Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
BV.2016.00100 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 27. Februar 2017
in Sachen
Sammelstiftung Vita
Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich
Klägerin
vertreten durch Buis Bürgi AG
Rechtsanwälte
Mühlebachstrasse 8, Postfach 672, 8024 Zürich
gegen
X.___
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1953 geborene X.___ war seit Oktober 1992 als Supervisor Airport Services bei der Y.___ angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses ab 1. Januar 2004 bei der Sammelstiftung Vita berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/2/2-3). Per 31. Dezember 2004 wurde der entsprechende Anschlussvertrag aufgelöst (vgl. Urk. 2/1 S. 2, Urk. 2/6 S. 2).
Die Sammelstiftung Vita richtete der Versicherten ab 1. April 2004 eine 25%ige Invalidenrente aus (Urk. 2/2/5 f.). Nachdem die Sammelstiftung Vita am 15. Juni 2005 von der Arbeitgeberin der Versicherten informiert worden war, dass diese seit 7. März 2005 wieder zu 100 % arbeite (Urk. 2/2/7), forderte sie Letztere am 1. Juli 2005 auf, die für die Zeit vom 7. März bis 30. Juni 2005 ausgerichteten Renten zurückzuerstatten (Urk. 2/2/8). Am 5. August 2005 zahlte die Versicherte den entsprechenden Betrag zurück (Urk. 2/2/9). In der Folge richtete die Sammelstiftung Vita der Versicherten erneut eine Invalidenrente aus (Urk. 2/2/10). Am 5. April 2012 forderte die Vorsorgeeinrichtung sie auf, die für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 30. Dezember 2011 irrtümlich erbrachten Rentenleistungen im Betrag von Fr. 53‘344.-- zurückzuerstatten (Urk. 2/2/13), was die Versicherte ablehnte (Urk. 2/2/15, Urk. 2/2/17, Urk. 2/2/21, Urk. 2/2/24).
1.2. Am 7. August 2014 erhob die Sammelstiftung Vita im Prozess Nummer BV.2014.00069 am hiesigen Gericht mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen X.___ (Urk. 2/1 S. 2):
„1.Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die zu Unrecht bezogenen Leistungen im Umfang von CHF 53‘344.00, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 15.7.2013 und der Betreibungsspesen zu bezahlen.
2.Es sei der gegen die Betreibung Nr. Z.___ des Betreibungsamtes Horgen erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen,
3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“
Die Beklagte stellte mit Klageantwort vom 17. Oktober 2014 nachstehendes Rechtsbegehren (Urk. 2/6 S. 2):
„1.Auf die Klage sei nicht einzutreten.
2.Eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen.
3.Subeventualiter sei von einer Rückforderung gestützt auf Art. 35a Abs. 1 i.V.m. 49 Abs. 2 Ziff. 4 BVG wegen Gutgläubigkeit der Beklagten und Vorliegen einer grossen Härte abzusehen.
4.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei.“
Replicando (Urk. 2/10) und duplicando (Urk. 2/14) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest; letzteres wurde der Klägerin am 6. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 2/15).
2. Mit Beschluss vom 13. Januar 2016 im Prozess Nummer BV.2014.00069 (Urk. 2/16) trat das hiesige Gericht mangels sachlicher Zuständigkeit nicht auf die Klage ein. In Gutheissung der von der Sammelstiftung Vita am 19. Februar 2016 hiegegen erhobenen Beschwerde (Anhang zu Urk. 2/18) hob das Bundesgericht den fraglichen Entscheid mit Urteil 9C_150/2016 vom 25. Oktober 2016 (Urk. 1) auf und wies die Sache an das hiesige Gericht zurück, damit dieses materiell über die Klage vom 7. August 2014 entscheide.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Klägerin führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus, die Rentenzahlungen für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2012 im Gesamtbetrag von Fr. 53‘344.-- seien irrtümlich und offensichtlich fälschlicherweise erbracht worden, habe die Beklagte ihre Arbeitstätigkeit doch am 7. März 2005 – bei voller Arbeitsfähigkeit – wieder im Pensum von 100 % aufgenommen und fortan Löhne bezogen, die das der Verfügung der IV-Stelle vom 28. Juni 2004 (Urk. 2/2/4) zu Grunde liegende Valideneinkommen bei weitem überstiegen hätten (Urk. 2/1 S. 3 ff., Urk. 2/10 S. 2 ff.). Die Voraussetzungen für einen Erlass der – noch nicht verjährten – Rückforderung seien nicht erfüllt (Urk. 2/1 S. 6 f., Urk. 2/10 S. 6 f. und S. 9 ff.).
1.2 Die Beklagte stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die von der Klägerin vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2012 erbrachten und nun zurückgeforderten Leistungen seien aufgrund der – sich auch auf die Rentenbezüger auswirkenden - Auflösung des Anschlussvertrages zwischen der Y.___ und der Klägerin per 31. Dezember 2004 nicht vertraglich geschuldet gewesen (Urk. 2/6 S. 2 f.). Sie sei – auch wenn sie wieder ein Vollzeitpensum erfüllt und ein (als Soziallohn zu qualifizierendes) volles Salär bezogen habe – auch über den 1. Oktober 2005 hinaus zu 25 % in ihrem Leistungsvermögen eingeschränkt gewesen, wobei ihr echtzeitlich auch eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei. Angesichts des von der IV-Stelle ermittelten IV-Grads von 25 % und der ärztlich weiterhin attestierten 25%igen Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise des unveränderten Gesundheitszustandes seit der Zusprache der Rente der Klägerin per 1. April 2004 habe sie nicht von irrtümlichen Leistungen ausgehen müssen, sondern auf die Richtigkeit der erneuten klägerischen Rentenzahlungen ab 1. Oktober 2005 vertrauen dürfen (Urk. 2/6 S. 7 ff. und S. 11 f., Urk. 2/14 S. 2 ff.). Da sie die Erwerbsfähigkeit nicht wiedererlangt habe, könne nicht von zu viel ausgerichteten Invaliditätsleistungen gesprochen werden; eine Rückforderung gestützt auf Ziff. 4.5 Abschnitt 4 des anwendbaren Reglements falle folglich mangels unrechtmässigen Leistungsbezugs ausser Betracht (Urk. 2/6 S. 9 f.). Werde dennoch von einem Rückforderungsanspruch ausgegangen, sei die entsprechende Forderung, soweit sie sich auf Leistungen für das vierte Quartal 2005 und das ganze Jahr 2006 beziehe, jedenfalls verjährt (Urk. 2/6 S. 10). Was die Rentenzahlungen für die Periode vom 5. April 2007 bis 28. Februar 2008 anbelange, werde diesbezüglich die Verrechnung mit dem Anspruch auf quartalsweise Weiterausrichtung der klägerischen Leistungen à Fr. 2‘008.80 ab 1. April 2012 bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters im März 2017 erklärt. Subeventualiter sei die Rückforderung zu erlassen, weil der Leistungsbezug gutgläubig erfolgt sei und die Rück- erstattung eine grosse Härte bedeuten würde (Urk. 2/6 S. 12).
2. Was die von der Beklagten eventualiter beantragte Durchführung einer Vergleichsverhandlung (Urk. 2/6 S. 12) anbelangt, steht es dem Gericht nach Art. 226 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) frei, Instruktionsverhandlungen durchzuführen. Vorliegend besteht hiezu – unter Berücksichtigung auch der Tatsache, dass die Parteien trotz entsprechender Bemühungen aussergerichtlich keine Einigung erzielen konnten – kein Anlass.
3.
3.1 Der Anschlussvertrag zwischen der Y.___ und der Klägerin (Urk. 2/2/2) wurde unbestrittenermassen per 31. Dezember 2004 aufgelöst (vgl. Urk. 2/1 S. 2, Urk. 2/6 S. 2). Gemäss Ziff. 16 des Anschlussvertrags erstrecken sich die Wirkungen von dessen Auflösung auf alle versicherten Personen inklusive Rentenbezüger (Abs. 1), wobei die Stiftung gemäss Abs. 2 der neuen Vorsorgeeinrichtung (unter anderem) die Inventardeckungskapitalien der laufenden Renten überweist. Damit übereinstimmend sieht das Vorsorgereglement der Klägerin, Ausgabe 1/2004 (Urk. 2/2/26), in Ziff. 8.2 Abs. 1 vor, dass die Altersguthaben der aktiven und (teil-)invaliden Versicherten sowie die Inventardeckungskapitalien der laufenden Renten bei der Auflösung des Anschlussvertrags mit der Klägerin der neuen Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden.
