Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
BV.2016.00104 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 20. März 2017
in Sachen
X.___
Kläger
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Rechtsdienst
Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1. X.___, welcher in Deutschland wohnt und in der Schweiz arbeitete, erhob am 29. Oktober 2016 beim hiesigen Gericht Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Urk. 2/1). Er machte dabei geltend, per Ende Februar 2017 sei ihm von seinem Arbeitgeber gekündigt worden. Da er die Altersleistungen aus der Pensionskasse in Rentenform beziehen möchte, werde er sich per 1. März 2017 bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zur freiwilligen Weiterführung der Altersvorsorge ohne Risikoleistungen anmelden. Er beantrage die Weiterführung der Altersvorsorge bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG gemäss Vorsorgeplan - Weiterführung Altersvorsorge ohne Risikoleistungen (WO). Mit Beschluss vom 11. November 2016 (Urk. 2/2) trat das hiesige Gericht auf die Klage mangels schutzwürdigem Interesse nicht ein, da X.___ es bislang unterlassen hatte, sich bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zur Weiterführung der Vorsorge anzumelden und es sich bei der Beurteilung der Möglichkeit der Weiterversicherung damit um eine theoretische Rechtsfrage handle. Dieser Entscheid blieb unangefochten.
2. Nachdem sich X.___ bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG angemeldet und diese es mit Schreiben vom 30. November 2016 (Urk. 2/3) abgelehnt hatte, X.___ zu versichern, erhob dieser mit Eingabe vom 4. Dezember 2016 (Urk. 1) erneut Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Dabei beantragte er sinngemäss, die Beklagte sei zu verpflichten, ihn gemäss Vorsorgeplan WO zu versichern. Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 20. Dezember 2016 die Abweisung der Klage (Urk. 5). Der Kläger liess sich in der Folge innert der mit Verfügung vom 16. Januar 2017 (Urk. 7) angesetzten Frist nicht vernehmen.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gerichtzieht in Erwägung:
1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger nach seinem Ausscheiden bei seiner bisherigen Vorsorgeeinrichtung gemäss Vorsorgeplan WO zu versichern. Die Beklagte verneinte eine Möglichkeit der Weiterführung der Altersvorsoge mit der Begründung, dass eine Weiterführung der Vorsorge nur Personen offen stehe, welche bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert seien.
2.
2.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) kann der Versicherte, der aus der obligatorischen Versicherung ausscheidet, die Vorsorge oder bloss die Altersvorsorge im bisherigen Umfang bei derselben Vorsorgeeinrichtung, wenn deren Reglement dies zulässt, oder bei der Auffangeinrichtung weiterführen.
2.2 Art. 5 Abs. 1 BVG hält fest, dass dieses Gesetz nur für Personen gilt, die bei der AHV versichert sind.
3.
3.1 Der Kläger, welcher in Deutschland wohnt und gemäss seinen Angaben ab dem 1. März 2017 in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ist nach seinem Stellenverlust nicht mehr obligatorisch AHV-versichert, sind doch gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG nach diesem Gesetz versichert:
a) die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz;
b) die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben;
c) Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind:
1. im Dienste der Eidgenossenschaft,
2. im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 12 gelten,
3. im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe.
3.2 Der Kläger kann sich auch nicht durch einen Bezug von Arbeitslosentaggeldern in der Schweiz bei der AHV versichern, hat er doch in Deutschland Arbeitslosentschädigung zu beziehen (vgl. beispielsweise Kreisschreiben über die Auswirkungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung Rz. D 19 ff, insbesondere D22 sowie Nussbaumer in: Schindler/Tanquerel/Tschannen/Uhlmann [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, Rz. 986 ff.).
3.3 Eine Weiterführung der AHV-Versicherung gemäss Art. 1a Abs. 3 AHVG, ein Beitritt gemäss Art. 1a Abs. 4 AHVG und eine freiwillige Versicherung gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG sind für den Kläger grundsätzlich ebenfalls nicht möglich. Letztere Möglichkeit steht Schweizer Bürgern und Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation offen, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.
3.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Kläger nach Ende seiner Arbeitstätigkeit in der Schweiz nicht mehr bei der schweizerischen AHV versichert ist. Dies wird von ihm auch nicht in Frage gestellt.
4.
4.1 Die freiwillige BVG-Versicherung gemäss Art. 47 Abs. 1 BVG steht gestützt auf Art. 5 Abs. 1 BVG nur Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden offen, die bei der AHV versichert sind. Entsprechend können sich gemäss innerstaatlichem Recht nicht in der Schweiz erwerbstätige Personen nur BVG-versichern, wenn sie gleichzeitig in der obligatorischen AHV freiwillig weiterversichert, der obligatorischen AHV freiwillig beigetreten oder der freiwilligen AHV angeschlossen sind (vgl. Cardinaux, Das Personenfreizügigkeitsabkommen und die schweizerische berufliche Vorsorge, Rz. 1105; Gächter/Geckeler Hunziker in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, Art. 5 N 5; vgl. auch; BBl 1976 S. 219; anders wohl Cardinaux, a.a.O., Rz. 558). Diese Gesetzesauslegung steht in Übereinstimmung mit der schweizerischen Bundesverfassung (BV), haben sich doch gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. a BV die Leistungen der ersten und zweiten Säule gegenseitig zu ergänzen (vgl. Gächter/Geckeler Hunziker, a.a.O.). Nichts anderes kann aus dem Umstand abgeleitet werden, dass Art. 5 BVG in Art. 49 BVG, welcher festhält, welche Vorschriften auch in der weitergehenden Vorsorge gelten, nicht Erwähnung findet. Bei den Artikeln 1 bis 6 handelt es sich nämlich um allgemeine Normen über den Zweck und den Geltungsbereich des BVG (vgl. auch Gächter/Saner in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, Art. 49 N 1 und N 9, welche nur die Artikel 7 bis 47 als Mindestnormen bezeichnen), welche grundsätzlich auch ohne spezifische Nennung für die freiwillige BVG-Versicherung gelten. Der Kläger kann auch aus Art. 89b BVG (Gleichbehandlung) nichts zu seinen Gunsten ableiten, können sich doch Schweizer Bürger, die in Deutschland wohnen und in der Schweiz gearbeitet haben, ebenfalls nicht weiterversichern. Eine Ungleichbehandlung zwischen Schweizer Bürgern und Bürgern eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) liegt daher nicht vor.
4.2 Aus zwischenstaatlichem Recht, insbesondere den bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU, kann der Kläger ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss Art. 14 (3) der Verordnung 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wäre zwar theoretisch eine freiwillige Weiterversicherung in der Schweiz möglich. Hierbei handelt es sich jedoch um eine „Kann-Vorschrift“. Die Schweiz hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr hob sie mit Inkrafttreten der Personenfreizügigkeitsabkommen die Möglichkeit bewusst auf, dass sich im EU-Raum niedergelassene Schweizer Bürger freiwillig AHV versichern können, da ansonsten auch EU-Bürgern diese Möglichkeit hätte eingeräumt werden müssen (vgl. Müller in: Thürer/Weber/Portmann/Kellerhalts [Hrsg.], Bilaterale Verträge I & II Schweiz – EU Handbuch, Freizügigkeit / Soziale Sicherheit einschliesslich Anpassungen des schweizerischen Rechts / VII. Auswirkungen auf die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, S. 213-223, Rz. 71). In Anbetracht von Art. 5 Abs. 1 BVG gilt analoges auch für die freiwillige Versicherung gemäss BVG.
5. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte eine Aufnahme des Klägers in die freiwillige Versicherung abgelehnt hat. Die Klage erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler