Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
BV.2016.00105
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 4. Dezember 2018
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Personalvorsorge Y.___
Rechtsdienst
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, war vom 21. Oktober 2013 bis zum 31. Januar 2016 bei der A.___ als Sicherheitsbeauftragter angestellt und dadurch bei der Personalvorsorge Y.___ berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 6 S. 2).
1.2 Zuvor war der ausgebildete Maurer/Vorarbeiter in den Jahren 2000 bis 2002 wegen Rückenbeschwerden von der Invalidenversicherung zum technischen Kaufmann umgeschult worden (Urk. 10/1-24). Vom 1. August 2003 bis zum 31. August 2011 war der Versicherte beim Amt für Justizvollzug des Kantons B.___ angestellt, zuletzt als Fachmann Justizvollzug, und dadurch bei der Pensionskasse des Kantons B.___ berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/13 und Urk. 10/43). Am 9. Februar 2011 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf einen zweimaligen Herzinfarkt, eine schwere Depression und Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/27). Mit Verfügung vom 25. Juli 2011 verneinte die IV-Stelle St. Gallen einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rentenleistungen (Urk. 10/52).
Von Juni bis Dezember 2011 war der Versicherte in stationärer psychiatrischer Behandlung (vgl. Urk. 10/78/1). Ab Januar 2012 war er teilweise arbeitslos und als Fischereiaufseher, Sicherheitsassistent (Begleiter für Nachtzüge) und Bürohilfe tätig (Urk. 2/3, Urk. 10/92 und 10/120/1). Am 21. Oktober 2013 trat er die eingangs erwähnte Stelle als Sicherheitsbeauftragter bei der A.___ an (im Stundenlohn). Der durchschnittliche Beschäftigungsumfang entsprach dabei einem Pensum von 93 % (Urk. 2/6). Nach dem Umzug in den Kanton Schwyz meldete sich der Versicherte am 28. Juli 2014 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf ein Herzleiden (eingeschränkte Herzfunktion; Pumpleistung 31 %) und eine Depression/ADS bei der IV-Stelle Schwyz zum Leistungsbezug an (Urk. 10/56). Am 10. November 2014 teilte die IV-Stelle Schwyz dem Versicherten mit, dass ihm Beratung und Unterstützung beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes gewährt werde (Urk. 10/73). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 18. März 2016, Urk. 10/111, und Einwand der Y.___ vom 2. Mai 2016, Urk. 10/119) sprach die IV-Stelle Schwyz dem Versicherten mit Verfügung vom 17. Juni 2016 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 97,14 % mit Wirkung ab dem 1. Juni 2015 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 10/125).
1.3 Während des Anstellungsverhältnisses bei der A.___ hatte die Y.___ bei Dr. C.___, FMH Innere Medizin, spez. Herz- und Kreislaufkrankheiten, eine vertrauensärztliche Abklärung in Auftrag gegeben (Gutachten vom 27. November 2015, Urk. 2/6). Mit Entscheid vom 1. Dezember 2015 hielt die Y.___ fest, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit bereits vor ihrer Versicherungszeit eingetreten sei, womit Invalidenleistungen von ihrer Seite entfallen würden (Urk. 7/6). Die dagegen vom Versicherten am 3. Mai 2016 erhobene Einsprache (Urk. 7/7) hiess die Y.___ mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2016 in dem Sinne gut, dass sie den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache an ihren Leistungsdienst überwies, damit dieser weitere Abklärungen vornehme und über den Leistungsanspruch bzw. die Zuständigkeit der Y.___ neu befinde (Urk. 2/8). Am 17. Juni 2016 nahm Dr. C.___ eine ergänzende Beurteilung vor (Urk. 2/9). Mit Entscheid vom 22. August 2016 verneinte die Y.___ einen Anspruch des Versicherten auf Invalidenleistungen erneut (Urk. 2/10). Die dagegen vom Versicherten am 26. August 2016 erhobene Einsprache wies die Y.___ mit Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2016 ab (Urk. 2/1).
2. Am 9. Dezember 2016 (Poststempel) erhob der Versicherte Klage gegen die Y.___ mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
1. Der angefochtene «Einspracheentscheid» vom 25. Oktober 2016 sei aufzuheben und die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die versicherten Leistungen (Rente und Prämienbefreiung) ab Juni 2014 gemäss dem 100%igen Invaliditätsgrad zu entrichten.
2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Vorleistungen im Sinne von Art. 26 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zu leisten.
3. Die Pensionskasse des Kantons B.___ sei in diesem Verfahren beizuladen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % MWSt zu Lasten der Beklagten.
Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 1. März 2017 die vollumfängliche Abweisung der Klage (Urk. 6). Nachdem mit Verfügung vom 3. März 2017 die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers beigezogen worden waren (Urk. 8), hielten der Kläger mit Replik vom 2. Mai 2017 (Urk. 15) und die Beklagte mit Duplik vom 6. Juni 2017 (Urk. 17) je an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde dem Kläger am 16. Mai 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 19).
3.Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
1.2 Die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit (Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf von zumindest 20 Prozent; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23; SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143 E. 2.3 mit Hinweisen, 9C_127/2008) und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275). Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen der gleiche ist wie derjenige, auf welchem die Erwerbsunfähigkeit beruht (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22). Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22 mit Hinweisen).
Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch, wenn eine Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungspflicht mit der Begründung verneinen will, eine berufsvorsorgerechtlich bedeutsame Arbeitsunfähigkeit habe bereits vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses bestanden und ohne wesentliche Unterbrechung bis zum Beginn der Versicherungsdeckung angedauert (Urteil 9C_273/2012 vom 20. November 2012 E. 4.1.2 mit Hinweis).
1.3 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).
2.
2.1 Der Kläger brachte zur Begründung seiner Klage vor, dass sich im Nachgang zur Tätigkeit als Vollzugsangestellter im Kanton B.___ gezeigt habe, dass er wieder im Sicherheitsbereich habe arbeiten können. Nachdem er sich bei der A.___ beworben und deren Mediziner seine Tauglichkeit bestätigt hätten, hätten weder er noch der behandelnde Dr. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, noch die A.___ daran gezweifelt, dass er diese Tätigkeit werde ausüben können. Es habe sich dabei keineswegs um einen Arbeitsversuch gehandelt. Im Zeitpunkt des Stellenantritts am 21. Oktober 2013 sei er ganz arbeitsfähig gewesen und die Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt habe, sei während des Zeitraumes der Versichertenunterstellung bei der Beklagten entstanden. Somit könne weder das Vorhandensein des engen sachlichen noch des zeitlichen Zusammenhangs bestritten werden (Urk. 1 S. 6; vgl. auch Urk. 15).
2.2 Die Beklagte machte demgegenüber geltend, dass die medizinischen Unterlagen im Kontext der übrigen zur Verfügung stehenden Beurteilungsgrundlagen auf eine bereits vor dem Versicherungseintritt des Klägers bestandene und auch während der Versicherungszeit bei der Beklagten nicht unterbrochene Beeinträchtigung im funktionellen Leistungsvermögen von mindestens 20 % schliessen lassen würden. Ein anspruchsbegründender enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zum Vorsorgeverhältnis der Beklagten sei folglich zu verneinen (Urk. 6 S. 6 ff.; vgl. auch Urk. 17).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität des Klägers führte, im Zeitraum eingetreten ist, in welchem dieser bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war. Vorab stellt sich dabei die Frage, ob die Beklagte an die Feststellungen in der Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 17. Juni 2016 (Urk. 10/125) gebunden ist.
3.2 Der Beklagten wurde der Vorbescheid der IV-Stelle Schwyz vom 18. März 2016 zugestellt (Urk. 10/111), wogegen diese am 2. Mai 2016 Einwand erhob (Urk. 10/119). In der Folge wurde der Beklagten die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 17. Juni 2016 eröffnet (Urk. 10/125).
Der Kläger meldete sich am 28. Juli 2014 (Eingangsdatum) bei der IV-Stelle Schwyz zum Leistungsbezug an (Urk. 10/56), womit ein frühestmöglicher Rentenanspruch ab Januar 2015 in Betracht fiel (vgl. Art. 29 IVG). Die IV-Stelle Schwyz setzte den Beginn der Wartezeit in der Verfügung vom 17. Juni 2016 auf den 30. Juni 2014 fest und richtete Rentenleistungen ab dem 1. Juni 2015 aus (Urk. 10/125). Folgerichtig verneinte die IV-Stelle eine verspätete Anmeldung des Klägers zum Leistungsbezug (vgl. Mitteilung des Beschlusses vom 20. Mai 2016, Urk. 10/121, welcher der Beklagten zugestellt wurde).
Diese formellen Voraussetzungen für eine Bindungswirkung des IV-Entscheides sind somit erfüllt.
3.3
3.3.1 Die Beklagte brachte vor, dass die Begriffe Berufs- (Art. 37 f. des Vorsorgereglements der Beklagten) und Erwerbsinvalidität (Art. 39 f. des Vorsorgereglements) weiter gefasst seien als der Invaliditätsbegriff von Art. 23 lit. a BVG und der hier streitige Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge unbesehen der Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 17. Juni 2016 in allen Teilen frei zu beurteilen sei (Urk. 6 S. 6).
3.3.2 Nach Art. 37 Abs. 1 des vorliegend anwendbaren Vorsorgereglements der Beklagten (Version 2014; seit dem 1. September 2014 in Kraft; vgl. Urk. 7/10) haben versicherte Personen, die vor Vollendung des 65. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind, Anspruch auf eine Invalidenrente. Sie wird während der Dauer der Berufsinvalidität oder bis zum Tod, längstens aber für 2 Jahre ausgerichtet. Für über 50-jährige Personen entfällt die 2-jährige Befristung. Für das Vorliegen einer Berufsinvalidität genügt eine blosse Einschränkung in der bisherigen Berufstätigkeit.
Nach dem Auslaufen der Rente wegen Berufsinvalidität haben versicherte Personen Anspruch auf eine Rente, wenn volle oder teilweise Erwerbsinvalidität besteht (Art. 39 Abs. 1 des Vorsorgereglements). Eine versicherte Person gilt als erwerbsinvalid, wenn sie im Sinne der IV invalid oder im Sinne des ATSG erwerbsunfähig ist (Art. 39 Abs. 2 des Vorsorgereglements).
Damit steht fest, dass die Beklagte im Vergleich zum Invaliditätsbegriff von Art. 23 BVG resp. von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG von einem erleichterten Invaliditätsbegriff ausgeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_213/2011 vom 2. November 2011 E. 4.4.1).
3.3.3 Geht die Vorsorgeeinrichtung von einem erleichterten Invaliditätsbegriff aus, ergibt sich allerdings ohne Weiteres, dass bei einer von der IV-Stelle festgestellten Invalidität von 70 % eine volle Invalidenrente auszurichten ist (Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2013, 3. Aufl., S. 66). Vorliegend ermittelte die IV-Stelle Schwyz bei der Rentenzusprache vom 17. Juni 2016 einen Invaliditätsgrad von 97,14 % (Urk. 10/125), so dass die Beklagte entgegen ihren Ausführungen an den Entscheid der IV-Stelle gebunden ist (vgl. Hürzeler, in: Schneider/Geiser/Gächter, BVG und FZG, Art. 24 N 7 mit Verweis auf das Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 34/05 vom 8. Juni 2006; Urteil des Sozialversicherungsgerichts BV.2015.00090 vom 13. Dezember 2017 E. 4.1.2), soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (vgl. E. 1.3).
4.
4.1 Die Frage, ob die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle Schwyz – und in diesem Zusammenhang insbesondere die Festlegung des Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit - offensichtlich unhaltbar und daher für die berufliche Vorsorge nicht verbindlich ist, beurteilt sich nach der Aktenlage bei Erlass der Rentenverfügung. Nachträglich geltend gemachte Tatsachen oder Beweismittel, welche die IV-Stelle nicht von Amtes wegen hätte erheben müssen, sind nur beachtlich, sofern sie im Rahmen einer prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) zu berücksichtigen wären (Urteil des Bundesgerichts 9C_182/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 4.1.2 mit Verweis auf BGE 126 V 308 E. 2a).
4.2
4.2.1 Dem Arbeitgeberbericht der A.___ vom 11. August 2014 ist zu entnehmen, dass der Kläger wie folgt arbeitsunfähig war (Urk. 10/67/3-4):
13.12. bis 16.12.2013 100 %
05.03. bis 18.03.2014 100 %
25.03. bis 31.03.2014 100 %
28.04. bis 09.05.2014 100 %
14.05. bis 21.05.2014 100 %
30.06. bis 27.07.2014 100 %
28.07.2014 50 %
29.07.2014 100 %
4.2.2 Im Rahmen des Telefongesprächs zwischen der IV-Beraterin der IV-Stelle Schwyz und Frau E.___ der A.___ vom 9. September 2014 gab letztere an, dass der Kläger erst seit Oktober 2013 bei ihnen tätig sei. Die Zusammenarbeit sei bis zu seiner Erkrankung im Juni 2014 gut gewesen. Es habe zwar auch einige Absenzen gegeben. Der Kläger sei jedoch ein guter Mitarbeiter gewesen und es seien keine Einschränkungen aufgefallen. Die Beurteilung während der Probezeit – auch zur Leistung – sei positiv ausgefallen (Urk. 10/70/5).
4.2.3 Dr. D.___ stellte im Bericht vom 31. Oktober 2014 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/72/1):
(1) rezidivierend teils schwere depressive Episoden mit Status nach Suizidversuchen (ICD-10 F33.0; seit 2010)
(2) zunehmende Cardiophobie (ICD-10 F40.2, seit Sommer 2014)
(3) kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3, seit Kindheit)
(4) coronare Zweigefässerkrankung (ICD-10 I25.2)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (Urk. 10/72/1):
(1) Dyslipidämie
(2) leichte Schlafapnoe
(3) Status nach Athyl 2010
Dr. D.___ gab an, dass der Kläger in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Polizist, Zöllner, Securitasmitarbeiter, Gefängniswärter, Bauarbeiter oder auch in kaufmännischer Tätigkeit (in problematischer Exposition im Teamumfeld) seit ca. Juni 2014 bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig sei (Urk. 10/72/2).
4.2.4 Dr. F.___, FMH Innere Medizin, stellte im Bericht vom 2. Februar 2015 folgende Diagnosen (Urk. 10/78/1):
(1) koronare Zweigefässerkrankung
- gutes Stentergebnis in der distalen RCA/RIVP
- 80%ige In-Stent-Restnose in der RCX, 75 % Intermediäraststenose
- RIVA mit diffusen Wandunregelmässigkeiten
- schwer eingeschränkte linksventrikuläre systolische Funktion EF = 30 % bei diffuser Hypokinesie (LVEDP = 19 mmHg)
- Status nach inferoposteriorer STEMI (CKmb 1362IUI), Thrombusaspiration/2 x Stenting (DES) einer very very late Stenthrombose in der distalen RC, gutes Stentergebnis im RCX (09.2013)
-Status nach PTCA/2 x DES des RIVP, PCTA/3 x DES des chronisch verschlossenen mittleren RCX (27.02.2010, Kantonsspital O.___)
- Status nach Re-PTCA/Stenting einer 50 - 70%igen Stenose der RCA und erfolgloser Rekanalisationsversuch des Verschlusses des 2. PLA/RCX (30.01.2009, Kantonsspital P.___)
(2) Nikotinabusus
-15 Zigaretten/d, tot 25 py
(3) Adipositas
- BMI 30.9 kg/m2
(4) leichtes obstruktives Schlafapnoe Syndrom
- leicht erhöhter Desaturationsindex
(5) rezidivierende schwere depressive Episoden
- aktuell unter Quilonorm
- Status nach Suizidversuch 02/2014
- Status nach stationärer psychiatrischer Therapie (06-12/2011)
Dr. F.___ erklärte, dass beim Kläger aufgrund der stattgehabten Myokardinfarkte und des ungenügenden Herzvolumens für körperliche Arbeit eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit bestehe. Zusätzlich sei der Kläger durch die psychische Erkrankung eingeschränkt. Die körperliche Erkrankung führe zu Angstzuständen, welche manchmal schwierig zu beherrschen seien und möglicherweise auch zu Symptomen im kardialen Bereich führen könnten. Bei der Arbeit als Sicherheitskontrolleur könne sich der Kläger manchmal nur schlecht konzentrieren. Des Weiteren komme es auch zu vegetativen Symptomen mit Schweissausbrüchen, Atemnot und Schwächegefühl (Urk. 10/78/2).