3.2 Die eingeklagte Rückforderung bezieht sich auf Invaliditätsleistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2012 (vgl. Urk. 2/1 S. 7), mithin auf einen Zeitraum nach Auflösung des Anschlussvertrags zwischen der Y.___ und der Klägerin per Ende 2004. Da die Rentenbezüger bei der Auflösung nicht bei der Klägerin verblieben (E. 3.1), bestand für die fraglichen Zahlungen – unabhängig davon, ob die Beklagte (weiterhin) teilinvalid war oder nicht – jedenfalls keine vertragliche Grundlage. Massgebend für die Beurteilung des Rückforderungsanspruchs sind daher Art. 62 ff. des Obligationenrechts (OR; ungerechtfertigte Bereicherung) und nicht Art. 35a in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 Ziff. 4 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beziehungsweise das Reglement der Klägerin (vgl. hiezu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_150/2016 vom 25. Oktober 2016 [Urk. 1] E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 135 V 113 E. 3.5).
3.3
3.3.1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung gemäss Art. 62 Abs. 1 OR zurückzuerstatten. Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat (Abs. 2).
3.3.2 Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hiebei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste (Art. 64 OR).
3.3.3 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs (Art. 67 Abs. 1 OR).
3.4 Ob die Beklagte zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem 31. März 2012 noch – in berufsvorsorgerechtlich anspruchsrelevanter Weise – (teil-)invalid war, obwohl sie die angestammte Tätigkeit am 7. März 2005 wieder vollzeitlich aufgenommen und dabei den volle Lohn erzielt hatte (Urk. 2/1 S. 5 f., Urk. 2/6 S. 7 ff., Urk. 2/10 S. 6 ff., Urk. 2/14 S. 2 ff., Urk. 2/2/7, Urk. 2/2/19), braucht vorliegend nicht weiter erörtert zu werden, weil ein entsprechender Leistungsanspruch sich aufgrund der Auflösung des Anschlussvertrages zwischen der Y.___ und der Klägerin per Ende 2004 mit Übernahme (auch) der Rentenbezüger durch die neue Berufsvorsorgeeinrichtung jedenfalls nicht gegen die Klägerin richten könnte. Dass diese rechtsgrundlos noch über den 1. Oktober 2005 hinaus Invalidenrentenzahlungen ausrichtete, ist nach Lage der Akten damit zu erklären, dass ihr nicht bewusst war, dass die Beklagte seit 1. Januar 2005 nicht mehr bei ihr versichert war, und ihr zuständiger Mitarbeiter überdies vergass, die (wegen der gemäss Ansicht der Klägerin dahingefallenen Invalidität, die schon zur – von der Beklagten anstandslos beglichenen – Rückforderung der Rentenzahlung für die Zeit vom 7. März bis 30. Juni 2005 geführt hatte [Urk. 2/2/8 f.]) erfolgte Rentenaufhebung EDV-mässig korrekt zu erfassen (vgl. hiezu Urk. 2/2/12). Die Klägerin hat daher gegenüber der – ungerechtfertigt bereicherten – Beklagten einen Rückforderungsanspruch im Umfang der für die Zeit ab 1. Oktober 2005 erbrachten Invalidenrenten. Dass die Beklagte nach eigenen Angaben im Zeitpunkt der Rückforderung nicht mehr bereichert war (vgl. Urk. 2/6 S. 12, Urk. 2/2/24 S. 1), ist insofern unerheblich, als sie die Rentenzahlungen – unter gleichzeitiger Ersparnis notwendiger Ausgaben – zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendete (vgl. Urk. 2/6 S. 12). Eine Haftungsbeschränkung infolge Wegfalls der Bereicherung nach Art. 64 OR fällt damit, selbst im Falle des gutgläubigen Leistungsbezugs, ausser Betracht (vgl. hiezu etwa Hahn in: Furrer/Schnyder [Hrsg.], CHK-Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen Art. 1-183, 2. Auflage, 2012, Rz. 6 zu Art. 64).
3.5 Angesichts der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede (Urk. 2/6 S. 10) besteht der Bereicherungsanspruch der Klägerin indes nur, sofern und soweit er nicht bereits verjährt ist. Die Klägerin erkannte nach Lage der Akten am 30. Januar 2012, dass sie der Beklagten für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2012 fälschlicherweise weiterhin beziehungsweise erneut eine Invalidenrente ausbezahlt hatte (vgl. E-Mail des Fachspezialisten Leistungen Kollektivleben der Klägerin vom 30. Januar 2012, Urk. 2/2/12). Die nach Art. 67 Abs. 1 OR geltende relative einjährige Frist ab Kenntnisnahme des Anspruchs durch den Verletzten begann demnach am 30. Januar 2012 und die jedenfalls einzuhaltende zehnjährige Frist ab Entstehung des Anspruchs für das erste rechtsgrundlos ausbezahlte Rentenbetreffnis mit der Auszahlung der Rente für das letzte Quartal 2005 am 28. September 2005 (Urk. 2/2/10 S. 2) und für die weiteren Rentenbetreffnisse jeweils an den in dreimonatlichen Abständen folgenden Auszahlungsdaten. Knapp drei Monate nach Beginn der einjährigen Frist und gut sechseinhalb Jahre nach Beginn der zehnjährigen Frist erklärte die Beklagte am 27. April 2012 gegenüber der Klägerin, von der sie zwischenzeitlich am 5. April 2012 zur Rückerstattung der fraglichen Leistungen aufgefordert worden war (Urk. 2/2/13), schriftlich – befristet bis 31. Dezember 2013 – ihren Verzicht auf die Einrede der Verjährung, soweit diese noch nicht eingetreten sei (Urk. 2/2/14). Die Verjährung war zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten und konnte in der Folge aufgrund der entsprechenden Verzichtserklärung der Beklagten auch in der Zeit bis Ende 2013 nicht eintreten. Noch vor Ablauf des Verzichts auf die Verjährungseinrede stellte die Klägerin am 19. August 2013 ein Betreibungsbegehren betreffend die vorliegend eingeklagte Forderung (vgl. Zahlungsbefehl, Urk. 2/25). Damit wurde nicht nur die einjährige, sondern auch die zehnjährige Verjährungsfrist nach Art. 67 Abs. 1 OR (zur Rechtsnatur der zehnjährigen Frist vgl. BGE 123 III 213 E. 6a mit Hinweis) unterbrochen (vgl. Art. 135 Ziff. 2 OR). Mit der Schuldbetreibung fingen diese Fristen wieder neu an zu laufen (Art. 138 Abs. 2 OR). Noch vor Ablauf der einjährigen Frist am 19. August 2014 (zur Berechnung der Frist vgl. Art. 132 Abs. 1 OR) unterbrach die Klägerin, indem sie am 7. August 2014 die vorliegende Klage erhob (Urk. 1), die Frist erneut. Diese beginnt erst wieder zu laufen, wenn der Rechtstreit vor dem hiesigen Gericht abgeschlossen ist (vgl. Art. 138 Abs. 1 OR). Die Einrede der Verjährung ist demnach unbehelflich.
3.6 Nämliches gilt für die Einrede der Verrechnung (Urk. 2/6 S. 12). Da die Beklagte – entgegen ihren entsprechenden Ausführungen – infolge der Auflösung des Anschlussvertrages zwischen ihrer früheren Arbeitgeberin und der Klägerin per Ende 2004 (auch) für die Zeit vom 1. April 2012 bis März 2017 keinen Anspruch auf Invalidenleistungen der Klägerin hat (zu den Auswirkungen der Vertragsauflösung für die versicherten beziehungsweise rentenbeziehenden Personen vgl. E. 2.1), fehlt es an einer nach Art. 120 OR mit der Rückforderung der Klägerin verrechenbaren Gegenforderung.
3.7 Was die betragliche Höhe des Rückerstattungsanspruchs betrifft, belaufen sich die der Beklagten zwischen dem 28. September 2005 und dem 28. Dezember 2011 für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2012 rechtsgrundlos ausgerichteten Rentenzahlung auf einen – von der Beklagten nach Lage der Akten zu Recht nicht bestrittenen (Urk. 2/2/6, Urk. 2/2/14; vgl. auch Urk. 2/2/17, Urk. 2/2/24) – Gesamtbetrag von Fr. 53‘344.-- (vgl. Urk. 2/2/10, Urk. 2/2/13, Urk. 2/7/5).
3.8 Was sodann den – weder bezifferten noch begründeten – Antrag, die Beklagte sei zur Bezahlung der Betreibungsspesen zu verpflichten (Urk. 2/1 S. 2), anbelangt, sind solche nicht ausgewiesen. Sofern und soweit sich der fragliche Antrag auf die Übernahme der Betreibungskosten durch die Beklagte richtet, ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin berechtigt ist, die Betreibungskosten des laufenden Betreibungsverfahrens von den Zahlungen der Beklagten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]), weshalb diese Kosten nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürften (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001).
3.9 Die Klägerin verlangt – ohne weitere Begründung – Verzugszins zu 5 % seit 15. Juli 2013 (Urk. 2/1 S. 2). Nach Art. 75 OR wird die Forderung sofort fällig, doch erst mit der Mahnung des Gläubigers wird der Schuldner in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Aus den Akten geht hervor, dass die Klägerin die Beklagte erstmals am 5. April 2012 zur Rückerstattung der für die Zeit ab 1. Oktober 2005 ausgerichteten Leistungen im Gesamtbetrag von Fr. 53‘344.-- aufforderte (Urk. 2/2/13). Nach diverser Korrespondenz und weiteren Abklärungen räumte sie ihr schliesslich am 14. Juni 2013 Frist bis 14. Juli 2013 ein, um einen Vorschlag betreffend die Abzahlungsmodalitäten betreffend die fragliche Forderung einzureichen, ansonsten sie weitere rechtliche Schritte einleiten werde (Urk. 2/2/23). Angesichts der geschilderten Gegebenheiten befand sich die Beklagte, die innert der ihr gewährten Frist bis 14. Juli 2013 keinen Abzahlungsvorschlag machte, sondern die Klägerin vielmehr – unter Hinweise darauf, dass sie finanziell nicht in der Lage sei, den geforderten Betrag zurückzuzahlen – um Erlass der Rückforderung ersuchte (vgl. Schreiben vom 25. Juni 2013, Urk. 2/2/24), am 15. Juli 2013 jedenfalls schon in Verzug. Demzufolge ist der von der Klägerin geforderte gesetzliche Verzugszins von 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR) ab dem 15. Juli 2013 ausgewiesen und zuzusprechen.
3.10 Während nach Art. 35a Abs. 1 BVG (bei überobligatorischen Leistungen in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 Ziff. 4) von der Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen abgesehen werden kann, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt, fehlt es im Bereicherungsrecht (Art. 62 ff. OR) an einer entsprechenden Bestimmung. Ob der Leistungsbezug gutgläubig erfolgte, kann daher vorliegend mangels Rechtsgrundlage für einen Erlass der Rückforderung ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die Rückerstattung eine grosse Härte für die Beklagte bedeutet (Urk. 2/1 S. 6, Urk. 2/6 S. 9 und S. 12, Urk. 2/10 S. 6).
3.11 Die Beklagte ist demnach in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten, der Klägerin Fr. 53‘344.-- nebst Zins zu 5 % seit 15. Juli 2013 zu bezahlen, und der in der Betreibung Nr. Z.___ des Betreibungsamts Horgen erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 19. August 2013; Urk. 2/2/25) ist aufzuheben.
4. Der weitestgehend obsiegenden Klägerin als Trägerin der beruflichen Vorsorge steht keine Prozessentschädigung zu (Urk. 2/1 S. 2 und Urk. 2/10 S. 2; § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]; vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). Angesichts der Geringfügigkeit ihres Obsiegens (Nichtzusprechung der eingeklagten Betreibungsspesen) ist auch der Beklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 53‘344.-- nebst Zins zu 5 % seit 15. Juli 2013 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Z.___ des Betreibungsamts Horgen (Zahlungsbefehl vom 19. August 2013) aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Buis Bürgi AG
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFischer