Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2016.00096
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 24. September 2018
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Rechtsanwältin Diana Berger-Aschwanden
Amtshaus Helvetiaplatz
Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich
gegen
Sammelstiftung Vita
Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1956, war vom 15. Mai 2002 bis 31. Juli 2006 bei der Y.___ als angelernte Speditionsmitarbeiterin tätig (Urk. 9/3) und im Rahmen dieses Anstellungsverhältnisses bei der Progressa Sammelstiftung BVG beziehungsweise bei der Sammelstiftung Vita berufsvorsorgeversichert (Urk. 9/4-6, Urk. 9/11).
Am 4. Dezember 2006 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen Schmerzen in der linken Schulter, einem Sehnenriss sowie aufgrund Muskelschmerzen im Hals-Nacken-Schulter-Armbereich zum Leistungsbezug an (Urk. 12/1). Gestützt auf das Gutachten der MEDAS Z.___ vom 16. Mai 2008 (Urk. 12/23) sowie die eingeholte Ergänzung vom 12. Juni 2008 (Urk. 12/25) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 20 % einen Rentenanspruch (Urk. 12/42). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 12/48/4-7) wies das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 19. Mai 2010 ab, wobei ein Invaliditätsgrad von 21 % errechnet wurde (Prozess IV.2008.01150; Urk. 12/63).
2. Am 26. Oktober 2016 (Urk. 1) erhob die Versicherte Klage gegen die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG mit folgendem Rechtsbegehren (S. 2):
„1.Es sei der Klägerin zulasten der Beklagten die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Leistungen inkl. Zins zu 5 % aufgrund der seit Juni 2006 aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit zuzusprechen.
2.Die Beklagte sei zu verpflichten, ihr vollständiges Dossier mit den Berechnungsgrundlagen für eine gesetzliche und eine reglementarische Rente zu edieren und detailliert zu begründen.
3.Es sei das IV-Dossier der Klägerin beizuziehen.
Unter Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“
Mit Klageantwort vom 9. Januar 2017 beantragte die Sammelstiftung Vita die Abweisung der Klage sowie die Vornahme eines Parteiwechsels respektive einer Berichtigung der beklagten Partei (Urk. 8 S. 2 oben). Mit Verfügung vom 18. Januar 2017 wurde auf die Berichtigung der Parteibezeichnung der Beklagten hingewiesen und die IV-Akten der Klägerin wurden beigezogen (Urk. 10). Replicando (Urk. 15) und duplicando (Urk. 17) verzichteten die Parteien auf weitere Stellungnahmen, was der Klägerin am 28. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
1.3 Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Hingegen wird der zeitliche Konnex zwischen ursprünglicher Arbeitsunfähigkeit und späterer Invalidität durch eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % unterbrochen, wenn die Einsatzfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mindestens drei Monate andauert (vgl. BGE 144 V 58 E. 4.4 und 4.5).
1.4 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
2.
2.1 Die Klägerin führte zur Klagebegründung aus (Urk. 1), sie sei während des Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ erkrankt. Diese Erkrankung habe eine wesentliche Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 BVG ausgelöst (100 % arbeitsunfähig). Da gestützt auf das Urteil des hiesigen Gerichts nur ein Invaliditätsgrad von 21 % resultiert sei (vgl. zum invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren E. 3.1), sei es nicht zu Rentenleistungen gekommen. Bereits damals seien neben den somatischen auch psychische Probleme bei der MEDAS gutachterlich abgeklärt worden. Die psychischen Beschwerden seien aber fälschlicherweise „nicht diagnostiziert” worden (S. 3 Ziff. 7). Nachdem sich die Klägerin bei der IV-Stelle erneut angemeldet habe, habe letztere anerkannt, dass die frühere Einschätzung der psychischen Beschwerden falsch gewesen sei und auch diesbezüglich eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Ziff. 8). Da es sich um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes handle und der sachliche Zusammenhang gegeben sei, sei die Beklagte leistungspflichtig (S. 4 Ziff. 9).
Auch der erforderliche zeitliche Zusammenhang sei gegeben. Die Klägerin habe nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nie wieder eine verwertbare Arbeitsfähigkeit erreicht (Ziff. 11).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt (Urk. 8), es stehe fest, dass während der Dauer der Anstellung bei der Y.___ keine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei. Bei Austritt aus der Personalvorsorge per 31. Juli 2006 habe die Klägerin an Schulterproblemen und Beschwerden der Halswirbelsäule gelitten. IV-Leistungen seien ab 1. November 2011 aufgrund psychischer Beschwerden gesprochen worden. Der sachliche Zusammenhang sei somit nicht gegeben (S. 8 Ziff. 18). Im Übrigen sei bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 21 % während mindestens eineinhalb Jahren auch der zeitliche Zusammenhang nicht gegeben (S. 9 Ziff. 19).
3.
3.1
3.1.1 Hinsichtlich dem bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 10. Oktober 2008 der IV-Stelle vorgelegenen medizinischen Sachverhalt wurde die Sache bereits mit Urteil vom 10. Mai 2010 im Prozess IV.2008.01150 (Urk. 12/63) rechtskräftig und für die Parteien bindend entschieden (vgl. diesbezüglich Vorbescheid der IV-Stelle vom 21. Juli 2008, Urk. 12/33, sowie Verfügung vom 10. Oktober 2008, Urk. 12/42; bezüglich Liquidation der Progressa Sammelstiftung BVG und Übertragung auf die Beklagte vgl. Urk. 9/4-6):
Aus rheumatologischen Gründen ist die Klägerin seit dem 2. Dezember 2005 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Speditionsmitarbeiterin zu 100 % arbeitsunfähig. Hingegen ist in einer leidensangepassten Tätigkeit ab 2. Dezember 2005 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. Erwägung 4.3 des besagten Urteils).
3.1.2 Den psychischen Gesundheitszustand betreffend wurde Folgendes ausgeführt (Erwägung 4.2 des besagten Urteils):
„Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vermag das Gutachten auch in psychiatrischer Hinsicht den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die Beweiskraft von medizinischen Gutachten zu genügen. Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Ausführungen von Dr. A.___ und Dr. B.___ dahingehend Kritik am Gutachten üben lässt, als dieses angesichts der komplexen Symptomatik ihrem Leiden nicht gerecht werde, namentlich in ungenügender Weise auf die Symptomengruppe 'kognitive Störungen' (Merkfähigkeit) und die Symptomengruppe 'Sinnestäuschungen' eingegangen sei, kann ihr nicht gefolgt werden. So hatte der psychiatrische Gutachter anlässlich der Untersuchung durchaus eine Merkfähigkeitsstörung objektiviert, welcher er jedoch (gleich wie die von der Versicherten geklagte erhöhte Vergesslichkeit) mangels feststellbarer weiterer kognitiver Beeinträchtigungen sowie mit Blick auf auch anderweitig festgestellte Anhaltspunkte für leichte dissoziative Zustände als Artefakt bezeichnet, allenfalls auf dissoziative Faktoren zurückführt, welchen er angesichts des Ausprägungsgrads und Intensität keinen Krankheitswert zuzuerkennen vermochte (…). Diese Beurteilung erscheint für den medizinischen Laien nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden kann. Ebenso fanden die von der Versicherten beschriebenen, von Zeit zu Zeit auftretenden Sinneswahrnehmungen (…[Sirenen], …[männl. Stimme], …[Martinshorn]) Berücksichtigung. Soweit dazu geltend gemacht wird, Befunderhebung und Beurteilung ("Keine Anhaltspunkte für Sinnestäuschungen") stünden zueinander im Widerspruch (…) ist anzumerken, dass sich die Versicherte offenbar des fehlenden Realitätscharakters dieser Sinneswahrnehmungen bewusst war (vgl. denn auch die später von der C.___ gestellte Diagnose "Pseudohalluzination"), in welchem Sinne die Verneinung einer (eigentlichen) Sinnestäuschung nachvollzogen werden kann. Hinsichtlich der festgestellten Sinneswahrnehmungen ist im Übrigen zu bemerken, dass der Gutachter sich in der Beurteilung, zwar - wie zu Recht geltend gemacht wird - nicht einlässlich mit der diesbezüglichen Symptomatik auseinandergesetzt hat. Mit Blick auf die Akten ergibt sich jedoch, dass sich die Versicherte aufgrund dieser - zeitweise auftretenden – Wahrnehmungen zwar Sorgen um ihren psychischen Zustand machte und sie befürchtete, nicht normal zu sein (…). Die Akten und namentlich auch die Angaben der Versicherten enthalten indes keine Hinweise darauf, dass die Versicherte infolge dieser Wahrnehmungen (aufgrund ihrer Häufigkeit oder Intensität) im hier relevanten Zeitraum in der Ausübung ihren alltäglichen Verrichtungen und somit allenfalls auch der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, weshalb die Schlüssigkeit des Gutachtens aufgrund der fehlenden Ausführlichkeit der Diskussion der betreffenden Symptomatik nicht in Frage zu stellen ist. Soweit replicando gestützt auf die abweichende Beurteilung von Dr. A.___ und Dr. B.___ ausgeführt wird, die depressive Symptomatik sei zu wenig berücksichtigt worden und dass - den zu explorierenden Symptomen adäquat Rechnung tragend - sich in psychiatrischer Hinsicht die Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (IDC 10 F32.3) als zutreffend erweise (…), aufgrund welcher Befunde die Versicherte seit Mitte 2007 aus psychiatrischen-psychologischen Gründen vollständig arbeitsunfähig sei, vermag auch dies die Schlüssigkeit des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. So ist nicht nur festzustellen, dass der Gutachter bei der Versicherten durchaus entsprechende Symptome (Traurigkeitsgefühle, Rückzugstendenzen oder Gefühle der Lustlosigkeit) berücksichtigte. Wenn die Versicherte indes aber auch angab, die Traurigkeitsgefühle würden sie nicht allzu sehr belasten und dass sie auch Lebensfreude verspüre (…), erscheint die im MEDAS-Gutachten erhobene Diagnose (einer reaktiven depressiven Störung, deren Intensität und Ausprägung einer leichten depressiven Episode entspricht) nachvollziehbar. Die Diagnose einer schweren depressiven Episode überzeugt demgegenüber schon daher nicht, als sich selbst den Angaben der behandelnden Ärzte - jedenfalls in Bezug auf den vorliegend streitigen Zeitraum bis zum 10. Oktober 2008 - keine Hinweise auf eine schwere depressive Symptomatik ergeben. So hatte Dr. D.___ noch im August 2008 in seinem Bericht an die Hausärztin Dr. E.___ die Versicherte lediglich als "stimmungsmässig etwas depressiv wirkend" und affektiv labil bezeichnet, im Übrigen jedoch im Gespräch als unauffällig (…). Auch die Hausärztin Dr. E.___ wies in dem von ihr für die Versicherte verfassten Einwand vom 14. August 2008 nicht auf eine (schon gar nicht erhebliche) Depressivität hin (…).
Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass die Versicherte denn auch erst seit dem 7. November 2008 und mithin erst seit einem Zeitpunkt nach Ergehen der angefochtenen Verfügung in psychotherapeutischer Behandlung (delegierte Psychotherapie) steht (…). Soweit daher die von Dr. A.___ und Dr. B.___ gestellten Diagnosen auf eigenen ab diesem Zeitpunkt erhobenen psychopathologischen Befunde beruhen und Dr. A.___ im Januar 2009 die Hospitalisation der Versicherten veranlasst hat, handelt es sich Umstände, die nicht den hier massgeblichen Beurteilungsraum (bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung vom 10. Oktober 2008) beschlagen, weshalb sie im vorliegenden Verfahren nicht entscheidend sein können. Allenfalls können sie Anlass für eine Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung bilden.”
Demzufolge wurde im damaligen Urteil rechtskräftig festgehalten, dass kein psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt.
3.2 Nach dem Gesagten ist gestützt auf das rechtskräftige Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. Mai 2010 davon auszugehen, dass die Klägerin aus somatischen Gründen in ihrer bisherigen Tätigkeit bei der Y.___ seit dem 2. Dezember 2005 zu 100 % arbeitsunfähig ist. Eine angepasste Tätigkeit war ihr ab dem 2. Dezember 2005 zu 100 % zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht bestand zu diesem Zeitpunkt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus dem durchgeführten Einkommensvergleich ergab sich ein Invaliditätsgrad von 21 % (Erwägung 5.1-4 des besagten Urteils).
Ein Anspruch auf eine Rente der Beklagten entsteht erst ab einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 25 % (Reglement „BVG-Pool” vom 1. Januar 2005, Urk. 9/9 Art. 18.4), weshalb eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit der Verfügung der IV-Stelle vom 10. Oktober 2008 respektive mit dem Urteil vom 19. Mai 2010 ausser Betracht fällt (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 7).
3.3 Soweit die Klägerin geltend macht (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 8 f.), es sei gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, datierend vom 6. Mai 2011 (vgl. Urk. 12/75/1-27), sowie die Verfügung der IV-Stelle vom 12. Oktober 2011 (Urk. 12/91; Verfügungsteil 2 Urk. 12/81), welche ihr ab dem 1. Januar 2011 gestützt auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht eine ganze Rente zusprach, von einer Leistungspflicht der Beklagten auszugehen, kann ihr nicht gefolgt werden.
Im besagten Gutachten von Dr. F.___ attestierte dieser der Klägerin rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (Urk. 12/75/19 Ziff. 7.4). Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin jedoch lange aus der Beklagten ausgeschieden und hatte diese für den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit nicht mehr einzustehen. Selbst im vom hiesigen Gericht verworfenen Bericht von Dr. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. phil. B.___, Klinische Psychologin, vom 23. Januar 2009 (Urk. 12/56/9-20) wurde eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen erst ab Mitte 2007 attestiert (S. 7). Ein Arbeitsunfähigkeitsattest aus psychischen Gründen im Zeitpunkt der Versicherungsdeckung bei der Beklagten (Nachdeckung bis August 2006) findet sich in den Akten nicht.
3.4 Damit ist ein sachlicher Zusammenhang zwischen der während der Versichertenzeit bei der Beklagten (bis August 2006) eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und jener, welche zur Berentung der Klägerin (ab Januar 2011) führte (einzig psychische Gründe; vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 12/77/5), nicht gegeben. Die Beklagte ist demnach nicht leistungspflichtig, was zur Abweisung der Klage führt.
4. Im Übrigen ist die von der Beklagten monierte (Urk. 8 S. 3) Vertretung der Klägerin vor Gericht durch Rechtsanwältin Diana Berger-Aschwanden, Amt für Zusatzleistungen der Stadt Zürich, nicht zu beanstanden: Die Klägerin reichte eine gültige Vollmacht ein (Urk. 3), womit die Formerfordernisse erfüllt sind. Es ist nicht einleuchtend, weshalb und inwiefern bei Rechtsanwältin Diana Berger-Aschwanden ein Interessenskonflikt vorliegen sollte aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin und deren Ehemann Ergänzungsleistungen beziehen.
5. Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Sammelstiftung Vita
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFonti