 2014 (Urk. 14) beantragte die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. Sodann schloss auch die Personalvorsorgestiftung SIX Group mit Klageantwort vom 16. Februar 2017 (Urk. 17) auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage unter Kosten- und allfälliger Entschädigungsfolge zulasten des Klägers. Nachdem mit Verfügung vom 27. Februar 2017 (Urk. 20) die Akten der IV-Stelle beigezogen worden waren (Urk. 22), hielten die Parteien replicando (Urk. 25) und duplicando (Urk. 30, Urk. 34 und Urk. 35) an ihren Rechtsbegehren fest; letzteres wurde dem Kläger am 21. August 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 36).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen).
1.4 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen).
1.5 Die Annahme einer offensichtlichen Unhaltbarkeit der Feststellungen der Invalidenversicherung ist rechtsprechungsgemäss an strenge Voraussetzungen geknüpft. Es bedarf einer qualifizierten Unrichtigkeit des IV-Entscheides. Dieser muss geradezu willkürlich sein. Willkür in der Rechtsanwendung liegt aber nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Willkürlich ist ein Entscheid jedoch nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 140 III 16 E. 2.1; Hürzeler, BVG und FZG – Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Bern 2010, Art. 23 N 14; Hürzeler, Invaliditätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, Basel 2006, S. 202 f. und Moser, Die berufsvorsorgerechtliche Bindungswirkung von IV-Entscheiden: „Ruhekissen“ oder „Prokrustesbett“?, in: AJP 2002 S. 927).
2.
2.1 Der Kläger führte zur Klagebegründung aus (Urk. 1 S. 13), in der Verfügung der Invalidenversicherung vom 8. März 2016 sei eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit 27. Oktober 2014 festgestellt worden. Diese Verfügung sei der Beklagten 1 eröffnet worden und entfalte in Bezug auf den Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit Bindungswirkung.
Selbst im Falle der fehlenden Bindungswirkung ergebe die Einzelfallprüfung, dass er erst während der Anstellung bei der C.___ AG per 27. Oktober 2014 dauerhaft in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen war und dies medizinisch (durchgehend) festgestellt worden sei. Vorher sei die Entwicklung respektive die Auswirkungen der krankheitsbedingten Einschränkungen nicht anders als in den Jahren zuvor gewesen. Da er bei Aufnahme in die Vorsorge der Beklagten 1 vollständig arbeits- bzw. erwerbsfähig gewesen sei, seien auch die überobligatorischen Vorsorgeleistungen ohne Vorbehalt geschuldet (S. 17).
Sofern der Eintritt der massgebenden dauernden Arbeitsunfähigkeit bereits früher gewesen sein sollte, sei nicht auf den von der Beklagten 1 definierten Zeitpunkt per l. Januar 2013 abzustellen, sondern es sei, nachdem ihm am D.___ die Arbeitsstelle noch während der Probezeit gekündigt worden sei, er zwei Tage später einen Zusammenbruch erlitten habe und in der Folge krankgeschrieben worden sei, die Beklagte 2 zu verpflichten. Alternativ sei der Zeitpunkt des Eintritts während der Anstellung bei der Y.___ AG zu prüfen, da er während dieser Anstellungszeit ein sehr destabilisierend wirkendes Trauma erlitten habe, welches mehrere Arbeitsausfälle und Krankschreibungen durch den Hausarzt zur Folge gehabt habe, womit die Beklagte 3 zu verpflichten wäre (S. 17 f.).
2.2
2.2.1 Die Beklagte 1 stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 12), die IV-Stelle habe den Beginn der Wartezeit auf den 27. Oktober 2014 (Datum der Kündigung des letzten Arbeitsverhältnisses) gelegt, da der Kläger während rund vier Monaten arbeitsfähig gewesen sei. Die Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Mai 2014 führe durch den Unterbruch von vier Monaten im Dispositiv der Verfügung der IV-Stelle zu keinem anderen Ergebnis, weshalb kein Rechtschutzinteresse zur Anfechtung des Entscheides bestanden habe (S. 6).