4.2.5 Dr. C.___ gab im von der Y.___ in Auftrag gegebenen Gutachten vom 27. November 2015 an, dass der Kläger aufgrund des schweren aus somatischen und psychischen Anteilen bestehenden Krankheitsbildes für die bis anhin ausgeübte Tätigkeit berufsunfähig sei. Die koronare Herzkrankheit mit Status nach Herzinfarkt und repetitiv durchgeführten kathetertechnischen Eingriffen am Herz bestehe seit 2009. Bei Eintritt am 21. Oktober 2013 habe eine schwer eingeschränkte linksventrikuläre systolische Globalfunktion (31 %) bei Status nach Myokardinfarkt am 29. September 2013 bestanden. Die psychische Erkrankung sei seit 2011 manifest. Bereits damals habe der Kläger stationär in eine psychiatrische Klinik aufgenommen werden müssen. In diesem Zusammenhang hätten sich aus den oben genannten Erkrankungen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vor dem 21. Oktober 2013 ergeben (Urk. 10/A/2/11-13).
4.2.6 Dr. D.___ führte im Verlaufsbericht vom 17. Februar 2016 (Eingangsdatum) aus, dass mehrere stationäre und ambulante Therapieansätze nicht gegriffen hätten. Die Problematik sei vielschichtig somatisch, sozial und auf mehreren Achsen psychiatrisch. Aus seiner Sicht bestehe definitiv keine Restarbeitsfähigkeit mehr (Urk. 10/103).
4.2.7 Die IV-Stelle Schwyz resp. deren Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) kam im Feststellungsblatt vom 14. März 2016 zum Schluss, dass eine Arbeitsunfähigkeit ohne wesentlichen Unterbruch seit dem 30. Juni 2014 vorliege. Da die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahres (gemäss den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen der A.___) im Bereich der ganzen Rente gelegen habe, könne die IV-Rente ab Juni 2015 ausgerichtet werden (Urk. 10/110/6).
4.3 Dass die IV-Stelle Schwyz das Wartejahr per 30. Juni 2014 eröffnete und dem Kläger per 1. Juni 2015 eine ganze Rente zusprach (Urk. 10/125), erweist sich gestützt auf diese Aktenlage nicht als offensichtlich unhaltbar.
Die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG wird unterbrochen, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV). Von einem solchen Unterbruch ist vorliegend auszugehen, zumal der Kläger in seiner Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter bei der A.___, die er in einem Pensum von durchschnittlich 93 % resp. fast 100 % ausübte (Urk. 2/6), vor dem 30. Juni 2014 mehr als 30 Tage arbeitsfähig war und die davor seit Stellenantritt am 21. Oktober 2013 attestierten Arbeitsunfähigkeiten im Übrigen jeweils lediglich von kürzerer Dauer waren (vgl. E. 4.2.1). Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Aussagen von Frau E.___ von der A.___ anlässlich des Telefongesprächs mit der IV-Beraterin der IV-Stelle Schwyz vom 9. September 2014, wonach der Kläger ein guter Mitarbeiter gewesen und bis im Juni 2014 keine Einschränkungen aufgefallen seien (vgl. E. 4.2.2), dagegen sprechen, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers bei der A.___– wie die Beklagte vorbrachte (Urk. 6 S. 9) - lediglich um einen Arbeitsversuch gehandelt hätte. Im Arbeitgeberbericht der A.___ vom 11. August 2014 wurde denn auch nicht angegeben, dass der mit dem Kläger vereinbarte Lohn von Fr. 29.29 pro Stunde nicht der Arbeitsleistung entsprochen hätte (Urk. 10/67/2).
Hinsichtlich der Aussage von Dr. C.___ im Gutachten vom 27. November 2015, wonach bereits vor Stellenantritt bei der A.___ am 21. Oktober 2013 somatische und psychische Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestanden hätten (vgl. E. 4.2.5), ist zu bemerken, dass der behandelnde Dr. F.___ im Bericht vom 2. Februar 2015 der Auffassung war, dass wegen der stattgehabten Myokardinfarkte und des ungenügenden Herzvolumens nur für körperliche Arbeit eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit gegeben sei (vgl. E. 4.2.4). Dies erscheint mit Blick darauf, dass der Kläger den Anforderungen seiner Arbeitsstelle als Sicherheitsbeauftragter in den ersten acht Monaten gerecht wurde, nachvollziehbar. Der psychische Gesundheitszustand des Klägers hat sich nach dem stationären Aufenthalt von Juni bis Dezember 2011 (vgl. Urk. 10/78/1) sodann offenbar erheblich gebessert. Ab Februar 2012 war er nämlich wiederum in der Lage, verschiedene Erwerbstätigkeiten (Fischereiaufseher, Sicherheitsassistent [Begleiter für Nachtzüge] und Bürohilfe; Urk. 2/3 und 10/120/1) auszuüben, mit welchen er gemäss Auszug aus dem individuellen Konto vom 30. Juli 2015 im Jahr 2012 ein Einkommen von insgesamt Fr. 61‘236.-- (ohne Berücksichtigung der Arbeitslosenentschädigung von Fr. 17‘814.--) erzielte (Urk. 10/92/1-2).
Im Weiteren ist zwar richtig, dass die IV-Stelle St. Gallen einen Anspruch des Klägers auf berufliche Massnahmen und Rentenleistungen mit Verfügung vom 25. Juli 2011 mit der Begründung verneinte, dass lediglich noch für adaptierte Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (und damit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fachmann für Justizvollzug resp. Gefangenenbetreuer mit erhöhtem Konfliktpotential nicht mehr; Urk. 10/52 und Urk. 1 S. 7). Wie die IV-Stelle Schwyz in der Verfügung vom 17. Juni 2016 (Urk. 10/125/4) zu Recht bemerkte, war der RAD Ostschweiz in seiner Beurteilung zuvor indes eigentlich zum Schluss gekommen, dass selbst in der bisherigen Tätigkeit als Gefangenenbetreuer aus rein medizinischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 10/44/2). Zudem kann auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das Konfliktpotential bei der Stelle als Sicherheitsbeauftragter identisch war mit jenem bei der Stelle des Beklagten als Gefangenenbetreuer resp. Fachmann für Justizvollzug.
Schliesslich ist in Erinnerung zu rufen, dass es für eine offensichtliche Unhaltbarkeit des Entscheids der IV-Stelle nicht genügt, wenn eine andere Lösung – so auch der Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt – ebenfalls als vertretbar oder sogar zutreffender erscheint.
4.4 Die Bindungswirkung der Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 17. Juni 2016 (Urk. 10/125) ist demzufolge zu bejahen.
5.
5.1 Der Kläger beantragte die Zusprache einer Rente ab Juni 2014 (Urk. 1 S. 2). Da ihm mit Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 17. Juni 2016 mit Wirkung ab dem 1. Juni 2015 eine ganze Rente zugesprochen wurde (Urk. 10/125), hat er jedoch auch erst ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Invalidenleistungen der Beklagten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2014 vom 28. September 2014 E. 5.2).
Ein Anspruch auf Invalidenleistungen gegenüber der Pensionskasse B.___ fällt damit ausser Betracht. Eine Beiladung der Pensionskasse B.___ zum Verfahren ist nicht erforderlich.
5.2 Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c).
Dem Kläger sind folglich für die bis zur Klageerhebung am 9. Dezember 2016 (Poststempel, Urk. 1) fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum Verzugszinsen zuzusprechen. Gemäss Anhang II lit. C des Vorsorgereglements der Beklagten werden sämtliche Forderungen gegenüber der Beklagten im Verzugsfall zum jeweiligen Mindestzinssatz plus 1 % verzinst (vgl. Urk. 7/10). Damit ist für den Zeitraum ab Klageerhebung bis zum 31. Dezember 2016 ein Verzugszins von 2,25 % und für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2017 ein Verzugszins von 2 % geschuldet (vgl. Art. 15 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 12 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2).
Die Beklagte ist somit zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Juni 2015 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 97,14 % eine volle Invalidenrente (vgl. auch Art. 38 Abs. 2 und Art. 40 Abs. 2 des Vorsorgereglements) zuzüglich Verzugszinsen von 2,25 % bis Ende Dezember 2016 und von 2 % ab dem 1. Januar 2017 für die bis zum 9. Dezember 2016 fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Datum, für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.
5.3 Im Weiteren wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Lohnfortzahlung (Art. 77 Abs. 2 lit. d des Vorsorgereglements) die Beitragsbefreiung zu gewähren.
In diesem Sinne ist die Klage teilweise gutzuheissen.
6. Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien erscheint die Zusprache einer Prozessentschädigung für den anwaltlich vertretenen Kläger von Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Juni 2015 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 97,14 % eine volle Invalidenrente zuzüglich Verzugszinsen von 2,25 % bis Ende Dezember 2016 und von 2 % ab dem 1. Januar 2017 für die bis zum 9. Dezember 2016 fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Datum, für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.
Im Weiteren wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Lohnfortzahlung die Beitragsbefreiung zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Personalvorsorge Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl