Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2016.00097 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Wyler
Beschluss vom 11. November 2016
in Sachen
X.___
Kläger
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Rechtsdienst
Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich
Beklagte
1. X.___, welcher in Y.___ wohnt und in der Schweiz arbeitet, erhob am 29. Oktober 2016 beim hiesigen Gericht Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Urk. 1). Er machte dabei geltend, per Ende Februar 2017 sei ihm von seinem Arbeitgeber gekündigt worden. Er sei nicht sicher, ob er in seinem Alter noch eine neue Anstellung erhalten werde. Da er die Altersleistungen aus der Pensionskasse in Rentenform beziehen möchte, werde er sich per 1. März 2017 bei der Beklagten zur freiwilligen Weiterführung der Altersvorsorge ohne Risikoleistungen anmelden. Nach Anfrage des Versicherungsmaklers seines Arbeitgebers bei der Beklagten habe diese mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 informiert, dass sie den Antrag auf Aufnahme ablehnen würde, da er nicht mehr der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) unterstehen werde. Diese Einschätzung der Beklagten sei aus seiner Sicht nicht korrekt und benachteilige Grenzgänger. Er beantrage die Weiterführung der Altersvorsorge bei der Beklagten gemäss Vorsorgeplan - Weiterführung Altersvorsorge ohne Risikoleistungen (WO).
2. Gemäss Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) kann ein Versicherter, der aus der obligatorischen Versicherung ausscheidet, die Vorsorge oder bloss die Altersvorsorge im bisherigen Umfang bei derselben Vorsorgeeinrichtung, wenn deren Reglement dies zulässt, oder bei der Auffangeinrichtung weiterführen.
Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 1 und 2 BVG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind grundsätzlich nicht nur Leistungs-, sondern auch Feststellungs- und Unterlassungsklagen zulässig (BGE 112 IA 180 E. 2b). Das Verfahren richtet sich in den bundesrechtlichen Schranken nach kantonalem Recht (vgl. Urteil des Bundesgerichts B 115/05 vom 10. April 2005 E. 2.1; Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Rz. 1941).
3. Gestützt auf die Ausführungen des Klägers steht fest, dass er im Zeitpunkt der Klageerhebung noch obligatorisch berufsvorsorgeversichert war. Mit seiner Klage verlangt er dementsprechend auch lediglich eine zukünftige Aufnahme bei der Beklagten.
Eine solche setzt aber jedenfalls die Anmeldung der um Weiterversicherung ersuchenden Person voraus (vgl. Art. 2 des Vorsorgereglements, Vorsorgeplan - Weiterführung Altersvorsorge ohne Risikoleistungen, WO, gültig ab 01.01.2016), woran es vorliegend mangelt. Der Kläger hat es bislang unterlassen, sich bei der Beklagten zur Weiterführung der Vorsorge anzumelden, womit es dem Kläger offensichtlich am schutzwürdigen Interesse fehlt. Auf die Klage ist daher nicht einzutreten.
4. Zu prüfen bleibt, ob die Klage des Klägers im Sinne einer Feststellungsklage zulässig ist (vgl. Staehelin, Staehelin, Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, § 14 N 25a). Gegenstand einer Feststellungsklage können subjektive Rechte und Pflichten wie auch Rechtsverhältnisse im umfassenden Sinne sein (vgl. Staehelin, Staehelin, Grolimund, a.a.O., § 14 N 21). Es muss dabei eine erhebliche Ungewissheit über Bestand und Inhalt der Rechtsbeziehung zwischen den Parteien herrschen und diese Ungewissheit mit einem Feststellungsurteil beseitigt werden können (Weber in: Spühler, Tenchio, Infanger [Hrsg.], ZPO, 2. Auflage, Art. 88 N 9).
Die Klage des Klägers hat nicht Bestand und Inhalt einer allfälligen Rechtsbeziehung mit der Beklagten zum Gegenstand, sondern die im Moment noch theoretische Möglichkeit des Klägers, sich nach Ausscheiden aus der obligatorischen Vorsorge bei der Beklagten zu versichern. Eine blosse Rechtsfrage ohne die an sie zu knüpfende Rechtsfolge kann jedoch nicht zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gemacht werden. Denn damit wäre noch nicht über Rechte und Pflichten entschieden, also kein materiellrechtliches Urteil gefällt, wie es auch das Feststellungsurteil sein muss (BGE 80 II E. 3). Dementsprechend fehlt es auch am Rechtsschutzinteresse an einer Feststellungsklage umso mehr, als dem Kläger eine Leistungsklage offensteht.
5. Nach dem Gesagten ist auf die Klage ohne Anhörung der Gegenpartei (vgl. § 19 Abs. 2 GSVGer) nicht einzutreten. Der Kläger ist darauf hinzuweisen, dass er sich bereits vor seinem Ausscheiden aus der obligatorischen Vorsorge bei der Beklagten anmelden kann, beginnt die Vorsorge doch an dem Tag, an welchem er aus der obligatorischen Versicherung ausscheidet, frühestens jedoch mit dem Eingang der Anmeldung bei der Beklagten (Art. 2 WO). Falls die Beklagte eine Aufnahme des Klägers ablehnt und der Kläger tatsächlich aus der obligatorischen Vorsorge ausscheidet, steht es ihm offen, erneut Klage zu erheben.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Gerichtsschreiber
Wyler