Mit Arztbericht des psychotherapeutischen Ambulatoriums vom 11. Februar 2013 sei dem Kläger echtzeitlich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2013 aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode und einer andauernden Persönlichkeitsstörung attestiert worden. Diese Angaben seien massgebend. Die lediglich prognostizierte Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100 % sei von einer angepassten Tätigkeit abhängig gemacht worden, da krankheitsbedingt eine reduzierte Belastbarkeit bestanden habe und anlässlich der späteren Arztberichte diese Diagnosen stets bestätigt worden seien, ohne dass sich eine Änderung der Befunde ergeben habe. Im Zusammenhang mit der Integration des Klägers habe die IV-Stelle Arbeitsversuche bei der B.___ AG unterstützt, die vom 28. Juni 2013 bis zum 11. Februar 2014 gedauert hätten. Voraussetzung dafür sei eine Teilarbeitsunfähigkeit im Umfang von mindestens 50 % gewesen. Nachdem diese gescheitert seien, habe die IV-Stelle die Eingliederung abgeschlossen und einen Rentenanspruch in Aussicht gestellt. Vom 4. März bis 11. Mai 2014 sei der Kläger vollständig arbeitsunfähig gewesen. Der Kläger sei damit während einer mindestens anderthalbjährigen ununterbrochenen Zeitspanne arbeitsunfähig im Rahmen von mindestens 50 % gewesen und alleine die nach rund vier Monaten gescheiterte Anstellung bei der C.___ AG am 1. Juni 2014 sei der Grund dafür gewesen, wieso die IV-Stelle nicht schon für den genannten Zeitraum von eineinhalb Jahren die Rentenfrage habe prüfen können. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der eineinhalb Jahre andauernden Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität ab 1. Oktober 2015 sei durch den Arbeitsversuch bei der C.___ AG nicht unterbrochen worden (S. 7).
2.2.2 Die Beklagte 2 machte geltend (Urk. 17 S. 2 f.), dass ihr weder der Vorbescheid noch die Verfügung der IV-Stelle eröffnet worden seien. Daher bestehe für sie keine Bindung an die iv-rechtlichen Feststellungen. Der Kläger sei erstmals im Bericht der E.___ AG vom 30. Juli 2015 seit Oktober 2014 als dauerhaft arbeitsunfähig erachtet worden. Eine vorherige Arbeitsunfähigkeit im erforderlichen Ausmass sei insbesondere nicht während des Arbeitsverhältnisses des Klägers bei der Y.___ AG vorgelegen. Der Kläger sei nach Aufgabe dieser Stelle Ende August 2010 zu 100 % arbeitsfähig gewesen und habe Arbeitslosenentschädigung bezogen. Überdies habe er mehrere Anstellungen von längerer Dauer inne gehabt, weshalb ein zeitlicher Zusammenhang unterbrochen wäre. Mangels Vorliegen der relevanten vorsorgerechtlichen Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum der Anstellung des Klägers bei der Y.___ AG bis August 2010 und der Nachdeckungsfrist sei sie nicht leistungspflichtig.
2.2.3 Die Beklagte 3 führte schliesslich aus (Urk. 14 S. 12 f.), die IV-Verfügung vom 8. März 2016 sei ihr nicht eröffnet worden. Der Kläger habe vom 22. Oktober bis zum 13. Dezember 2012 beim D.___ gearbeitet. Der Grund für die Kündigung seitens des Arbeitgebers sei eine schwierige Situation mit einem anderen Mitarbeiter gewesen, weshalb das Arbeitsverhältnis schon nach zwei Monaten und noch in der Probezeit beendet worden sei. Am 15. Dezember 2012 habe der Kläger einen Unfall erlitten, aufgrund dessen ihm eine Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 14. bis zum 23. Dezember 2012 und für die Zeit vom 1. Januar bis zum 28. Februar 2013 attestiert worden sei. Die für die Zeit von Anfang Januar bis Ende Februar 2013 attestierte Arbeitsunfähigkeit hätten dem Kläger eine Verschnaufpause ermöglichen sollen, damit er sich von seinem Unfall vollständig erhole und ihm der Druck aufgrund des erneuten Stellenverlustes genommen werde. Damit hätten beide in die Nachdeckungsfrist der Beklagten 3 fallenden Arbeitsunfähigkeiten - anders als die übrigen Arbeitsunfähigkeiten - nicht die zur Invalidität führende Krankheit zum Inhalt, sondern die im Januar 2013 bestehende besondere Belastungssituation nach der erhaltenen Kündigung und dem erlittenen Unfall. Der sachliche Zusammenhang zwischen dem der Invalidität zugrundeliegenden Gesundheitsschaden und dem aufgrund des Unfalls vom 15. Dezember 2012 erlittenen Gesundheitsschaden sei nicht gegeben. Vom 1. Juli bis zum 30. September 2013 habe der Kläger mit einem Pensum von 80 Prozent (20 Prozent verwendete er auf die Stellensuche) bei der B.___ AG gearbeitet. Nachdem er eine bereits auf den 1. November 2013 zugesagte Stelle nicht habe antreten könne, habe er bei der B.___ AG bis Ende Februar 2014 weiter gearbeitet. Vom 1. Juni bis zum 27. Oktober 2014 sei er bei der C.___ AG mit einem Pensum von 100 Prozent tätig gewesen. Der Kläger habe damit während elf Monaten (bei zwei Arbeitgebern) zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten gearbeitet. Damit sei auch der zeitliche Zusammenhang zwischen dem der Invalidität zugrundeliegenden und dem aufgrund des Unfalls vom 15. Dezember 2012 erlittenen Gesundheitsschaden nicht gegeben. Die Klage gegen die Beklagte 3 sei folglich abzuweisen.
3.
3.1 Was den Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit anbelangt, stellt sich vorab die Frage der Bindungswirkung (vgl. BGE 130 V 270 E. 3.1 f.) an die von der IV-Stelle im Rahmen ihres Rentenentscheids getroffenen Feststellungen.
3.2 Der Beklagten 1, über welche der Kläger zuletzt aufgrund seiner Anstellung bei der C.___ AG vom 1. Juni 2014 bis Ende Dezember 2014 unter anderem für das Invaliditätsrisiko vorsorgeversichert war (vgl. Urk. 2/2 und Urk. 2/8), wurde die Verfügung der IV-Stelle vom 8. März 2016 (Urk. 22/115 und Urk. 22/117), mit welcher dem Kläger mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde, zugestellt (vgl. Urk. 22/114/2 und Urk. 22/117/2). Die Beklagte 1 wurde von der IV-Stelle zudem auch ins Vorbescheidverfahren miteinbezogen (Urk. 9/8 und Urk. 22/109/3) und hatte zudem aufgrund eines Akteneinsichtsbegehrens (Urk. 22/110) die Akten der IV-Stelle erhalten (Urk. 22/112). Die formelle Voraussetzung für eine Bindungswirkung des Entscheides der Invalidenversicherung für die Vorsorgeeinrichtung (vgl. E. 1.4) ist somit erfüllt.
Eine verspätete Anmeldung des Klägers zum Leistungsbezug liegt nicht vor, sprach die IV-Stelle nach der bereits im Juli 2012 erfolgten Anmeldung (Urk. 12/3), womit ein frühest möglicher Rentenanspruch ab Januar 2013 in Betracht fiel (vgl. Art. 29 IVG), doch erst mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 Rentenleistungen zu (Urk. 13/120). Was den Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit anbelangt, setzte die IV-Stelle den Beginn der Wartezeit auf den 27. Oktober 2014 fest (vgl. Urk. 22/117).
Insofern die Beklagte 1 geltend macht, in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung hätte sie kein Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung der IV-Verfügung gehabt, da die Berücksichtigung bzw. Erwähnung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Mai 2014 durch den Unterbruch von 4 Monaten – womit die Arbeitstätigkeit bei der C.___ AG gemeint ist – zu keinem anderen Dispositiv der IV-Stelle hätte führen können (Urk. 12 S. 6 und 7), kann ihr nicht gefolgt werden. Angesichts der Anmeldung des Klägers für IV-Leistungen am 26. Juli 2012 hätte nach Abschluss der Integrationsmassnahmen der IV-Stelle im Februar 2014 (vgl. Urk. 22/58/5-6 und Urk. 22/62) durchaus bereits ein früherer (befristeter) Rentenanspruch zum Gegenstand einer prozessualen Beurteilung gemacht werden können. Folglich bestand im Verfahren der Invalidenversicherung – angesichts der gesetzlichen Regelung von Art. 29bis IVV - in Bezug auf die Feststellung früherer Arbeitsunfähigkeiten ein Rechtsschutzinteresse, da dies für den Entscheid der Invalidenversicherung relevant war. Nachdem die Beklagte 1 auf eine Anfechtung des IV-Entscheids verzichtet hat, besteht im Sinne des in E. 1.4 und E. 1.5 Ausgeführten für sie somit eine Bindungswirkung an die Feststellungen der IV-Stelle (vorbehältlich offensichtlicher Unhaltbarkeit).
3.3
3.3.1 Nach dem hiervor Gesagten ist der Entscheid der IV-Stelle und dabei insbesondere die Frage des Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit nicht frei, sondern im Lichte offensichtlich unhaltbarer, geradezu willkürlicher Feststellungen der IV-Organe und einer qualifizierten Unrichtigkeit des IV-Entscheides zu prüfen (E. 1.4 hiervor).
3.3.2 Anhaltspunkte dafür, dass diese Feststellungen der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar sind, finden sich keine in den Akten. Vielmehr ergibt sich, dass der Kläger, nachdem er die Anstellung bei der C.___ AG am 1. Juni 2014 aufgenommen hatte, bis zur Kündigung Ende Oktober 2014 — während rund fünf Monaten — die geforderten Leistungen erbrachte (Urk. 12/76 und Urk. 2/2). Auch davor gab die Leistungsfähigkeit des Klägers im Rahmen des Arbeitsversuchs bei der B.___ AG vom Juli 2013 bis (schliesslich) Februar 2014 keinen Anlass zu Beanstandungen und der Arbeitgeber hielt konstant gute Leistungen fest (Urk. 12/63/5).
Gemäss den medizinischen Berichten befand sich der Kläger vom 5. November bis 9. Dezember 2014 in stationärer Behandlung in der F.___ und vom 5. Januar bis 27. Februar 2015 in stationärer Behandlung in der E.___ (vgl. Urk. 12/84 und Urk. 12/96/7-10), weshalb in diesem Zeitraum nachvollziehbar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist. Im Juli 2015 attestierte Dr. med. G.___ des Psychiatriezentrums H.___, welche den Kläger seit März 2015 ambulant behandelte, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, stellte mit dem Hinweis auf eine Chronifizierung vom dysfunktionalen Verhaltensmuster eine schlechte Prognose und wies im Verlaufsbericht vom 26. November 2015 auf einen seither stationären Verlauf hin (Urk. 12/102 und Urk. 12/105/2 Ziff. 1.1).
Der regionale ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle bzw. Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychotherapie, hielt in ihrer Stellungnahme vom 6. August 2015 (Urk. 12/106/5 f.) unter Bezugnahme auf die medizinischen Akten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit vielen Jahren bestehende kombinierte und sonstige Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und narzisstischen Zügen (ICD-10 F 61) und eine seit mindestens Oktober 2014 bestehende rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F 33.1) fest. Beim Kläger bestünden ein selbstunsicheres Auftreten. Im Denken sei er teilweise eingeengt auf seine schwierige Situation, im Affekt niedergestimmt mit schweren Insuffizienzgefühlen und emotionaler Instabilität mit impulsiven, verbal aggressiven Affektdurchbrüchen, insbesondere in Belastungssituationen. Die verbalaggressiven Impulsdurchbrüche und zwischenmenschliche Konflikte führten zu Schuld- und Schamgefühlen und aufgrund der Insuffizienzgefühle fühle er sich unter Druck gesetzt, sich keiner Arbeit gewachsen und bleibe dann von der Arbeit fern (Vermeidungsverhalten). Die Konzentrationsfähigkeit, die Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien schwer eingeschränkt. Beim Kläger müsse von einem bereits chronifizierten Gesundheitsschaden ausgegangen werden und es hätten bereits mehrere Hospitalisationen und weiterführende ambulante Therapien stattgefunden, ohne dass eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Die dysfunktionale Verhaltensweise habe bisher nicht verändert werden können und eine weitere Teilnahme an einer Stabilisierungsgruppe für Traumafolgestörungen sei im August 2015 für ca. 3 Monate geplant. Es sei jedoch nicht zu erwarten, dass dadurch kurzfristig die Arbeitsfähigkeit erhöht werden könne und es müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem längerdauernden und höhergradigen Gesundheitsschaden ausgegangen werden. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Oktober 2014 in bisheriger und einer angepassten Tätigkeit festgehalten.
3.3.3 Eine qualifizierte Unrichtigkeit des IV-Entscheids ist damit nicht zu sehen und solches wird den von der Beklagten 1 auch nicht geltend gemacht. In diesem Zusammenhang ist zudem in Erinnerung zu rufen, dass es für eine offensichtliche Unhaltbarkeit des Entscheids der IV-Stelle nicht genügt, wenn eine andere Lösung – so auch der Eintritt der massgeblichen Arbeitsfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt – ebenfalls als vertretbar oder sogar zutreffender erscheint. Nach dem Gesagten ist die Eröffnung des Wartejahrs per 27. Oktober 2014 und die Zusprache einer ganzen Rente per 1. Oktober 2015 durch die IV-Stelle jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbar.
4.
4.1 Demzufolge ist die Beklagte 1 in Bindung an den invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 eine volle Invalidenrente auszurichten (vgl. Ziff. 18.5.1 i.V.m. Ziff. 18.2.3 lit. a des Personalvorsorgereglements [Urk. 2/11]). Mit Blick darauf, dass sich der Kläger in seinem Rechtsbegehren eines (ziffernmässig) konkreten Antrags betreffend Leistungsumfang – der Kläger beantragte darin einzig die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge rückwirkend seit Beginn der IV-Rente (Urk. 1 S. 2) – enthalten hat, bleibt die Festsetzung des gesetzlichen und reglementarischen Leistungsanspruchs in masslicher Hinsicht einstweilen der Beklagten 1 überlassen; in einem allfällig diesbezüglich sich ergebenden Streitfall stünde dem Kläger erneut der Klageweg offen (vgl. BGE 129 V 450).
Damit ist auch gesagt, dass ein Anspruch auf Invalidenleistungen gegenüber der Beklagten 2 und der Beklagten 3 ausser Betracht fällt.
4.2 Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Dem Kläger sind folglich für die bis zur Klageerhebung am 25. Oktober 2016 (vgl. Urk. 1) fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum – angesichts des Fehlens einer abweichenden reglementarischen Bestimmung – Verzugszinsen von 5 % zuzusprechen.
5.
5.1 Ausgangsgemäss ist die Beklagte 1 gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Kläger eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 3‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen erscheint.
5.2 Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten 2 und der Beklagten 3 – trotz ihres Antrags – anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7 und 117 V 349 E. 8, je mit Hinweisen).
Der Beklagten 1 steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 eine volle Invalidenrente nebst Zins zu 5 % seit 25. Oktober 2016 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab jeweiligem Fälligkeitsdatum auszurichten.
Die Klagen gegen die Beklagte 2 und die Beklagte 3 werden abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Klägereine Prozessentschädigung von Fr. 3’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
Der Beklagten 2 und der Beklagten 3 werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ines Stocker
- Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken
- Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
- Rechtsanwalt Dr. Erich Peter
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef