Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2016.00095
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 26. März 2018
in Sachen
X.___
Kläger
gegen
BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
Rechtsdienst
Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1953 geborene X.___ war seit August 2009 als Lehrperson der Primarstufe beim Kanton Zürich angestellt und dadurch bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) berufsvorsorgeversichert, als ihn der Arbeitgeber am 9. Januar 2013 unter Hinweis auf psychische Probleme bzw. Depressionen bei der IV-Stelle Kanton Bern zur Früherfassung meldete (17/19). Am 19. März 2013 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 17/22). Nach Einholung diverser medizinischer und erwerblicher Unterlagen gewährte die IV-Stelle dem Versicherten am 15. Juli 2013 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 17/38). Mit Eingabe vom 21. März 2014 (Urk. 17/51.1) wurden der IV-Stelle zwei von der BVK in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Juni 2013 (Urk. 17/51.3) und vom 4. März 2014 (Urk. 17/51.2) eingereicht. Am 25. März 2014 verfügte die IV-Stelle den Abschluss der Arbeitsvermittlung (Urk. 17/53).
Nach Einholung unter anderem von Stellungnahmen von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (Bericht vom 27. März 2014, Urk. 17/54) und von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin (Bericht vom 11. September 2014, Urk. 17/69), beide Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), und eines Haushaltsabklärungsberichts (Bericht vom 17. September 2014, Urk. 17/71) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 26. September 2014 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 17/72). Infolge des hiergegen erhobenen Einwands (Urk. 17/79) holte die IV-Stelle zwei weitere Berichte von Dr. A.___ (Bericht vom 21. Januar, Urk. 17/97) und von Dr. Z.___ (Bericht vom 12. Februar 2015, Urk. 17/101) ein und stellte mit neuem Vorbescheid vom 25. Februar 2015 mangels eines Gesundheitsschadens mit invalidisierender Wirkung im Rechtssinne erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 17/103). Auf den dagegen erhobenen Einwand (Urk. 17/106) hin bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Mai 2015 die Ablehnung des Leistungsbegehrens (Urk. 17/108). Dagegen liess X.___ am 3. Juni 2015 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde erheben (Urk. 17/111), welche mit Urteil vom 22. Februar 2016 abgewiesen wurde (Urk. 17/124). Die dagegen beim Bundesgericht geführte Beschwerde (Urk. 17/126) wies das Bundesgericht mit Urteil vom 17. Juni 2016 ab (Urk. 17/128).
1.2 Noch während des invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens hatte der Versicherte die BVK um Ausrichtung von Leistungen ersucht. Die BVK teilte ihm am 17. Juni 2014 mit, dass sie keine Leistungen ausrichte, da die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit vor ihrer Versicherungszeit eingetreten sei (Urk. 13/7). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache, worauf die BVK ihren Entscheid bis zum Vorliegen des Entscheides der Invalidenversicherung aufschob (Urk. 13/8). Nachdem die Invalidenversicherung das Leistungsbegehren des Versicherten abgelehnt hatte, verneinte die BVK mit Einspracheentscheid vom 26. September 2016 (Urk. 13/9) mit der Begründung, es liege kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor, ihre Leistungspflicht.
2. Am 25. Oktober 2016 erhob X.___ Klage gegen die BVK (Urk. 1). Da der Kläger in seiner Klage nicht hinreichend klar darlegte, welche Ansprüche aus welchen Gründen er von der Beklagten verlangt, wurde ihm mit Verfügung vom 4. November 2016 (Urk. 3) Frist angesetzt, um anzugeben, welche Entscheidung er aus welchen Gründen beantragt. Der Kläger wurde zudem aufgefordert, die Klageschrift dem Gericht eigenhändig original unterzeichnet zurückzusenden. Am 19. November 2016 reichte der Kläger eine eigenhändig unterzeichnete Klageschrift ein, mit welcher er sinngemäss Leistungen der Beklagten verlangte (Urk. 5).
Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 17. März 2017 die Abweisung der Klage (Urk. 12).
Nachdem mit Verfügung vom 20. März 2017 (Urk. 14) die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung beigezogen worden waren (Ur. 17/1-134), hielten der Kläger mit Replik vom 19. Juni 2017 (Urk. 21/1) und die Beklagte mit Duplik vom 19. September 2017 (Urk. 24) an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde dem Kläger am 25. September 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 26)
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Nach § 19 Abs. 1 der hier anwendbaren Statuten der Beklagten (Version 2013; Urk. 13/10) haben versicherte Personen, welche vor Vollendung des 65. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind, Anspruch auf eine Invalidenrente. Sie wird längstens für zwei Jahre ausgerichtet. Für über 50jährige Personen entfällt die zweijährige Befristung, die Rente wird jedoch längstens bis zum 65. Altersjahr ausgerichtet.
Gemäss § 20 Abs. 2 der BVK-Statuten wird bei teilweiser Berufsinvalidität die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad wie folgt festgesetzt: bis 24 % Berufsunfähigkeit in % eines Vollamtes keine Rente, von 25 bis 59 % eine Rente gemäss IV-Grad, bei 60 bis 69 % eine Dreiviertelrente und bei 70 % und mehr eine volle Rente.
1.3 Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeein-flussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten grundsätzlich auch in der weitergehenden beruflichen Vorsorge (vgl. Hürzeler in: Schneider/Geiser/Gächter, BVG und FZG, 2010, Art. 23 N 5 mit Hinweisen).
2.
2.1 Der Kläger brachte zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen vor (Urk. 6 und Urk. 21/1), er leide an einem Anfallsleiden, welches in der Zeit der Anstellung beim Kanton Zürich als Nebenwirkung zu Valdoxan aufgetreten sei. Dieses Anfallsleiden trete weiterhin etwa halbstündlich auf. Im Rahmen dieser Anfälle komme es nicht nur zu schmerzhaften Missempfindungen, sondern auch zu Einschränkungen der Konzentration und des Gedächtnisses. Weiter führe es zu Störungen der Motorik beim Sprechen, sodass eine Tätigkeit als Lehrperson wie auch eine vergleichbare Tätigkeit nicht mehr möglich sei. Dieses chronische Anfallsleiden sei nie korrekt diagnostisch erfasst und entsprechend auch nicht korrekt von einem Gericht gewürdigt worden.
Die von der Beklagten und der IV-Stelle veranlassten Abklärungen seien unhaltbar, weshalb die darauf basierenden Entscheide willkürlich seien. Dr. Y.___ unterstelle ihm generelle Verhaltens- und Arbeitsweisen ohne diese konkret zu begründen und zu belegen. Entsprechend unterstelle er ihm bezüglich Persönlichkeit auch Störungen, deren sachlicher Beweis an den Haaren herbeigezogen sei. Dr. Y.___ verfremde Informationen, damit sie seiner vorgefassten Meinung entsprächen. Das Gutachten enthalte auch abschätzige Ausführungen zu seiner Berufsausübung und seinem Arbeitsverhalten, obwohl er sehr gute Zeugnisse erhalten habe. Die Behauptung, dass eine psychisch bedingte Somatisierungsstörung durch das chemisch wirkende Medikament Valdoxan ausgelöst worden sei, sei unhaltbar. Zur Stütze seiner unhaltbaren Argumentation habe Dr. Y.___ unter anderem auch eine Umschulung durch die IV erfunden. Das Gutachten von Dr. Y.___ enthalte derart gravierende Mängel, dass es nicht massgebend sein könne.
RAD-Ärztin Dr. A.___ stütze ihre unzulässige Beurteilung auf die Angaben von Dr. Y.___. Sie übernehme dabei die falschen Angaben und führe in ihrer Stellungnahme vom 11. September 2014 zusätzlich eine Ausbildung (1997-1999) an, die so nicht stattgefunden habe. Diese sei erfunden worden, um Diagnosen zu stützen.
2.2 Die Beklagte erklärte zur Verneinung ihrer Leistungspflicht im Wesentlichen, es sei unbestritten, dass der Kläger, sollte er für seine bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sein, gemäss § 19 Abs. 1 ihrer Statuten Anspruch auf eine unbefristete Berufsinvalidenrente bis zum vollenden 65. Altersjahr hätte.
Die Invalidenversicherung habe das Rentenbegehren des Klägers mangels Vorliegen eines IV-relevanten Gesundheitsschadens abgelehnt. Hiernach liege somit weder eine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit noch eine solche in der bisherigen Tätigkeit vor. Mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2016 sei der Entscheid der Invalidenversicherung in Rechtskraft erwachsen.
Das sinngemässe Vorbringen des Klägers, dass die Zulässigkeit der Gutachten von Dr. Y.___ sowie die Verfahren zur Abklärung der Invalidität als nichtig erklärt werden sollen, sei nicht zu hören. Das Bundesgericht habe in seinem invalidenversicherungsrechtlichen Urteil vom 17. Juni 2016 die Beweistauglichkeit der vorgenommenen Abklärungen bestätigt. Mangels Vorliegen eines IV-relevanten Gesundheitsschadens bestehe kein Anspruch des Klägers auf (Berufs-)Invalidenleistungen (Urk. 12 und Urk. 24).
3.
3.1 Dr. Y.___ nannte mit Gutachten zu Händen der Beklagten vom 23. Juni 2013 (Urk. 17/51.3) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2)
- akzentuierte Persönlichkeitszüge mit zwanghaften und narzisstischen Anteilen (ICD-10 Z73.1)
Betreffend die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Lehrer sei noch kein Endzustand erreicht. Die Weiterführung des aktuellen Arbeitsversuches mit sieben Wochenlektionen und bei erfolgreicher Therapie mit langsamer Steigerung bis auf die angestammten zwölf Wochenlektionen (46,15%) im Zeitraum des nächsten Schuljahres 2013/2014 sei möglich (Urk. 17/51.3/20). Tätigkeiten, welche nicht so hohe Anforderungen an die Konfliktfähigkeit stellten wie die angestammte Tätigkeit als Lehrer, wären für den Kläger besser geeignet, um seine Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Hierbei wäre in Anbetracht seiner Ressourcen ein vielseitiger Einsatz möglich. Dazu gehöre unter anderem der Einsatz in der integrierten Förderung, wo der Kläger schon im Rahmen der aktuellen Einstellung gemäss Aktenlage eingesetzt gewesen sei. Ferner schulische Situationen in einem eher ruhigen Umfeld mit jüngeren, vorpubertären Schülern, administrative Tätigkeiten oder jegliche Tätigkeiten, welche den reichhaltigen Ressourcen und Neigungen des Klägers entsprächen. Auf die Übernahme einer Klassenverantwortung, welche der Kläger in der angestammten Tätigkeit auch gar nicht innegehabt habe, sollte verzichtet werden (Urk. 17/51.3/21-22).
3.2 In seinem Gutachten vom 4. März 2014 (Urk. 17/51.2) führte Dr. Y.___ als Diagnosen an:
- rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F33.0)
- undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1)
- akzentuierte Persönlichkeit mit ausgeprägt narzisstischen und rigid zwanghaften Zügen (ICD-10 F73.1; richtig Z73.1)
Trotz nahezu optimalen Bedingungen im Rahmen des Arbeitsversuches sei es zu einer erneuten Dekompensation gekommen. Bei der Tätigkeit als Lehrer bestehe in absehbarer Zeit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit. Geeignet seien für den Kläger stabile Situationen, zum Beispiel als Assistenz eines Lehrers. Auch die integrierte Förderung mit einzelnen Kindern, nicht in der Gruppe, käme in Frage. Eine angepasste Tätigkeit sei im Rahmen einer Halbtagstätigkeit bzw. eines 50%-Pensums bei voller Leistungsfähigkeit zumutbar.
4.
4.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern verneinte im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren mit Urteil vom 22. Februar 2016 (Urk. 17/124) einen invalidisierenden Gesundheitsschaden des Klägers (insb. E. 3.6). Diese Einschätzung bestätigte das Bundesgericht mit Urteil vom 17. Juni 2016 (Urk. 17/128). Das Bundesgericht hielt dabei jedoch ausdrücklich fest, dass die Frage der Berufsinvalidität, namentlich die Arbeitsfähigkeit des Klägers an den letzten Arbeitsstellen, im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht geprüft worden seien (E. 3.3).
Am 30. November 2017 sind die Urteile des Bundesgerichts 8C_130/2017 und 8C_841/2016 ergangen (BGE 143 V 409; 143 V 418), mit welchen das Bundesgericht entschied, dass invalidenversicherungsrechtlich grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren entsprechend der mit BGE 141 V 281 für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung zu unterziehen sind. Diese geänderte Rechtsprechung hat grundsätzlich auch berufsvorsorgerechtlich Gültigkeit.
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):
Funktioneller Schweregrad
- Gesundheitsschädigung
-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz
-Komorbiditäten
- Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen
- sozialer Kontext
Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).
4.2 Wie das Verwaltungsgericht des Kantons Bern in seinem invalidenversicherungsrechtlichen Urteil vom 22. Februar 2016 (Urk. 17/124), welches vom Bundesgericht mit Urteil vom 17. Juni 2016 bestätigt wurde (Urk. 17/128), eingehend darlegte, erfüllen die Gutachten von Dr. Y.___ vom 23. Juni 2013 (E. 3.1) und vom 4. März 2014 (E. 3.2) die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen, weshalb ihnen volle Beweiskraft zukommt. Dies gilt auch in Anwendung der mit BGE 143 V 409 und 143 V 418 geänderten Rechtsprechung, war doch bereits der invalidenversicherungsrechtliche Leistungsanspruch aufgrund der – neben anderen Diagnosen – erhobenen undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) anhand des strukturierten Beweisverfahrens zu prüfen.
Hinsichtlich der Rüge des Klägers, Dr. Y.___ führe unzutreffenderweise eine Umschulung weg von der Tätigkeit als Schreiner an (vgl. Urk. 6 S. 14 und Urk. 17/85/2), ist festzuhalten, dass der Kläger sich ab Herbst 1999 tatsächlich nicht umschulen liess. Es steht aber fest, dass der Kläger ab 1999 wieder in der Pflege arbeitete (vgl. Urk. 17/77). Auch wenn es sich hierbei nicht um eine Umschulung handelte, so nahm der Kläger doch eine berufliche Um- bzw. Rückorientierung vor. Im Übrigen führte Dr. Y.___ in seinem Gutachten nicht an, der Kläger sei bei der „Umschulung“ durch die IV unterstützt worden (vgl. die ablehnende Verfügung der IV vom 18. Juni 2001, Urk. 17/18).
Hinsichtlich der Frage, ob die vom Kläger geklagten „Anfälle“ eine Nebenfolge von Valdoxan seien, erklärte Dr. Y.___, dass eine direkte Kausalität kaum nachzuvollziehen sei (Urk. 17/51.2/24). Dr. Y.___ schloss die Möglichkeit einer Kausalität nicht aus, er erachtet diese einfach nicht für wahrscheinlich (vgl. Urk. 17/51.2/28, Urk. 17/51.2/29, Urk. 17/51.2/33). Im Sozialversicherungsgericht ist jedoch grundsätzlich vom Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit auszugehen (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). Es ist nicht ersichtlich, und wird vom Kläger auch nicht dargetan, inwieweit die Ursache der geklagten „Anfälle“, welche unbestrittenermassen bestehen, weiter ermittelt werden könnte, wurde der Kläger doch bereits eingehend untersucht (Urk. 17/51.2/21, Urk. 17/62/3-5, Urk. 17/102/5). Zudem erachteten auch die behandelnden Ärzte die „Anfälle“ am ehesten im Rahmen einer Somatisierungsstörung (Urk. 17/47, Urk. 17/62/3-5, Urk. 17/Urk. 17/102/4). Die Formel „post hoc ergo propter hoc“, das heisst, die Folgerung aus dem Fehlen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung vor einem Ereignis auf eine Kausalität für ein später auftretendes Leiden, vermag im Übrigen den Beweisanforderungen nicht zu genügen (beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 8F_7/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4).
Anzufügen bleibt, dass der Kläger zu Recht rügt, dass RAD-Ärztin A.___ in ihrem Bericht vom 11. September 2014 (Urk. 17/69) eine von 1997 bis 1999 andauernde Ausbildung anführt. Diese unzutreffende Angabe ist jedoch von vornherein ohne Auswirkungen auf die Beweistauglichkeit der Gutachten von Dr. Y.___, wurde sie doch erst nach dessen Erstattung verfasst.
4.3
4.3.1
4.3.1.1 Bei der Prüfung der Standardindikatoren ist im Rahmen der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298) zunächst der Komplex „Gesundheitsschädigung“ zu würdigen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298 ff.). Hinsichtlich der Diagnose undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) legte Dr. Y.___ schlüssig dar, dass aufgrund der kürzeren Dauer (weniger als zwei Jahre) nicht eine somatoforme Schmerzstörung, sondern eine undifferenzierte Somatisierungsstörung zu diagnostizieren sei. Diese Diagnose kann dann gestellt werden kann, wenn die körperlichen Beschwerden zahlreich, unterschiedlich und hartnäckig sind, aber das vollständige und typische klinische Bild einer Somatisierungsstörung nicht erfüllt ist (Urk. 17/51.2/25). Die Diagnose Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) wurde von den behandelnden Ärzten bestätigt (Urk. 17/102/4).
Bei den von Dr. Y.___ weiter gestellten Diagnose Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) bzw. rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F33.0) handelt es sich definitionsgemäss um Erkrankungen von leichtem Schweregrad. Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) bzw. rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F33.0) sind grundsätzlich gut therapiebar (vgl. u.a. BGE 143 V 409 E. 4.5.2).
Die von Dr. Y.___ weiter erhobene Diagnose akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) besitzt per definitionem keine eigenständige klinische Krankheitsrelevanz. Diese Diagnose vermag daher – für sich alleine (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1) - keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinweisen).
Betreffend den Aspekt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz ist zu berücksichtigen, dass der Kläger seit vielen Jahren in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung steht und er – zumindest im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Y.___ – konsequent und adäquat pharmakologisch mit Antidepressiva behandelt wurde. Der Kläger nahm die Medikamente zuverlässig ein, worunter sich die depressive Symptomatik in Bezug auf Grübeln und Schlafstörungen etwas zurückbildete (Urk. 17/51.2/28). Gemäss Dr. Y.___ kann bzw. konnte jedoch weiterhin davon ausgegangen werden, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch eine Weiterführung der Therapie – und beruflicher Massnahmen – noch gesteigert werden kann (Urk. 17/51.2/33).
Hinsichtlich des Aspekts „Komorbiditäten“ hat das Bundesgericht festgehalten, dass die psychische Komorbidität nicht mehr generell vorrangig, sondern lediglich gemäss ihrer konkreten Bedeutung im Einzelfall beachtlich ist, so namentlich als Gradmesser dafür, ob sie der versicherten Person Ressourcen raubt (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Vorliegend bestehen beim Kläger aus psychiatrischer Sicht die genannten Diagnosen undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1), Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) bzw. rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F33.0). Somatische Komorbiditäten bestehen hingegen nicht.
4.3.1.2 Was den Komplex „Persönlichkeit“ anbelangt ist festzuhalten, dass der Kläger – neben der undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1), und der Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) bzw. rezidivierenden depressiven Störung, akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) aufweist. Der Psychostatus des Klägers ist zwar unauffällig (Urk. 17/51.2/13 f. Urk. 17/51.2/22) und der Kläger verfügt weiterhin über eine ausserordentlich hohe Motivation (Urk. 17/51.2/29), einschränkend wirken aber die narzisstischen sowie ridig-zwanghaften Persönlichkeitszüge, durch welche der Kläger schnell aus dem Konzept gerät, wenn es nicht so läuft wie er möchte (vgl. Urk. 17/51.2/25-27).
4.3.1.3 Wie bereits das Verwaltungsgericht des Kantons Bern im invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid dargelegt hat (Urk. 17/124/18), zeigt der Komplex „sozialer Kontext“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.3), dass ein Beziehungsnetz besteht. Der Kläger hat eine Tochter und drei Enkelkinder, welche in der Nähe wohnen. Im Rahmen der Haushaltabklärung im Mai 2014 führte er aus, dass er die Betreuung seiner Enkel bei Bedarf übernehmen kann. Zudem gab er an, dass er einen Freund in Zürich hat, welcher spät ein Kind hatte. Dieses Kind, welches für ihn wie ein Leihenkel sei, habe ihm in der durch die Krise belasteten Zeit sehr gut getan. Weiter pflegt der Kläger Freundschaften mit seinen Musikerkollegen, mit welchen er sich auch regelmässig trifft. Aus dem Musizieren habe er Kraft geschöpft (Urk. 17/71/5, Urk. 17/51.2/8, Urk. 17/51.3/5).
4.3.2 Unter der Kategorie „Konsistenz“ sind verhaltensbezogene Aspekte zu prüfen (BGE 141 V 281 E. 4.4). Das Niveau sozialer Aktivität des Klägers ist nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens im Vergleich zu vorher zwar reduziert, gab der Kläger doch zumindest an, in seiner Musikgruppe sowie im Tangoverein kürzer getreten zu sein (insbesondere bei administrativen Aufgaben; 17/71/5). Auch sei es ihm wegen seines Gesundheitszustandes nicht möglich, seine Enkel zu hüten (Urk. 17/51.2/8, Urk. 17/71/5). Es ergeben sich aber nicht in allen vergleichbaren Lebensbereichen gleichmässige Einschränkungen des Aktivitätsniveaus. Dem Kläger ist es immer noch möglich, die wesentlichen Sachen im Haushalt zu erledigen (Urk. 17/51.2/9) und im Garten zu arbeiten (Urk. 17/71/5). Auch geht Kläger nach wie vor (wieder) zu Tanzveranstaltungen, trifft sich mit seiner Musikgruppe und geht wandern (Urk. 17/51.2/8).
Was den Indikator der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen anbelangt (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.2), ist festzuhalten, dass sich der Kläger seit Jahren in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. B.___ befindet (vgl. Urk. 17/51.3/6), was für einen tatsächlichen Leidensdruck spricht.
4.3.3 Aus den vorerwähnten Indikatoren ist zu schliessen, dass der Kläger nach wie vor über genügend Ressourcen verfügt, um einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Für den Leistungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten genügt jedoch, wenn der Kläger "wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden" (§ 19 Abs. 1 der Statuten der Beklagten) ist. Damit ist Berufsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt losgelöst von einem konkreten Betrieb gemeint, wobei als Beruf die bei bzw. zuletzt vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte Tätigkeit zu verstehen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2014 vom 6. März 2015 E. 5.1).
Der Kläger arbeitete im Rahmen seiner Anstellung beim Kanton Zürich als Lehrer. Er hatte dabei keine eigene Klasse, er erteilte jedoch Stunden in ganzen Klassen (Urk. 17/32/2, Urk. 17/51.2/2-3 und Urk. 17/51.3/5 und Urk. 17/51.3/14). Wie sich aus dem Gutachten von Dr. Y.___ vom 4. März 2014 bzw. den vorstehend geprüften Indikatoren (E. 4.3.1 und E. 4.3.2) ergibt, dürfte der Kläger aufgrund seinen psychischen Erkrankungen in Verbund mit seinen akzentuierten Persönlichkeitszügen bei Wiederaufnahme dieser bzw. einer vergleichbaren Tätigkeit bei geringen Anforderungen an seine Flexibilität inadäquat reagieren und psychisch dekompensieren (Urk. 17/51.2/31). Diese Dekompensation trat beim Kläger trotz idealen Umständen auch im Rahmen seiner Tätigkeit für die Schule C.___ auf (Urk. 17/51.2/31), weshalb von einer generellen Unfähigkeit zur Erteilung von Unterricht im Klassenverbund auszugehen ist. Eine Tätigkeit mit einzelnen Kindern käme für den Kläger aufgrund der reduzierten psychischen Anforderungen zwar wohl in Frage (vgl. auch Urk. 17/51.2/31-32), diese entspricht aber nicht der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Der Kläger ist somit zu 100 % berufsunfähig im Sinne von § 19 Abs. 1 der Statuten der Beklagten.
5. Zu prüfen bleibt, ob die Arbeitsunfähigkeit des Klägers bereits vor Beginn der Versicherungsdeckung bei der Beklagten eingetreten ist, ohne dass hernach der zeitliche Zusammenhang unterbrochen worden wäre.
Der Kläger trat seine Stelle beim Kanton Zürich im August 2009 an. Vor Eintritt bei der Beklagten litt der Kläger an gesundheitlichen Problemen und war teilweise arbeitsunfähig (Urk. 17/51.3/4). Nach Eintritt bei der Beklagten im August 2009 trat jedoch erst ab September 2012 eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit auf (Urk. 17/32). Der Kläger arbeitete ab Versicherungsbeginn bei der Beklagten bis zum Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit somit während rund drei Jahren, wobei er – zumindest zu Beginn – auch (sehr) gute Leistungen erbrachte (vgl. Arbeitszeugnis vom 8. September 2011, Urk. 17/76/4). Der zeitliche Zusammenhang zu einer allfälligen vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit ist daher unterbrochen, weshalb die Beklagte leistungspflichtig ist.
6.
6.1 Nach dem Gesagten hat der Kläger Anspruch auf eine volle Berufsinvalidenrente der Beklagten, welche ab dem 1. April 2013 – und grundsätzlich bis zum vollendeten 65. Altersjahr - auszurichten ist (§ 53 Abs. 1 der Statuten, Urk. 13/10; Urk. 17/30.3).
6.2 Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c).
Dem Kläger sind folglich für die bis zur Klageerhebung am 25. Oktober 2016 (vgl. Urk. 1) fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum Verzugszinsen zuzusprechen. Gemäss Anhang II lit. C des Vorsorgereglements der Beklagten (gültig ab 1. Januar 2016) werden sämtliche Forderungen gegenüber der Beklagten im Verzugsfall zum jeweiligen Mindestzinssatz plus 1 % verzinst (Urk. 13/11). Damit ist für den Zeitraum ab Klageerhebung bis zum 31. Dezember 2016 ein Verzugszins von 2,25 % und für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2017 ein Verzugszins von 2 % geschuldet (vgl. Art. 15 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 12 BVV 2 in der im jeweiligen Zeitraum gültigen Fassung).
7. Soweit der Kläger sinngemäss weitere Rechtsansprüche geltend macht, namentlich Vergütung einer Ausbildung, erweist sich die Klage offensichtlich als unbegründet.
Die Klage ist somit in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger ab 1. April 2013 eine volle Berufsinvalidenrente zuzüglich Verzugszinsen für die bis zum 26. Oktober 2016 (Datum Poststempel, Urk. 1) fällig gewordenen Betreffnisse ab diesem Datum und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten, wobei die Verzugszinsen bis 31. Dezember 2016 2,25 % und ab 1. Januar 2017 2 % betragen. Im Mehrbetrag ist die Klage abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab 1. April 2013 eine volle Berufsinvalidenrente zuzüglich Verzugszinsen von 2,25 % bis Ende Dezember 2016 und von 2 % ab dem 1. Januar 2017 für die bis zum 26. Oktober 2016 fällig gewordenen Betreffnisse ab diesem Datum, für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler
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